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Oberlandesgericht Köln·13 U 179/01·14.02.2002

PKH-Antrag für Berufung abgewiesen: Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Schuldversprechen verneint

ZivilrechtSchuldrechtBürgschaftsrecht (Mithaftung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung; das OLG Köln weist den Antrag zurück. Zentrales Rechtsproblem ist, ob die Mithaftung/Bürgschaft und das notarielle Schuldversprechen wegen sittenwidriger Überforderung nach §138 BGB nichtig sind. Das Gericht verneint dies mangels Nachweises krasser Überforderung und fehlender Ausnutzung durch die Bank. Zudem fehlt für eine auf Zinsdifferenz beschränkte Berufung die erforderliche Beschwer im Sinne des §511a ZPO/§4 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe für die Berufung als aussichtslos verworfen; Berufungsaussichten und formelle Beschwer für Zinsdifferenz fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Mithaftung oder Bürgschaft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bürge durch die Verpflichtung wirtschaftlich eindeutig überfordert ist und kein rechtlich vertretbares Interesse des Gläubigers an der Mitverpflichtung erkennbar ist.

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Für die Beurteilung einer krassen finanziellen Überforderung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich; spätere Änderungen der wirtschaftlichen Lage sind grundsätzlich unbeachtlich.

3

Liegt keine Kenntnis des Gläubigers von besonderen, die Entscheidungsfreiheit des Mithaftenden beeinflussenden Umständen vor, ist die gegenläufige Vermutung einer Ausnutzung durch den Gläubiger widerlegt.

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Ein notarisches Schuldversprechen und eine Unterwerfungserklärung sind nicht bereits wegen einer höheren vereinbarten Zinsverpflichtung als sittenwidrig unwirksam; Differenzen sind gegebenenfalls im Vollstreckungsabwehrverfahren zu klären.

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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §511a ZPO fehlt es, soweit nur Nebenforderungen (Zinsen) geltend gemacht werden, an der erforderlichen Beschwer, da Zinsen bei der Wertberechnung nach §4 Abs.1 S.2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 242 BGB§ 511 a Abs. 1 ZPO§ 4 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 467/99

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.8.2001 - 12 O 467/99 - Prozesskos-tenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen, wird zurück gewiesen.

Gründe

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Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn das notarielle Schuldversprechen vom 18.1.1994, aus dem die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, ist ebensowenig wie die zugrunde liegende Darlehensverpflichtung wegen finanzieller Überforderung der Klägerin gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.

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Die Mithaftung oder Bürgschaft eines Ehegatten kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Bürge durch die Verpflichtung wirtschaftlich eindeutig überfordert wird und die Verpflichtung als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist. Darüber hinaus müssen regelmässig besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gläubiger in verwerflicher Weise auf die Entschließung des Mithaftenden eingewirkt hat (vgl. BGHZ 120, 272, 276; 137, 329, 332 f.; WM 01, 1330, 1332). Allerdings kann eine krasse finanzielle Überforderung - auf die sich die Klägerin hier beruft - auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände zur Sittenwidrigkeit führen, wenn unter keinem Gesichtspunkt ein rechtlich vertretbares Interesse des Kreditgebers an einer Mitverpflichtung in dem vereinbarten Umfang erkennbar ist (vgl. BGH WM 01, 1331; 01, 402, 403 f.; 00, 410, 411 - IX. Zivilsenat; BGH NJW 99, 2584, 2586 - XI. Zivilsenat). In diesem Fall ist - widerlegbar - zu vermuten, dass sich der Mithaftende nur aufgrund seiner emotionalen Verbundenheit mit dem Hauptschuldner auf die Verpflichtung eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (BGH a.a.O.; Nobbe/Kirchhof BKR 01, 5, 8). Eine krasse finanzielle Überforderung liegt nach inzwischen übereinstimmender BGH-Rechtsprechung vor, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass der Mithaftende mit seinen eigenen Mitteln auf absehbare Zeit keine nennenswerten Tilgungsleistungen erbringen und innerhalb der festgelegten Kreditlaufzeit nicht einmal die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen kann (vgl. BGH WM 01, 1331; 00, 411; BKR 02, 86, 87; Nobbe/Kirchhof a.a.O. S. 8). Dabei sind für die erforderliche Zukunftsprognose die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.

