Nachbarrechtlicher Ausgleich: Dachanschlusskosten ja, Umsatzsteuer auf fiktive Zaunkosten nein
KI-Zusammenfassung
Nach Grenzanbau machten die Grundstücksnachbarn Schadensersatz für Dachanschluss- und Zaunsicherungsmaßnahmen geltend. Das OLG bejaht dem Grunde nach einen Anspruch auf Kosten des ordnungsgemäßen Dachanschlusses aus § 823 Abs. 1 BGB sowie nachbarrechtlichem Ausgleich i.V.m. § 22 NachbG NRW. Umsatzsteuer auf nur fiktiv abgerechnete Zaunmaßnahmen ist nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht ersatzfähig, solange sie nicht tatsächlich anfällt. Eine einseitige Erledigungsfeststellung zu behaupteten Mehrkosten des Dachanschlusses wurde abgewiesen, da ein höherer Anspruch von Anfang an nicht bestand.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung auf 2.040,20 € reduziert; im Übrigen Klage (u.a. USt und Erledigungsfeststellung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; eine bloße (behauptete) Auftragsvergabe genügt hierfür nicht.
Wer durch einen Grenzanbau ohne konstruktiven Verband einen Zwischenraum schafft, der Feuchtigkeits- oder Witterungsschäden am Nachbargebäude ermöglicht, ist nach § 823 Abs. 1 BGB und nachbarrechtlichem Ausgleich zur Herstellung eines schadensvermeidenden Anschlusses auf eigene Kosten verpflichtet.
Der Kostentragungsgedanke des § 22 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW verpflichtet den später Bauenden, den durch das Anbauen entstehenden Zwischenraum so zu schließen, dass Schäden an der zuerst errichteten Anlage vermieden werden.
Der Einwand, im Eigentumsbereich des Nachbarn nicht tätig werden zu dürfen, steht der Haftung für erforderliche Anschlussmaßnahmen nicht entgegen, wenn der Nachbar zur Duldung der Arbeiten verpflichtet wäre (§ 242 BGB).
Eine Mahnung i.S.d. § 286 BGB kann auch dann wirksam sein, wenn sie einen überhöhten Betrag verlangt, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner bei zutreffender Bezifferung geleistet hätte und der Gläubiger geringere Leistungen nicht angenommen hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 482/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Sep-tember 2009 - 10 O 482/08 LG Bonn - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.040,20 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Eu-ropäischen Zentralbank seit dem 15. Juli 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36%; die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 36% auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Klägerin zu 80% und den Beklagten zu 20% auferlegt. Die Gerichtskosten (einschließlich der gerichtlichen Sachverständigenkosten) sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10% und die Klägerin zu 90%. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung bezüglich des Verfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn nicht veranlasst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke mit beidseitiger Grenzbebauung. Ursprünglich bildeten die Grundstücke ein mit einem Wohnhaus bebautes Gesamtgrundstück, das im Eigentum des Streithelfers zu 1) und der Streithelferin zu 2) (bzw. deren Rechtsvorgänger) stand. Diese teilten das Grundstück auf, bildeten in dem auf dem nunmehrigen Grundstück der Klägerin (A.-straße 00) verbleibenden Wohnhaus Wohnungseigentum und verkauften den anderen Grundstücksteil an die Beklagten (A.-straße 01). Diese haben auf ihrem Grundstück einen Neubau errichtet, dessen Grenzwand - in Teilbereichen – unmittelbar an die Hauswand der Klägerin angebaut wurde. Dabei wurden ein rückwärtiger Balkon und ein Dachüberstand am Gebäude der Klägerin seitlich gekürzt bzw. zurückgeschnitten. Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen kam es zu Schäden an dem Gebäude der Klägerin, deretwegen - sowie wegen einer Reihe weiterer Punkte - die Klägerin das selbständigen Beweisverfahren 10 OH 9/06 LG Bonn gegen die Beklagten und gegen die Streithelfer geführt hat.
