Wandlung Werklieferungsvertrag Einbauküche: Maßverantwortung und Nutzungsersatz
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach mangelhafter Planung/Maßaufnahme die Wandlung eines Werklieferungsvertrags über eine individuell gefertigte Einbauküche. Streitpunkt war, ob die Lieferung wegen Maßabweichungen vertragswidrig war und ob Nutzungsvorteile anzurechnen sind. Das OLG bejahte einen Mangel wegen fehlerhafter Berücksichtigung der Raummaße und hielt eine Fristsetzung für entbehrlich, da das angebotene „Nachbessern“ untauglich war. Auf die erstmals in der Berufung erklärte Hilfsaufrechnung wurden Gebrauchsvorteile als Nutzungsvergütung geschätzt und vom Rückzahlungsanspruch abgezogen; im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich durch Zulassung der Hilfsaufrechnung (Abzug Nutzungsersatz); im Übrigen Zurückweisung und Klage nur noch Zug um Zug in reduzierter Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Werklieferungsvertrag über eine individuell anzupassende Einbauküche ist die Leistung mangelhaft, wenn die Planung/Anfertigung die maßgeblichen Raummaße nicht zutreffend berücksichtigt und die Elemente deshalb nicht passen.
Hält der Unternehmer trotz erkennbar abweichender räumlicher Gegebenheiten vorbehaltlos am Auftrag und an der Preisgestaltung fest, bleibt er für die maßgerechte Anpassung verantwortlich und kann sich nicht nachträglich auf eine „fehlerhafte Raumbeschaffenheit“ berufen.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann entbehrlich sein, wenn der Unternehmer nur eine zur Mängelbeseitigung ungeeignete Maßnahme anbietet, die wirtschaftlich und praktisch einer Erfüllungsverweigerung gleichkommt.
Im Rückabwicklungsverhältnis nach Wandlung/Rücktritt sind gezogene Gebrauchsvorteile nur dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer sie geltend macht, insbesondere durch Aufrechnung.
Die Nutzungsvergütung für die bestimmungsgemäße Nutzung einer Kaufsache/Einbauküche kann durch zeitanteilige lineare Wertminderung anhand des (bereinigten) Kaufpreises und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer geschätzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 260/95
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 1997 - 12 O 260/95 - dahin-gehend teilweise abgeändert, daß die Beklagte an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe der Küche Landhaus 784/1 Apl 983 Rust. (bestehend aus den im Ausspruch des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Teilen) 20.920,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 7. Dezember 1994 zu zahlen hat. Im übri-gen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 22,5% und die Beklagte 77,5%. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten führt lediglich dazu, daß sich der Kläger aufgrund der erstmals mit der Berufung erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten Gebrauchsvorteile in Höhe von 6.080,00 DM anrechnen lassen muß; im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Verlangen des Klägers auf Wandlung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages über die Lieferung der Einbauküche - in sachlich zutreffender, auch von der Berufung nicht beanstandeter Qualifizierung als Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Leistung - gemäß §§ 651, 634 Abs.1 S.3 BGB für berechtigt erklärt.
Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Vertragsmäßigkeit der Lieferung einer Einbauküche der vorliegenden Art maßgeblich davon abhängt, daß die bestellten Möbelstücke und Elektrogeräte in ihren festgelegten Maßen mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, weil bei der Planung und Skizzierung die vorhandenen Raummaße nicht zutreffend berücksichtigt wurden, ist die Lieferung nicht vertragsgemäß (vgl. BGH NJW 1986, 2574, 2575). Zwar wird von der Beklagten behauptet, daß sich die Bestellung vereinbarungsgemäß nach Raummaßen gerichtet habe, die beim räumlichen Ausbau der Küche erst noch bauseitig herzurichten gewesen seien. Diese Behauptung vermag die Beklagte jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht von ihrer "Maßverantwortlichkeit" zu entlasten:
- Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Vertragsmäßigkeit der Lieferung einer Einbauküche der vorliegenden Art maßgeblich davon abhängt, daß die bestellten Möbelstücke und Elektrogeräte in ihren festgelegten Maßen mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, weil bei der Planung und Skizzierung die vorhandenen Raummaße nicht zutreffend berücksichtigt wurden, ist die Lieferung nicht vertragsgemäß (vgl. BGH NJW 1986, 2574, 2575). Zwar wird von der Beklagten behauptet, daß sich die Bestellung vereinbarungsgemäß nach Raummaßen gerichtet habe, die beim räumlichen Ausbau der Küche erst noch bauseitig herzurichten gewesen seien. Diese Behauptung vermag die Beklagte jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht von ihrer "Maßverantwortlichkeit" zu entlasten:
Während der Küchenraum beim ersten Aufmaß noch im Rohbauzustand war, erfolgte das zweite Aufmaß, welches nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten vereinbarungsgemäß am 22.8.1994 stattfand, im fertigen Ausbauzustand des Küchenraums. Zu diesem Zeitpunkt war somit offenkundig, daß die räumlichen Gegebenheiten nicht den Anforderungen entsprachen, die nach der Behauptung der Beklagten erklärtermaßen Vorbedingung gewesen sein sollen. Die vorgelegten drei Maßskizzen (Bl. 255/256/258) sind sämtlich auf das Datum 22.8.1994 aktualisiert, ohne daß daraus nachzuvollziehen ist, ob und in welcher Hinsicht die Beklagte den am 22.8.1994 vorgefundenen räumlichen Gegebenheiten insoweit noch zeichnerisch oder maßtechnisch Rechnung getragen hat. Zu diesem Zeitpunkt stand jedenfalls fest - wie sich auch aus den Eintragungen in den genannten Skizzen ergibt -, daß beide Seitenwände mit der Kopfseite der U-förmig einzubauenden Küche einen Winkel von 91( bildeten (wobei die rechte Wand nur auf eine Strecke von 1,20 m einen Winkel von etwa 91( zum Mittelschenkel bildete und danach noch weiter zurückwich). Auf diesen Zustand bezieht sich die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 6.10.1995, Seite 2/3 (Bl. 52 f.): "Diese Feststellung, daß die Vorgaben der Beklagten nicht eingehalten waren, was die Herstellung der Wand anlangt, wurde getroffen, als der Zeuge B. das letzte Mal beim Kläger war. Da zu diesem Zeitpunkt ja durch die Anbringung des Fliesenspiegels bereits endgültige Zustände geschaffen waren, konnten keine Veränderungen mehr an der räumlichen Gestaltung herbeigeführt werden (es sei denn, der Kläger hätte die Fliesen wieder abschlagen lassen und die Wand erneut aufputzen lassen). Aus diesem Grunde sprach der Zeuge B. auch mit der Ehefrau des Klägers über die Möglichkeit, diese Lücke oder diesen Spalt zur Wand hin zu kaschieren." Die einzige Veränderung, zu der sich die Beklagte im übrigen aufgrund jenes zweiten Aufmaßtermins ausweislich der Berufungsbegründung veranlaßt sah, war die Bestellung einer um 3 cm tieferen Arbeitsplatte. Wenn die Beklagte aber trotz Nichterfüllung ihrer als Vorbedingung bezeichneten Anforderungen an den räumlichen Ausbau der Küche vorbehaltlos an dem Auftrag und sogar der Preisgestaltung festhielt (selbst die spätere Nachbestellung einer noch tieferen Arbeitsplatte hat sie nicht von einem Aufpreis abhängig gemacht), dann kann sie sich nachträglich weder auf eine "fehlerhafte Raumbeschaffenheit" noch darauf berufen, daß sie einen "überobligationsmäßigen Mehraufwand" betreiben müsse, "um die Kücheneinrichtung in den nicht vertragsgerechten Küchenraum einzupassen" (Bl. 244/245). Unter diesen Umständen durfte sich der Kläger vielmehr darauf verlassen, daß die Beklagte die bei dem Aufmaßtermin vom 22.8.1994 vorhandenen räumlichen Gegebenheiten zutreffend berücksichtigte