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Oberlandesgericht Köln·13 U 165/94·26.03.1996

Verkehrsunfall: Linksabbieger verletzt Rückschaupflicht, Motorradfahrer überholt trotz Blinkers

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall zwischen landwirtschaftlichem Gespann (Linksabbieger) und Motorrad verlangten beide Seiten Schadensersatz; der Motorradfahrer erhob zudem Widerklage auf Schmerzensgeld und Feststellung. Das OLG Köln bejaht beiderseitige Fahrlässigkeit und verteilt die Haftung nach § 17 StVG mit 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers und 1/3 zu Lasten des Motorradfahrers. Die Klage wird nur anteilig zugesprochen, die Widerklage auf materiellen Schaden überwiegend zugesprochen; Schmerzensgeld wird dem Grunde nach (1/3 Mitverschulden) zugesprochen, zur Höhe ist weitere Aufklärung erforderlich. Das Feststellungsbegehren wird entsprechend der Quote zugesprochen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Haftungsquote 2/3 zu 1/3; Klage teils abgewiesen, Widerklage teils zugesprochen, Schmerzensgeld dem Grunde nach festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Linksabbieger genügt § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht, wenn er bei erkennbar eingeschränkter Rücksicht (toter Winkel/Anhänger) vor dem Abbiegen keine Maßnahmen ergreift, die eine zuverlässige Rückschau ermöglichen.

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Reichen Rückspiegel bei einem Gespann wegen eines Anhängers nicht aus, muss der Fahrzeugführer durch sein Fahr- und Beobachtungsverhalten den toten Winkel kompensieren, um die wesentlichen Verkehrsvorgänge nach hinten zu erfassen.

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Wer ein vorausfahrendes Fahrzeug trotz gesetzten linken Fahrtrichtungsanzeigers links überholen will, verstößt regelmäßig gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO und haftet hierfür mit.

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Ist für den Nachfolgenden wegen Umstände wie Sonnenstand oder atypischer Anbringung von Leuchten unklar, ob geblinkt wird, muss er ein linksseitiges Überholen unterlassen, solange ein Abbiegen nicht sicher ausgeschlossen ist.

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Bei beiderseitigen Verkehrsverstößen ist die Haftungsquote nach § 17 Abs. 1 StVG unter Gewichtung der konkreten Gefährlichkeit des jeweiligen Beitrags zu bestimmen; ein die Fahrbahn weitgehend blockierender Abbiegevorgang kann das Überwiegen der Haftung des Abbiegenden rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 511a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 O 274/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 1 Juni 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 O 174/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.         Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 279,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1993 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.         Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 10.391,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1993 zu zahlen.

Die weitergehende bezifferte Widerklage auf materiellen Schadensersatz wird abgewiesen.

3.           Die Schmerzensgeldklage des Beklagten zu 1. gegen den Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1. von einem Drittel gerechtfertigt.

4.           Es wird festgestellt, daß der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1. jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 4. Juli 1993 unter Anrechnung einer Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1) von einem Drittel zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind oder übergehen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. betreffend das bezifferte materielle Schadensersatzbegehren sowie das Feststellungsbegehren wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelas‑sen, die Zwangsvollstreckung durch den Klä‑

ger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit erbringt.

Dem Kläger und den Widerbeklagten zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit erbringt.

Den Parteien bleibt vorbehalten, die erforderlichen Sicherheiten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1. seinerseits widerklagend den Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am Sonntag, dem 4. Juli 1993, auf der K XX in 52152 A im Bereich der Einmündung B ereignete.

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An besagtem Tag - es herrschte trockenes, sonniges Wetter - fuhr der als Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers tätige Widerbeklagte zu 2. gegen 14.30 Uhr mit dem bei der Widerbeklagten zu 3. haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Gespann des Klägers, bestehend aus der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen Xx-Xx 000 und dem unbeladenen Ladewagen vom Fabrikat C & Söhne mit demselben amtlichen Kennzeichen, auf der K XX von D in Richtung A, um sodann in den B abzubiegen. Als er sich etwa in Höhe der Einmündung des B befand, zog er deshalb das Gespann unter Überquerung der Gegenfahrbahn nach links.

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Der Beklagte zu 1., der sich mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftrad E, amtliches Kennzeichen Xx-Yy 0, aus derselben Fahrtrichtung wie das Gespann kommend diesem näherte, bremste seine Maschine ab, als er den Linksabbiegevorgang des Gespanns wahrnahm. Hierbei stürzte der Beklagte zu 1. mit seiner Maschine, die über die Fahrbahn wegrutschte und schließlich gegen die Hinterachse des Anhängers prallte, während der Beklagte zu 1. selbst gegen die linke Seite desselben Ladewagens geriet. Der Unfall, bei dem der Beklagte zu 1. schwere Verletzungen erlitt, wurde von der Polizei aufgenommen. Wegen der Einzelheiten dieser polizeilichen Unfallaufnahme und des sich anschließenden Ermittlungsverfahrens wird auf die beigezogenen Akten 69 Js 2381/93 Staatsanwaltschaft Aachen, die auch im Berufungsrechtszug vorgelegen haben und jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen im zweiten Rechtszug gemacht worden sind, Bezug genommen.

