Bankdarlehen: Keine Aufklärungspflicht über Mitgesellschafter; Aufrechnung scheitert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerbank verlangte nach fristloser Kündigung zweier Darlehen die Rückzahlung von 80.000 DM. Der Beklagte rechnete mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufklärungs-/Beratungspflichtverletzungen und kollusiven Zusammenwirkens der Bank mit einem Mitgesellschafter auf. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Darlehensrückzahlungsansprüche fällig waren und die behaupteten Pflichtverletzungen sowie § 826 BGB nicht substantiiert dargelegt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Auskunft zur Verwertung sicherungsübereigneter Maschinen verneinte der Senat mangels dargelegter Sicherungszweckabrede zugunsten der streitigen Darlehen.
Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zur Darlehensrückzahlung zurückgewiesen; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Darlehensnehmer vor den Risiken eines Kreditgeschäfts zu warnen oder über die Vermögensverhältnisse eines Geschäftspartners aufzuklären; eine Pflicht besteht nur bei besonderen Umständen, etwa konkretem Wissensvorsprung zu speziellen Risiken oder schwerwiegendem Interessenkonflikt.
Auch bei Existenzgründungsdarlehen entsteht eine allgemeine Pflicht der Bank zur Prüfung des wirtschaftlichen Risikos und zur Risikoaufklärung nicht allein wegen des Existenzgründungszwecks oder wegen förderrechtlicher Refinanzierungsbedingungen.
Wer mit einem Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungs-/Beratungspflichtverletzung oder wegen kollusiven Zusammenwirkens aufrechnen will, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert darlegen; pauschale Indizbehauptungen „ins Blaue hinein“ genügen nicht.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen begehrter Auskunft zur Verrechnung eines Verwertungserlöses setzt voraus, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht, insbesondere dass der Sicherungsgegenstand nach der Sicherungsabrede auch die eigene Verbindlichkeit des Schuldners sichern sollte.
Die bloße bankübliche Verlangenstellung von Sicherheiten (z.B. Sicherungsübereignung von Maschinen) lässt ohne weitere Umstände keinen Schluss auf eine sittenwidrige Schädigungsabsicht oder Kenntnis i.S.d. § 826 BGB zu.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 53/00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.7.2000 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 53/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung ihrer Geschäftsbeziehung zu diesem auf Rückzahlung eines restlichen Betrages von 25.138,89 DM aus einem Eigenkapitalhilfedarlehen vom 18.3.1997 über 25.000,- DM (Kontonummer ...., Bl. 18 ff. GA) sowie auf Rückzahlung eines Teilbetrages von 54.861,11 DM aus einem Tilgungsdarlehen vom 17.5.1999 über 140.000,- DM (Kontonummer ..., Bl. 5 GA), insgesamt also auf Zahlung von 80.000,- DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Parteien streiten hauptsächlich noch um die Berechtigung einer vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bzw. wegen angeblichen kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Zeugen M. D. bei Gründung und Abwicklung der H. C. GmbH, der sowohl der Beklagte als auch der Zeuge D. angehörten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 6.11.1996 gründeten der Beklagte, der Zeuge D. und drei weitere Gesellschafter, die Herren B., W. und St., die H. C. GmbH, die sich u.a. mit der Entwicklung, Fertigung und Wartung von H. (High-Speed-Cutting)-Maschinen und -Anlagen sowie entsprechender Beratung befaßte (Bl. 28 ff. GA). Alle fünf Gesellschafter, die jeweils eine Stammeinlage von 100.000,- DM leisteten, waren gleichzeitig Geschäftsführer und als solche jeder allein vertretungsberechtigt. Während der Zeuge D. zuvor bereits eine Einzel-Beratungsfirma namens H. Consulting geführt hatte, verfügten die anderen vier Gesellschafter als Techniker über keine kaufmännische Erfahrung.
