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Oberlandesgericht Köln·13 U 208/97·04.05.1998

Haftungsrechtliche Kausalität: Anweisung des medizinischen Sachverständigen erforderlich

ZivilrechtSchadenersatzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhielt ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz, da die Berufung Erfolg verspricht. Das Landgericht hatte den medizinischen Sachverständigen nicht hinreichend darüber zu instruieren versucht, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten. Das OLG betont die Bedeutung der Beurteilung durch zeitnah behandelnde Ärzte und erkennt die bis Ende April 1995 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit als unfallbedingt an.

Ausgang: Antrag des Beklagten auf ratenfreie Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Begutachtung in Haftpflichtsachen ist der medizinische Sachverständige in verständlicher Form auf die im Haftungsrecht geltenden abweichenden Kausalitäts- und Beweisanforderungen gegenüber dem Sozialrecht hinzuweisen.

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Bei der haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangsprüfung ist den zeitnah nach dem Unfall behandelten und beobachtenden Ärzten besonderes Gewicht beizumessen.

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Im Haftpflichtrecht genügt für die Zurechnung von Gesundheitsschäden nicht die überwiegende Ursache; jede durch die Schädigungshandlung bewirkte Verschlimmerung ist grundsätzlich ersatzfähig, soweit sie nicht Bagatellecharakter hat oder ausschließlich vom allgemeinen Lebensrisiko gedeckt ist.

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Bei Vor- bzw. Vorschäden ist nicht erforderlich, den konkreten Befund streng medizinisch zuzuordnen; es reicht, daß das Unfallereignis nach haftungsrechtlichen Maßstäben die Aktualisierung oder Verschlimmerung dieser Vorschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht hat.

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Nach § 287 ZPO können Art und Umfang des Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage der für die haf­tungsrechtliche Kausalität gebotenen Beweiswürdigung festgestellt werden; unzureichende Instruktion des Sachverständigen kann die Beurteilung entscheidungserheblich verzerren.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 287, 404A§ BGB §§ 249, 252 S. 2§ 114 ZPO§ 287 ZPO§ 539 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 513/96

Leitsatz

Zur Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten. Bei der Frage des haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen unfallbedingter Primärverletzung und hierdurch "aktualisiertem" Vorschaden ist im allgemeinen der Beurteilung jener Ärzte, die den Verletzten nach dem Unfallereignis zeitnah untersucht und die Entwicklung der gesundheitlichen Folgen aufgrund stationärer Beobachtung und Behandlung verfolgt haben, besonderes Gewicht beizumessen.

Tenor

Dem Beklagten wird zur Durchführung der Beru-fung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 1997 - 9 O 513/96 - ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Dr. P. K. in K. beigeordnet.

Gründe

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Die Berufung verspricht Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil bei Anwendung der für die zivilrechtliche Beurteilung des Ursachenzusammenhanges und Beweismaßstabes geltenden Kriterien die Aufwendungen des Klägers für die Beschäftigung des Zeugen N. als Ersatzgeschäftsführer auch für den Monat April 1995 als unfallbedingt anzuerkennen sind, so daß der Klägerin kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht.

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I.

