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Oberlandesgericht Köln·13 U 164/91·10.12.1991

Produzentenhaftung für Klettergerät „Shunt“ bei Versagen der Bremswirkung (Tatortrecht)

ZivilrechtDeliktsrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Kletterunfall in Deutschland Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines in Frankreich hergestellten Sicherungsgeräts. Streitig waren anwendbares Recht sowie ein Konstruktions- und Instruktionsfehler bei bestimmungsgemäßem Einsatz zur Selbstsicherung am überhängenden Fels. Das OLG wendete als Tatortrecht deutsches Deliktsrecht an und bejahte eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen unzureichender Betriebssicherheit und fehlender Warnhinweise. Es sprach 40.000 DM Schmerzensgeld zu, stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest und verwies zur Höhe des Verdienstausfalls zurück.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 40.000 DM Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht; Verdienstausfall dem Grunde nach, zur Höhe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei grenzüberschreitenden Produktschäden richtet sich die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts; kommen Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten in Betracht, ist das für den Geschädigten günstigere Recht anzuwenden.

2

Ein Hersteller verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Produkt für den zugedachten Verwendungszweck nicht betriebssicher konstruiert ist; Maßstab ist der bestimmungsgemäße Gebrauch durch den durchschnittlichen Benutzer unter Berücksichtigung tatsächlicher Einsatzbedingungen.

3

Die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherungsgeräts umfasst auch typische Anwendungssituationen des Einsatzbereichs, mit denen der Hersteller rechnen muss; konstruktive Auslegung hat solche Bedingungen (z.B. Seilabwinkelung bei überhängendem Gelände) einzubeziehen.

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Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn nicht deutlich auf naheliegende Gefahren und Funktionsgrenzen hingewiesen wird, die sich auch einem erfahrenen Anwender nicht ohne Weiteres erschließen.

5

Steht ein Produktfehler fest, spricht eine Vermutung für pflichtwidriges Herstellerverschulden; der Hersteller hat sich substantiiert zu entlasten.

Relevante Normen
§ BGB § 823§ VERSR 93, 110§ 538 Nr. 3 ZPO§ Art. 5 Nr. 3 EuGVܧ 32 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 O 539/88

Leitsatz

1. Wird geltend gemacht, wegen der Fehlerhaftigkeit eines im Ausland hergestellten Produkts habe sich in Deutschland ein Unfall ereignet, so ist auf den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch deutsches Sachrecht als Recht des Tatorts und dem Kläger günstigeres Recht anzuwenden. 2. Zur Produzentenhaftung: Der Produzent haftet für ein Gerät, das als Hilfsmittel beim Bergsteigen verwendet werden soll, wenn dieses nicht betriebssicher ist. Maßstab dafür ist der bestimmungsgemäße Gebrauch durch den durchschnittlichen Benutzer, wobei bei der Konstruktion allerdings auch die tatsächlichen Einsatzbedingungen des Gerätes berücksichtigt werden müssen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23. Mai 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 539/88 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000,- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Schmerzensgeldklage abgewiesen. Der Klageantrag auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 15. Februar 1986 in N./-E. seit dem 8. Februar 1989 entstanden ist und zukünftig entstehen wird, sowie den zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Aachen zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 41.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger hatte nach seiner Behauptung 1985 ein von der Beklagten hergestelltes Gerät, einen sogenannten "Shunt" erworben, der beim Bergsteigen am Seil zur Sicherung verwendet wird.