Die H. C. GmbH stand in laufender Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Diese gewährte sowohl dem Beklagten als auch den vier anderen Gesellschaftern jeweils ein Existenzgründungsdarlehen über 25.000,- DM, welches über die deutsche Ausgleichsbank refinanziert wurde (Bl. 18 GA).
Als sich abzeichnete, dass die Geschäfte der GmbH nicht gut liefen, übertrugen die drei Gesellschafter B., W. und St. ihre Gesellschaftsanteile durch notariellen Vertrag vom 9.6.1998 (Bl. 45 ff. GA) auf den Beklagten und den Zeugen D., so dass diese beiden fortan jeweils 50% der GmbH-Anteile hielten. Gleichzeitig übernahmen der Beklagte und Herr D. als Gesamtschuldner eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Klägerin in Höhe von 200.000,- DM.
Nachdem die Klägerin dem Beklagten gemäß Vertrag vom 17.5.1999 das bereits erwähnte Tilgungsdarlehen über 140.000,- DM (Bl. 5 GA) gewährt hatte, kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wegen der negativen geschäftlichen Entwicklung der GmbH und wegen des damit vermeintlich in Zusammenhang stehenden Verhaltens der Klägerin. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, zunächst mit Telefax-Schreiben vom 15.8.1999 (Bl. 79 GA) die Einstellung der Zahlungen auf beide Darlehen anzukündigen und mit Schreiben vom 12.9.1999 (Bl. 7 GA) sodann die der Klägerin erteilte Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 20.9.1999 (Bl. 8 GA) die Geschäftsbeziehung zum Beklagten fristlos. Zu diesem Zeitpunkt wiesen das Eigenkapitalhilfedarlehen einen Sollstand von 25.138,89 DM und das Tilgungsdarlehen einen Sollstand von 141.215,98 DM auf.
Für die H. C. GmbH stellte der Zeuge D. am 29.919.99 Konkursantrag, welcher später mangels Masse abgelehnt wurde. Die der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Maschinen wurden von dieser am 24.9.1999 für netto 450.000,- DM an die I. Deutschland GmbH verkauft. Unstreitig war Herr D. bereits seit längerer Zeit als Handelsvertreter für die Firma I., Zürich, tätig. Die I. Deutschland GmbH mietete auch die ehemals durch die H. C. GmbH genutzten Büro- und Produktionsräume von der G.- und T. Centrum (GTC) G. GmbH an. Leiter der GTC GmbH war Herr H., ein Angestellter der Klägerin.
Die Klägerin hat eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie ein kollusives Zusammenwirken mit dem Zeugen D. bestritten. Es sei keineswegs so gewesen, dass sie den Kontakt zwischen den Gesellschaftern hergestellt habe. Diese seien vielmehr von sich aus gemeinsam bei ihr vorstellig geworden. Sie habe auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit des Herrn D. gehabt. Aus ihrer bereits vorher bestehenden Geschäftsbeziehung zu diesem sei ihr nichts Negatives bekannt gewesen; vielmehr habe Herr D. bis zur Gründung der H. C. GmbH sein Einzelunternehmen erfolgreich geführt. Bei der Vergabe der Kredite und dem Verlangen nach Sicherheiten habe sie alle Gesellschafter gleich behandelt.
