Berufung nach §522 Abs.2 ZPO: Zurückweisung wegen Verzichts in Aufhebungsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Senat teilt mit, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Streitgegenstand ist die Durchsetzbarkeit von Rückforderungsansprüchen nach einem (angenommenen) Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Gericht hält eine Aufhebungsvereinbarung mit Ausgleichsklausel für wirksam und sieht darin einen vertraglichen Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche. Der Kläger erhält drei Wochen zur Äußerung.
Ausgang: Senat beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen (Verzicht durch Aufhebungsvereinbarung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Eine Ausgleichs- oder Aufhebungsvereinbarung, die nach Zahlung bestimmter Beträge alle gegenseitigen Ansprüche hinsichtlich der Darlehensbeträge abgilt, schließt auch in die Salden eingegangene Positionen (z. B. Zinsen, Vorfälligkeitsentschädigung, Nutzungsentschädigung) mit ein.
Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus einem (angenommenen) Widerruf des Darlehensvertrags kann durch eine wirksame vertragliche Verzichtsregelung ausgeschlossen werden.
Der Beklagte ist vor endgültiger Entscheidung anzuhören; der Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist (§ 224 ZPO).
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17 O 85/15
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
II.
Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat. Hierauf kommt es nicht an, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufrist nicht in Gang gesetzt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 22./29.11.2010 (GA 132 f.) enthält die Klausel: „ .. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezgl. der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“ Auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach einem -unterstellt wirksamen - Widerruf seiner auf den Abschluss des Darelehnsvertrages gerichteten Willensklärung hat der Kläger damit vertraglich verzichtet. Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, dass die Ausgleichsklausel nur die Darlehensbeträge nicht die Darlehensverträge erfasse und deshalb dem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderungen nicht entgegenstehe (GA 137), vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen. In der Aufhebungsvereinbarung sind die einzelnen Positionen, Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren aufgeführt. Damit erfasst die Klausel nicht nur die zurückgeforderte Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung, denn die in dem Aufhebungsvertrag aufgeführten Darlehenssummen stellen ersichtlich die von dem Kläger geleisteten Zins- und Teilungsleistungen berücksichtigende Salden dar. Mit der Ausgleichsklausel sind mithin auch die in die Salden eingeflossenen Positionen ausgeglichen.
III.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.