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Das Landgericht hat es versäumt, dem medizinischen Sachverständigen die für die haftungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien als Grundlage der Gutachtenerstattung vorzugeben. Das hat dazu geführt, daß das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. von den im Sozialrecht geltenden (höheren) Kausalitätsanforderungen ausgeht und auch den im Zivilrecht zugunsten des Geschädigten eingreifenden Beweiserleichterungen nicht Rechnung trägt. Die meisten medizinischen Gutachter sind - entsprechend dem Schwergewicht ihrer Gutachtertätigkeit - von der im Sozialrecht vorherrschenden Kausalitätslehre geprägt und mit den im Zivilrecht geltenden Kriterien nicht hinreichend vertraut. Die Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten, ist denn auch in jüngerer Zeit verstärkt ins Blickfeld gerückt worden (z.B. Ziegert, DAR 1994, 227 ff.; Wedig, DAR 1995, 60 ff.; Lemcke, NZV 1996, 337 ff. und ders. in Anm. zu BGH, r+s 1996, 303, 306). Im vorliegenden Fall hat es das Landgericht an der gebotenen Anleitung des Sachverständigen fehlen lassen. Die Fassung der Beweisfragen läßt nicht erkennen, nach welchen rechtlichen Maßstäben der medizinische Sachverständige die Fragen nach den Unfallfolgen, insbesondere der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, beurteilen sollte. Schon der Umstand, daß das von der Klägerin eingeholte Gutachten des Prof. Dr. O. vom 4.12.1995 "nahtlos" der Beurteilung der Zusammenhangsfrage in dem für die Berufsgenossenschaft erstatteten Gutachten Dr. W./Dr. A. (Brüderkrankenhaus St. P. B.) vom 17.5.1995 folgte, gab Anlaß, die für die zivilrechtliche Haftung geltenden unterschiedlichen Anforderungen deutlich zu machen. Beide Gutachter bestätigten, daß sich der Beklagte bei dem Unfall vom 13.2.1995 jedenfalls eine Zerrung des Bandapparates im Übergang zwischen der LWS und dem Becken zugezogen hat, glaubten jedoch im Hinblick auf die unfallunabhängigen Vorschäden (Zustand nach Bandscheibenoperation vom 30.10.1991 im Bereich des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers sowie einer am 11.11.1992 computertomographisch diagnostizierten leichten Bandscheibenprotrusion zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1. Kreuzbeinwirbel) die durch das Unfallereignis aktualisierten Beschwerden nicht als Unfallfolge anerkennen zu können, weil dieses Ereignis nicht dazu geeignet gewesen sei, ein gesundes Bandscheibengewebe zu schädigen.

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Dieses Abgrenzungskriterium wendet unausgesprochen auch Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 16.5.1997 an. Auch nach seiner Beurteilung hat der Beklagte durch den Auffahrunfall vom 13.2.1995 mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten. Der Sachverständige sieht es ferner als nicht unwahrscheinlich an, daß das Unfallereignis Beschwerden aus einer vorgeschädigten Bandscheibe in der Etage L5/S1 und eine Progredienz der Bandscheibenvorwölbung verursacht hat. Er stellt in diesem Zusammenhang mit Recht die erhöhte Verletzlichkeit der vorgeschädigten Lendenwirbelsäule heraus (Seite 18 de schriftlichen Gutachtens vom 16.5.1997: "Bandscheiben, die in der Nachbarschaft einer operierten Bandscheibe gelegen sind, sind immer vermehrt verletzlich, schon bei leichten Bewegungen. Auch ist davon auszugehen, daß ganz allgemein das Knochengewebe weniger widerstandsfähig ist als das Bandscheibengewebe und daß ein zerschlissener Faserring der Bandscheibe, wie er hier angenommen werden muß, auch unter leichter Gewalteinwirkung teilweise oder total ruptieren kann"). Wenn Prof. Dr. M. gleichwohl einen Ursachenzusammenhang verneint, so deshalb, weil er keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen sog. dramatischen Bandscheibenvorfall als unmittelbare Unfallfolge sieht. Haftungsrechtlich kommt es indessen nicht darauf an, ob das Unfallereignis den im Computertomogramm vom 24.2.1995 erkennbaren kleinen rechts medio-lateralen Bandscheibenprolaps L5/S1 mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik unmittelbar oder mittelbar ausgelöst bzw. aktualisiert hat. Es bedarf daher unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten auch keiner Abgrenzung (wie in dem für das Amtsgericht Köln erstatteten Gutachten Dr. B. vom 9.3.1997 vorgenommen), ob diese Vorwölbung von Bandscheibengewebe in den Spinalkanal mit Dorsalverlagerung der rechtsseitig abgehenden Nervenwurzel S1 nach medizinischem Ursachenverständnis überwiegend dem Unfallereignis oder den unfallunabhängigen Vorschäden zuzurechnen ist.

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II.

