Berufung abgewiesen: Kein Zwang zur Veröffentlichung von Stellenanzeigen gegen Zeitung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Veröffentlichung zweier Stellenanzeigen in regionalen Tageszeitungen und berief sich auf das Diskriminierungsverbot nach §§ 35, 26 GWB sowie auf § 826 BGB. Das OLG Köln wies die Berufung zurück. Es entschied, dass Zeitungsverlage nicht generell gezwungen werden können, Anzeigen anzunehmen, und dass eine Verweigerung wegen legitimer Wettbewerbsinteressen zulässig ist. § 529 Abs. 2 ZPO gilt auch bei ausschließlicher Zuständigkeit nach dem GWB.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch auf Veröffentlichung der Stellenanzeigen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet das Landgericht nicht als Kartellgericht, richtet sich die Zuständigkeit der Berufung nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften und nicht nach dem GWB.
§ 529 Abs. 2 ZPO findet auch Anwendung, wenn im ersten Rechtszug nach dem GWB eine ausschließliche Zuständigkeit bestanden hätte; die Versäumnis, die sachliche Zuständigkeit zu rügen, ist bindend.
Zeitungsunternehmen können nicht verpflichtet werden, Anzeigenaufträge entgegenzunehmen; die Pressefreiheit und Abschlussfreiheit schließen einen generellen Zwang zur Veröffentlichung aus, es sei denn, es liegen besondere Eingriffsgründe vor.
Das Diskriminierungsverbot des § 26 GWB und Art. 86 EWG-Vertrag führt nicht ohne Weiteres zu einer Verpflichtung, Anzeigen eines Wettbewerbers zu veröffentlichen; auch bei marktbeherrschender Stellung kann eine Weigerung gerechtfertigt sein, wenn sie legitime wirtschaftliche Interessen schützt und keine unbillige Behinderung oder sittenwidrige Schädigung vorliegt.
Bei grenzüberschreitendem Deliktbegehren ist deutsches Recht als Tatortrecht anzuwenden (Art. 38 EGBGB) und damit für die Prüfung unerlaubter Handlungen maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 698/90
Leitsatz
1. Hat das Landgericht nicht als Kartellgericht entschieden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Berufung nach allgemeinen Bestimmungen, nicht nach dem GWB. 2. Die Bestimmung des § 529 Abs.2 ZPO gilt auch für die ausschließliche Zuständigkeit nach dem GWB. 3. Ein Zwang zur Veröffentlichung von Stellenanzeigen eines Anbieters von Rundfunksendungen, der mit Werbesendungen in Konkurrenz zu einem Zeitungsunternehmen tritt, besteht für dieses Zeitungsunternehmen nicht, weil es sich auf Konkurrenzschutz berufen kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 1991 verkündete Urteil der 10. Zi-vilkammer des Landgerichts - 10 O 698/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig.
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Sie richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts und ist demzufolge beim örtlich und sachlich zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt worden. Sie mußte nicht gemäß §§ 92, 96 Abs. 1 GWB beim für Kartellsachen gemäß §§ 1, 2 der nordrheinwestfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 2. Oktober 1990 - GV NW 1990, 579 - zuständigen Oberlandesge-richt Düsseldorf eingelegt werden, obwohl - wie noch auszuführen sein wird - eine Kartellstreitig-keit vorliegt. Das Landgericht hat nämlich erkennbar als ordentliches Gericht und nicht als Kartellgericht entschieden, obgleich im angefochte-nen Urteil §§ 35, 26 GWB zitiert sind. Abgesehen von diesen Ausführungen gibt das Landgericht an keiner Stelle im Urteil zu erkennen, daß es als Kartellgericht entschieden hat. Zugunsten des Klä-gers muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Landgericht als ordentliches Gericht in Zivilsachen entscheiden wollte, ohne die Frage, ob eine aus-schließliche kartellrechtliche Zuständigkeit gege-ben sei, erkannt zu haben.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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Allerdings ist die Klage zulässig.
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-richte folgt aus Art. 2 S. 1, 53 Abs. 1 des Euro-päischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsüberein-kommens, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat, Art. 1 dort.
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Von der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts ist für den Berufungsrechtszug bindend aus-zugehen, weil die Beklagte eine Rüge insoweit nicht erhoben hat, § 529 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn an und für sich ein für Kar-tellsachen zuständiger Spruchkörper zur Entschei-dung berufen gewesen wäre, vgl. BGH MDR 1987, 1019.