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An dem Ladewagen entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 809,01 DM einschließlich Mehrwertsteuer gemäß Kostenangebot F vom 6. Juli 1993, den der Kläger zusammen mit 40,-- DM Unkostenpauschale mit seiner Klage geltend gemacht hat, nachdem die Beklagten zu 1. und 2. trotz schriftlicher Zahlungsaufforderungen vom 7. Juli 1993 und vom 8. Juli 1993 unter Fristsetzung bis zum 24. Juli 1993 keine Leistungen erbrachten.

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Der Kläger hat behauptet, der Widerbeklagte zu 2. habe sich vor dem Abbiegevorgang vergewissert, daß kein rückwärtiger Verkehr komme, habe sodann den linken Blinker gesetzt und nach nochmaligem Rückschauen das Gespann nach links gezogen. Bedingt durch die Straßenführung und die vor der Unfallstelle liegende Kuppe habe er den Motorradfahrer nicht wahrnehmen können. Der Unfall sei allein schuldhaft durch den Beklagten zu 1. verursacht worden, denn dieser sei infolge unangepaßter Geschwindigkeit, die über 100 km/h gelegen habe, und infolge zu starken Abbremsens des Motorrades, das er nicht mehr beherrscht habe, bereits weit vor dem Gespann des Klägers zu Fall gekommen und dann dagegen gerutscht. Bei verkehrsgerechtem Verhalten hätte der Beklagte zu 1. ohne weiteres rechts am Gespann vorbeifahren können.

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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 849,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1993 zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1. und 2. haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Entsprechend der dem Kläger und den Widerbeklagten zu 2. und 3. am 27. Oktober 1993 zugestellten Widerklage hat der Beklagte zu 1. außerdem beantragt,

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1.         die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1. 15.586,65 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen,

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2.         die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1. ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,

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3.         festzustellen, daß die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1. für jeden künftigen Schaden aus dem Unfall am 4. Juli 1993 einzustehen, soweit Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 1. dieserhalb nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

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Die Beklagten haben behauptet, der Widerbeklagte zu 2.habe den Unfall schuldhaft herbeigeführt, weil er weder

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den linken Blinker gesetzt habe, noch seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen sei. Jedenfalls wäre ein Blinkzeichen für den Beklagten zu 1. infolge des Sonnenscheins kaum erkennbar gewesen. Dem Widerbeklagten zu 2. habe die ausreichende Blickübersicht gefehlt; er hätte vor dem Abbiegen "wedeln" oder aber anhalten müssen, um sich zuverlässig zu vergewissern, daß ein Abbiegen gefahrlos möglich sei. Der Beklagte zu 1. habe in dem Augenblick den Überholvorgang eingeleitet, als das Gespann abgebogen sei. Weil der Widerbeklagten zu 2. nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet und deshalb nicht auf den Beklagten zu 1. Rücksicht genommen habe, sei es zu dem Unfall gekommen. Der Beklagte zu 1. habe zwar sofort die Vollbremsung eingeleitet, als er bemerkt habe, daß der Traktor nach links abbiege; die Strecke bis zum Traktor sei aber zu kurz gewesen, so daß es zum Sturz des Beklagten zu 1. und zur Kollision mit dem Ladewagen gekommen sei.

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Der Beklagte zu 1. hat daher erstinstanzlich Ersatzseines unstreitig erlittenen materiellen Schadens verlangt,              der sich zusammensetzt aus 14.700,-- DM Fahrzeugschaden (das sind 15.500,-- DM Wiederbeschaffungswert ./. 800,-- DM Restwert laut Gutachten des G vom 20. Juli 1993) zuzüglich 886,65 DM Gutachterkosten gemäß Rechnung vom 20. Juli 1993.

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Hinsichtlich seines Begehrens auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes hat der Beklagte zu 1. seine unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen insbesondere im Schriftsatz vom 22. Oktober 1993 sowie unter Bezugnahme auf den mit Schriftsatz vom 30. November 1993 vorgelegten Arztbericht vom 25. November 1993 näher dargelegt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. Oktober 1993 nebst Lichtbildern, Bl. 19 bis 25 d. A., sowie auf den Schriftsatz vom 30. November 1993 nebst vorgelegtem Arztbericht vom 25. November 1993, Bl. 50 bis 53 d. A., Bezug genommen.

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Der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. haben im ersten Rechtszug Abweisung der Widerklage beantragt.

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Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 16. Dezember 1993, Bl. 65, 66 d. A., Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, I und J. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. März 1994, Bl. 91 ff. d. A., Bezug genommen.

