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Oberlandesgericht Köln·13 U 178/92·23.02.1993

Berufung: Schadensersatz bei Mängeln am Ferienhaus – Pflicht zur Schadensminderung

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen Mängeln eines in Florida angemieteten Ferienhauses geltend; die Beklagte hatte bereits Mietzins in Höhe von 10.659 DM erstattet. Streitpunkt war, welche Mehraufwendungen ersatzfähig sind und ob der Kläger seiner Pflicht zur Schadensminderung nachgekommen ist. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger unangemessen für die gesamte Reisegruppe Hotelunterkünfte buchte statt nur notwendige Einzelunterbringungen vorzunehmen; nur verhältnismäßige, nachgewiesene Mehraufwendungen sind ersatzfähig.

Ausgang: Klage auf weitergehenden Schadensersatz mangels Beachtung der Schadensminderungspflicht und nur begründetem Ersatz für notwendige Mehraufwendungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Reisende hat bei Mängeln der Reiseunterkunft eine Pflicht zur Schadensminderung; er darf nur solche Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und zumutbar sind, um den Schaden zu begrenzen.

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Ersatzfähige Mehraufwendungen bei Unterbringungsmängeln beschränken sich auf die Kosten, die zur Abwendung des Mangels tatsächlich notwendig sind; Aufwendungen für die Unterbringung der gesamten Reisegruppe sind nicht ersatzfähig, wenn eine Teillösung zumutbar gewesen wäre.

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Bei fehlenden konkreten Belegen kann das Gericht nach § 287 ZPO Mahlzeitenkosten pauschal in einem angemessenen Umfang feststellen.

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Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln einer Reiseunterkunft ist auf die nachgewiesenen, verhältnismäßigen und notwendigen Schäden begrenzt; nicht ersetzbare oder überhöhte Kosten können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 651 f BGB§ 651 c Abs. 3 BGB§ 651 g Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 237/92

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 237/92 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage, weil ein Schadensersatzanspruch des Klä-gers, der den von der Beklagten bereits vorge-richtlich gezahlten Betrag von 10.659,-- DM über-steigt, nicht besteht.

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Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 651 f BGB und eines Anspruches auf Ersatz von Mehraufwendungen aus § 651 c Abs. 3 BGB vollständig vorliegen (zur An-wendbarkeit dieser Bestimmungen auf bloße Ferien-hausverträge vgl. BGH NJW 1992, 3158).

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Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das in Florida/USA vom Kläger für die Zeit vom 15.12.1991 bis 03.01.1992 als Ersatz für ein ursprünglich ge-buchtes anderes Objekt angemietete Ferienhaus die behaupteten Mängel aufgewiesen, ob der Kläger die Beklagte vergeblich zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert und ob er nach Beendigung der Reise seine Ansprüche fristgerecht geltend gemacht hat § 651 g Abs. 1 BGB. Denn auch dann durfte der Klä-ger nicht mit seiner Familie und Reisebegleitung von insgesamt sieben Personen Hotelzimmer buchen und das zur Verfügung gestellte Ferienhaus ab-lehnen.

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Der Kläger behauptet als wesentlichen Reisemangel, von den vier vorgesehenen Schlafzimmern sei eines von Seiten des Vermieters nicht zur Verfügung gestellt worden. Da drei Schlafzimmer für die sie-benköpfige Reisegruppe nicht ausgereicht hätten, seien alle in ein Hotel gezogen. Dazu war der Klä-ger nicht berechtigt. Seine Pflicht, im Interesse der Beklagten den entstandenen Schaden in zumutba-rer Weise so gering wie möglich zu halten, gebot ihm, nur zwei Personen, nämlich seine erwachsene Tochter und deren Freund in einem Hotel einzu-quartieren. Für die verbliebenen fünf Personen reichten drei Schlafzimmer auch nach dem Vortrag des Klägers aus. Die Urlaubsfreude für die gesamte Familie wäre nach Auffassung des Senates allen-falls geringfügig beeinträchtigt gewesen, wenn zwei Erwachsene die Nächte statt im gemeinsamen Ferienhaus in einem Hotel verbracht hätten. Dieser Umstand hätte das Ziel des Klägers einen gemeinsa-men Urlaub mit seiner Familie zu verbringen, nur wenig, wenn überhaupt beeinträchtigt. Denn gemein-same Urlaubsaktivitäten spielen sich in der Regel tagsüber und allenfalls in den Abendstunden ab. Eine Teilnahme hieran wäre der Tochter des Klägers und ihrem Begleiter auch dann möglich gewesen, wenn sie in einem Hotelzimmer geschlafen hätten.

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Die Beklagte hätte dann zunächst die Mehraufwen-dungen für dieses eine Hotelzimmer als Schadens-ersatz zahlen müssen. Nach der eigenen spezifi-zierten Schadensberechnung des Klägers sind zwei Personen erst am 20.12.1992 nach Florida gekommen und haben fünfzehn Hotelübernachtungen gebucht. Das hat nach den nicht angegriffenen Angaben des Klägers 3.248 US-Dollar gekostet, was bei einem damaligen Umrechnungskurs von 1,60 DM je Dollar 5.196,80 DM ergibt.

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Mehraufwendungen für die Einnahme von Mahlzei-ten kann der Senat nur in Höhe von 300,-- DM, § 287 ZPO, für die Einnahme des Frühstücks im Ho-tel ansetzen. Den im Hotel wohnenden Personen wäre es nicht zuzumuten gewesen, sich zum Frühstücken in das Ferienhaus zu begeben. Die übrigen Mahlzei-ten hätten diese jedoch problemlos mit der restli-chen Familie des Klägers gemeinsam im Ferienhaus einnehmen können, sofern nicht ohnehin die Mahl-zeiten teilweise in Restaurants eingenommen werden sollten.

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Danach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf 5.496,80 DM.

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Selbst wenn hierzu noch ein Zuschlag zu machen ist wegen des behaupteten Defekts an einem WC, angeblich fehlender Handtücher, der geringeren Grundstücksgröße, des kleineren Schwimmbades und der vertanen zwei Urlaubstage, für die der Kläger 1.522,-- DM ansetzt, übersteigt der zu ersetzende Schaden jedenfalls nicht den von der Beklagten vorgerichtlich bereits zurückgezahlten Mietzins von 10.659,-- DM.

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Dabei weist der Senat nur ergänzend darauf hin, daß das Ersatzobjekt nach der Anzahl und Größe der einzelnen Räume - wie aus den vorgelegten Prospekten hervorgeht - durchaus dem ursprünglich gebuchten Haus vergleichbar war. Auf den Umstand, daß das Schwimmbad im Ersatzobjekt überdacht und mit einer durchsichtigen Abschirmung versehen war, ist im Prospekt im übrigen hingewiesen, so daß der Kläger sich insoweit auf einen Mangel ohnehin nicht berufen kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 18.316,-- DM