Die Klägerin hat die Beklagten erstinstanzlich als Gesamtschuldner auf Erstattung von insgesamt 5.614,42 €, nebst Zinsen in Anspruch genommen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den laut Beweissicherungsgutachten voraussichtlich anfallenden Kosten von 3.085,67 € brutto für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Dachanschlusses im Grenzbereich der Gebäude, weiterer 1.190,00 € brutto für die Wiederherstellung des abgeschnittenen Balkons und weiterer 1.338,75 € brutto für die Abwendung einer - von der Klägerin behaupteten - drohenden Beschädigung ihres hölzernen Geflechtzauns durch eine Kiesauffüllung auf dem Grundstück der Beklagten,
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. September 2009, auf das wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten seiner Begründung verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), in Höhe von 3.978,17 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Verursacher der Schäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der voraussichtlichen Kosten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Dachanschlusses in Höhe von 3.085,67 € brutto und eines gefahrlosen Zustands für den Holzflechtzaun in Höhe von - nach teilweiser Beseitigung des Erddrucks – noch 892,50 € brutto zu. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wiederherstellung des Balkons bestehe dagegen nicht, weil dessen Rückschnitt nicht durch die Beklagten veranlasst worden sei.
Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung, soweit sie die Nettokosten für die Instandsetzung des Holzzauns von 750,00 € nebst Zinsen hieraus seit dem 22. August 2008 übersteigt. Sie machen geltend, das Landgericht habe der Klägerin für die noch nicht ausgeführten Maßnahmen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur die voraussichtlichen Nettokosten zusprechen dürfen. Darüber hinaus seien sie hinsichtlich des Dachanschlusses bereits dem Grunde nach nicht zu einer Erstattung verpflichtet, weil es sich hierbei um den ausschließlich auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Anschluss des Gebäudes der Klägerin an ihren - der Beklagten - Neubau - handele und sie bereits nicht befugt seien, im Eigentumsbereich der Klägerin Maßnahmen auszuführen. Außerdem habe nicht nur der Streithelfer zu 1) ihnen gegenüber die Übernahme der gesamten Rückschnittkosten - mithin auch der Anschlusskosten – zugesagt, sondern sei zudem auch das nunmehr vorhandene unzureichende Provisorium von ihm oder aber von der Klägerin selbst in Auftrag gegeben worden. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass der Klägerin Verzugszinsen aufgrund ihres Mahnschreibens frühestens ab dem 22. August 2008 zustünden.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 750,00 € nebst Zinsen hieraus seit dem 22. August 2008 verurteilt wurden.
Die Klägerin hat mit Berufungserwiderung vom 8. Februar 2010 zunächst beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren entstehenden Kosten für die Reparatur des Dachanschlusses samt Kastenrinnenkonstruktion zwischen den Gebäuden A.-nstraße 00 und A.-straße 001, XYXYX C. auf Grundlage des gerichtlichen Beweisgutachtens des Sachverständigen C., LG Bonn 10 OH 9/06, und dem dort enthaltenen Kostenvoranschlag der Dachdeckerfirma F. S. GmbH & Co. KG vom 7. August 2007 zu zahlen, soweit diese Reparaturarbeiten den in dem Gutachten und in dem Kostenanschlag S. ausgewiesenen Angebotsbetrag von netto € 2.593,00 € übersteigen.
- die Berufung zurückzuweisen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren entstehenden Kosten für die Reparatur des Dachanschlusses samt Kastenrinnenkonstruktion zwischen den Gebäuden A.-nstraße 00 und A.-straße 001, XYXYX C. auf Grundlage des gerichtlichen Beweisgutachtens des Sachverständigen C., LG Bonn 10 OH 9/06, und dem dort enthaltenen Kostenvoranschlag der Dachdeckerfirma F. S. GmbH & Co. KG vom 7. August 2007 zu zahlen, soweit diese Reparaturarbeiten den in dem Gutachten und in dem Kostenanschlag S. ausgewiesenen Angebotsbetrag von netto € 2.593,00 € übersteigen.
