Schmerzensgeld bei jugendlicher Querschnittslähmung nach Unfall – Höhe und Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall mit dauerhafter Querschnittslähmung weiteres Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des Fahrers. Streitig war allein die Höhe unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts (§ 254 BGB). Das OLG Köln hält die vom Landgericht angenommene Bemessung (inkl. kapitalisierter Schmerzensgeldrente) trotz sehr schwerer Dauerschäden und Jugendalters für angemessen. Die Berufung der Beklagten, die eine Überschreitung vergleichbarer Schmerzensgeldrahmen rügte, blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Schmerzensgeldbemessung zurückgewiesen; landgerichtliches Urteil bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Der Tatrichter darf bei der Schmerzensgeldbemessung von in der Rechtsprechung üblichen Vergleichsbeträgen abweichen, wenn dies insbesondere wegen wirtschaftlicher Entwicklung und veränderter Wertvorstellungen geboten erscheint; die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die Belastung der Versichertengemeinschaft sind dabei zu beachten.
Für die Ausgleichsfunktion sind insbesondere Art und Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlung, Dauerfolgen einschließlich psychischer Belastungen sowie das Alter des Verletzten maßgeblich.
Ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts kann zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes nach § 254 BGB führen.
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion können sowohl das Ausmaß des Verschuldens (z.B. grob überhöhte Geschwindigkeit) als auch eigene Unfallfolgen und Bestrafung des Schädigers in die Bewertung einfließen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 O 55/88
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 1988 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 O 58/88 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Beklagte eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistunq oder Hinterlegung in Höhe von 52.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet; diese Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die am xx.xx.1968 geborene Klägerin macht Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 2. November 1985 gegen 23.00 Uhr ereignet hat; infolge dieses Unfalls ist die Klägerin querschnittsgelähmt. Die Parteien streiten allein um die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes, während der Unfallhergang und die unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen unstreitig sind:
Am 2. November 1935 hatte die Klägerin zunächst gemeinsam mit anderen Bekannten eine sog. Fete in F aufgesucht. Am späten Abend beschloß man, nach K zu fahren und dort noch etwas zu unternehmen. Zu dieser Fahrt benutzten die Jugendlichen den sodann von dem am xx.xx.1967 geborenen Zeugen G H geführten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw B. Diesen Pkw hatte sich der Zeuge H, der erst am 26.3.1985 die Fahrerlaubnis der Klasse III erwarben hatte, für dieses Wochenende von seinem Bruder ausgeliehen. Während auf dieser Fahrt nach K der Zeuge H sich angeschnallt hatte, saß die Klägerin im Fond des Fahrzeuges und war unangeschnallt.
Der Zeuge H befuhr die L xx in Höhe der Ortslage F mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 - 140 km/h, obwohl die Fahrbahn naß und obwohl die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war. Infolge dieser Fahrbahnnässe und infolge der weit überhöhten Geschwindigkeit kam der Zeuge H mit dem Pkw in einer langgezogenen Linkskurve in Höhe des Kilometersteins 3,4 nach links von der Fahrbahn ab, schleuderte durch den Straßengraben die linksseitig gelegene Straßenböschunq hoch, stieß gegen ein Lüftungsrohr eines dort befindlichen Schachtes und kam schließlich nach insgesamt 87,30 m auf der Beifahrerseite im Graben liegend zum Stillstand. Während die beiden vorne im Fahrzeug befindlichen Jungen während dieser langen Rutsch- und Schleuderstrecke im Fahrzeug blieben, wurden die beiden auf den Hintersitzen befindlichen und nicht angegurteten Mädchen aus dem Pkw in den Graben geschleudert und dadurch erheblich verletzt.
Die Klägerin erlitt ein Schädeltrauma ersten Grades, einen Oberarmbruch rechts mit einer Lungenkontusion, einen Berstenbruch des 8. Brustwirbelkörpers und einen instabilen Berstenbruch des 11. Brustwirbelkörpers mit Ausbruch eines großen hinteren Kantenfragmentes und Spinalkanaleinengung. Sie wurde zunächst in ein Krankenhaus in F eingeliefert und dort erstversorgt. Am 5. November 1985 wurde sie wegen der Wirbelverletzungen in die Chirurgische Universitätsklinik "B" in B verlegt. Dort wurden die Wirbelbrüche operativ behandelt. Während und möglicherweise auch infolge dieser Behandlung der unfallbedingten Wirbelbrüche trat eine komplette Querschnittslähmung unterhalb D 11/12 und damit verbundener Blasen- und Mastdarmlähmung ein, so daß ein suprapubischer Stilettkatheter zur Blasenableitung eingelegt werden mußte. Eine Mastdarmentleerung ist nur mit Hilfe von Zäpfchen möglich. Eigentätige Bewegungsmöglichkeiten fehlen in allen Beingelenken einschließlich des Hüftgelenkes.