Eine gerichtliche Inanspruchnahme des Zeugen D. sei bisher nicht erforderlich gewesen, da dieser im Unterschied zu den anderen Gesellschaftern seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 80.000,- DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage (12.2.2000) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, Herr D. habe ursprünglich beabsichtigt, alleine eine GmbH zu gründen. Die Klägerin habe eine entsprechende Darlehensvergabe jedoch verweigert, weil Herr D. vermögenslos und nicht in der Lage gewesen sei, Sicherheiten zu bieten. Um ihm dennoch die Gründung einer GmbH zu ermöglichen, habe die Klägerin den Kontakt zu den übrigen vier späteren Mitgesellschaftern vermittelt. Diese Mitgesellschafter seien als Geldgeber lediglich deshalb angeworben worden, damit sie diejenigen Sicherheiten stellten, welche Herr D. nicht habe vorweisen können. Der von der Klägerin mitgetragene Plan des Zeugen D. sei gewesen, die übrigen Gesellschafter nach und nach aus der Gesellschaft herauszudrängen und, falls dies nicht gelingen sollte, die GmbH in die Insolvenz zu treiben, damit Herr D. das Firmeninventar günstig zum Konkurswert würde erwerben können. Der Beklagte hat der Klägerin insoweit ein kollusives Zusammenwirken mit Herrn D. vorgeworfen. Ein solches ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Klägerin durch Herrn D. über jede geschäftliche Maßnahme genauestens informiert worden sei und dass sie diesen im Gegensatz zu allen anderen Mitgesellschaftern bisher nicht in Anspruch genommen habe. Zumindest habe die Klägerin dadurch, dass sie dem Beklagten und den anderen Gesellschaftern die Vermögenslosigkeit von Herrn D. verschwiegen habe, ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Beklagten verletzt. Dieser hat deshalb mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 80.000,- DM nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die tatsächlichen Voraussetzungen des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs, insbesondere ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit Herrn D., nicht ausreichend dargelegt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend wie folgt vor:
Für ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem Zeugen D. spreche neben den in erster Instanz bereits erwähnten Umständen auch, dass die Klägerin als Leiterin des GTC ein eigenes Interesse an der Vermietung der Gewerberäume gehabt habe und sich selbst durch die Sicherheiten, die sie sich habe einräumen lassen, insbesondere die Sicherungsübereignung der Maschinen, vollständig abgesichert habe. Die Klägerin habe über die GTC schließlich auch einen Fachmann, den Zeugen W., eingeschaltet, der einen Bericht gefertigt habe, mit Hilfe dessen der Beklagte habe veranlasst werden sollen, seine GmbH-Anteile an den Zeugen D. zu übertragen. Aus diesem Bericht, den der Beklagte im Termin vom 07.03.2001 vorgelegt hat, ergebe sich u.a., dass der Zeuge D. teilweise Produktionen der GmbH als Schrott deklariert und dann privat veräußert habe; auch Entwicklungsarbeiten seien teilweise nicht über die GmbH, sondern anderweitig realisiert worden. Daneben habe der Zeuge D. sich selbst und seiner Ehefrau mit Wissen der Klägerin weitere Vorteile verschafft. So habe Herr D. auf Kosten der H. C. GmbH ein teures Fahrzeug gefahren, und ein Darlehen der Ehefrau des Zeugen sei von der GmbH trotz deren Überschuldung in vollem Umfang zurückgezahlt worden. In jedem Falle habe die Klägerin den Beklagten wegen ihres Wissensvorsprungs aufklären und warnen müssen.
Der Beklagte beruft sich außerdem auf ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Klägerin bisher weder Auskunft erteilt noch Belege vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, in welchem Umfang durch den Verkauf der sicherungsübereigneten Maschinen der H. C. GmbH auch die streitgegenständlichen Kreditverbindlichkeiten abgelöst worden seien. Solange die Klägerin diese Auskunft nicht erteilt habe, sei davon auszugehen, dass sämtliche Kredite durch den Verkaufserlös der Maschinen getilgt worden seien.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom
05. Juli 2000 - 14 0 53/00 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Berufung zurückzuweisen;
2.
der Klägerin zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürg-
schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar-
kasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet sowohl, das vom Beklagten beschriebene Geschäftsbewahren des Herrn D. gekannt zu haben, als auch, einen Fachmann eingeschaltet zu haben, um den Beklagten dazu zu bewegen, seine GmbH-Anteile auf Herrn D. zu übertragen. In diesem Zusammenhang weist sie insbesondere daraufhin, dass sie weder mit dem G.- und T.zentrum GTC personenidentisch sei noch dieses leite; bei dem GTC handele es sich vielmehr um eine selbstständige GmbH.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Der entsprechende Anspruch ergibt sich in Höhe von 25.138,89 DM aus dem Eigenkapitalhilfe-Darlehensvertrag der Parteien vom 18.03.1997 und in Höhe von 54.861,11 DM (als Teilbetrag) aus dem Tilgungsdarlehensvertrag vom 17.05.1999, jeweils in Verbindung mit § 607 Abs. 1 BGB. Die genannten Beträge sind zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin beide Darlehen mit Schreiben vom 20.09.1999 wirksam gekündigt hat.