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Mit dem am 1. Juni 1994 verkündeten, den Beklagten zu 1. und 2. am 14. Juni 1994 zugestellten Urteil hat das Landgericht Aachen der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf den Inhalt des Urteils, Bl. 180 ff. d. A., verwiesen. Mit der am 13. Juli 1994 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Berufungsschrift vom 11. Juli 1994 haben die Beklagten zu 1. und 2. Berufung eingelegt und diese mit dem am 21. September 1994 eingegangenen Schriftsatz vom 20. September 1994 begründet.

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Mit ihrem Rechtsmittel beanstanden die Beklagten zu 1. und 2., daß das Landgericht von einem alleinigen und ausschließlichen Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Schadensereignis ausgegangen ist. Der Unfall sei für den Widerbeklagten zu 2. kein unvorhersehbares Ereignis gewesen, sondern von diesem fahrlässig mitverursacht worden. Die Beklagten wiederholen hierzu im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, den sie vertiefen und ergänzen. Insbesondere behaupten sie, daß der Widerbeklagte zu 2. ohne sich zuvor zur Fahrbahnmitte eingeordnet und ohne den rückwärtigen Verkehr beobachtet zu haben, unmittelbar abgebogen sei. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Wider-beklagte zu 2. habe seiner doppelten Rückschaupflicht genügt. Für den Widerbeklagten zu 2. habe nach Ansicht der Beklagten zudem eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Abbiegen bestanden, weil eine einfache Rückschau angesichts des Volumens und der Ausmaße der Anhängers ihm die erforderliche Übersicht nicht habe verschaffen können. Dem Gespann habe ein verlängerter Außenspiegel ebenso gefehlt, wie die für den Einsatz im Straßenverkehr gebotenen rot-weißen Reflektoren. Der Widerbeklagte zu 2. habe jedenfalls vor dem Abbiegevorgang Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, wozu die Beklagten näher ausführen. Dem Landgericht sei ferner nicht darin zu folgen, daß der Beklagte zu 1. mit überhöhter, unangepaßter Geschwindigkeit gefahren sei. Dazu behaupten die Beklagten, daß der Beklagte zu 1. zur Zeit des Erreichens der Bergkuppe vor dem späteren Unfallort mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren sei. Nach Erreichen der Bergkuppe habe er den vor ihm fahrenden Traktor sehen können und habe die Geschwindigkeit des Motorrades - das er im übrigen mit Licht gefahren habe; der Kippschalter könne erst durch den Unfall auf „off“ gesprungen sein - deutlich reduziert, da er hinter dem Traktor habe herfahren müssen, bis der entgegenkommende Verkehr vorbeigefahren sei. Als der Zeuge H den Traktor passiert habe und der Abstand des Motorrades zum Gespann noch ca. 30 m betragen habe, habe der Beklagte zu 1. das Motorrad beschleunigt und etwas in Seitenlage gebracht, um den Überholvorgang durchführen zu können. In diesem Moment habe er jedoch erkennen müssen, daß der Widerbeklagte zu 2. den Traktor in die linke Seitenstraße gelenkt habe. Da sich das Motorrad in der Kipplage befunden habe, habe es während des sofort vom Beklagten zu 1. eingeleiteten Bremsvorgangs nicht mehr gelenkt werden können. Die Beklagten bestreiten weiterhin, daß der Widerbeklagte zu 2. den Blinker gesetzt gehabt habe; darauf komme es aber nach ihrer Ansicht nicht an, weil durch die ungewöhnliche Höhe der am Ladewagen angebrachten kleinen Blinkleuchten auch nur bei durchschnittlichem Sonnenscheineinfall das angeblich gesetzte Blinklicht für einen herannahenden Motorradfahrer nicht erkennbar gewesen sei.

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Nachdem die Beklagten zu Beginn der Berufungsinstanz von einer Haftungsverteilung von 50 % : 50 % ausgegangen sind, halten sie nunmehr eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. und 3. für geboten. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Beklagten zu 1. von 25 % meinen sie, daß dem Beklagten zu 1. ein Schmerzensgeldanspruch mindestens in Höhe von 60.000,-- DM zustehe. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages zu den von Beklagten zu 1. durch den Unfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen stellen sie seinen derzeitigen Gesundheitszustand dar und nehmen insoweit Bezug auf das außerprozessual erstellte Gutachten der Ärzte Dr. K und Prof. Dr. L der M N vom 25. Oktober 1995. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten zu 1. in seinem Schriftsatz vom 20. September 1994, Bl. 226 ff. d. A., und des vorerwähnten ärztlichen Gutachtens vom 25. Oktober 1995, Bl. 396 ff. d. A., Bezug genommen.

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Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und

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1.         die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zur Zahlung eines Betrages verurteilt sind, der über DM 209,75 nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1993 hinausgeht,

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2.         auf die Widerklage hin den Kläger (Wider-beklagten zu 1.), den Widerbeklagten zu 2. und den Widerbeklagten zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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a) an den Beklagten zu 1. DM 11.689,99 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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b) an den Beklagten zu 1. ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber DM 60.000,-- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3.              festzustellen, daß der Kläger und die

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Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1. jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 4. Juli 1993 zu 75 % zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind oder übergehen.