3

In der dieser Sicherungsklemme beigefügten technischen Anleitung war diese in deutscher Sprache als Abseilsicherung beschrieben. In dem zur damaligen Zeit von der Beklagten herausgegebenen technischen Führer war auf Seite 6 unter der Überschrift "bloqueurs sur corde" in französischer und engli-scher Sprache der "Shunt" als Gerät erwähnt, das in erster Linie beim Aufstieg mit dem Seil, zur Selbstsicherung oder zur Sicherung eines anderen Bergsteigers angewendet werde. Er werde hauptsäch-lich beim Abseilen angewandt und erlaube einen einfachen oder doppelten Aufstieg mit dem Seil und sein Blockierungsprinzip sichere einen bestmög-lichen Halt, in welchem Zustand das Seil auch sein möge. Auf Seite 9 des Führers ist die Funktion des "Shunt" beim Abseilen erläutert und auf Seite 1O beantwortet die Beklagte die selbstgestellte Frage, welcher der von ihr angebotenen Blockierer beim Klettern gewählt werden sollte, dahin, beim Absei-len solle der "Shunt" gebraucht werden. Sowohl in der technischen Anleitung (hier auch in deutscher Sprache) als auch in dem technischen Führer hatte die Beklagte darauf hingewiesen, im Falle einer von ihr nicht vorgesehenen Anwendung müsse der Benutzer selbst überprüfen, ob die am Gerät auftretenden Kräfte dessen Bruchlast nicht erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Unter-lagen Hülle Bl. 168 und 17O d.A. verwiesen.

5

Der Kläger hat behauptet, am 15.2.1986 habe er beim Klettern in einer Felswand in N. ein 10,5 mm starkes Einfachseil in den "Shunt" zur Selbstsicherung eingeführt und diesen an seinem Sitzgurt befestigt. An einer überhängenden Kletterstelle habe er ausge-ruht und dabei bemerkt, daß der an dem "Shunt" be-findliche Hebel nach oben gedrückt gewesen sei. Er habe sich deshalb entschlossen, den Hebel zu bela-sten in der Annahme, die Selbstsicherung der Klemme greife nun. Er sei jedoch ohne Bremswirkung etwa 15 m abgestürzt und habe sich Trümmerbrüche der beiden Beine und Verbrennungen an den Händen zuge-zogen. Ursache für die fehlende Bremssicherung sei ein Konstruktionsfehler der Sicherungsklemme, weil die Bremswirkung des Klemmbolzens bei abgewinkeltem Seil nicht eingreife.

7

Der Kläger befand sich infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen mehrfach in stationärer Be-handlung. Durch Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 23.1.1990 ist ihm eine Behinderung von 50 % we-gen Versteifung des linken oberen Sprunggelenks und beiderseitiger Pilonfraktur bescheinigt worden.

9

Er hat behauptet, infolge der unfallbedingten Ver-letzungen habe er keine Anstellung als Chemiker er-langen können, obwohl er vor dem Unfall in aus-sichtsreichen Bewerbungsbemühungen gestanden habe.

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Seine bis zur Klageerhebung entstandenen Einkommenseinbußen hat er auf 100.000,- DM beziffert und ferner ein Schmerzensgeld von 50.000,- DM begehrt.

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Er hat demzufolge beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenser-satz in Höhe von 150.000,- DM zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen künftigen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Unfallereignis vom 15.2.1986 in N. ergeben wird.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Gestützt auf das nach ihrer Meinung anzuwendende französische Recht hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat den vom Kläger behaupteten Unfall mit Nichtwissen bestritten. Den "Shunt" habe sie nicht als Mittel der Selbstsicherung angeprie-sen. Dieser Fehlgebrauch durch den Kläger sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Den Vortrag zur Schadenshöhe hat sie ebenfalls bestritten.

25

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzung die Klage abgewiesen mit der Begründung, auf der Grundlage des anzuwendenden deutschen Rechts bestehe eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nicht, weil der Kläger bei sorgfältigem Studium des technischen Führers der Be-klagten zu der Erkenntnis habe kommen müssen, der "Shunt" könne nicht beim Aufsteigen als Mittel zur Selbstsicherung verwendet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochte-ne Urteil Bezug genommen.

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Mit der Berufung bekämpft der Kläger die Auffassung des Landgerichts und meint, gerade aus dem techni-schen Führer ergebe sich, daß der "Shunt" von der Beklagten als für die Selbstsicherung beim Aufstieg geeignet bezeichnet worden sei, so daß von einem Fehlgebrauch nicht ausgegangen werden könne.