Wegen der langen Operationsdauer der Berstenbrüche der Brustwirbelkörper wurde zunächst auf eine operative Versorgung des Oberarmbruches verzichtet und mit dieser erst am 15. November 1985 begonnen. Infolge dieses Oberarmbruches konnte sich die Klägerin jedoch erst ab Mitte Dezember allmählich zunehmend selbständig im Rollstuhl fortbewegen, während sie vorher geschoben werden mußte. Insgesamt war die Klägerin ununterbrochen 10 Monate lang in stationärer Behandlung.
Die Querschnittslähmung hat sich bislang nicht zurückgebildet und wird sich nach aller Voraussicht auch nicht mehr zurückbilden. Die Klägerin ist lebzeitig zu 100 % erwerbsgemindert und lebzeitig zur Fortbewegung vollständig auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Die Bedienung eines behindertengerecht angepaßten Pkw wird ihr möglich sein, sobald sie eine entsprechende Behindertenfahrschule besucht und eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben hat. Eine zum Unfallzeitpunkt bereits begonnene Ausbildung zur Texitiverkäuferin mußte die Klägerin unfallbedingt abbrechen und wird sie infolge ihrer Verletzungen auch nicht fortführen können.
Wegen aller weiteren Einzelheiten der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen wird auf das schriftliche Gutachten Dr. B vom 2. Februar 1995 (Bl. 27 - 39 d.BA 2 0 538/87 IG Aachen) Bezug genommen.
Auch der Fahrzeugführer, der Zeuge H, wurde bei diesem Unfall verletzt. Er erlitt eine Schädelfraktur mit Gehirnblutung sowie einen Armbruch links und wurde ca. fünf Wochen stationär behandelt. Auch anschließend war über einen längeren Zeitraum die Beugungsfähigkeit seines linken Armes eingeschränkt, so daß er in Januar 1986 eine bereits in Aussicht stehende Ausbildungsstelle als Maschinenschlosser nicht antreten konnte.
Auf die seitens der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche zahlte die Beklagte vor-prozessual, d.h. bis August 1987 in mehreren Teilbeträgen insgesamt 180.000,-- DM; mit Schreiben vom 9.7.1987 Verweigerte sie die Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes.
In dem Verfahren 2 0 533/87 LG Aachen, in dem die Klägerin den bei dem streitbefangenen Unfall erlittenen materiellen Schaden geltend gemacht hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.1988 folgenden Vergleich:
"Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 3/4 ihres sowohl materiellen als auch immateriellen Schadens aus dem Schadensereignis vom 2.11.1985 zu setzen."
Nachdem die Klägerin nunmehr ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,-- DM (nebst Verzugszinsen) geltend gemacht hatte, hat die Beklagte am 25.2.1988 einen weiteren Teilbetrag (20.000,-- DM) auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gezahlt. Beide Parteien gehen einverständlich davon aus, daß eine der Klägerin zustehende Schmerzensgeldsrente zu kapitalisieren ist.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.7.1987 abzüglich am 25.2.1988 gezahlter 20.000,-- DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der in ihn enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch sein am 13. Mai 1988 verkündetes Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1987 abzüglich am 25. Februar 1983 gezahlter 20.000,-- DM zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat hierbei unter Mitberücksichtigung eines 25 %igen Mithaftungsanteils der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 125.000,-- DM und ab dem 1. Januar 1988 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 450,-- DM (auf Lebenszeit) als angemessen erachtet; durch Kapitalisierung der erkannten Rente kam das Landgericht auf einen Gesamtschmerzensgeldanspruch in Höhe von 225.000,-- DM. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 27. Mai 1988 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18. Juni 1988 bei Gericht eingegangenen Berufung; nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist zum 16. Oktober 1988 hat die Beklagte dieses Rechtsmittel mit einem am Montag, dem 17. Oktober 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Beide Parteien vsrteidigen auch in der Berufung ihre jeweils unterschiedlichen Vorstellungen über einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag. Die Beklagte meint, der vom Landgericht zuerkannte Betrag läge weit über den bisher von der Rechtsprechung in ähnlichen, vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen, hilfsweise,
der Klägerin Sicherheitsleistung - auch in Form der Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse - zu bewilligen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (§ 847 I BGB) ist von dessen Doppelfunktion auszugehen. Das Schmerzensgeld soll sowohl dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, als auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger ihm Genugtuung schuldet (BGHZ 18, 149 ff.). Hierbei ist auch dem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und dem für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen. Der Tatrichter kann dabei auch von der nach der bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen üblichen Beträgen abweichen, wenn ihm dies nach der Lage des Falles vor allem Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung und veränderter allgemeiner Wertvorstellung - geboten erscheint; hierbei dürfen jedoch die wirtschaftlichen Belange des Ersatzverpflichteten nicht aus dem Auge verloren werden; soweit Versicherungen beteiligt sind, darf die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht über Gebühr belastet werden (BGH VersR 1975, 967, 968; 1986, 59). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung beachtet:
Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist vorliegend die Ausgleichsfunktion. Im Rahmen dieser Ausgleichsfunktion kommt es wiederum in erster Linie auf die Art und Schwere der Verletzungen, der Dauer und der Folgen der körperlichen Beeinträchtigungen einschließlich der daraus resultierenden psychischen Belastungen und auf das Alter des Verletzten an.