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Der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts und wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Insbesondere behaupten sie, daß der Widerbeklagte zu 2. den linken Blinker "sehr frühzeitig" gesetzt habe, verlangsamend zur Fahrbahnmitte gefahren sei, den Zeugen H habe passieren lassen und dann in den Seitenweg abgebogen sei. Seiner doppelten Rückschaupflicht sei er nachgekommen. Beim Einordnen zur Fahrbahnmitte sei er mit der Zugmaschine einen kleinen Schlenker nach rechts gefahren, so daß das Gespann die Fahrbahnmitte in leichter Schrägstellung erreicht habe und er den sonst toten Winkel hinter dem Gespann habe überblicken können. Unmittelbar beim Abbiegen habe er den Beklagten zu 1. auf seinem Motorrad nicht sehen können, obwohl durch den Rückspiegel ein ausgezeichneter Blick auf den hinteren Bereich in dem Umfang gewährleistet gewesen sei, wie er nötig gewesen sei, um ein etwa schon zum Überholen ansetzendes Fahrzeug zu erkennen. In dem Zeitpunkt, in dem der Wider-beklagte zu 2. abgebogen sei, habe der Beklagte zu 1. aber noch nicht mit einem Überholvorgang begonnen, sondern sei geradeaus mitten auf der rechten Fahrbahn gefahren.

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Das Anbringen und die Benutzung von weiter nach links bzw. rechts hinausgehenden Rückspiegeln an der Zugmaschine sei weder notwendig gewesen, noch werde dies von den Zulassungsvorschriften gefordert.

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Zu Recht habe das Landgericht das alleinige Verschulden an dem Unfall bei dem Beklagten zu 1. gesehen, denn er habe den deutlich sichtbaren Blinker nicht beachtet, habe trotz einer das überholen eindeutig verbietenden Verkehrslage zu überholen versucht und sei darüber hinaus so schnell gefahren, daß er bei dem Versuch, hinter dem Gespann zu bleiben, gestürzt sei.

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Das genaue Ausmaß und den Umfang der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Beklagten zu 1. und deren Folgen bestreiten der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. ebenso mit Nichtwissen wie die angeblichen Lebensumstände des Beklagten zu 1. vor dem Schadensereignis.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 1. Februar 1995, Bl. 272 f. d. A., Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 12. Oktober 1995, Bl. 305 ff. d. A., in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen und Ergänzungen des Sachverständigen im Rahmen einer Anhörung im Termin vom 14. Februar 1996 gemäß der Sitzungsniederschrift vom selben Tag, Bl. 406 ff. d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2., die form-und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, erfüllt auch ansonsten die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere ist die nach § 511 a Abs. 1 ZPO notwendige Beschwer mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 60.712,84 DM zur Zeit der Berufungseinlegung erreicht. Für das Rechtsmittel einer Partei, das Klage und Widerklage betrifft, sind deren Werte für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 a Abs. 1 ZPO zu addieren, wenn sie - wie vorliegend - nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 511 a Rdnr. 14; Thomas-Putzo, ZPO. 19. Aufl., § 511 a Rdnr. 9 m.w.N.). Da bei mehreren Streitgenossen ihre jeweilige Beschwer, soweit diese sich nicht deckt, zusammenzurechnen ist (vgl. BGHZ 23, 333, 338; Zöller/Gummer, a.a.O., § 511 a Rdnr. 17), ist auch für das Rechtsmittel des Beklagten zu 2. derselbe Wert des Beschwerdegegenstandes gegeben und damit die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO überstiegen.

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Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist überwiegend auch in der Sache erfolgreich. Zum widerklagend geltend gemachten Schmerzensgeldbegehren des Beklagten zu 1. ist derzeit allerdings nur eine Entscheidung zum Grunde möglich, da es zur Höhe weiterer Sachaufklärung bedarf, wie dem am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils ebenfalls verkündeten Beweisbeschluß zu entnehmen ist.

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Hinsichtlich des Klageantrags des Klägers sowie des Widerklageantrags des Beklagten zu 1. auf Ersatz des bezifferten materiellen Schadens und auch des vom Beklagten zu 1. widerklagend geltend gemachten Feststellungsbegehrens ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, so daß das vorliegende, Teil- und Grundurteil ergehen kann.

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In der Sache selbst gilt folgendes:

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1. Wegen des Unfallereignisses am 4. Juli 1993 ist der Kläger berechtigt, von den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 279,67 DM zu verlangen, während der Beklagte zu 1. seinerseits berechtigt ist, 10.391,10 DM als Ersatz seines bezifferten materiellen Schadens von dem Kläger und den Widerbeklagten zu 2. und 3., die insoweit ebenfalls gesamtschuldnerisch haften, zu fordern, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff., 421 BGB, 3 Nr. 1 und 2 Pf1VG. Dies entspricht einer Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. und 3. einerseits sowie von einem Drittel zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. andererseits.