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Zum Unfallhergang behauptet er ergänzend, er habe den Hebel des "Shunt" nicht berührt, vielmehr zunächst mit den Händen, dann auch mit den Füßen den Felskontakt verloren und beim Absturz instinktiv in Kopfhöhe das Seil ergriffen. Die Bremswirkung der Sicherungsklemme habe nunmehr einsetzen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Er sei vielmehr am Seil 15 m in die Tiefe gerutscht. Im übrigen wiederholt der Kläger sein Vorbringen und beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils

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a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den am 15.2.1986 beim Bergsteigen in N./E. erlittenen Unfall und dessen Folgen ein Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 50.000,- DM sowie Schadensersatz in Höhe von mindestens 100.000,- DM für den hierdurch entstandenen Einkommensverlust in der Zeit bis zur Klageerhebung zu zahlen,

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b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Unfall seit der Klageerhebung ergeben hat oder noch ergeben wird.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie hält deutsches Recht nicht für anwendbar und be-streitet den vom Kläger behaupteten Unfallhergang, insbesondere die Verwendung der Sicherungsklemme "Shunt". Diese Klemme erfülle ihre Funktion voll-ständig. Sie habe die Sicherungsklemme nicht als Aufstiegsicherung beworben. Ihre Ausführungen zur Anwendung dieser Klemme wendeten sich an den erfahrenen Bergsteiger. Im übrigen wiederholt die Beklag-te ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 18.11.1991. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

41

Der Schmerzensgeldanspruch ist zum Grunde und zur Höhe ebenso wie der Feststellungsantrag entscheidungsreif, so daß der Senat insoweit abschließend entscheiden konnte.

43

Der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall ist le-diglich dem Grunde nach entscheidungsreif. Zur Durchführung des Betragsverfahrens war der Rechts-streit deshalb gemäß § 538 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-richte hat das Landgericht unter Hinweis auf Art. 5 Nr. 3 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens zutreffend bejaht. Auf sei-ne Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

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Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen folgt aus § 32 ZPO. Der Unfall des Klägers hat sich in N./E. ereignet. Demgemäß ist die unerlaubte Hand-lung (auch) im Bezirk des Landgerichts Aachen began-gen, weil hier der Verletzungsort liegt.

49

An der Parteifähigkeit der Beklagten bestehen im Hinblick darauf, daß sie eine Aktiengesellschaft französischen Rechts ist, keine Zweifel.

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Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Das Landgericht hat zutreffend deutsches Sachrecht angewendet. Die deliktische Haftung beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts (allgemei-ne Meinung, vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 5O. Aufl., Rdnr. 2 zu Art. 38 EGBGB m.w.N.), wobei deutsches Recht darüber entscheidet, ob ein Geschehen als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist. Letzteres unterliegt keinem Zweifel, da die sogenannte Produ-zentenhaftung vor der Geltung des hier nicht anwend-baren Produkthaftungsgesetzes (vgl. dessen § 19) aus § 823 BGB hergeleitet wird.

55

Der Beklagten ist zuzugeben, daß als Tatort der un-erlaubten Handlung nicht nur der Landgerichtsbezirk Aachen, sondern auch Frankreich in Betracht kommt, weil die Sicherungsklemme "Shunt" dort hergestellt worden ist. In einem solchen Fall ist grundsätzlich das dem Geschädigten günstigere Recht anzuwenden.

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Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist hier das deutsche Recht für den Kläger günstiger, weil sie geltend macht, nach französischem Recht sei ein mög-licher Schadensersatzanspruch bereits verjährt. Im übrigen hat sich der Kläger auf die Anwendung deutschen Rechts berufen.

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Die Beklagte hat als Herstellerin der Sicherungsklemme "Shunt" ihre aus § 823 Abs. 1 BGB herzulei-tende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die-ses Produkt fehlerhaft ist.

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Ein Produkt muß so konstruiert sein, daß es für den ihm zugedachten Verwendungszweck geeignet ist. Es muß also betriebssicher sein. Maßstab für diese Si-cherheitsanforderungen ist der bestimmungsgemäße Ge-brauch durch den durchschnittlichen Benutzer, wobei bei der Konstruktion allerdings auch die tatsächli-chen Einsatzbedingungen des Gerätes berücksichtigt werden müssen (vgl. statt aller Mertens in Münchener Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 293 zu § 823 BGB m.w.N., auch § 3 des seit dem 1.1.199O geltenden Produkthaf-tungsgesetzes und §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 3 Abs. 1 Gerä-tesicherheitsgesetz).