Sie hat hierzu unter Verteidigung des angefochtenen Urteils vorgetragen, ihr Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer ergebe sich daraus, dass die Reparaturaufträge bereits verbindlich an zwei Handwerksunternehmen vergeben seien. Der zusätzliche Feststellungsantrag sei erforderlich, weil der genaue Kostenaufwand für die Schadensbeseitigung derzeit nicht sicher angegeben werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2010 hat die Klägerin den Feststellungsantrag mit der Begründung für erledigt erklärt, der Dachanschluss sei zwischenzeitlich zu den im Beweissicherungsverfahren gemäß dem dortigen Kostenvoranschlag der Firma S. KG veranschlagten Kosten von 3.085,67 € durchgeführt worden. Die Beklagten haben dies bestritten und sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2010 (GA 259 f.) hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 1.795,47 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt und hierzu unter Vorlage einer Rechnung der Firma S. KG vom 30. August 2010 mitgeteilt, die Herstellung des Dachanschlusses sei zwischenzeitlich für 1.290,20 € brutto durchgeführt worden. Die Beklagten haben sich dieser teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.182,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2008 verurteilt worden sind;
- die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.182,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2008 verurteilt worden sind;
festzustellen, dass ihr Feststellungsantrag bezüglich der über die im Beweissicherungsverfahren und Kostenvoranschlag der Firma S. KG angesetzten Beträge hinausgehenden weiteren Kosten des Dachanschlusses erledigt ist.
- festzustellen, dass ihr Feststellungsantrag bezüglich der über die im Beweissicherungsverfahren und Kostenvoranschlag der Firma S. KG angesetzten Beträge hinausgehenden weiteren Kosten des Dachanschlusses erledigt ist.
Die Streithelfer schließen sich der Erledigungserklärung der Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und beantragen im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Akte 10 OH 9/06 LG Bonn (in Folgenden: BA) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1.
Bezüglich der Kosten für die Herstellung eines gefahrlosen Zustands für den Holzflechtzaun wenden die Beklagten sich mit der Erfolg dagegen, dass das Landgericht sie nicht nur zur Erstattung der voraussichtlichen Nettoaufwendungen von 750.- € sondern auch zur Zahlung der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 142,50 € verurteilt hat.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Umsatzsteuer im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 Abs. 1 BGB nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dass Maßnahmen zur Herstellung eines gefahrlosen Zustands für den Zaun tatsächlich ausgeführt und - steuerpflichtig - bezahlt worden wären, hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch belegt. Soweit sie mit der Berufungserwiderung vom 8. Februar 2010 geltend gemacht hat, auch die Reparatur des Holzflechtzauns sei bereits an ein Handwerksunternehmen vergeben und die interne WEG-rechtliche Beschlussfassung darüber solle in der zweiten Februarhälfte 2010 erfolgen, ist dieser Zeitpunkt zwischenzeitlich weit überschritten, so dass die Ausführung längst erfolgt sein müsste. Dennoch wurden von der Klägerin weder Belege für die Auftragserteilung oder die WEG-Beschlussfassung, geschweige denn für die Ausführung, Berechnung und/oder Bezahlung dieser Arbeiten vorgelegt.
Im Übrigen vermag sich das Gericht auch der Auffassung der Klägerin, die verbindliche Erteilung der Aufträge mit Umsatzsteuerpflicht sei dem tatsächlichen Anfall der Umsatzsteuer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichzusetzen (so auch Palandt, BGB 69. Aufl. § 249 Rdn. 27 mit Nachweisen zur Literatur), nicht anzuschließen. Dem steht der - im klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende - deutliche Wille des Gesetzgebers entgegen, eine eventuelle Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 14/7752 Seite 13). So hat auch der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit des tatsächlichen Steueranfalls wegen dieses deutlichen gesetzgeberischen Zieles sogar über das reine Schadensersatzrecht hinaus auf den Bereich des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts ausgedehnt (vgl. BGH NJW 2010, 3085, juris Tz. 11 ff.).
2.