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Grundlage für diese Quotelung sind die nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz stattgefundenen Beweisaufnahmen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände feststehenden Verursachungsund Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten und deren Abwägung im Sinne des § 17 Abs. 1 StVG zueinander.

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Sowohl für den Widerbeklagten zu 2. als auch für den Beklagten zu 1. war das Schadensereignis nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Vielmehr müssen sich beide schuldhaftes, nämlich fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr vorwerfen lassen.

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Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen,daß der Widerbeklagte zu 2. seiner doppelten Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht genügend nachgekommen ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. O hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Oktober 1995 in Verbindung mit seinen mündlichen Erläuterungen und Ergänzungen im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 14. Februar 1996 überzeugend ausgeführt und begründet, daß alle Anzeichen dafür sprechen, daß sich der Beklagte zu 1. am Beginn des vom Widerbeklagten zu 2. durchgeführten Abbiegevorgangs in dem theoretisch einsehbaren Streckenbereich der K XX von ca. 180 m - gesehen aus einer Position kurz vor der Einmündung des B in Richtung des damals herannahenden Beklagten zu 1. (vgl. Bl. 317 d. A.) - befunden hat. Dazu hat der Sachverständige die von ihm mit 80 km/h ermittelte Obergrenze der Annäherungsgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 1. gesteuerten Kraftrades und die anhand der Zeugenaussagen, der Fahrzeugabmessungen und der örtlichen Gegebenheiten sachverständigerseits eingegrenzte Abbiegegeschwindigkeit des landwirtschaftlichen Gespanns mit dem langsamen Geschwindigkeitswert von 5 km/h zugunsten der Widerbeklagten unterstellt. Weiter hat er zugunsten der Widerbeklagten die Vorbremszeit des Kraftrades mit 1,5 sec., den Reaktionspunkt des Beklagten zu 1. bei ca. 65,4 m vor dem in Frage kommenden Kollisionsbereich und ca. 3,3 sec. vor der späteren Kollision angenommen. Danach hat er eine Entfernung des Kraftrades bei Beginn des Abbiegevorgangs des Widerbeklagten zu 2. von maximal ca. 152 m zur späteren Unfallstelle errechnet (vgl. Bl. 332 d. A.).

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Nimmt man die Feststellungen des Sachverständigen O zu den Sichtmöglichkeiten des Widerbeklagten zu 2. von seiner Zugmaschine über den linken Außenspiegel nach hinten in Richtung des Beklagten zu 1. hinzu, steht außer Zweifel, daß der Widerbeklagte zu 2. bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO zu verlangenden Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegevorgang das herannahende Kraftrad des Beklagten zu 1. hätte wahrnehmen können, wenn er das Gespann vor dem Abbiegen nach links zunächst im leicht eingeknickten Zustand zur Fahrbahnmittellinie gefahren hätte und in dieser Position die Rückschau erfolgt wäre. Das gilt erst recht bei einer niedrigeren Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. bis zur sachverständigerseits festgestellten Mindestannäherungsgeschwindigkeit von 75 km/h (vgl. Bl. 322 d. A.). Der Sachverständige O hat die sich bei einer solch eingeknickten Fahrweise bzw. Stellung des Gespanns bietende Sichtmöglichkeit im Außenspiegel nach hinten auf dem Lichtbild Nr. 23 (B1. 344 d. A.) dokumentiert. Das betreffende Foto zeigt deutlich, daß der Beklagte zu 1. bei den hier in Betracht zu ziehenden, vom Sachverständigen O ermittelten möglichen Mindest- und Maximalgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und bei den sich daraus ergebenden jeweiligen Entfernungen des Motorrades unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorgangs von dem Widerbeklagten zu 2. hätte wahrgenommen werden können.

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Der Senat hat keinen Anlaß, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen O zu zweifeln. Sein schriftliches Gutachten ist bereits eingehend und gut nachvollziehbar dargestellt und begründet. Maßgebliche und von ihm angewandte Formeln und Berechnungen sind aufgezeigt. Der Sachverständige knüpft erkennbar an die objektiv vorhandenen Unfallspuren und Gegebenheiten an und wertet diese unter Einbringung seines allgemeinen und speziellen Fachwissens sowie seiner Erfahrung als Sachverständiger umfassend aus. Seine mündlichen Erläuterungen aus Anlaß seiner Anhörung im Termin vom 14. Februar 1996 bestätigen und bekräftigen seine schriftlichen und gutachterlichen Feststellungen. Die insbesondere von dem Prozeßbevollmächtigten der Widerbeklagten, aber auch von seiten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und des Gerichts gestellten Nachfragen beantwortete der Sachverständige umfassend und erschöpfend.