und sich trotz Fehlens der angeblich zunächst zur Vorbedingung gemachten "Begradigung" der Räumlichkeit zur mangelfreien Leistung verpflichtete. Da es hier um Individualvereinbarungen geht, ist der Hinweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Belang. Die Beklagte übersieht zudem, daß ihre Planung auch bei Erfüllung der behaupteten räumlichen Vorbedingungen verfehlt war. Das maßgebliche Hindernis bildet der Sockel im Bodenbereich der rechten Wand (immer aus der Sicht vor dem geöffneten "U"). Bei dem zweiten Aufmaßtermin stand fest, daß jene Wand nicht mit der Vorderkante dieses Sockels abschloß, wie es angeblich vorgesehen war, daß der Sockel, in welchem sich die Abflußvorrichtung befand, vielmehr weiterhin vorstand, und zwar im Aufstellbereich der hinten an diesen Sockel anstoßenden Geschirrspülmaschine um 6,5 cm (Ziff. 3.3. des Sachverständigengutachtens). An dieser Aufstellung hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die rechte Wand bündig mit der Vorderkante des Sockels hochgezogen worden wäre, wie dies nach der Behauptung der Beklagten vorgesehen war. Dann wäre zwar der rückwärtige Spalt bzw. Abstand vermieden worden. Das hätte indessen nichts an der Tatsache geändert, daß die rechte Küchenzeile mit der hierfür am Ende der Zeile vorgesehenen und nach den Feststellungen des Sachverständigen - entgegen der anfänglichen Darstellung der Beklagten (Bl. 55) - dort auch aufgestellten Geschirrspülmaschine so weit nach links rückt, daß die mittlere Zeile, deren Maße nach Auffassung der Beklagten weiterhin "einwandfrei stimmten" (Bl. 52 bezogen auf den Aufmaßtermin vom 22.8.1994), eben nicht mehr paßt. Hierzu heißt es unter Ziffer 1.8. des Sachverständigengutachtens: "Diesbezüglich ist somit nicht nur die rechte Platte unpassend, sondern insbesondere die mittlere ("Herd"-)Zeile: diese ist zu lang geplant und gefertigt. Dadurch kann die Vorderkante der rechten Platte derzeit nicht soweit vorgezogen montiert werden, wie es durch die Spülmaschine erzwungen wird." Demgemäß besteht denn auch die Hauptfrage, die sich bei der Möglichkeit einer Mängelbeseitigung stellt, darin, "ob eine Möglichkeit gefunden werden kann, die Mittelzeile des "U" zu verkürzen, ohne unzumutbare Unregelmäßigkeiten im Verhältnis der Ober- zu den Unterschränken zu erzeugen" (Ziffer 8.8.). Diese Möglichkeit ergibt sich hier nur deshalb, weil zwischen Dunstfilteresse und den angrenzenden Hängeschränken planwidrig Abstände gelassen wurden (insgesamt 36 mm), deren Schließung nun dazu genutzt werden kann, die beiden Regale im Unterschrankbereich beiderseits des Herdes entsprechend zu verkürzen, so daß bei einer Neumontage der Mittelzeile rechts 36 mm gewonnen werden, um die Vorderkante der rechten Arbeitsplatte weiter vorzuziehen. Aus den vorstehenden Ausführungen wird zugleich deutlich, daß das, was die Beklagte in diesem Punkt zur Fertigstellung der Küchenmontage angeboten hat, nämlich die nachbestellte Arbeitsplatte mit Übertiefe zu montieren, keine sachgemäße Lösung war. Eine komplette Ummontage, wie sie nach Maßgabe des Gutachtens M. mit völlig neuen Planungsdetails erforderlich ist, um eine akzeptable Lösung zu erreichen, hat die Beklagte nie angeboten, sondern im Gegenteil versucht, dem Kläger die Verantwortlichkeit für die Maßungenauigkeiten zuzuweisen. Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht einmal mehr einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Kläger, weil das Angebot der Beklagten nicht zur Mängelbeseitigung geeignet war, sondern völlig nutzlos gewesen wäre, somit praktisch eine Erfüllungsverweigerung darstellte. Auf die Einwände der Berufung gegen die formelle Wirksamkeit der vorprozessualen Wandlungserklärung braucht daher nicht eingegangen zu werden. Erst recht liegt es unter den gegebenen Umständen (klägerseits wurde sogar eine provisorische Montage der Arbeitsplatte mit Anschluß der Spülmaschine abgelehnt) fern, in der weiteren Anzahlung von 7.000,00 DM anläßlich der Anlieferung der Küche und der Bestätigung des vollständigen und einwandfreien Empfangs der Küchenteile (Bl. 260) eine vorbehaltlose Abnahme der Werkleistung zu sehen. Erstmals in der Berufungsbegründung hat sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens mögliche Nachbesserung zu einer solchen bereit erklärt (allerdings weiterhin ihre Verantwortlichkeit für die Mangelhaftigkeit bestreitend). Darauf braucht sich der Kläger indessen nicht mehr einzulassen.