1.
Die Berechtigung der Klägerin zur Kündigung der beiden Darlehen wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten. Sie ist auch unzweifelhaft gegeben, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 15.08.1999 erklärt hatte, dass er die Darlehen nicht weiter bedienen und seine Zahlungen sofort einstellen werde, und er mit Schreiben vom 12.09.1999 die der Klägerin erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen und um Rückbuchung eines Darlehensbetrages gebeten hatte. Die sich aus dem Rechnungsabschluss der Klägerin per 20.09.1999 ergebende Höhe der restlichen Darlehensforderungen (Bl. 4 GA) ist als solche unstreitig.
2.
Ein demgegenüber aufrechenbarer Schadensersatzanspruch steht dem Beklagten nicht zu. Mit Recht hat das Landgericht das Vorbringen des Beklagten insoweit als unsubstantiiert angesehen. Auch der in der Berufungsinstanz ergänzte Vortrag des Beklagten rechtfertigt weder die Annahme eines Verschuldens der Klägerin bei Vertragsabschluss noch eine positive Vertragsverletzung oder ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem Zeugen D. als unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB.
a)
Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm und den Zeugen B., W. und St. den vermögenslosen Zeugen D. vorgestellt und die Gründung der H. C. GmbH empfohlen, ist damit eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Die bloße Tatsache der Zusammenführung der Gesellschafter kommt als Pflichtwidrigkeit von vorneherein nicht in Betracht. Dass die Klägerin Herrn D. den späteren Mitgesellschaftern mit unzutreffenden Anpreisungen besonders empfohlen hätte, behauptet auch der Beklagte nicht. Eine allgemeine Empfehlung wäre aber selbst bei einer Vermögenslosigkeit des Zeugen D. nicht pflichtwidrig gewesen, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin Herr D. vor Gründung der GmbH bereits längere Zeit eine Beratungsfirma namens H. Consulting als Einzelunternehmen erfolgreich geführt hatte. Der Beklagte trägt selbst vor, dass Herr D. das technische know how in die GmbH mit einbrachte. Im übrigen hat die Klägerin näher ausgeführt, dass alle fünf Gesellschafter von ihr zum einen ein Eigenkapitalhilfedarlehen über jeweils 25.000,-- DM und zum anderen jeweils gleich hohe Darlehen bei einer Eigenbeteiligung von je 15.000,-- DM erhalten hatten. Danach hat auch der Zeuge D. zumindest 15.000,-- DM Eigenkapital aufgebracht. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen positiv falscher Angaben der Klägerin scheidet deshalb aus.