  1. Die Mithaftung oder Bürgschaft eines Ehegatten kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Bürge durch die Verpflichtung wirtschaftlich eindeutig überfordert wird und die Verpflichtung als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist. Darüber hinaus müssen regelmässig besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gläubiger in verwerflicher Weise auf die Entschließung des Mithaftenden eingewirkt hat (vgl. BGHZ 120, 272, 276; 137, 329, 332 f.; WM 01, 1330, 1332). Allerdings kann eine krasse finanzielle Überforderung - auf die sich die Klägerin hier beruft - auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände zur Sittenwidrigkeit führen, wenn unter keinem Gesichtspunkt ein rechtlich vertretbares Interesse des Kreditgebers an einer Mitverpflichtung in dem vereinbarten Umfang erkennbar ist (vgl. BGH WM 01, 1331; 01, 402, 403 f.; 00, 410, 411 - IX. Zivilsenat; BGH NJW 99, 2584, 2586 - XI. Zivilsenat). In diesem Fall ist - widerlegbar - zu vermuten, dass sich der Mithaftende nur aufgrund seiner emotionalen Verbundenheit mit dem Hauptschuldner auf die Verpflichtung eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (BGH a.a.O.; Nobbe/Kirchhof BKR 01, 5, 8). Eine krasse finanzielle Überforderung liegt nach inzwischen übereinstimmender BGH-Rechtsprechung vor, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass der Mithaftende mit seinen eigenen Mitteln auf absehbare Zeit keine nennenswerten Tilgungsleistungen erbringen und innerhalb der festgelegten Kreditlaufzeit nicht einmal die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen kann (vgl. BGH WM 01, 1331; 00, 411; BKR 02, 86, 87; Nobbe/Kirchhof a.a.O. S. 8). Dabei sind für die erforderliche Zukunftsprognose die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.
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Nach diesen Grundsätzen kommt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht:

  1. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht:
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a) Für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist - anders als die Klägerin meint - allein auf die Darlehensverträge vom 29.4./3.5.1993 sowie vom 19.8./24.8./26.8.1993 und die damals bestehenden Verhältnisse abzustellen. Der durch das notarielle Schuldversprechen gesicherte Kredit vom 21.1.1994 stellt unstreitig ein reines Umschuldungsdarlehen dar, dessen Zinskonditionen die Klägerin finanziell erkennbar weniger belasten als die abgelösten Darlehensverpflichtungen.

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b) Dass die Mithaftung für die Kredite vom 29.4./3.5.1993 und vom 19.8./24.8./26.8.1993 über insgesamt 55.000,00 DM nebst Zinsen die Klägerin finanziell krass überforderte, ist nicht dargelegt: Unstreitig dienten die Kredite, für die die Klägerin die Mithaftung übernommen hat, der Eröffnung bzw. der Fortführung des Fleischereifachgeschäftes, mit dem der frühere Ehemann der Klägerin sich im Mai 1993 selbständig gemacht hatte und in dem die Klägerin vom 1.6.1993 an als Angestellte tätig war. Nach der Liquiditätsübersicht des Steuerberaters F. vom 20.4.1993 (Bl. 26 GA), die der Beklagten im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung unstreitig vorgelegen hat, war für die Klägerin ein jährliches Bruttogehalt von 36.000,00 DM, d.h. 3.000,00 DM monatlich veranschlagt. Dies entsprach, wovon auch die Klägerin im Schriftsatz vom 28.12.1999 ausgeht, einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.000,00 DM. Von diesem Betrag waren, da für die Klägerin damals noch keine Unterhaltspflicht bestand, monatlich 553,70 DM pfändbar. Die monatliche Zinsbelastung aus den drei Krediten belief sich dagegen auf nur 404,16 DM und hätte daher mit dem pfändungsfreien Teil des Gehaltes getragen werden können. Hiervon durfte jedenfalls die Beklagte - auch noch bei Abschluss der Kreditverträge vom 19.8./24.8./26.8.1993 - ausgehen. Eine Kenntnis davon, dass sich die Einkommenssituation der Klägerin aufgrund der im Januar 1994 anstehenden Geburt der Tochter voraussichtlich verschlechtern, zumindest die Pfändungsfreigrenze erhöhen würde, ist weder behauptet noch ersichtlich.

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Dass die Klägerin ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 86, 87 GA) im Juli und August 1993 tatsächlich nur einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 766,79 DM erhielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit ist eine Kenntnis der Beklagten nicht dargelegt. Soweit eine Vermutung dafür, dass die Klägerin die Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Beklagte dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat, überhaupt noch in Betracht kommt, wäre sie angesichts der fehlenden Kenntnis der Beklagten jedenfalls widerlegt.

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Die Aufgabe des Fleischereigeschäftes durch den früheren Ehemann der Klägerin im September 1993 ist unerheblich, denn für die Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages kommt es allein auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umstände an (vgl. BGH NJW 99, 2584, 2587 f.).