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In der beim Erwerb durch den Kläger beigefügten technischen Anleitung ist der "Shunt" im Inhaltsver-zeichnis als Steigklemme eingeordnet, auf Seite 8 dort wird er als Abseilsicherung bezeichnet.

65

In dem technischen Führer, den die Beklagte zeitnah zum Unfallereignis in Verkehr gebracht und in dem sie ihre Produkte im einzelnen vorgestellt und beschrieben hat, ist der "Shunt" auf Seite 6 zweifellos als Selbstsicherung bezeichnet. In der Funktionsbeschreibung ist eindeutig ausgeführt, das Gerät erlaube einen einfachen und doppelten Aufstieg mit dem Seil, sein Blockierungsprinzip sichere einen bestmöglichen Halt, in welchem Zustand das Seil auch sein möge (dort S. 6). Auf Seite 1O des Führers ist wiederum erwähnt, daß der "Shunt" nicht nur beim Abseilen Sicherheit gebe und diese beträchtlich erhöhe, er erlaube ebenso das Aufsteigen mit einfachem oder doppeltem Seil.

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Ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte in diesem Führer den "Shunt" zum Gebrauch beim Abseilen emp-fohlen hat, folgt daraus, daß sie dieses Produkt auch als Sicherungsklemme beim Aufstieg am Fels beworben hat.

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Daß die Verwendung des Gerätes als Sicherung beim Aufstieg bestimmungsgemäß ist, liegt auch angesichts der Arbeitsweise der Klemme auf der Hand. Der "Shunt" ist nämlich ein Gerät, mit dessen Hilfe sich ein Bergsteiger absichern soll. Er dient dazu, einen plötzlichen Absturz zu verhindern. Das machen seine Bauweise und sein Funktionsprinzip deutlich. Das vom Bergsteiger verwendete Seil wird durch die Metall-hülse des Gerätes geführt. Der Hebel wird sodann mittels eines Karabinerhakens an einem Gurt oder Sitz befestigt, den der Bergsteiger an seinem Körper trägt. Die Federkraft führt dazu, daß die an dem He-bel befindlichen Klemmbolzen am Seil anliegen. Der Bergsteiger kann sich gleichwohl am Seil auf- oder abwärts bewegen. Das Gerät wird dabei infolge seiner Befestigung am Körper des Bergsteigers unter Über-windung der Federkraft nach oben oder unten mitgezo-gen, kann auch mit der Hand mitgeschoben werden. Erst im Falle einer Belastung wird die Federkraft erheblich verstärkt. Dadurch drücken die beiden Klemmbolzen das Seil stark gegen die Innenfläche der Metallhülse. Die so erzeugte Reibung bewirkt eine Bremswirkung mit der Folge, daß der Durchlauf des Seils durch die Hülse gestoppt wird. Die Belastung geschieht durch das Körpergewicht des Bergsteigers. Wenn dieser nämlich den Kontakt zum Fels verliert, also nunmehr allein am Seil hängt, bewirkt die nach unten gerichtete Schwerkraft, daß der am Sitz oder Gurt befestigte Hebel kräftig nach unten gezogen wird, was zur Verstärkung der Reibung bis zum Still-stand des Seildurchlaufs führt.

71

Diese Arbeitsweise der Klemme macht deutlich, daß sie ein Blockiergerät ist. Sie soll einen Sturz des am Seil hängenden Bergsteigers aufhalten. Ob ein solcher Sturz beim Aufstieg oder beim Abstieg oder beim Abseilen eintritt, bleibt gleich. Die Funk-tionsweise des Gerätes ist hiervon unabhängig, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. In jedem Fall soll das Körpergewicht des Bergsteigers dazu führen, daß die Bremswirkung erzeugt wird.

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Nach alledem ist die Verwendung des "Shunt" als Sicherungsmittel beim Aufstieg mittels Seil bestim-mungsgemäß. Das folgt letztlich auch daraus, daß die Beklagte in einem nach dem Unfall herausgegebenen Katalog den "Shunt", dessen Konstruktion nur minimal in der Zwischenzeit verändert worden war, diesen zwar als Abseilsicherung anpreist, aber ausdrücklich hervorhebt, er habe sich als ausgezeichnetes Selbst-sicherungssystem gezeigt (vgl. Bl. 50 d.A.).