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Hat der Widerbeklagte zu 2. entsprechend seinem eigenen Sachvorbringen tatsächlich den Beklagten zu 1. vor dem Abbiegevorgang nicht wahrgenommen, steht zugleich in Verbindung mit den aufgezeigten Feststellungen des Sachverständigen O fest, daß er seiner Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO eben nicht, jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen ist. Daß die Rückschau durch Lichtreflektionen des Sonnenlichts im linken Außenspiegel nicht möglich gewesen wäre, ist auszuschließen. Die Widerbeklagten tragen Dahingehendes selbst nicht vor, sondern behaupten, der Beklagte zu 1. sei im Außenspiegel nicht zu sehen gewesen, und zwar trotz des angeblich vom Widerbeklagten zu 2. vor dem Abbiegevorgang gefahrenen Schlenkers. Sie führen dies darauf zurück, daß der Beklagte zu 1. sich noch in der Mitte der Fahrspur hinter dem Gespann in dessen toten Winkel befunden habe. Hinzu kommt, daß der Stand der Sonne am 4. Juli 1993 gegen 14.37 Uhr Sommerzeit noch so hoch war, daß trotz einstrahlenden Sonnenlichts die Rückschau uneingeschränkt möglich gewesen sein muß.

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Darauf, ob der Beklagte zu 1. entgegen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 a StVO ohne Abblendlicht gefahren ist, was er in Abrede stellt, kommt es nicht an. Ob das Krad mit oder ohne Abblendlicht gefahren wurde, war für die Erkennbarkeit bei einer Rückschau wegen des sonnigen Wetters und des dadurch bedingten hellen Tageslichtes nicht von entscheidender Bedeutung. Auch der Sachverständige O hat im Rahmen seines Gutachtens in bezug auf die Wahrnehmungsmöglichkeit des Krades von dem Gespann aus nicht differenziert danach, ob das Krad mit oder ohne Abblendlicht gefahren wurde.

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Der Widerbeklagte zu 2. hatte als Führer des landwirtschaftlichen Gespanns zur Wahrnehmung seiner Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO dem Umstand Rechnung zu tragen, daß aufgrund der Anbauanlage der Außenspiegel am Traktor und der Breite des angehängten Ladewagens der für die Sicht über die Außenspiegel nach hinten vorhandene und sich nach hinten weiter vergrößernde tote Winkel bei Geradeausfahrt eine Sicht auf die rückwärtige Fahrbahn entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen O unmöglich machte. Denn gemäß § 23 Abs. 1 Satz i StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, daß seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. § 56 Abs. 1 StVZO bestimmt, daß Fahrzeuge Spiegel haben müssen, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Reichen Rückspiegel - wie hier aufgrund des mitgeführten Ladewagens - nicht aus, so muß sich der Fahrer unmittelbar orientieren; er muß den toten Winkel kennen und z.B. das Verkehrsgeschehen entsprechend länger beobachten (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 16 und § 56 StVZO Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Zwar ist den Beklagten nicht darin zu folgen, daß der Widerbeklagte zu 2. vor dem Abbiegevorgang von dem Traktor habe absteigen müssen, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Dies würde die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt überspannen. Auch erscheint eine solche Sicherungsmaßnahme unpraktikabel, da der Führer des Gespanns den Traktor vor dem Abbiegen dann erst wieder besteigen muß und er in dieser Zeitspanne Veränderungen der Verkehrslage wiederum nicht verfolgen kann. Ob der Widerbeklagte zu 2. sich unter den gegebenen Umständen hätte einweisen lassen müssen, wie die StVO es ausdrücklich in § 9 Abs. 5 StVO nur bei dem Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim Rückwärtsfahren verlangt, kann offenbleiben. Jedenfalls mußte sich der Widerbeklagte zu 2. durch Herbeiführen einer abgeknickten Stellung des Gespanns zur Mittellinie hin eine bei den örtlichen Gegebenheiten optimale Rückschaumöglichkeit im linken Außenspiegel verschaffen, die ihm bestmöglichen Überblick - vergleichbar der auf dem Foto Nr. 23 im Gutachten des Sachverständigen O (B1. 344 d. A.) wiedergegebenen Sicht - auf den rückwärtigen Verkehr eröffnete. Erst wenn der Widerbeklagte zu 2. in dieser Position des Gespanns bei der Rückschau über den linken Außenspiegel unmittelbar vor dem Abbiegevorgang sicher sein konnte, daß sein Abbiegen den nachfolgenden Verkehr nicht gefährden würde, durfte er den Abbiegevorgang beginnen. Hätte der Widerbeklagte zu 2. bei einer solchen Rückschau das sich mit erheblicher Geschwindigkeit nähernde Motorrad des Beklagten zu 1. wahrgenommen, hätte er mit dem Abbiegevorgang unabhängig davon zuwarten müssen, ob der Beklagte zu 1. sich noch auf der eigenen Richtungsfahrbahn befand oder es bereits erkennbare Anzeichen für die Einleitung eines Überholvorgangs links gab. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO hat der Abbiegende "vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten", also gerade nicht nur auf schon im Überholen begriffene Fahrzeuge. Die Gegebenheiten waren zudem so, daß der Widerbeklagte zu 2. durchaus damit hätte rechnen müssen, daß der Beklagte zu 1. das Gespann trotz des gesetzten linken Blinkers noch vor dem Abbiegen links überholt. Dafür sprach bereits die hohe Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads, die vergleichsweise sehr langsame Fahrgeschwindigkeit des Gespanns sowie auch die Breite des Ladewagens (2,85 m), die bei einer Fahrbahnbreite von ca. 3,30 m ein ungehindertes rechtsseitiges Überholen selbst für ein Motorrad nicht zuließ. Angesichts der Beschleunigungsmöglichkeit und Wendigkeit eines Motorrades durfte der Widerbeklagte zu 2. auch nicht das kurze Zeit vorher erfolgte Passieren des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs des Zeugen H als sicheres Anzeichen dafür werten, daß der Abbiegevorgang des Gespanns nachfolgenden Verkehr nicht gefährden würde.