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c) Besondere, der Beklagten zurechenbare Umstände, aus denen sich eine unlautere Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit der Klägerin ergibt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die pauschale Behauptung der Klägerin, sie sei zur Übernahme der Mithaftung gedrängt worden, reicht insoweit nicht aus.

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Die danach wirksame Mithaftung der Klägerin ist nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 242 BGB erloschen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass weder die spätere Aufgabe des Fleischereibetriebes durch ihren früheren Ehemann noch das Scheitern ihrer Ehe die Geschäftsgrundlage für ihre Mitverpflichtung entfallen lassen, denn diese Umstände liegen allein in ihrem Risikobereich (vgl. BGH NJW 95, 592, 593). Eine Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Mithaftungsübernahme ausschließlich späteren Vermögensverlagerungen des Kreditnehmers vorbeugen sollte. In einem solchen Fall steht dem Mithaftenden oder Bürgen, wenn wegen Änderung seiner persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner - wie im Falle einer Ehescheidung - nicht mehr mit künftigen Vermögensverlagerungen zu rechnen ist, der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu (vgl. BGHZ 128, 230, 236 ff.; BGH NJW 96, 2088; NJW 97, 1003; Nobbe/Kirchhof a.a.O. S. 11). Für die Annahme einer derartigen Zweckbestimmung ist schon angesichts des - der Beklagten bei Vertragsschluss erkennbaren - Eigeninteresses der Klägerin an der Kreditgewährung kein Raum. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

  1. Die danach wirksame Mithaftung der Klägerin ist nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 242 BGB erloschen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass weder die spätere Aufgabe des Fleischereibetriebes durch ihren früheren Ehemann noch das Scheitern ihrer Ehe die Geschäftsgrundlage für ihre Mitverpflichtung entfallen lassen, denn diese Umstände liegen allein in ihrem Risikobereich (vgl. BGH NJW 95, 592, 593). Eine Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Mithaftungsübernahme ausschließlich späteren Vermögensverlagerungen des Kreditnehmers vorbeugen sollte. In einem solchen Fall steht dem Mithaftenden oder Bürgen, wenn wegen Änderung seiner persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner - wie im Falle einer Ehescheidung - nicht mehr mit künftigen Vermögensverlagerungen zu rechnen ist, der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu (vgl. BGHZ 128, 230, 236 ff.; BGH NJW 96, 2088; NJW 97, 1003; Nobbe/Kirchhof a.a.O. S. 11). Für die Annahme einer derartigen Zweckbestimmung ist schon angesichts des - der Beklagten bei Vertragsschluss erkennbaren - Eigeninteresses der Klägerin an der Kreditgewährung kein Raum. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch das notarielle Schuldversprechen mit Unterwerfungserklärung vom 18.1.1994 verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB.

  1. Auch das notarielle Schuldversprechen mit Unterwerfungserklärung vom 18.1.1994 verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB.
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Dass das Fleischereigeschäft zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bestand, ändert nichts, denn das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen hat nach dem Vorbringen der Parteien hinsichtlich des Schuldbetrages von 56.000 DM nicht zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Klägerin geführt.

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Allerdings hat sich die Klägerin auch zur Zahlung von 12 % Jahreszinsen an die Beklagte verpflichtet, während der durch das Schuldversprechen gesicherte Umschuldungskredit vom 21.1./27.1.1994 lediglich einen Zinssatz von nominal 6,5 % jährlich vorsieht. Aus dieser Zinsdifferenz folgt aber keine sittenwidrige finanzielle Überforderung der Klägerin. Dass eine Unterwerfungserklärung über den ihr zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch hinausgeht, entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NJW 00, 951, 952; 96, 2165, 2166). Im übrigen kann der Vollstreckungsschuldner den Einklang zwischen vollstreckbar gestellter und materieller Forderung grundsätzlich im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage wieder herstellen (BGH NJW 96, 2166).

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Im vorliegenden Fall kann der Klägerin aber auch für eine auf die Geltendmachung der Zinsdifferenz beschränkte Berufung keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, denn insoweit fehlt es an der gem. § 511 a Abs. 1 ZPO erforderlichen Beschwer: Nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, der auch die Rechtsmittelbeschwer betrifft (vgl. MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. § 4 Rdnr. 18), bleiben Zinsen bei der Wertberechnung außer Betracht, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn sie - wie hier - nicht nur gegen die Nebenforderungen erhoben wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. § 3 "Vollstreckungsabwehrklage").