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Aufgrund der Beweisaufnahme, die der Senat durchge-führt hat, steht fest, daß der Kläger den "Shunt" am 15.2.1986 als Sicherungsklemme beim Aufstieg benutzt hat.

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Der Senat hat die Voraussetzungen des § 448 ZPO bejaht und deshalb den insoweit beweisbelasteten Klä-ger als Partei vernommen. Der Kläger befindet sich in Beweisnot. Augenzeugen des unmittelbaren Unfall-geschehens gibt es nicht. Niemand derjenigen, die dem Kläger nach dem Unfall geholfen haben, hat die Seilbefestigung am Körper des Klägers daraufhin überprüft, ob der Kläger einen "Shunt" verwendet hatte. Für die Richtigkeit des Klagevortrages spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Selbst die Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger am Unfalltag überhaupt einen "Shunt" benutzt hatte. Das geschah erst im Schriftsatz vom 4.7.1989 (vgl. zur Anwendung des § 448 ZPO auch BGH NJW 1990, 1721).

79

Der Kläger hat bei seiner Parteivernehmung glaubhaft geschildert, daß er den im Herbst 1985 erworbenen "Shunt" am Unfalltag benutzt hat, als er noch allei-ne weiter klettern wollte, nachdem sein Begleiter bereits ermüdet war. Er habe ein Einfachseil durch den "Shunt" geführt und diesen mit Hilfe eines Karabinerhakens an seinem Hüftgurt befestigt. Als er an einer überhängenden Stelle mit den Händen den Felskontakt verloren habe und in das Seil gefallen sei, habe er zunächst geglaubt, der "Shunt" bremse nun seinen Fall ab. Dies sei jedoch nicht geschehen. Er habe deshalb oberhalb des Hüftgurtes das Seil ergriffen, gleichwohl aber seinen Absturz aus etwa 15 m Höhe nicht aufhalten können.

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Die Schilderung ist nachvollziehbar. Ihr steht nicht entgegen, daß der Kläger in seinen Prozeßvortrag die in seiner Vernehmung mitgeteilten Einzelheiten noch nicht aufgenommen hatte. Widersprüche zum Vortrag vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Kläger habe den Hebel heruntergedrückt, ist aktenwidrig, falls sie bedeuten soll, dies sei mit den Händen geschehen. Derartiges hat der Kläger auch im ersten Rechtszug nicht vorgetragen. Im übrigen müßte ein Herunterdrücken des Hebels gerade zum Eintritt der Blockierwirkung führen, wie die dargelegte Arbeitsweise des Gerätes zeigt.

83

Der Kläger hat auch offen eingeräumt, den "Shunt" schon etwa fünfmal vor dem Unfallereignis benutzt zu haben. Auch dabei sei es zu Abstürzen gekommen, die jedoch von dem Gerät aufgefangen seien. Dies einzuräumen hatte er keinen Anlaß, wenn es ihm ausschließlich darum gegangen wäre, seine Aussage im Blick auf einen für ihn erfolgreichen Prozeßausgang auszurichten.

85

Der Senat hat den Kläger mit Bedacht vernommen, ehe er in die Erörterung der Sach- und Rechtslage ein-trat und den Prozeßbeteiligten seine vorläufige Meinungsbildung aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags darlegte. Aufgrund dieser Vorgehensweise konnte der Kläger nicht wissen, worauf es dem Senat bei seiner Aussage möglicherweise ankam.

87

Der Kläger machte bei seiner Aussage einen ruhigen, gefaßten Eindruck und bot nach seiner Persönlichkeit keinen Anlaß, an der Richtigkeit seiner Darstellung zu zweifeln. Die Versuche bei seiner Vernehmung, nicht nur Tatsachen wiederzugeben, sondern zugleich zu argumentieren im Hinblick auf eine Fehlerhaftig-keit des Gerätes hat der Senat jeweils sogleich un-terbunden. Sie sind verständlich, aber nicht geeig-net, die Überzeugung des Senats dahingehend zu verhindern, daß der Unfall sich so ereignet hat, wie es der Kläger schilderte.

89

Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der "Shunt" seine bestimmungsgemäße Funktion nicht in allen Fällen gewährleistet.