51

Dem nach alledem fahrlässigen Verstoß des Widerbeklagten zu 2. gegen die ihm obliegende Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Abbiegevorgang steht der ebenfalls fahrlässige Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 7 StVO gegenüber.

52

Nach dem Ergebnis der in erster Instanz stattgefundenen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Widerbeklagte zu 2. den linken Fahrtrichtungsanzeiger bereits vor dem Beginn des Abbiegevorgangs und ausreichend lange vor dem Herannahen des Motorrads des Beklagten zu 1. gesetzt hatte. Der Senat schließt sich insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts an und nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 ZPO). Es besteht kein Anlaß, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vernommenen Zeugen anders zu bewerten und zu würdigen, als dies durch das Landgericht geschehen ist. Es bestehen auch keine Zweifel, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, insbesondere des Zeugen H, durch die erstinstanzlich entscheidende Kammer zutreffend erfolgt ist.

53

Bei der jedem Fahrzeugführer obliegenden aufmerksamen Beobachtung der Verkehrssituation und einer daran angepaßten Fahrweise hätte der Beklagte zu 1. das linke rückwärtige Blinkzeichen des Ladewagens des vor ihm fahrenden landwirtschaftlichen Gespanns, das infolge der einheitlichen Schaltung der Blinkanlage von Zugmaschine und Anhänger durch das Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers durch den Wider-beklagten zu 2. eingeschaltet worden war, wahrnehmen und sein Fahrverhalten rechtzeitig darauf einstellen müssen. Schon bevor der Widerbeklagte zu 2. das Gespann zum Abbiegen nach links zog, hätte dem Beklagten zu 1. daher klar sein müssen, daß ein Überholen des Gespanns gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO nur noch rechts in Betracht kam, andernfalls der Abbiegevorgang von ihm hätte abgewartet werden müssen. Er hätte sein Motorrad nicht, wie der Beklagte zu 1 es geschildert hat, nach dem Passieren des entgegenkommenden Fahrzeugs des Zeugen H beschleunigen und in Seitenlage bringen dürfen, um mit dem Überholvorgang des Gespanns links zu beginnen.

54

Soweit die Beklagten im zweiten Rechtszug zudemeinwenden, es sei jedenfalls das linke Blinkzeichen infolge der Höhe, in der die Blinkleuchten am Ladewagen angebracht sind, sowie infolge des einstrahlenden Sonnenlichts nicht erkennbar gewesen, ist diese Rechtsverteidigung unerheblich. Zum einen mußte der Beklagte zu 1. angesichts des landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuges und dessen Größe damit rechnen, daß die Blinkleuchten nicht in der üblichen Höhe angebracht sind. Ferner war der Sonnenstand zur Unfallzeit so hoch, daß das einfallende Sonnenlicht die Erkennbarkeit des eingeschalteten Blinkzeichens nicht erheblich beeinträchtigen konnte. Jedenfalls aber hätte es dem Beklagten zu 1. bei Anwendung der erforderlichen und gebotenen Sorgfalt als Fahrzeugführer auffallen müssen, wenn durch die Sonneneinstrahlung für ihn nicht sicher feststellbar gewesen wäre, ob die Blinkleuchten eingeschaltet sind oder nicht. Diese Unklarheit hätte ihn solange davon Abstand nehmen lassen müssen, das Gespann links zu überholen, solange ein Abbiegevorhaben nicht ausgeschlossen werden konnte. Auf das beklagtenseits beanstandete Fehlen "im Straßenverkehr gebotener rotweißer Reflektoren" am Ladewagen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da ein Fehlen solcher Reflektoren nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht kausal für das Unfallgeschehen gewesen sein kann.