- Während der Küchenraum beim ersten Aufmaß noch im Rohbauzustand war, erfolgte das zweite Aufmaß, welches nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten vereinbarungsgemäß am 22.8.1994 stattfand, im fertigen Ausbauzustand des Küchenraums. Zu diesem Zeitpunkt war somit offenkundig, daß die räumlichen Gegebenheiten nicht den Anforderungen entsprachen, die nach der Behauptung der Beklagten erklärtermaßen Vorbedingung gewesen sein sollen. Die vorgelegten drei Maßskizzen (Bl. 255/256/258) sind sämtlich auf das Datum 22.8.1994 aktualisiert, ohne daß daraus nachzuvollziehen ist, ob und in welcher Hinsicht die Beklagte den am 22.8.1994 vorgefundenen räumlichen Gegebenheiten insoweit noch zeichnerisch oder maßtechnisch Rechnung getragen hat. Zu diesem Zeitpunkt stand jedenfalls fest - wie sich auch aus den Eintragungen in den genannten Skizzen ergibt -, daß beide Seitenwände mit der Kopfseite der U-förmig einzubauenden Küche einen Winkel von 91( bildeten (wobei die rechte Wand nur auf eine Strecke von 1,20 m einen Winkel von etwa 91( zum Mittelschenkel bildete und danach noch weiter zurückwich). Auf diesen Zustand bezieht sich die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 6.10.1995, Seite 2/3 (Bl. 52 f.): "Diese Feststellung, daß die Vorgaben der Beklagten nicht eingehalten waren, was die Herstellung der Wand anlangt, wurde getroffen, als der Zeuge B. das letzte Mal beim Kläger war. Da zu diesem Zeitpunkt ja durch die Anbringung des Fliesenspiegels bereits endgültige Zustände geschaffen waren, konnten keine Veränderungen mehr an der räumlichen Gestaltung herbeigeführt werden (es sei denn, der Kläger hätte die Fliesen wieder abschlagen lassen und die Wand erneut aufputzen lassen). Aus diesem Grunde sprach der Zeuge B. auch mit der Ehefrau des Klägers über die Möglichkeit, diese Lücke oder diesen Spalt zur Wand hin zu kaschieren." Die einzige Veränderung, zu der sich die Beklagte im übrigen aufgrund jenes zweiten Aufmaßtermins ausweislich der Berufungsbegründung veranlaßt sah, war die Bestellung einer um 3 cm tieferen Arbeitsplatte. Wenn die Beklagte aber trotz Nichterfüllung ihrer als Vorbedingung bezeichneten Anforderungen an den räumlichen Ausbau der Küche vorbehaltlos an dem Auftrag und sogar der Preisgestaltung festhielt (selbst die spätere Nachbestellung einer noch tieferen Arbeitsplatte hat sie nicht von einem Aufpreis abhängig gemacht), dann kann sie sich nachträglich weder auf eine "fehlerhafte Raumbeschaffenheit" noch darauf berufen, daß sie einen "überobligationsmäßigen Mehraufwand" betreiben müsse, "um die Kücheneinrichtung in den nicht vertragsgerechten Küchenraum einzupassen" (Bl. 244/245). Unter diesen Umständen durfte sich der Kläger vielmehr darauf verlassen, daß die Beklagte die bei dem Aufmaßtermin vom 22.8.1994 vorhandenen räumlichen Gegebenheiten zutreffend berücksichtigte und sich trotz Fehlens der angeblich zunächst zur Vorbedingung gemachten "Begradigung" der Räumlichkeit zur mangelfreien Leistung verpflichtete. Da es hier um Individualvereinbarungen geht, ist der Hinweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Belang.