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Allerdings wäre für die Entscheidung im ersten Rechtszug gemäß §§ 87, 89 GWB sachlich ausschließ-lich das Landgericht Köln als Kartellgericht (§ 1 der bereits erwähnten Verordnung) zuständig gewe-sen. Denn der Kläger macht einen Schadensersatzan-spruch auf der Grundlage der §§ 35, 26 GWB geltend mit der Begründung, die Weigerung der Beklagten, die Anzeigen abzudrucken, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Eine solche Klage stellt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 87 GWB dar. Unschädlich ist, daß der Kläger sich auch auf § 826 BGB stützt, weil insoweit jedenfalls ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anspruch aus §§ 35, 26 GWB besteht, vgl. § 88 GWB.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Auf die geltend gemachten Ansprüche ist deutsches Recht anzuwenden, weil der Kläger sich auf eine unerlaubte Handlung stützt, Art. 38 EGBGB (Palandt-Heldrich, BGB, 50. Aufl., Rn. 2 zu Art. 38 EGBGB m.w.N.). Demgemäß ist deutsches Recht als Tatort-recht anzuwenden, weil hier der Handlungsort liegt: Die in ansässige Beklagte weigert sich, die Stellenanzeigen des Klägers in ihren in er-scheinenden Tageszeitungen zu schalten.
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Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klä-gers, zwei konkret ausgestaltete Stellenanzeigen in den beiden in erscheinenden Tageszeitungen zu veröffentlichen, kommen allein §§ 35, 26 GWB, Art. 86 EWG-Vertrag und § 826 BGB jeweils in Ver-bindung mit § 249 BGB in Betracht. Die Vorausset-zungen der genannten Bestimmungen können jedoch nicht bejaht werden.
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Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß im Hinblick auf die Pressefreiheit und die privatrechtliche Abschlußfreiheit ein Zwang für Zeitungsunternehmen, bestimmte Anzeigenaufträge entgegenzunehmen und die Anzeigen in den gewünschten Verlagsblättern zu veröffentlichen, nicht besteht. Der Grundsatz kann eine Ausnahme erfahren für sogenannte Monopolunter-nehmen, die dem Diskriminierungsverbot des § 26 GWB und Art. 86 EWG-Vertrag unterliegen, wobei der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens in § 22 Abs. 1 GWB definiert ist.
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Es kann offenbleiben, ob die Beklagte als ein sol-ches Unternehmen anzusehen ist. Sie gibt die beiden einzigen regionalen Tageszeitungen mit Anzeigenteil im Raum heraus. Daraus allein folgt jedoch noch nicht eine Stellung auf dem Gebiet des Marktes für Stellenanzeigen im Sinne des § 22 Abs. 3 GWB. Denn Stellenanzeigen werden gerichtsbekannt auch in überregionalen Tageszeitungen, zum Teil auch in Wochenzeitungen und in Anzeigenblättern veröffent-licht. Letztere werden auch im Gebiet von herausgegeben. Zudem hat der Kläger, wie er auch einräumt, die Möglichkeit, Stellenangebote über den von ihm betriebenen Rundfunksender zu verbreiten.
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Wie sich infolgedessen die Situation hinsichtlich des hier relevanten Marktes im Gebiet im einzelnen darstellt, kann jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn die Beklagte insoweit als marktbeherr-schendes Unternehmen anzusehen wäre, kann eine unbillige Behinderung des Klägers oder dessen sittenwidrige Schädigung durch die Weigerung, die Stellenangebote zu veröffentlichen, deshalb nicht bejaht werden, weil die Beklagte aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Schaltung der Anzeigen ablehnt.
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Der Kläger finanziert den Sendebetrieb ausschließ-lich aus Einnahmen aufgrund der Rundfunkwerbung. Die Sendungen erfolgen nur in deutscher Sprache. 90 % der Hörer sind im Gebiet ansässig. 90 % der ausgestrahlten Werbespots sind von Unternehmen im Raum in Auftrag gegeben. Das alles ist vom Kläger selbst so vorgetragen.