Soweit die Beklagten sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Dachanschlusses am Gebäude der Klägerin in Höhe von – nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung – noch 1.290,20 € brutto wenden, hat ihre Berufung dagegen keinen Erfolg.
a.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung dieser Kosten ergibt sich dem Grunde nach sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch aus dem - aus § 904 Satz 2, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB abgeleiteten - nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (vgl. BGH NJW 2004, 3701), jeweils in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nachbargesetz NRW.
Unzweifelhaft wird das Eigentum der Klägerin durch die aufgrund des unzureichenden Dachanschlusses eindringende Feuchtigkeit geschädigt. Hierfür hat das Landgericht nach Auffassung des Berufungsgerichts auf Basis des zugrunde zu legenden Sachverhalts zu Recht die Beklagten als verantwortliche Verursacher angesehen. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagten an ihrem eigenen Gebäude einen ordnungsgemäßen Anschluss hergestellt haben. Auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 teilt das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagten im Zuge ihres Neubaus verpflichtet gewesen wären, auf ihre Kosten auch am Gebäude der Klägerin einen ordnungsgemäßen Dachanschluss herzustellen, der insbesondere witterungsbedingte Schäden am Gebäude der Klägerin verhinderte. Diese Verpflichtung resultiert – ohne jeglichen Verschuldensvorwurf – daraus, dass die Beklagten mit ihrem Anbau die Ursache dafür gesetzt haben, dass an dem bereits vorhandenen Eigentum der Klägerin ein entsprechender neuer Anschluss erforderlich wurde. Sie ergibt sich zudem aus dem Rechtsgendanken des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nachbargesetz NRW, demzufolge derjenige, der an einer Grundstücksgrenze, an der bereits eine bauliche Anlage unmittelbar an der Grenze steht, auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze eine bauliche Anlage errichtet, aber ohne konstruktiven Verband anbaut, verpflichtet ist, den entstandenen Zwischenraum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, dass Schäden im Bereich des Zwischenraumes, insbesondere durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich unstreitig um eine beidseitige Grenzbebauung, die im hier streitgegenständlichen Bereich ohne konstruktiven Verband aneinander gebaut ist. Gerade der dadurch entstandene Zwischenraum zwischen dem Gebäude der Klägerin (Gaubenfenster) und demjenigen der Beklagten (Drempel) ermöglicht die streitursächlichen Feuchtigkeitsschäden. Der Einwand der Beklagten, sie seien nicht befugt gewesen im Bereich des Eigentums der Klägerin tätig zu werden, vermag sie nicht zu entlasten, weil die Klägerin zur Duldung der entsprechenden Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre (§ 242 BGB).
b.
Eine andere Beurteilung ergibt sich im Ergebnis auch nicht daraus, dass das Dach des Gebäudes der Klägerin in das Eigentum der Beklagten hineinragte und damit deren grenzständigen Neubau behinderte. Wie sich aus dem Sachvortrag der Parteien und der zur Akte gereichten Ordnungsverfügung der Stadt Bonn vom 13. Januar 2005 (Anl. K 2 = BA 6 ff.) ergibt, genoss die seitliche grenzständige Dachgaube im Gebäude der Klägerin Bestandsschutz und wäre ein Neubau auf dem Grundstück der Beklagten eigentlich nur mit einem Mindestabstand von 5,0 m im Dachgeschossbereich bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen. Auch dies spricht dafür, die Kosten eines Anschlusses im Rahmen der u.a. mit dem Bauordnungsamt getroffenen Kompromisslösung zur Ermöglichung des Neubaus der Beklagten auch den Beklagten aufzuerlegen.
c.