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Ein darüber hinausgehender, schuldhafter Verkehrsverstoß ist dem Beklagten zu 1. nicht vorzuwerfen. Das Gutachten des Sachverständigen O hat die Behauptung der Widerbeklagten von einer unangepaßten, überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. nicht bestätigt. Vielmehr ist auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1. mit den sachverständigerseits zuverlässig ermittelten Ausgangsgeschwindigkeiten von mindestens 57 km/h keinesfalls die im Unfallbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Selbst bei Annahme einer Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 80 km/h läßt sich nicht feststellen, daß diese Geschwindigkeit unangepaßt gewesen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen O im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 14. Februar 1996 ergibt sich, daß selbst bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h und einer Bremsverzögerung von 8 m/sec2 bei einer gezielten Bremsung ohne Panikreaktion der Beklagte zu 1. noch vor dem späteren Kollisionsort ohne Sturz das Krad zum Stehen hätte bringen können. Daß es hier dennoch zum Sturz des Beklagten zu 1. mit der anschließenden Kollision kam, läßt sich mit dem Sachverständigen darauf zurückführen, daß der Beklagte zu 1. in einer Art Panikreaktion auf den Abbiegevorgang des Gespanns nur mit der Hinterradbremse das Krad bremste, so daß das Hinterrad ausbrach und das Motorrad und der Motorradfahrer zu Fall kamen.

56

Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile ergibt sich ein deutliches Überwiegen zu Lasten der Widerbeklagten. Der Widerbeklagte zu 2. schuf durch sein schuldhaft verkehrswidriges Abbiegen mit dem andwirtschaftlichen Gespann, das die K XX nahezu über die gesamte Breite blockierte, ein für den fließenden Straßenverkehr in hohem Maße gefährliches und im vorliegenden Unfallgeschehen relevant gewordenes Hindernis. Das rechtfertigt, die ansonsten in etwa gleichgewichtigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten zum Nachteil der Widerbeklagten deutlich schwerer zu gewichten, so daß eine Haftungsverteilung von zwei Drittel zu Lasten der Widerbeklagten und einem Drittel zu Lasten der Beklagten allein angemessen und gerechtfertigt erscheint.

57

Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquotelung errechnet sich ein zum Ausgleich des der Höhe nach unstreitigen, jedenfalls substantiiert nicht in Abrede gestellten materiellen Unfallschadens an den Beklagten zu 1. zu leistender Schadensersatzbetrag von 10.391,10 DM (das sind zwei Drittel von 15.586,65 DM) sowie ein an den Kläger zu zahlender Schadensersatzbetrag von 279,67 DM (das sind ein Drittel von 839,01 DM).

58

Die jeweils zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 288 Abs. 1, 284 BGB begründet.

59

Der Schmerzensgeldanspruch des Beklagten zu 1. gegen die Widerbeklagten, als Gesamtschuldner haftend, ist gemäß den §§ 847, 831 Abs. 1, 421 BGB, 3 Nr. 1 und 2 Pf1VG dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer sich aus den vorstehenden Darlegungen zur Haftungsverteilung ergebenden Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1. von einem Drittel gerechtfertigt. Angesichts der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme in der Verkehrsunfallanzeige vom 4. Juli 1993 (Bl. 1 bis 3 der beigezogenen Akte 69 Js 2381/93 Staatsanwaltschaft Aachen), der zu den Akten gereichten ärztlichen Gutachten vom 25. November 1993 (Bl. 51 f. d. A.) und vom 25. Oktober 1995 (Bl. 396 ff. d. A.) bestehen keine Zweifel daran, daß der Beklagte zu 1. durch den Unfall schwere Verletzungen, vor allem am linken Bein, erlitten hat. Deswegen besteht dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch, der jedoch der Höhe nach abschließend noch nicht beurteilt werden kann. Denn die Widerbeklagten bestreiten in zweiter Instanz mit Nichtwissen das Ausmaß und die Folgen der vom Beklagten zu 1. vorgetragenen Verletzungen. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung.

60

Das widerklagend geltend gemachte Feststellungsbegehren des Beklagten zu 1. ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ungeachtet der noch zu treffenden Sachaufklärung hinsichtlich des Ausmaßes und der Folgen der vom Beklagten zu 1. bei dem Unfall im einzelnen erlittenen Verletzungen besteht die für die Feststellung materieller wie immaterieller künftiger Schäden erforderliche Wahrscheinlichkeit, daß mit dahingehenden Schäden zu rechnen ist. Mit gesundheitlichen Spätfolgen ist ebenso zu rechnen wie mit durch unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beklagten zu 1. zukünftig entstehenden weiteren Vermögensschäden.

61

Die Mitverschuldensquote von einem Drittel, die sich der Beklagte zu 1. auch im Rahmen seines Feststellungsbegehrens zurechnen lassen muß, ergibt sich wiederum aus den vorstehenden Ausführungen zur Haftungsverteilung.

62

Die Kostenentscheidung bleibt ihrer Einheitlichkeit wegen dem Schlußurteil vorbehalten.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, § 108 ZPO.

64

Streitwert              für das Teil- und Grundurteil:

65

91.069,25 DM              (= 629,26              DM +              11.689,99 DM +60.000,-- DM + 18.750,-- DM).

66

Beschwer der Beklagten: unter 60.000,00 DM. Beschwer des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. und 3.: über 60.000,00 DM.