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Als in der Stadt ansässiges Zeitungsunter-nehmen ist auch die Beklagte zum wirtschaftlichen Betrieb ihrer Zeitungen auf die Schaltung von Anzeigen angewiesen. Es ist gerichtsbekannt, daß Tageszeitungen nicht allein aus den Verkaufserlösen finanziert werden können, sondern zu einem be-trächtlichen Teil auf Insertionsaufträge angewiesen sind. In regionalen Zeitungen werben im großen Umfang Unternehmen der Region, um die im Gebiet ansässigen Leser mit ihrer Werbung zu erreichen und auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Das zeigt ein Blick in jede solche Zeitung.
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Daraus wird deutlich, daß der Kläger und die Beklagte zum Teil auf demselben Markt konkurrieren. Das Auftreten eines weiteren Anbieters auf diesem Markt kann dazu führen, daß der Beklagten Anzei-genaufträge und die damit verbundenen Einnahmen verloren gehen, weil das Unternehmen seine Werbung über ein anderes Medium transportiert. Denn der gesamte Umfang der gewerblichen Anzeigen wird nicht deshalb größer, weil weitere Anbieter von Werbeträ-gern auftreten. Vielmehr werden die insgesamt ge-schalteten Anzeigen von den Unternehmen anders ver-teilt, indem Aufträge von einem Werbeträger auf ei-nen anderen verlagert werden. Die Beklagte fürchtet mithin zu Recht, daß ein regionaler Rundfunksender, der sich ausschließlich aus Werbeeinnahmen finan-ziert, ihr mindestens einen Teil des eigenen Anzei-gengeschäftes abspenstig machen wird.
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Das gilt hier um so mehr, als der Kläger den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Ausstrahlung von Werbung nicht unterliegt, weil der von ihm betrie-bene Sender von aus sein Programm ver-breitet.
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Nach § 22 Abs. 1 des Landesrundfunkgesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1988 (GV NW 1988, 6) ist nämlich die Werbung vom Programmteil deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Programm nicht beeinflussen. Nach Abs. 3 darf die Werbung 20 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
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Diese Bestimmungen sind ersichtlich zum Schutz der gedruckten Medien, insbesondere der regionalen Tageszeitungen ergangen. Sie sollen verhindern, daß im Interesse der gewünschten und erstrebten Presse-vielfalt die wirtschaftliche Basis der Tageszeitun-gen ausgehöhlt wird mit der Folge, daß diese dann eingestellt werden müssen.
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Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, durch die Veröffentlichung der Stellenangebote den mit ihr auf einem Teil des Anzeigenmarktes konkurrie-renden Kläger zu unterstützen und zu fördern. Mit einer Anzeige, deren Veröffentlichung der Kläger in den Blättern der Beklagten erzwingen will, werden Verkaufsrepräsentanten/innen für Rundfunkwerbung gesucht. Sie sollen anspruchsvolle Kunden aus Wirt-schaft, Industrie und Gewerbe betreuen, die nach dem Vortrag des Klägers zu 90 % im Raum an-sässig sind. Dieses Personal will der Kläger mithin gezielt anwerben, um der Beklagten jedenfalls einen Teil ihres Geschäftes wegzunehmen. Die Beklagte behindert den Kläger nicht unbillig, wenn sie eine Beteiligung hieran ablehnt.
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Das gilt auch für die andere Stellenanzeige, mit der der Kläger redaktionelles Personal sucht. Diese Personen werden zwar nicht unmittelbar auf dem Anzeigenmarkt tätig, indem sie selbst zugunsten des Klägers die Akquisition von Anzeigenaufträgen betreiben. Aber die Einstellung von Redakteuren, Moderatoren und Volontären hat den Zweck, den po-tentiellen Hörern ein attraktives Rundfunkprogramm zu bieten. Je attraktiver die Sendungen sind, desto größer wird der Hörerkreis sein. Je größer der Hörerkreis ist, desto attraktiver ist der Sender für Unternehmen, die Werbeanzeigen schalten wollen. Mithin würde der Beklagten auch durch eine Ver-pflichtung, Stellenanzeigen für Redaktionspersonal zu veröffentlichen, angesonnen werden, die Konkur-renz durch den Kläger auf dem Gebiet des gewerbli-chen Anzeigenmarktes zu unterstützen.
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Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte durch ihre Weigerung, die Stellenanzeigen des Klägers in ihren Tageszeitungen zu schalten, diesen unbillig behindert oder sittenwidrig schä-digt, vielmehr insoweit in Wahrnehmung eigener be-rechtigter wirtschaftlicher Interessen handelt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 6.000,-- DM.