- Die Beklagte übersieht zudem, daß ihre Planung auch bei Erfüllung der behaupteten räumlichen Vorbedingungen verfehlt war. Das maßgebliche Hindernis bildet der Sockel im Bodenbereich der rechten Wand (immer aus der Sicht vor dem geöffneten "U"). Bei dem zweiten Aufmaßtermin stand fest, daß jene Wand nicht mit der Vorderkante dieses Sockels abschloß, wie es angeblich vorgesehen war, daß der Sockel, in welchem sich die Abflußvorrichtung befand, vielmehr weiterhin vorstand, und zwar im Aufstellbereich der hinten an diesen Sockel anstoßenden Geschirrspülmaschine um 6,5 cm (Ziff. 3.3. des Sachverständigengutachtens). An dieser Aufstellung hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die rechte Wand bündig mit der Vorderkante des Sockels hochgezogen worden wäre, wie dies nach der Behauptung der Beklagten vorgesehen war. Dann wäre zwar der rückwärtige Spalt bzw. Abstand vermieden worden. Das hätte indessen nichts an der Tatsache geändert, daß die rechte Küchenzeile mit der hierfür am Ende der Zeile vorgesehenen und nach den Feststellungen des Sachverständigen - entgegen der anfänglichen Darstellung der Beklagten (Bl. 55) - dort auch aufgestellten Geschirrspülmaschine so weit nach links rückt, daß die mittlere Zeile, deren Maße nach Auffassung der Beklagten weiterhin "einwandfrei stimmten" (Bl. 52 bezogen auf den Aufmaßtermin vom 22.8.1994), eben nicht mehr paßt. Hierzu heißt es unter Ziffer 1.8. des Sachverständigengutachtens: "Diesbezüglich ist somit nicht nur die rechte Platte unpassend, sondern insbesondere die mittlere ("Herd"-)Zeile: diese ist zu lang geplant und gefertigt. Dadurch kann die Vorderkante der rechten Platte derzeit nicht soweit vorgezogen montiert werden, wie es durch die Spülmaschine erzwungen wird." Demgemäß besteht denn auch die Hauptfrage, die sich bei der Möglichkeit einer Mängelbeseitigung stellt, darin, "ob eine Möglichkeit gefunden werden kann, die Mittelzeile des "U" zu verkürzen, ohne unzumutbare Unregelmäßigkeiten im Verhältnis der Ober- zu den Unterschränken zu erzeugen" (Ziffer 8.8.). Diese Möglichkeit ergibt sich hier nur deshalb, weil zwischen Dunstfilteresse und den angrenzenden Hängeschränken planwidrig Abstände gelassen wurden (insgesamt 36 mm), deren Schließung nun dazu genutzt werden kann, die beiden Regale im Unterschrankbereich beiderseits des Herdes entsprechend zu verkürzen, so daß bei einer Neumontage der Mittelzeile rechts 36 mm gewonnen werden, um die Vorderkante der rechten Arbeitsplatte weiter vorzuziehen.