Die Klägerin ist in noch jugendlichem Alter (17 Jahre) schwer geschädigt worden. Infolge der oben näher beschriebenen Querschnittslähmung wird sie lebzeitig wesentliche Körperfunktionen nicht mehr ausüben können, sondern stets auf die Fortbewegung mit einem Rollstuhl bzw. einen besonders, nämlich behindertengerecht ausgestatteten Pkw und dadurch wiederum in besonderem Maße auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Diese auch von der Beklagten nicht verkannten schwerwiegenden, lebzeitigen körperlichen Beeinträchtigungen haben nicht zuletzt auch wegen des noch jugendlichen Alters der Klägerin erhebliche psychische Auswirkungen und Nachteile zur Folge, was einer weiteren Darlegung nicht bedarf.
Neben diesen unfallbedingt erlittenen Verletzungen und den noch lebzeitiq zu erleidenden Verletzungsfolgen ist die lange Dauer der erforderlichen stationären Behandlung, d.h. der zehnmonatige Krankenhausaufenthalt hervorzuheben. Während dieses Krankenhausaufenthalte war die Klägerin durch den erlittenen Oberarmbruch insbesondere insoweit noch zusätzlich beeinträchtigt, daß sie sich zunächst nicht einmal selbst im Rollstuhl fortbewegen konnte, sondern bis Mitte Dezember 1985 geschoben werden mußte. Nach der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B wäre eine frühzeitige Mobilisation der Klägerin im Rollstuhl möglich gewesen, wenn der Oberarmbruch sie nicht daran gehindert hätte.
Hinsichtlich der Genugtuungsfunktion war auf der einen Seite mitzuberücksichtigen, daß der Schädiger (Zeuge H) das Kraftfahrzeug mit großer Leichtfertigkeit geführt, nämlich die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens das Doppelte überschritten und dadurch den Unfall herbeigeführt hat - ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit und der durch die Fahrbahnnässe geprägten Straßenverhältnisse.
Auf der anderen Seite ist insoweit mitzuberücksichtigen, daß dieser Schädiger selbst in dem oben näher dargestellten Umfang verletzt und darüber hinaus auch bereits bestraft wurde. So wie die Klägerin so hat auch dieser Schädiger Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung hinnehmen müssen.
Bei einer Gesamtwürdigung all dieser für die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion maßgeblichen Zumessungsgründe und unter Mitberücksichtigung einer 25 %igen Mithaftung der Klägerin (wegen der Nichtbedienung der auf den Rücksitzen befindlichen Gurte, § 254 BGB) ist das von dem Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld auch aus der Sicht des erkennenden Senats angemessen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch diesen Schmerzensgeldbetrag der durch die bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gebildete Rahmen betragsmäßig nicht "gesprengt". Ohne zu verkennen, daß der Vergleichbarkeit in solchen Fällen teilweise recht enge Grenzen gesetzt sind, verweist der Senat insoweit nur auf die Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 1981 (Hacks-Tabelle, 13. Aufl. , Nr. 901), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 1982 (DAR 1982, 400), des Oberlandesgerichts Nürnberg von 13. Juli 1984 (VersR 1936, 173; BGH VersR 86, 59), des Kammergerichts Berlin vom 17. April 1986 (B1. 6 ff. d.A. = NJW-RR 1987, 409 = DAR 1987, 151) und des OLG Frankfurt vom 6. Mai 1987 (VersR 1988, 1180); bei dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren zwar die Verletzungen noch sehr viel schwerwiegender als in dem nunmehr streitbefangenen Fall, jedoch beträgt das von dem Oberlandesgericht Frankfurt in dieser Entscheidung zuerkannte Schmerzensgeld (bei Kapitalisierung der ausgeworfenen Rente) rd. 150.000,-- DM bei einem 2/3-Mitverschulden des Geschädigten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Wert der Berufung und Beschwer der Beklagten:
45.000,00 DM.