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Oberlandesgericht Köln·13 U 167/22·21.02.2023

Berufung zu Wiedergutschrift nach TAN-Phishing: Abweisung wegen grober Fahrlässigkeit

ZivilrechtSchuldrechtBank- und ZahlungsdienstleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Klage auf Wiedergutschrift unautorisierter Abbuchungen; die Berufung hält der Senat für offensichtlich unbegründet und will sie nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen. Das Landgericht hat die Klage wegen eines der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs nach §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB abgewiesen. Entscheidend war die grobe Fahrlässigkeit des Klägers (Eingabe von TANs auf einer fingierten Seite, Nichtablesen von Verwendungszwecken, erkennbare Phishing-Indizien).

Ausgang: Berufung wird als offensichtlich unbegründet angesehen und soll nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bank kann sich gegen den Anspruch auf Wiedergutschrift mit der Einrede des Anspruchs auf Schadensersatz nach §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB zur Wehr setzen (dolo agit-Einrede).

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Ein Anspruch auf Wiedergutschrift nach unbeauftragter Zahlung entfällt, wenn der Zahlungsdienstnutzer grob fahrlässig handelt, etwa durch Eingabe von TANs auf einer offensichtlichen Phishing-Seite oder durch Unterlassen der Sachverhaltsprüfung trotz erkennbarer Warnsignale.

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Feststellungen der ersten Instanz, die unstreitig geblieben sind und nicht durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert wurden, gelten im Berufungsverfahren als verbindlich.

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. eine Fortbildung des Rechts nicht erfordert.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–4 ZPO§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 675l Abs. 1 BGB§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 O 58/22

Tenor

In dem Rechtsstreit

H. ./. Volksbank B. eG

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

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I.

3

Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

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II.

5

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Klage abgewiesen, da einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Wiedergutschrift jedenfalls ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB entgegensteht.

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1.              Entgegen der Annahme der Berufung kann eine Bank dem Anspruch eines Zahlungsdienstnutzers auf Wiedergutschrift eines unautorisiert abgebuchten Betrages den Schadensersatzanspruch §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB im Wege der dolo agit-Einrede entgegenhalten (BGH, 17. 11. 2020, XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 = juris Rn. 22 ff.).

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2.              Der Senat tritt der Bewertung des Landgerichts bei, dass das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten ist.

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a)              Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger die Gestaltung der E-Mail vom 28. 9. 2021 auffallen musste. Soweit die Berufung auf die Anlagen K 8 und K 9 verweist, so zeigt auch die Anlage K 9 eine E-Mail-Adresse (..msh@informaworld.com), die ersichtlich nicht der Beklagten zugeordnet werden kann. Ferner weist die E-Mail sprachliche Auffälligkeiten wie den Wechsel zwischen förmlicher Anrede („Sehr geehrter Kunde“) und vertraulicher Schlussformel („Danke für dein Vertrauen“) oder Hinweise in ausschließlich schwedischer Sprache auf und ist auch inhaltlich falsch, da dem Kläger keine TAN per Post übersandt worden ist.

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b)              Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger die beiden TANs auf einer – vermeintlichen – Internetseite der Beklagten eingab, ohne den Verwendungszweck der TANs zur Kenntnis nehmen. Soweit die Berufung nunmehr vorträgt, die Beklagte habe die Anzeige des Verwendungszwecks „behauptet“, und nicht vorgetragen, ob die Anzeige vor oder nach Freigabe durch den Kläger erschienen sei, so kann sie damit nicht gehört werden.

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Das Landgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Kläger die TANs unter Bezugnahme auf den konkreten Verwendungszweck („Erhöhung Kontolimit" bzw. Betrag und IBAN der streitgegenständlichen Überweisung) auf sein Mobiltelefon erhalten habe, den zugehörigen Text zum Verwendungszweck jedoch nicht gelesen habe (S. 3 LGU). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt worden, so dass für das Berufungsverfahren feststeht, dass dieser Sachverhalt erstinstanzlich unstreitig war. Tatsächlich findet sich der entsprechende Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. 5. 2022; beispielhafte Nachrichten sind mit Schriftsatz vom 18. 5. 2022 (Anlage CBH 2) vorgelegt worden. Vergleichbare Nachrichten sind vom Kläger persönlich bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 29. 6. 2022 gezeigt worden; die Feststellung des Landgerichts, dass er den Text nicht gelesen habe, beruht auf seinen eigenen Angaben in dieser Anhörung, in der er ferner zu Protokoll gegeben hat, den Text lese er nie, er lese immer nur die TAN. Dieses Verhalten ist unzweifelhaft als grob fahrlässig zu bewerten.

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III.

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Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von

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drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses

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vorzutragen. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.