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Oberlandesgericht Köln·13 U 168/14·21.04.2015

Berufung zurückgewiesen (§522 Abs.2 ZPO) wegen offensichtlicher Unbegründetheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht das Urteil des Landgerichts Bonn durch Berufung an. Das OLG Köln weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück, da die Klägerin dem Hinweisbeschluss nicht entgegengetreten ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

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Ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts, dem der Berufungsführer nicht substantiiert entgegentritt, bestätigt die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung.

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Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn Sach- und Streitstand sowie die Rechtsfragen eine Entscheidung durch Beschluss rechtfertigen.

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§708 Nr.10 i.V.m. §713 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 278/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. November 2014 (3 O 278/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 3 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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1. Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.

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a) Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23. März 2015, denen die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist.

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b) Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

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c) Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Beschluss vom 23. März 2015 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.

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d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 in Verbindung mit § 713 ZPO.

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2. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 11.492,72 €

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festgesetzt.