Der Vortrag der Beklagten zur Zusage des Streithelfers zu 1) betreffend eine Kostenübernahme für die Anschlussmaßnahme rechtfertigt ebenfalls keine andere Kostenverteilung. Unabhängig von der Frage, ob der Streithelfer zu 1) damals verbindliche Erklärungen im Namen der Klägerin abgeben konnte, vermochten die Beklagten – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – den Nachweis nicht zu führen, dass sich die Zusage des Streithelfers nicht nur auf den Dachrückschnitt als solchen sondern auch auf die Herstellung des danach erforderlichen ordnungsgemäßen Dachanschlusses bezog. Dass der Streithelfer zu 1) eingeräumt hat, dass das derzeit vorhandene, unzureichende Anschlussprovisorium damals möglicherweise von ihm bei der Firma G. und H. in Auftrag gegeben und von dieser erstellt wurde (landgerichtliches Verhandlungsprotokoll vom 4. September 2009 Seite 9 = GA 143), lässt nicht den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass er diesen Auftrag nicht nur – wie von ihm angegeben – als Provisorium zur behelfsmäßigen Beseitigung des aufgetretenen Wassereinbruchs und Verhinderung größerer Schäden erteilt hat, sondern weil er sich hierzu durch eine Zusage als verpflichtet ansah. Der Einwand der Beklagten, sie könnten für ein schlecht hergestelltes und von ihnen nicht in Auftrag gegebenes Provisorium nicht zur Verantwortung gezogen werden, trifft als solcher zwar zu, könnte aber nur gegenüber Kosten greifen, die durch das schlecht hergestellte Provisorium zusätzlich verursacht worden wären. Das Gleiche gilt für den weiteren Einwand der Beklagten, die Klägerin habe sie im Zuge der Bauerrichtung nie zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses im Bereichs ihres Eigentums aufgefordert. Dass solche Zusatzkosten in der nunmehr vorliegenden Reparaturrechnung vom 30. August 2010 bzw. der Kostenschätzung des Beweissicherungsverfahrens enthalten wären, ist nicht ersichtlich.
d.
Der Höhe nach beläuft sich der Erstattungsanspruch der Klägerin für die Durchführung dieser Arbeiten auf 1.290,20 € brutto. Die Ausführung der in der Rechnung vom 30. August 2010 (GA 261 f.) genannten Arbeiten und deren Kosten von 1.084,20 € netto haben die Beklagten nach Vorlage der Rechnung nebst Stellungnahme des Sachverständigen D. vom 26. November 2010 (GA 263 f.) nicht mehr bestritten. Der Anfall der Mehrwertsteuer von 206,00 € gemäß § 249 Abs. 2 Satz ist durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen.
3.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten sich auch gegen die vom Landgericht zuerkannte Verzinsung der Schadensbeträge gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 15. Juli 2008. Das Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2008 (Anl. K 2 = GA 11) mit der "Bitte um kurzfristige Erledigung" enthielt eine eindeutige Zahlungsaufforderung, mit der zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Klägerin die Zahlung nunmehr (kurzfristig) verlangte. Das genügt den Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von § 286 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 50; NJW 2009, 1813, 1816). Der Wirksamkeit der Mahnung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu hohe Erstattungsforderungen geltend gemacht hat. Es ist nach dem weiteren Verlauf nicht davon auszugehen, dass die Beklagten, die ihre Haftung zunächst bereits dem Grunde nach bestritten haben, auf eine Mahnung mit den zutreffenden Beträgen geleistet hätten; umgekehrt kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht zur Annahme der gegenüber ihrer Zahlungsaufforderung geringeren Leistungen bereit gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1999, 3115, 3116; NJW 2001, 822, 825).
4.
Der in der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin liegende Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich ihres ursprünglichen Feststellungsantrags bezüglich der über die im Beweissicherungsverfahren und im Kostenvoranschlag der Firma S. hinausgehenden Kosten erledigt hat, ist wiederum unbegründet.