- Aus den vorstehenden Ausführungen wird zugleich deutlich, daß das, was die Beklagte in diesem Punkt zur Fertigstellung der Küchenmontage angeboten hat, nämlich die nachbestellte Arbeitsplatte mit Übertiefe zu montieren, keine sachgemäße Lösung war. Eine komplette Ummontage, wie sie nach Maßgabe des Gutachtens M. mit völlig neuen Planungsdetails erforderlich ist, um eine akzeptable Lösung zu erreichen, hat die Beklagte nie angeboten, sondern im Gegenteil versucht, dem Kläger die Verantwortlichkeit für die Maßungenauigkeiten zuzuweisen. Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht einmal mehr einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Kläger, weil das Angebot der Beklagten nicht zur Mängelbeseitigung geeignet war, sondern völlig nutzlos gewesen wäre, somit praktisch eine Erfüllungsverweigerung darstellte. Auf die Einwände der Berufung gegen die formelle Wirksamkeit der vorprozessualen Wandlungserklärung braucht daher nicht eingegangen zu werden. Erst recht liegt es unter den gegebenen Umständen (klägerseits wurde sogar eine provisorische Montage der Arbeitsplatte mit Anschluß der Spülmaschine abgelehnt) fern, in der weiteren Anzahlung von 7.000,00 DM anläßlich der Anlieferung der Küche und der Bestätigung des vollständigen und einwandfreien Empfangs der Küchenteile (Bl. 260) eine vorbehaltlose Abnahme der Werkleistung zu sehen. Erstmals in der Berufungsbegründung hat sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens mögliche Nachbesserung zu einer solchen bereit erklärt (allerdings weiterhin ihre Verantwortlichkeit für die Mangelhaftigkeit bestreitend). Darauf braucht sich der Kläger indessen nicht mehr einzulassen.
Angesichts der Aufrechterhaltung seines Wandlungsanspruchs muß sich der Kläger für die bisherige Nutzung der Küche gemäß §§ 651, 634 Abs.4, 467, 347 S.2 BGB Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Das Landgericht hatte allerdings keine Veranlassung, sich hiermit zu befassen, weil die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz einen solchen Anspruch - hilfsweise - zur Aufrechnung gestellt hat. Die Nutzungsvergütung bedarf aber der Geltendmachung im Wege der Aufrechnung; andernfalls wirkt sie sich gegenüber der Wandlung nicht anspruchsmindernd aus (BGH NJW 1991, 2484, 2486; BGH NJW 1994, 1004, 1006). Da der Anspruch der Beklagten auf eine Nutzungsvergütung entscheidungsreif ist, ist die auf diese Gegenforderung gegründete Hilfsaufrechnung gemäß § 530 Abs.2 ZPO als sachdienlich zuzulassen.
- Angesichts der Aufrechterhaltung seines Wandlungsanspruchs muß sich der Kläger für die bisherige Nutzung der Küche gemäß §§ 651, 634 Abs.4, 467, 347 S.2 BGB Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Das Landgericht hatte allerdings keine Veranlassung, sich hiermit zu befassen, weil die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz einen solchen Anspruch - hilfsweise - zur Aufrechnung gestellt hat. Die Nutzungsvergütung bedarf aber der Geltendmachung im Wege der Aufrechnung; andernfalls wirkt sie sich gegenüber der Wandlung nicht anspruchsmindernd aus (BGH NJW 1991, 2484, 2486; BGH NJW 1994, 1004, 1006). Da der Anspruch der Beklagten auf eine Nutzungsvergütung entscheidungsreif ist, ist die auf diese Gegenforderung gegründete Hilfsaufrechnung gemäß § 530 Abs.2 ZPO als sachdienlich zuzulassen.
