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Oberlandesgericht Köln·13 U 184/08·01.06.2009

Berufung gegen Kaufpreisklage wegen angeblicher Überteuerung: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beriefen gegen das Urteil des Landgerichts Bonn und rügten insbesondere eine sittenwidrige Überteuerung sowie Unterlassung von Aufklärung durch die Beklagte (Kreditinstitut). Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht der Berufung und beabsichtigt, diese gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Es fehlt an substanziiertem Vortrag und Beweisantritt für Kenntnis oder bewusstes Verschließen der Bank; Anscheins- und Vermutungsbeweise greifen nicht.

Ausgang: Berufung der Kläger wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufklärungspflicht eines Kreditinstituts wegen eines Wissensvorsprungs setzt voraus, dass ihm die sittenwidrige Überteuerung positiv bekannt war oder es sich der Kenntnis bewusst verschlossen hat.

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Die Partei, die Tatsachen behauptet, die eine Kenntnis oder ein bewusstes Verschließen der Gegenpartei begründen sollen, trägt hierfür Darlegungs- und Beweispflicht; bloßer Vortrag ohne Beweisantritt genügt nicht.

3

Der Anscheinsbeweis ist nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar; nicht jeder Besichtigungs- oder Finanzierungsvorgang begründet nach allgemeiner Lebenserfahrung die Vermutung von Kenntnis sittenwidriger Überpreise.

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Für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Verkäufer und finanzierendem Kreditinstitut sind konkrete Indizien ständiger Geschäftsbeziehungen (z.B. Vertriebsvereinbarungen, wiederholte großflächige Vermittlung, überlassene Büroräume, Nutzung von Bankformularen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermarktung) erforderlich; einzelne oder wenige Finanzierungen genügen nicht.

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung genügt es nicht, das Verschulden der Bank zu behaupten; es muss hinreichend vorgetragen werden, dass der Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Belehrung den Vertrag tatsächlich widerrufen und die Kapitalanlage unterlassen hätte.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 222/07

Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.10.2008 – 3 O 222/07, gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

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I.

3

Der Senat vermag der Berufung der Kläger keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer den Klägern günstigeren Beurteilung, noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst uneingeschränkt auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass, nochmals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

4

Das Landgericht ist – was die angebliche sittenwidrige Überteuerung der Wohnung anbelangt - zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wissensvorsprungs in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagten die – hier unterstellte – sittenwidrige Überteuerung der Eigentumswohnung positiv bekannt gewesen ist oder sie sich jedenfalls der Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung bewusst verschlossen hat.

5

Konkrete Umstände, die den Schluss zulassen würden, die Beklagte habe von der sittenwidrigen Überteuerung positive Kenntnis gehabt, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht vorgetragen; auch fehlt es an einem Beweisantritt.

6

Für eine – widerlegliche - Vermutung der Kenntnis von der angeblichen sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ist entgegen der Ansicht der Kläger ebenso wenig Raum (vgl. nur BGH, WM 2008, 1120; WM 2008, 154) wie für ein Eingreifen des Anscheinsbeweises. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. nur BGH NJW 2005, 2395). Ein solcher typischer Geschehensablauf liegt hier ersichtlich nicht vor, denn nach der Lebenserfahrung kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass ein Mitarbeiter des Kreditinstituts, der vor Auszahlung der Darlehensvaluta eine Immobilie besichtigt, Kenntnis davon erlangt, dass der vom Darlehensnehmer zu zahlende Kaufpreis sittenwidrig überteuert ist.

7

Auch können die Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe sich der Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung bewusst verschlossen. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 (WM 2008, 1120) meinen, allein aufgrund der der Beklagten bekannten Fakten könne davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich der Kenntnis der sittenwidrigen Überteuerung bewusst verschlossen, verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ganz maßgeblich auf die Einzelfallumstände (unter anderem auf das nachträgliche ungewöhnliche Verlangen der Bank nach einer unüblich hohen fünfprozentigen Tilgung pro Jahr) abgestellt hat, die in der dortigen Konstellation nach - vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeter - Ansicht des Berufungsgerichts den Schluss zuließen, dass die dortige Beklagte vor der von ihr als Risiko erkannten und sich aufdrängenden Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung bewusst die Augen verschlossen und lediglich versucht hat, durch einen ungewöhnlich hohen Tilgungssatz das durch die völlig unzureichende Werthaltigkeit der Immobile bedingte Kreditausfallrisiko zu verringern. An derartigen Anhaltspunkten fehlt es im vorliegenden Fall völlig. Im Übrigen hat die Beklagte ihr internes Wertgutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie bezüglich zwei – größenmäßig vergleichbaren - Wohnungen in dem streitgegenständlichen Objekt im September 1994, also nur wenige Monate vor dem Kauf der Wohnung Nr.18 durch die Kläger, von einem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Preis von rund 2.850 DM/qm ausgegangen ist. Selbst wenn man annimmt, der Beklagten seien bei der Erstellung dieses Wertgutachtens Fehler unterlaufen (z.B. Nichtberücksichtigung der Lage im bzw. in unmittelbarer Nähe des Rotlichtviertels), ließe sich hieraus nicht der Schluss ziehen, die Beklagte habe sich der Kenntnis der sittenwidrigen Überteuerung bewusst verschlossen. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn das Wertgutachten bewusst falsch erstellt worden wäre, wofür die Kläger allerdings nichts vortragen.