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Grundsätzlich haftet der Schädiger für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung davonträgt. Die Zurechnung organisch oder psychisch bedingter Folgewirkungen scheitert auch nicht daran, daß sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Haftungsrechtlich ist dem Schädiger eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten zuzurechnen. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht im Zivilrecht - wie allgemein anerkannt ist - nicht die überwiegende, wesentliche, richtunggebende oder gar alleinige Ursache zu sein. Haftungsrechtlich ist vielmehr jede Verschlimmerung relevant. Dem allgemeinen Lebensrisiko des Verletzten, das dieser entschädigungslos zu tragen hat, dürfen nur solche Schadensereignisse zugerechnet werden, die zum einen ganz geringfügig sind (Bagatelle) und zum anderen nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten treffen. Solche Ausgrenzungen aus dem Kreis zurechenbarer Schadensfolgen kommen jedoch nur für einen kleinen Sektor gesundheitlicher Belastungen des Geschädigten in Betracht, wie dies in der Rechtsprechung aus Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen in seltenen Ausnahmefällen psychischer Fehlreaktionen bejaht wird. Schon das vorliegende Unfallgeschehen selbst und die dabei erlittenen unstreitigen Primärverletzungen des Klägers können indessen nicht als bloße "Bagatelle" mit Beliebigkeitscharakter angesehen werden (vgl. zur Abgrenzung jüngst BGH NJW 1998, 810 ff.; der BGH tritt dort auch dem Mißverständnis entgegen, daß eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide). Es liegt in der Natur der Sache, daß bei degenerativer und/oder operativer Vorschädigung der Wirbelsäule eine geringere biomechanische Einwirkung abgeklungene Beschwerden aktualisieren kann. Das ist hier angesichts der insoweit übereinstimmenden Mindestfeststellungen aller aktenkundigen Sachverständigengutachten mit einer für die sog. haftungsausfüllende Kausalität gemäß § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit aufgrund des Unfalls vom 13.2.1995 der Fall gewesen. Im allgemeinen ist ohnehin der Beurteilung derjenigen Ärzte, die den Verletzten nach dem Unfallereignis zeitnah untersucht und die Entwicklung der gesundheitlichen Folgen aufgrund stationärer Beobachtung und Behandlung verfolgt haben, besonderes Gewicht beizumessen. Von diesen Ärzten wurde jedoch auch die Beschwerdesymptomatik aufgrund des Bandscheibenvorfalls in Höhe L5/S1 einhellig als Traumafolge beurteilt (siehe Arztbrief Prof. Dr. Sch./Dr. N. vom 7.3.1995 und Dr. P. vom 15.3.1995; für die Klägerin erstatteter ärztlicher Bericht Dr. R. vom 6.4.1995 sowie dessen Bericht an die Berufsgenossenschaft vom selben Datum), wobei sich die Erwartung, daß sich auch diese Traumafolge unter konservativer Behandlung wieder zurückbilden werde, als begründet erwies (siehe hierzu ergänzend den Abschlußbericht des St. J.-Hospitals vom 3.5.1995 an die Berufsgenossenschaft sowie den Befund der kernspintomographischen Kontrolluntersuchung vom 27.6.1995).

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III.

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Nach alledem kann für den Senat kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß die jedenfalls bis Ende April 1995 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Beklagten nach dem Unfallereignis vom 13.2.1995 haftungsrechtlich als Unfallfolge anzusehen ist. Da auch im übrigen keine Bedenken gegen die Zuerkennung eines Erwerbsschadens des Beklagten für diesen Monat in Höhe der an den Zeugen N. gezahlten Nettovergütung von 5.250,00 DM bestehen, hat die Berufung begründete Aussicht auf Erfolg, wobei der Senat derzeit - auch unter Berücksichtigung der angekündigten Anschlußberufung der Klägerin - keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder zu einer sonstigen ergänzenden Sachaufklärung sieht. Sollte sich die Notwendigkeit hierzu noch ergeben, wird der Senat entscheiden, ob er selbst in eine weitere Sachaufklärung eintritt oder diese unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 539 ZPO) dem Landgericht vorbehält.

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IV.

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Der Senat hat die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels des Beklagten im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht zuletzt deshalb so eingehend begründet, um der Klägerin eine Entscheidungsgrundlage für einen etwaigen Verzicht auf die Rückforderung auch des ausgeurteilten Restbetrages zu geben. Zur Vermeidung unnötiger Kosten stellt der Senat die Terminierung der Sache daher noch für längstens 3 Wochen zurück; innerhalb dieser Frist mag die Klägerin mitteilen, ob sie die Klage, soweit diese nicht bereits abgewiesen wurde, zurücknimmt (mit vorausgesetztem Einverständnis des Beklagten) oder insoweit auf den Klageanspruch verzichtet.

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V.

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Nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten ist diesem für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.