91

Der Sachverständige S. hat aufgrund eigener Versuche festgestellt, daß beim Klettern am überhängenden Fels das durch den "Shunt" laufende Seil abgewinkelt wird. Je nach Größe des Winkels und des Gewichtes des Seilendes tritt keine Bremswirkung ein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Winkel größer als 1O Grad und das Gewicht des offenen Seilendes 1995 g beträgt (vgl. dazu die Skizze Bl. 275 d.A.). Die Angaben des Klägers zur Montage des Seils am Fels und zur Art des verwendeten Seils hat er dabei zugrundegelegt. Dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken.

93

Die Ausführungen des Sachverständigen werden inso-weit nämlich bestätigt durch die Demonstration des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündli-chen Verhandlung vom 18.11.1991. Diese hat gezeigt, daß bei abgewinkeltem Seil die Bremswirkung nicht eintritt, wenn das nach unten hängende Seilende mit einer bestimmten Kraft festgehalten wird. Der "Shunt" gleitet dann vielmehr auf dem Seil, ohne daß dessen Durchlauf gestoppt wird.

95

Da der Kläger an einem überhängenden Felsstück klet-terte, als er abstürzte, ist im Hinblick auf die von dem Sachverständigen dargelegten Versuchsergebnisse davon auszugehen, daß die Bremswirkung zunächst nicht eintrat. Aufgrund der Aussage des Klägers ist weiter davon auszugehen, daß er deshalb oberhalb der Klemme das Seil ergriff, um seinen Absturz aufzuhalten. Die Aussage wird insofern auch bestätigt durch die Beobachtungen des Sachverständigen anläßlich der vorgenommenen Versuche. Auch dabei geschah es, daß die Versuchsperson reflexartig in Brust- bis Augenhöhe ins Seil gegriffen hat. Das entspricht auch der Lebenserfahrung. Ein am Seil hängender Bergsteiger, der den Felskontakt verloren hat und abstürzt, greift instinktiv nach einem Halt. Ein solcher Halt ist beim Klettern am überhängenden Fels allein das Seil, an dem der Bergsteiger hängt.

97

Der reflexartige Griff ins Seil kann dann dazu füh-ren, daß die Hände am Seil abrutschen, sodann gegen den bis dahin etwa in Hüfthöhe hängenden "Shunt" stoßen und diesen mit nach unten schieben. Die Be-lastung des Hebels dieses Gerätes durch das Körper-gewicht des Bergsteigers kann dadurch nicht wirksam werden. Der Hebel mit den Klemmbolzen wird dann nicht verstärkt gegen das Seil gedrückt, die Brems-wirkung tritt nicht ein.

99

Der Griff in das Seil kann auch dazu führen, wie der Sachverständige erläutert hat, daß die vor dem Ab-sturz vorhandenen Winkelverhältnisse (mehr als 10 Grad) stabilisiert werden über die gesamte Ab-sturzstrecke, so daß die Bremswirkung nicht vorhanden ist.

101

Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Der im ersten Rechtszug von der Beklagten gestellte Befangenheitsantrag hin-dert die Verwertung des Gutachtens nicht, weil der Antrag ohne Erfolg geblieben ist. Die Beklagte hat Fehler im Gutachten nicht aufzeigen können. Der Umstand, daß der Sachverständige bei seinen Versuchen auch festgestellt hat, daß die Bremswirkung durch das Gerät nach einer Strecke von 20 cm bis 50 cm eingetreten ist, belegt nicht, daß das Gerät unter allen Bedingungen einwandfrei funktioniert. Auch der Senat geht davon aus, daß die Bremswirkung ohne wei-teres eintritt, wenn das Seil senkrecht am Fels her-abhängt oder wenn der Kletterer fällt, ohne in das Seil zu greifen. Hierauf kommt es aber nicht ent-scheidend an. Wesentlich ist vielmehr, daß das Ge-rät unter besonderen Einsatzbedingungen nicht stets funktionsgemäß arbeitet. Der Senat sieht keinen An-laß, ein weiteres Gutachten einzuholen. Erläuterun-gen des Gutachtens durch den Sachverständigen S. hat die Beklagte ausdrücklich nicht gewünscht (Bl. 429 d.A.).