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Soweit die Kläger geltend machen, sie seien von dem Vermittler arglistig über den Wert der Wohnung sowie weitere Tatsachen getäuscht worden, kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag der Kläger hinreichend substantiiert ist, denn eine Aufklärungspflicht der Beklagten besteht insoweit nur, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist - die Bank weiß oder damit rechnet, dass ihr Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner arglistig getäuscht wurde. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt ihnen insoweit keine Beweiserleichterung unter dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens zugute, denn an einem solchen Zusammenwirken fehlt es, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur ZIP 2007, 1255 m.w.N.) nicht ausreichend, dass die Bank dem Vertrieb oder Verkäufer eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat (wofür es vorliegend nicht einmal Anhaltspunkte gibt); erforderlich ist vielmehr, dass zwischen Verkäufer sowie der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien ergeben, etwa daraus, dass den vom Verkäufer eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt haben. Eine Vertriebsvereinbarung, die den Schluss auf ständige Geschäftsbeziehungen zulassen würde, haben die Kläger nicht substantiiert behauptet. Soweit die Kläger sich darauf berufen, die Beklagte habe insgesamt 6 Wohnungen in dem Objekt finanziert, ist dies als Indiz für eine ständige Geschäftsbeziehung selbst dann nicht ausreichend, wenn man ihren Vortrag als richtig unterstellt, der Vermittler habe sich der Formulare der Beklagten bedient. Zwar kann die wiederholte Vermittlung von Finanzierungen innerhalb desselben Objekts ein Indiz für ein institutionalisiertes Zusammenwirken sein, dies aber nur, wenn sich die Finanzierung auf einen Großteil der in diesem Objekt vertriebenen Wohnungen bezieht, denn lediglich dann kann von einer auf dieses Objekt bezogenen ständigen Geschäftsbeziehung gesprochen werden. Nur bei einer gewissen Dauer und Häufigkeit der Zusammenarbeit ist der Schluss gerechtfertigt, die Bank habe über das erforderliche Insiderwissen verfügt, so dass es sachgerecht ist, ihr Wissen von gravierenden Täuschungen durch den Vertrieb zu vermuten. Vorliegend hat die Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger 6 von 22 Wohneinheiten in dem Objekt finanziert; dies reicht für die Annahme einer ständigen Geschäftsbeziehung nicht aus, zumal zwei Erwerber (A und G) offensichtlich jeweils zwei Wohnungen gekauft haben und es sich damit nur um insgesamt vier Finanzierungsvorgänge gehandelt hat. Was die Ausstattung der Vermittler mit Formularen der Beklagten anbelangt, haben die Kläger lediglich vorgetragen und durch Zeugnis des Vermittlers Glauber sowie der anderen Erwerber L und A unter Beweis gestellt, dass die Vermittler bei drei Finanzierungsvorgängen über derartige Formulare verfügt, nicht aber, dass sie – was die Beklagte zudem bestritten hat - diese Vertragsunterlagen auch von der Beklagten im Rahmen einer geplanten, arbeitsteiligen Vermarktung des Objekts erhalten haben.

9

Einen Schadensersatzanspruch wegen einer etwa unzutreffend formulierten Widerrufsbelehrung hat das Landgericht ebenfalls zu Recht als nicht gegeben angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Kläger meinen – das Landgericht zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten verneint hat, denn jedenfalls fehlt es an Vortrag der Kläger dazu, dass sie bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag widerrufen und die Kapitalanlage nicht getätigt hätten. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kommt den Klägern entgegen ihrer Auffassung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht zugute (vgl. nur BGH, WM 2008, 683 Tz.34).

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II.

11

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung nehmen, falls sie es nicht vorziehen, ihr vom Senat für aussichtslos gehaltenes Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.