Dieser Feststellungsantrag war zwar gemäß § 533 ZPO zulässig. Er war aber von Beginn an nicht begründet, weil der Klägerin von Beginn an tatsächlich kein Anspruch auf Erstattung von Dachanschlusskosten in Höhe des von der Firma S. KG veranschlagten Betrages von 3.085,67 € brutto, geschweige denn eines noch höheren Betrages zustand. Dass die Klägerin bereits auf Grundlage des Beweissicherungsverfahrens im Dezember 2008 eine "Vorschussklage" erhoben hat, obwohl ihr eine vorherige Ausführung der streitgegenständlichen Arbeiten nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens im Juni 2008 unschwer möglich gewesen wäre, fällt im Verhältnis der Parteien in ihren Risikobereich.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 96 analog, § 91a Abs. 1, § 100 Abs. 4, § 101 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Klägerin aufzuerlegen, weil ihr – wie ausgeführt – von Beginn an kein Anspruch auf Erstattung eines über 1.290,20 € liegenden Betrages für den Dachanschluss zustand.
Bei der Kostenentscheidung bezüglich des OH-Verfahrens war zu berücksichtigen, dass dieses nur teilweise gegen die hiesigen Beklagten gerichtet war und die Klägerin von den dort gegen die Beklagten geltend gemachten fünf Punkten (ordnungsgemäßer Dachrandanschluss, ausreichender Schallschutz, ausreichende Belichtung, ordnungsgemäß errichteter Trennzaun, Kiesanschüttung gegen den Trennzaun) zudem nur zwei Punkte (Dachanschluss und Kiesanschüttung) im Klagewege geltend gemacht hat. Bezüglich der drei Punkte, die die Klägerin im Klagewege nicht weiterverfolgt hat, waren ihr analog § 96 ZPO die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH NZBau 2004, 507, juris Tz. 14; BGH BauR 2005, 429, juris Tz. 7; OLG Düsseldorf BauR 2010, 1628, juris Tz. 10 ff.). Bezüglich der zwei im Klagewege weiterverfolgten Punkte sind die Beklagten mit 2.040,20 € (1.290,20 € + 750,00 €) unterlegen. Ausgehend von dem vom Landgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2008 auf insgesamt 10.000,00 € festgesetzten Streitwert für sämtliche fünf Punkte ergibt sich bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten der Klägerin und 20% zu Lasten der Beklagten. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten (einschließlich der Sachverständigenkosten) war gemäß der Streitwertfestsetzung des Landgerichts von dem Gesamtwert des OH-Verfahrens von 20.000,00 € auszugehen, so dass diese Kosten den Beklagten zu 10% aufzuerlegen waren. Im Übrigen war eine Kostenentscheidung hinsichtlich des OH-Verfahrens nicht veranlasst. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der hiesigen Streithelfer gilt, dass diesen bezüglich der Punkte des OH-Verfahrens, die Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, entweder keine außergerichtlichen Kosten im OH-Verfahren entstanden sind, weil sie insoweit nicht Antragsgegner waren (Dachanschluss und Kiesanschüttung), oder aber den Beklagten keine Kostenaufzuerlegen waren, weil sie insoweit in der Hauptsache obsiegt haben (Balkonrückschnitt). Soweit den Streithelfern durch die übrigen Punkte, die die Klägerin im OH-Verfahren gegen sie geltend gemacht hat (Dachrückschnitt und Brandschutzfenster), außergerichtliche Kosten entstanden sind, entfällt eine Kostenpflicht der Beklagten, weil insoweit zwischen ihnen und den Streithelfern kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert:
in erster Instanz: 5.614,42 €
in zweiter Instanz: 3.536,67 (3.228,17 € + 308,50 €)
(Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten nicht insgesamt Berufung eingelegt, sondern nur in Höhe des eine Verurteilung von 750.- € nebst Zinsen übersteigenden Betrages. Die entsprechende Beschränkung ergibt sich aus dem in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gestellten Berufungsantrag. In der Berufungsschrift wurde ausdrücklich noch kein Antrag gestellt; dies war gemäß § 519 ZPO auch nicht erforderlich (vgl. Zöller, Heßler, ZPO 28. Aufl. § 519 Rdn. 36). Der Wert des zusätzlichen Feststellungsantrags der Klägerin war mit 10% der nach dem OH-Verfahren veranschlagten Bruttoreparaturkosten anzusetzen.)