Die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung der Küche stellt die Wandlungsberechtigung des Klägers nicht in Frage (hier gilt noch mehr als beim Pkw-Wandlungsbegehren, daß die Weiternutzung gegen Wertersatz der Gebrauchsvorteile die gegenüber der Ersatzbeschaffung günstigere Verhaltensalternative ist). Die Berufungserwiderung weist hierzu zutreffend auf BGH NJW 1991, 2484 hin (betr. Wandlung eines Bettenkaufvertrages). Nach jener Entscheidung sind die Nutzungsvorteile durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. Auszugehen ist hierbei vom Bruttokaufpreis abzüglich des mangelbedingten Minderwerts, der hier allerdings nicht allzu hoch bemessen werden kann, da es sich um Mängel handelt, welche die funktionelle Gebrauchstüchtigkeit der Küche nicht beeinträchtigt haben. Das OLG Braunschweig (OLGR 1996, 133) hat den mangelbedingten Minderwert einer lediglich farblichen Abweichung der Unterböden der Hängeschränke mit einem Abschlag von 5% bewertet. Im vorliegenden Fall scheint es dem Senat sachgerechter, den Abschlag an den vom Sachverständigen auf 3.669,50 DM ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu orientieren und unter Berücksichtigung des Aufwandes des Klägers für den nicht von der Beklagten besorgten Anschluß der Geräte auf insgesamt 4.000,00 DM zu bemessen. Die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer von Einbauküchen ist in der Rechtsprechung zwischen 14 Jahren (OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 760 bei einer Eineinhalbzeilen-Küche mit einem Kaufpreis von 19.772,00 DM; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 46: 15 Jahre bei einer Einzeilen-Küche zu einem Kaufpreis von 12.747,00 DM) und 20 Jahren (OLG Braunschweig, a.a.O., bei einem Gesamtpreis der Küche von 43.000,00 DM) veranschlagt worden, wobei jeweils bereits die kürzere Lebensdauer der Elektrogeräte Berücksichtigung gefunden hat. Im vorliegenden Fall sollte die Küche zunächst 45.000,00 DM kosten, ist dann aber auf 35.000,00 DM "abgespeckt" worden. Der Kläger meint selbst, daß die Küche damit noch weit überzahlt sei. Der Senat hält es daher für angebracht, die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer in der Mitte der aufgezeigten Schätzungsbreite anzusetzen (= 17 Jahre). Die nach Abzug von 4.000,00 DM (zur Abgeltung der mangelbedingten Wertminderung und des Aufwandes für den anderweitigen Geräteanschluß) verbleibenden 31.000,00 DM ergeben bei einer 17jährigen Gesamtlebensdauer der Einbauküche eine monatliche Abschreibung von rd. 152,00 DM. Bei der Nutzungsdauer von 40 Monaten (Ende Oktober 1994 bis voraussichtlich Ende Februar 1998) ergibt dies als Wertersatz für die Gebrauchsvorteile 6.080,00 DM. Die von der Beklagten geschuldete Rückzahlung ermäßigt sich damit von 27.000,00 DM auf 20.920,00 DM.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte trotz des Teilerfolges, den sie mit der Hilfsaufrechnung erzielt, gemäß § 97 Abs. 2 ZPO voll zu tragen, weil sie insoweit nur aufgrund eines Angriffs (teil-)obsiegt, den sie bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen gemäß § 92 Abs.1 ZPO im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (nach Maßgabe des erstinstanzlichen Streitwerts) der Beklagten mit 77,5% und dem Kläger mit 22,5% zur Last. Der Zinsanspruch folgt - im Rahmen des Antrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) - aus den §§ 467, 347 S. 3, 246 BGB.
- Die Kosten der Berufung hat die Beklagte trotz des Teilerfolges, den sie mit der Hilfsaufrechnung erzielt, gemäß § 97 Abs. 2 ZPO voll zu tragen, weil sie insoweit nur aufgrund eines Angriffs (teil-)obsiegt, den sie bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen gemäß § 92 Abs.1 ZPO im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (nach Maßgabe des erstinstanzlichen Streitwerts) der Beklagten mit 77,5% und dem Kläger mit 22,5% zur Last. Der Zinsanspruch folgt - im Rahmen des Antrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) - aus den §§ 467, 347 S. 3, 246 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert für die Berufungsinstanz gemäß § 19 Abs. 3 GKG um 17.500,00 DM auf 44.500,00 DM.