Zahlungspraxis nach Trennung rechtfertigt nicht automatisch Freistellung im Innenverhältnis
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln bewilligt dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Berufung und erachtet die Rechtsverfolgung als erfolgsaussichtlich. Es stellt fest, dass die Klägerin einen Freistellungsanspruch aus einer abweichenden Innenvereinbarung nach § 426 Abs. 1 BGB nicht hinreichend bewiesen hat. Allein die Zahlung von Kreditraten durch den Ehemann nach Trennung und das Unterlassen von Unterhaltsansprüchen durch die Ehefrau genügt nicht als Beleg für eine andere Verteilung der Gesamtschuld; konkrete Vereinbarungen oder eine einkommensmindernde Berücksichtigung bei Unterhalt sind darlegungs- und beweispflichtig.
Ausgang: Prozeßkostenhilfe für die Berufung des Beklagten bewilligt; Freistellungsanspruch der Klägerin nicht als bewiesen angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Darlehensaufnahme gilt nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Kopfteiligkeit; eine abweichende interne Verteilung bedarf konkreter Darlegung und Beweisführung.
Die bloße tatsächliche Zahlung der Kreditraten durch einen Ehegatten nach Trennung und das Nichtgeltendmachen von Unterhalt durch den anderen begründen nicht automatisch eine abweichende Verpflichtung im Innenverhältnis.
Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Verteilung kann sich nur daraus ergeben, dass die Darlehensleistungen bereits einkommensmindernd bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden sind oder eine gerichtliche/außergerichtliche Vereinbarung dies eindeutig regelt.
Für den Nachweis einer abweichenden Innenvereinbarung sind konkrete Erinnerungen, schriftliche Vermerke oder sonstige belastbare Beweismittel erforderlich; unbestimmte Zeugenaussagen und fehlende Aktenvermerke genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 277/97
Leitsatz
Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten ergibt sich nicht schon aus der tatsächlichen Handhabung, dass der (alleinverdienende) Ehemann auch nach der Trennung die Kreditraten weiter gezahlt und die Ehefrau keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat.
Tenor
Dem Beklagten wird zur Durchführung des Berufungsverfah-rens mit Wirkung vom 02.03.1998 Prozeßkostenhilfe bewil-ligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt H. in K. beigeordnet. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten werden monatliche Raten von DM 230,00 ab dem 01.12.1998 festgesetzt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach Auffassung des Senats hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat das Landgericht zu Unrecht einen Freistellungsanspruch der Klägerin bezüglich der Darlehensforderung der Citibank A. angenommen.
Für die gemeinsam eingegangene Darlehensverpflichtung haften die Parteien nach § 426 Abs. 1, Satz 1 BGB grundsätzlich nach Kopfteilen, sofern nicht eine abweichende Bestimmung im Innenverhältnis getroffen worden ist.
Eine von der gesetzlichen Regel abweichende volle Ausgleichspflicht des Beklagten im Innenverhältnis, die nicht erst mit Befriedigung des Gläubigers als Zahlungsanspruch entsteht, sondern schon zuvor als Freistellungsanspruch auf Zahlung an den Gläubiger geltend gemacht werden kann, ist bislang nicht als bewiesen anzusehen; die Klägerin hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch sonst keine Umstände darlegen können, die für eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1, Satz 1 BGB sprechen können. Für die Tatsachen, die eine vom gesetzlichen Maßstab abweichende Verteilung rechtfertigen sollen, ist die Klägerin indessen darlegungs- und beweispflichtig.
1.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, unmittelbar nach der Trennung der Parteien sei zwischen den seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten der Parteien, den Rechtsanwälten R. und W., telefonisch vereinbart worden, dass der Beklagte die Klägerin im Innenverhältnis von der Kreditverpflichtung gegenüber der Citibank freistellen solle und die Klägerin im Gegenzug auf Unterhaltsansprüche verzichte. Das Landgericht hat zu dieser Behauptung Beweis durch Vernehmung der Zeugen R. und W. erhoben und ist zu dem Ergebnis gelangt, die behauptete Erfüllungsübernahmevereinbarung sei als erwiesen anzusehen.
Diese Beweiswürdigung greift die Berufung zu Recht an; die protokollierten Zeugenaussagen tragen nach Auffassung des Senates die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht. Bereits der von der Klägerin benannte Zeuge R. konnte sich nicht daran erinnern, mit dem Zeugen W., dem seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, eine Vereinbarung betreffend die Kreditverpflichtung der Parteien gegenüber der Citibank getroffen zu haben; eine konkrete Erinnerung hatte er nur noch daran, daß im Scheidungsverfahren und im Unterhaltsverfahren betreffend die gemeinsamen Kinder der Parteien über die Kreditverpflichtung gesprochen worden sei, wobei letzteres zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Zeuge R. bekundete sodann weiter, daß angedacht gewesen sei, daß die Klägerin auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten verzichten und der Beklagte im Gegenzug die Kreditverpflichtungen allein tragen sollte. Diese Aussage läßt sich ohne weiteres mit dem Beklagtenvorbringen in Übereinstimmung bringen, es habe zu dieser Frage allenfalls interne Vorgespräche zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten, dem Zeugen R., gegeben. Dazu paßt die mit der Klageschrift vorgelegte Kopie eines Aktenvermerks vom 17.7.1992, die ein entsprechendes Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen wiedergibt. Ein Aktenvermerk über eine Vereinbarung mit dem Zeugen W. befindet sich nach Aussage des Zeugen R. nicht bei seinen Handakten. Wenn der Zeuge sodann weiter bekundet, er fertige üblicherweise einen Vermerk über Vereinbarungen mit einem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten an, dann liegt die Schlußfolgerung nahe, dass im konkreten Falle eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Soweit der Zeuge R. aus dem Umstand, keinen Vermerk gefertigt zu haben, seinerseits folgern will, die Angelegenheit betreffend die Kreditverpflichtung sei seinerzeit unstreitig gewesen und habe sich von selbst geregelt, ist dem insoweit zuzustimmen, als zum damaligen Zeitpunkt eine tatsächliche Handhabung der Parteien bestand, dass der Beklagte die Kreditraten allein zahlte und die Klägerin keinen Trennungsunterhalt geltend machte, was dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien entspricht. Aus dieser tatsächlichen Praxis kann aber nicht auf die von der Klägerin behauptete konkrete Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden, an die sich auch der Zeuge W. im übrigen nicht erinnern konnte.
