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Oberlandesgericht Köln·13 U 17/06·30.03.2006

Berufung gegen Urteil zu Aufklärung über Bestandsprovisionen: Zurückweisungsandrohung nach § 522 ZPO

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat gegen ein Urteil des Landgerichts Köln Berufung eingelegt, in dem es um unterlassene Aufklärung über Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren bei einer Vermögensverwaltung geht. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht der Berufung und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Als Gründe führt das Gericht Verjährung nach § 37a WpHG, das Scheitern der Kausalitätsvermutung und unzulässige neue Vorwürfe in der Berufungsbegründung an. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussicht als aussichtslos bewertet; Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt (mit Gelegenheit zur Stellungnahme).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht keine Erfolgsaussichten der Berufung erkennt und keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen.

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Schadensersatzansprüche aus unterlassener Aufklärung über Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren können gemäß § 37a WpHG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG der Verjährung unterliegen und sind insoweit ausgeschlossen.

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Die gesetzliche Kausalitätsvermutung bei Verletzung von Aufklärungspflichten greift nur, wenn nachweisbar ist, dass richtige Aufklärung zu einer einzigen, bestimmten Verhaltensweise geführt hätte; bei einem Entscheidungskonflikt mit mehreren vernünftigen Handlungsoptionen entfällt die Vermutung.

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Neu in der Berufungsbegründung vorgebrachte Behauptungen über vorsätzliches Verhalten sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits in der ersten Instanz substantiiert erhoben wurden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 37a WpHG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 390/05

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 390/05 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. April 2006 gegeben.

Gründe

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Der Senat vermag der Berufung des Klägers aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer anderen Beurteilung noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten. Ergänzend zu den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist nur noch folgendes zu bemerken:

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1.

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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger bei Erteilung des Auftrages zur "Individuellen Fonds-Vermögensverwaltung" vom 19. 04. 2000 (Bl. 7 GA) mit der "Basisstrategie W = Wachstum" mit einem "Anteil an Aktienfonds... zwischen 50 % und 100 %", wie in der Anlage zum Auftrag (Bl. 96 GA) vereinbart wurde, über das Anfallen einer sogenannten Bestandsprovision in Höhe von ca. 0,4 % jährlich, welche die Beklagte von der hauseigenen Fondsgesellschaft erhält, und von Verwaltungsgebühren in Höhe von 1,45 % jährlich, welche die hauseigene Fondsgesellschaft erhält, hätte aufklären müssen. Denn Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedenfalls gemäß § 37 a WpHG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG verjährt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Kläger kann auch nicht - wie er in der Berufung erneut geltend macht - damit gehört werden, wegen der aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages auf Dauer gerichteten Pflichten der Beklagten hätte diese fortwährend ihre Informationspflicht verletzt, weshalb der Lauf der Verjährung ständig neu begonnen habe. Der Kläger macht selbst geltend, dass er bei Unterrichtung über die Notwendigkeit der Zahlung der Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren den Vermögensverwaltungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, so dass die entsprechenden Investitionen nicht erfolgt wären. Die von ihm als fehlend bemängelte Information steht somit nach eigenem Vorbringen des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages.

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Darüber hinaus bestehen ernsthafte, nicht durch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auszuräumende Zweifel daran, dass der Kläger - hätte die von ihm vermisste Aufklärung über die Bestandsprovision und die Verwaltungsgebühr stattgefunden - vom Erwerb der hauseigenen Anteilsscheine der Beklagten abgesehen hätte, zu deren ausschließlichem Erwerb er sich in Ziffer 1. des Auftrages zur "Individuellen Fonds-Vermögensverwaltung" vom 19. 04. 2000 ausdrücklich verpflichtet hatte. Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt. Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH WM 2004, 1774, 1777; BGH WM 1998, 1527, 1529 mit weit. Nachw.). So liegt es hier. Es ist ungewiss und insgesamt eher unwahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund der von ihm vermissten Aufklärung vom Erwerb der hauseigenen Fondsanteile der Beklagten abgesehen hätte. Denn es spricht nichts dafür, dass der Kläger, der die höchste Risikostufe für seine Anlage gewählt und in der Zeit vom 19. 04. 2000 bis 31. 12. 2001 bereits Verluste in Höhe von (277.385,85 € -190.943,74 €) 86.442,11 € erlitten hatte, wie sich aus dem Kontoauszug zum 31. 12. 2001 (Bl. 10 GA) ergibt, ohne hierauf zu reagieren, seine Anlageentscheidung von den verhältnismäßig geringen Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren abhängig gemacht hätte.

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Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Beratungspflichtverletzung, für die es bei der Regelverjährung für deliktische Ersatzansprüche verbleiben würde, bestehen ebenfalls nicht. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung (dort Seite 5, Bl. 146 GA) geltend macht, die Beklagte habe ihm die vereinnahmten Provisionen "vorsätzlich verschwiegen", ist er hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Kläger ein vorsätzliches Verhalten eines Mitarbeiters der Beklagten angesichts der Geringfügigkeit der in Rede stehenden Provisionen nicht schlüssig dargetan. Bei der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 146, 235, 239 f. ging es um Retrozessionen in Höhe von bis zu 33,3 % der Effektenprovisionen aus den veranlassten Wertpapiergeschäften sowie den Depotgebühren, die sich ein Vermögensverwalter hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank versprechen ließ.

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Nach alledem wird der Senat das angefochtene Urteil nur bestätigen können, falls die Berufung nicht zur Vermeidung der mit einer Entscheidung verbundenen weiteren Kosten zurückgenommen wird.