b)
Auch für eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin gibt der Vortrag des Beklagten nicht genügend her.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine Bank in der Regel ihre Kunden nicht vor gefährlichen Kreditgeschäften zu warnen oder über die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa vorliegen, wenn die Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, wenn ihr z.B. die drohende Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners bekannt ist, oder wenn sie sich im Zusammenhang mit den Kreditgewährungen - z.B. einerseits an den Bauträger und andererseits an die einzelnen Erwerber - in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt verwickelt hat (BGH, NJW 91, 693; ZIP 99, 574; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 6. Aufl., Rnr. 89, 91, 95 f; Nobbe, Bankrecht, Rnr. 459 ff). Für Existenzgründungsdarlehen kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten (so auch Vortmann a.a.O., Rnr. 172; a.A. Bultmann, BuW 95, 760). Es handelt sich dabei grundsätzlich um normale Darlehen, die zu einem bestimmten Verwendungszweck gewährt werden. Keinesfalls haben die Banken allein schon deshalb, weil ein Darlehen zum Zwecke der Existenzgründung gewährt wird, die Pflicht, das wirtschaftliche Risiko der Existenzgründung zu prüfen und den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Refinanzierung des Eigenkapitalhilfedarlehens über die Deutsche Ausgleichsbank an bestimmte Voraussetzungen gebunden war (s. Ziffer 3 der Förderrichtlinie der Deutschen Ausgleichsbank, Bl. 26 GA) und die Klägerin nach Ziffer 4.2 und 5.1 des Darlehensvertrages vom 18.03.1997 berechtigt war, die Einhaltung dieser Richtlinie zu kontrollieren. Aus den genannten Bestimmungen ergeben sich insoweit Rechte, aber keine Aufklärungs- und Beratungspflichten der Klägerin als Hausbank. Solche können auch nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Klägerin unstreitig im G.er G.- und T.zentrum GTC mit der Gewährung von Existenzgründungsdarlehen geworben hatte. Damit bot sie lediglich die Darlehensgewährung als solche bei Vorliegen bestimmter Bedingungen an. Eine allgemeine Beratungspflicht ergab sich daraus nicht.
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall für die Klägerin ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht begründet hätten, sind vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
c)
Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt der Gründung der H. C. GmbH und der Gewährung des Existenzgründungsdarlehens im März 1997.
Ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Beklagten, welches nach Treu und Glauben einen Hinweis der Klägerin geboten hätte, hat der Beklagte nicht dargetan. Insbesondere ist nicht schlüssig vorgetragen, dass die Klägerin in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gehabt oder sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden hätte, der nach Treu und Glauben einen Hinweis an den Beklagten erforderlich gemacht hätte. Die Klägerin durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Gesellschafter sich über ihre jeweiligen Vermögensverhältnisse, ihre Berufe und fachlichen Kompetenzen gegenseitig informiert hatten. Der Beklagte behauptet auch nicht etwa, dass der Zeuge D. ihm oder den anderen Gesellschaftern gegenüber hinsichtlich seiner Vermögenssituation etwas anderes erklärt hätte als gegenüber der Klägerin und dass diese das hätte erkennen können. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe von Anfang an gewusst, dass Herr D. die H. C. GmbH nur deshalb mit den anderen vier Gesellschaftern habe gründen wollen, um sich deren Vermögen nach und nach anzueignen, lassen die vom Beklagten dazu vorgetragenen Indizien einen entsprechenden Rückschluss nicht zu, wie nachfolgend unter lit. e) noch auszuführen sein wird.
Einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Klägerin hat der Beklagte ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ob und inwieweit die Klägerin am G.er G.- und T.zentrum GTC, welches der H. C. GmbH die Geschäftsräume vermietet hatte, beteiligt war und möglicherweise auf die Geschäfte der GTC GmbH Einfluss nehmen konnte, wird vom Beklagten auch mit der Berufung nicht ausreichend dargetan. Unstreitig war bzw. ist die GTC eine GmbH und damit eine gegenüber der Klägerin selbstständige Rechtspersönlichkeit. Angesichts dessen reichen die Angaben des Beklagten, die Klägerin habe das GTC "selbst geleitet", "das alleinige Bestimmungsrecht im GTC (gehabt)" und der Zeuge W. habe "im Auftrag des Aufsichtsrates des GTC (also im Ergebnis der Klägerin) einen Bericht gefertigt.....", zur Darlegung einer schwerwiegenden Interessenkollision nicht aus. Zwar war seinerzeit ein Angestellter der Klägerin, der Zeuge H., Geschäftsführer der GTC GmbH. Daraus allein ergibt sich aber nicht zwingend, dass die Klägerin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte des GTC hätte nehmen können und sie sich deshalb bei Vergabe des Existenzgründungsdarlehens an den Beklagten in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden hätte.
d)
Dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei Übernahme der Bürgschaft über 200.000,-- DM im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag vom 09.06.1998 oder bei Abschluss des Tilgungsdarlehensvertrages über 140.000,-- DM am 17.05.1999, weitergehende Kenntnisse gehabt hätte, die eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten hätten begründen können, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung darauf verweist, in dem von der GTC GmbH in Auftrag gegebenen Bericht des Zeugen W. sei festgestellt worden, dass der Zeuge D. in die eigene Tasche gewirtschaftet habe, indem er teilweise produzierte Ware als Schrott deklariert und auf eigene Rechnung verkauft habe, datiert dieser Bericht, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2001 vorgelegt hat, vom 20.07.1999, also aus einer Zeit nach Abschluss der vorgenannten Verträge. Aufgrund dessen kann die Klägerin bei Abschluss der Verträge keine Kenntnis von den im Bericht erwähnten Vorgängen gehabt haben. Dass sie hiervon aufgrund anderer Umstände bereits vorher Kenntnis erlangt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch der Beklagte stellt mit Schriftsatz vom 01.03.2001 die Dinge selbst so dar, dass erst der Zeuge W. die behaupteten "Unregelmäßigkeiten" aufgedeckt habe.
e)
Unschlüssig ist schließlich auch der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe bereits ab Gründung der H. C. GmbH kollusiv mit dem Zeugen D. zum Nachteil der übrigen vier Gesellschafter zusammengearbeitet, indem sie Herrn D. bei der Gründung der GmbH und auch später bei der Durchführung seines Plans geholfen habe, die Mitgesellschafter zur Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile auf Herrn D. ohne Gegenleistung zu veranlassen und bei Nichterreichen dieses Ziels die GmbH in Konkurs fallen zu lassen, damit sich Herr D. dann auf diese Art und Weise sämtliche Vermögenswerte, insbesondere auch die Maschinen, kostengünstig habe aneignen können. Der Beklagte behauptet damit eine entsprechende Kenntnis der Klägerin. Er behauptet aber nicht, dass er hiervon durch die Klägerin selbst bzw. durch einen ihrer Mitarbeiter, durch den Zeugen D. oder einen seiner Mitgesellschafter erfahren habe. Vielmehr handelt es sich nach dem insoweit eindeutigen Vorbringen des Beklagten um einen entsprechenden Rückschluss aufgrund verschiedener, von ihm behaupteter Umstände. Eine Vernehmung der vom Beklagten für eine angebliche Kenntnis der Klägerin benannten Zeugen kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr war zu prüfen, ob die vom Beklagten angeführten Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Klägerin zulassen. Nach Auffassung des Senats ist dies zu verneinen.
Auch wenn die Klägerin zunächst die Gründung der GmbH durch Herrn D. allein für nicht förderungswürdig gehalten und die Gewährung eines Existenzgründungsdarlehens an diesen allein abgelehnt haben sollte, und selbst wenn die Klägerin sodann den Kontakt zwischen Herrn D. und den übrigen Gesellschaftern initiiert und hergestellt haben sollte, lässt sich daraus allein für das behauptete kollusive Zusammenwirken nichts herleiten. Schließlich hatte die Klägerin, wie der Beklagte selbst vorträgt, im G.er G.- und T.zentrum gerade auch mit der Gewährung von Existenzgründungsdarlehen geworben. Im übrigen hat der Beklagte auch keine näheren Einzelheiten dazu vorgetragen, wie es aus seiner Sicht zum Kontakt der fünf Gesellschafter gekommen ist.
Zu der vom Beklagten in den Vordergrund gestellten angeblichen Vermögenslosigkeit des Zeugen D. kann insbesondere auf die Ausführungen unter 2. a) und c) verwiesen werden. Insoweit hat der Beklagte den Vortrag der Klägerin unwidersprochen gelassen, wonach alle fünf Gesellschafter die gleichen finanziellen Startbedingungen erhalten und die gleichen Sicherheiten, nämlich Risiko-Lebensversicherungen, gestellt haben.
Unverständlich ist der Vortrag des Beklagten zu einer angeblichen vollständigen Absicherung der Klägerin. Dass diese im Rahmen der Kreditgewährung an die H. C. GmbH nicht nur die persönlichen Bürgschaften der Gesellschafter verlangte, sondern sich auch die vorhandenen Maschinen sicherungsübereignen ließ, entspricht einem im Bankgewerbe üblichen Geschäftsgebahren und lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin zu.
Soweit die Klägerin im Laufe der Geschäftsbeziehung ganz überwiegend mit dem Zeugen D. verhandelt hat, wie sie nicht in Abrede stellt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den vom Beklagten gezogenen Schluss; denn auch wenn nach dem Gesellschaftsvertrag zunächst alle fünf Mitgesellschafter auch Geschäftsführer waren, so war doch unstreitig Herr D. derjenige, der über das größte technische und kaufmännische know how verfügte, der in der Branche bereits ein Einzelunternehmen führte, von dem auch die Initiative für die Gründung der GmbH ausgegangen war und der zudem spätestens im Jahre 1999 zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestimmt worden war.
Unergiebig ist des weiteren der Umstand, dass die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Mai 1999 den Dispositionskredit der GmbH noch auf 100.000,-- DM begrenzt hatte, diesen aber in der Folgezeit gleichwohl auf 125.000,-- DM hatte anwachsen lassen.
Seine ursprüngliche Behauptung, die Klägerin habe die ihr sicherungsübereigneten Maschinen nicht verwertet, sondern sie Herrn D. überlassen, hat der Beklagte nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr ist jetzt unstreitig, dass die Klägerin die Maschinen an die I. Deutschland GmbH zum Preis von netto 450.000,-- DM verkauft hat. Dass der Zeuge D. an dieser Firma beteiligt gewesen wäre, behauptet auch der Beklagte nicht; vielmehr trägt er lediglich vor, der Zeuge sei Handelsvertreter für die Fa. I., Zürich, gewesen. Soweit die I. Deutschland GmbH auch die seinerzeit von der H. C. GmbH angemieteten Räume übernommen hat, lässt sich daraus ebenfalls nichts herleiten, da Vermieterin der Räume nicht die Klägerin, sondern die GTC-GmbH war.
Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung weiter aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe über das G.- und T.zentrum den Zeugen W. als Fachmann eingeschaltet, um den Beklagten dazu zu bewegen, seine GmbH-Anteile an den Zeugen D. zu übertragen, ist schon in sich schwer nachvollziehbar und durch den am 07.03.2001 vorgelegten Bericht des Zeugen W. vom 20.07.1999 widerlegt. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass der Zeuge W. Sanierungsmöglichkeiten bezüglich der H. C. GmbH ausloten sollte, dass er dabei tatsächlich ein erhebliches Missmanagement aller Gesellschafter und insbesondere auch des Zeugen D. festgestellt hat, dass er aber keineswegs dem Beklagten eine praktisch unentgeltliche Übertragung seines Gesellschaftsanteils an Herrn D. empfohlen hat. Entgegen der Behauptung des Beklagten ergibt sich aus diesem Bericht auch keineswegs, dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einem Fehlverhalten des Zeugen D. gewusst und mit der Einschaltung des Zeugen W. unlautere Absichten gegenüber dem Beklagten verfolgt hätte. In seinem Begleitschreiben vom 20.07.1999 (Bl. 185 GA) erklärt der Zeuge W. vielmehr, dass man bei einer früheren und genaueren Beobachtung der H. C. GmbH den vier Mitgesellschaftern des Herrn D. einen "Schuldenberg" hätte ersparen können; gleichzeitig hebt er die aktive Unterstützung der Klägerin bei den Sanierungsbemühungen positiv hervor. Auch daraus lässt sich somit die behauptete Kenntnis der Klägerin nicht herleiten.
Soweit der Beklagte schließlich als Indiz anführt, dass die Klägerin lediglich ihn und die drei Mitgesellschafter B., W. und St., nicht aber den Zeugen D. in Anspruch nehme, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert, nämlich ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt. Die Klägerin hat diese Behauptung bestritten und vorgetragen, sie nehme sehr wohl auch Herrn D. aus der Bürgschaft über 200.000,-- DM in Anspruch; dieser habe im Gegensatz zu den anderen Gesellschaftern freiwillig bereits erhebliche Zahlungen erbracht. Dem ist der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Aus seiner Formulierung, der Zeuge D. habe "mit Sicherheit keine Rückzahlung an die Klägerin auf diejenigen Kreditverbindlichkeiten und Bürgschaften vorgenommen....", sowie aus dem Gesamtzusammenhang des Beklagtenvorbringens ergibt sich vielmehr, dass es sich auch insoweit lediglich um eine Annahme des Beklagten handelt, für die er keine konkreten Anhaltspunkte hat. Eine Vernehmung der vom Beklagten hierzu benannten Zeugen würde deshalb zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Im übrigen ließe sich, selbst wenn der Zeuge D. bisher keine wesentlichen Zahlungen erbracht hätte, aus der fehlenden gerichtlichen Inanspruchnahme des Zeugen auch nicht zuverlässig auf ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem Zeugen D. schließen, da eine derzeitige Nichtinanspruchnahme des Zeugen verschiedene Gründe haben kann.
Alle Indizien zusammengenommen, soweit der Beklagte für diese im einzelnen überhaupt genügend vorgetragen hat, sind ebenfalls nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass die Klägerin entweder von Anfang an oder spätestens bis zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 17.05.1999 von einer Benachteiligungsabsicht des Zeugen D. zulasten seiner Mitgesellschafter wusste und in dieser Kenntnis die streitgegenständlichen Darlehen oder jedenfalls das zweite Darlehen bewilligte. Abgesehen von der unzureichenden Beweiskraft der angeführten Indiztatsachen spricht dagegen auch schon die Interessenlage bei der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Risiko der Klägerin keineswegs vollständig abgedeckt, wie schon der vorliegende Prozess zeigt. Es erscheint ferner lebensfremd, der Klägerin zu unterstellen, dass sie von Anfang an oder auch später bereit gewesen wäre, tatenlos hinzunehmen, wie der Zeuge D., um sich selbst auf Kosten seiner Mitgesellschafter zu bereichern, die H. C. GmbH in den Konkurs trieb und damit die Sicherheiten der Klägerin entwertete. Im übrigen hat der Beklagte selbst noch im Juni 1998 die Lage der GmbH offenbar als durchaus hoffnungsvoll angesehen; denn ansonsten hätte er sich wohl kaum - neben dem Zeugen D. - die Gesellschaftsanteile der drei übrigen Mitgesellschafter zur Hälfte abtreten lassen und neben dem Zeugen D. eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Klägerin i.H.v. 200.000,-- DM übernommen.
3.
Der Beklagte kann sich gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch bezüglich der Verrechnung des von der Klägerin vereinnahmten Erlöses aus dem Verkauf der ihr sicherungsübereigneten Maschinen berufen. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Beklagten nicht zu; denn es ergibt sich weder aus den Vertragsurkunden vom 18.03.1997 und 17.05.1999 noch hat der Beklagte vorgetragen, dass die Maschinen der H. C. GmbH gerade auch zur Absicherung der streitgegenständlichen Kredite an die Klägerin sicherungsübereignet worden waren. Näher liegt vielmehr, dass dies zur Absicherung der der GmbH selbst gewährten Kredite geschehen ist. Dann aber hat der Beklagte weder einen Anspruch auf Verrechnung des Verkaufserlöses auf seine eigenen Darlehensschulden noch einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch.
4.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert: 80.000,-- DM