2.
Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1, Satz 1 BGB, die eine vom gesetzlichen Maßstab abweichende Ausgleichungspflicht und die begehrte Freistellung im Innenverhältnis rechtfertigen könnte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.
Aus der konkreten Gestaltung des intakten ehelichen Verhältnisses der Parteien, das hier wohl als sog. "Hausfrauenehe" anzusehen war, kann sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1, Satz 1 BGB schon deshalb nicht mehr ergeben haben, weil das eheliche Verhältnis zur Zeit der Kreditaufnahme am 4. Juni 1992 bereits beendet war, wie jedenfalls für das Berufungsverfahren zugrundezulegen ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Scheidungsverfahren, den der Beklagte nun aufgegriffen hat, lebten die Parteien bereits seit Mai 1991 in der damaligen Ehewohnung getrennt. Der Beklagte war am 1. Juni 1992 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, der Scheidungsantrag war im Juni 1992 bereits rechtshängig.
Für die Zeit nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Parteien ergibt sich ein vom gesetzlichen Regelfall abweichender Maßstab vorliegend nicht daraus, daß die Klägerin weder außergerichtlich noch gerichtlich Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und der Beklagte die Kreditschulden allein bedient hat.
Ein vom gesetzlichen Regelfall abweichender Maßstab ist den Umständen nach unter anderem bejaht worden, wenn die Schuldraten bereits beim Unterhalt konkret einkommensmindernd berücksichtigt worden sind und dadurch der Unterhaltsberechtigte weniger erhält und somit einen Teil der Schulden mitträgt (vgl. zum ganzen die Übersicht bei Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 1155 m. w. N.). In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatte allerdings entweder das Familiengericht die vom Unterhaltsschuldner erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bereits einkommensmindernd berücksichtigt (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 92/91; OLG München NJW-RR 90/1414) oder die Parteien hatten sich gerichtlich oder außergerichtlich im Vergleichswege dahin verständigt, daß die Kreditbelastungen zu einer Verkürzung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau führten (vgl. OLG Köln, OLGR 94/143; FamRZ 91/1192). Vorliegend hat die Klägerin indes nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand überhaupt keine eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dass die Kreditverpflichtungen bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt worden sind, ist dagegen für den internen Ausgleich zwischen den Parteien unerheblich; darin ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Beteiligung der Klägerin an den finanziellen Belastungen des Kredits zu sehen. Aus dem bloßen Umstand, daß Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt nicht geltend gemacht worden sind, kann ebenfalls nicht auf eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Der Beklagte konnte sich im Außenverhältnis zur Bank seiner Zahlungspflicht ohnehin nicht entziehen, ohne gerichtliche Schritte der Gläubigerin befürchten zu müssen. Allein aus diesem Grunde - so behauptet der Beklagte unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen W. - habe er auf Anraten seines damaligen Prozeßbevollmächtigten auch davon Abstand genommen, Ausgleichsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen, zumal diese finanziell ohnehin nicht in der Lage gewesen sei, sich an der Rückführung des Darlehens zu beteiligen. Aus dem Umstand der tatsächlichen Zahlung durch den Beklagten können daher keine weitreichenden Schlüsse im Sinne einer konkludenten Einigung der Parteien gezogen werden.
Auch im übrigen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Umstände, die auf eine alleinige Verpflichtung des Beklagten im Innenverhältnis schließen lassen. Eine Berücksichtigung des gesamtschuldnerisch eingegangenen Darlehens beim Zugewinnausgleich trägt keine der Parteien vor.
Teilweise stellte sich das gemeinsam aufgenommene Darlehen als Umschuldungskredit dar, der der Ablösung früherer gemeinsamer Schulden diente. Der Zweck des Kredits sowie der Verbleib der damit angeschafften Gegenstände spricht ebenfalls nicht dafür, dass der Beklagte im Innenverhältnis allein zur Tilgung verpflichtet sein sollte. Abgesehen von der Rückführung eines Debetsaldos auf dem gemeinsamen Girokonto der Parteien, der angeblich allein von der Klägerin verursacht worden sein soll, mindestens aber den Zwecken beider Parteien gedient hat, ist mit dem Kredit ein früheres Anschaffungsdarlehen über Möbelkäufe abgelöst worden; die Möbel sind bei der Klägerin verblieben. Weiter ist ein PKW aus der Darlehensvaluta finanziert worden, der für die Klägerin bestimmt war.
Im Ergebnis liegen danach keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine von der gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung im Innenverhältnis der gesamtschuldnerisch haftenden Parteien rechtfertigen, ohne dass es in rechtlicher Hinsicht noch des Rückgriffs auf eine Erfüllungsübernahmevereinbarung bedarf.
All dies führt zur Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren.