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Oberlandesgericht Köln·13 U 184/96·29.04.1997

Berufung gegen Landgerichtsurteil zurückgewiesen – vorläufig vollstreckbar mit Sicherheit 280.000 DM

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Bonn Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht Köln weist die Berufung zurück. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil wird vorläufig vollstreckbar erklärt; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung von 280.000,00 DM abgewendet werden. Alternativ kann die Gegenseite zuvor gleiche Sicherheit leisten oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft stellen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 280.000,00 DM).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung zurückgewiesen, hat der unterlegene Berufungsführer die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

2

Ein Gericht kann ein Urteil ausdrücklich vorläufig vollstreckbar erklären.

3

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.

4

Zur Sicherung der Vollstreckungsabwehr kann die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer geeigneten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 602/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 9 O 602/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.