103

Die Steigklemme "Shunt" weist danach einen Konstruk-tionsfehler auf. Denn die Verwendung der Klemme als Sicherung beim Aufstieg am überhängenden Fels stellt einen bestimmungsgemäßen Gebrauch dar. Es liegt auf der Hand, daß Bergsteiger auch an solchen Stellen klettern, wie keiner weiteren Ausführung bedarf. Hiermit mußte die Beklagte ohne weiteres rechnen. Demzufolge mußte sie auch in Betracht ziehen, daß bei einem derartigen Klettern das Seil am "Shunt" abgewinkelt wird.

104

Der Beklagten ist ferner ein Instruktionsfehler an-zulasten. Sie hätte nämlich deutlich darauf hinwei-sen müssen, daß die Klemme nicht in allen Situatio-nen ihren Zweck erfüllt, daß insbesondere ein Grei-fen in das Seil beim Absturz dazu führen kann, daß die Bremswirkung nicht eintritt, wenn das Seil abge-winkelt ist. Denn auch einen Griff in das Seil durch einen abstürzenden Bergsteiger mußte sie ohne weite-res in Betracht ziehen, weil ein solches Verhalten nach der Lebenserfahrung geradezu zu erwarten ist. Ein derartiger Hinweis findet sich aber weder in der dem Gerät beigegebenen technischen Anleitung noch im technischen Führer. Der Hinweis der Beklagten, ihre Produkte seien für den erfahrenen Bergsteiger bestimmt, der um die Risiken seines Sports selbst wisse und sich über die Zuverlässigkeit der Siche-rungsmittel selbst vergewissern müsse, greift nicht. Auch ein erfahrener Bergsteiger greift beim Absturz reflexartig in das Seil, wie auch die Beobachtungen des Sachverständigen S. anläßlich der Versuche ge-zeigt haben. Daß gerade dieser Umstand in besonderen Situationen zur Verhinderung der Bremswirkung führen kann, erschließt sich auch dem erfahrenen Bergstei-ger nicht von selbst. Die Werbung der Beklagten für den "Shunt", sein Blockierungsprinzip sichere einen bestmöglichen Halt, in welchem Zustand das Seil auch sein möge (S. 6 des technischen Führers) verschließt dem Bergsteiger geradezu die Erkenntnis, in besonde-ren Situationen sei dieser Halt nicht gewährleistet.

105

Ohne Belang ist, daß nach den Ausführungen des Sach-verständigen S. bei allen 199O auf dem Markt befind-lichen Abseilsicherungen die Arbeitsweise nur unzu-reichend gelöst ist im Falle, daß der Stürzende das Seil umklammert. Die Mangelhaftigkeit anderer Siche-rungsklemmen berechtigt die Beklagte nicht dazu, ein mit einem Konstruktionsfehler behaftetes Produkt auf den Markt zu bringen oder wenigstens in aller Deut-lichkeit auf mögliche und keineswegs fernliegende Gefahren hinzuweisen.

107

Die Beklagte hat auch jedenfalls fahrlässig gehan-delt. Bei einem Produktfehler spricht eine Vermutung dafür, daß der Hersteller pflichtwidrig gehandelt hat mit der Folge, daß er sich entlasten muß (vgl. Mertens in Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 301-309 zu § 823 BGB m.w.N.). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

109

Soweit der Beklagten ein Instruktionsfehler anzula-sten ist, fällt ihr ebenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Sie mußte mit den besonderen Umständen, die zu einer Funktionsunfähigkeit der Klemme führen können, rechnen und hierauf deutlich hinweisen. Das hat sie jedoch unterlassen.

111

Danach erweist sich der Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach als gerechtfertigt.

113

Der Kläger kann Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000,- DM beanspruchen, § 847 BGB.

115

Er war im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alt. Er hat durch den Unfall beidseitig eine erst- bis zweitgradige offene Pilon-Tibial-Trümmerfraktur erlitten. Die primäre operative Versorgung erfolgte mittels Osteo-synthese beider Unterschenkel und Außenknöchel. Am 12.3.1986 wurde er in eine Rehabilitationsklinik verlegt. Es stellte sich dann ein Weichteilinfekt am linken Unterschenkel ein, der fortschritt und eine erneute stationäre Behandlung erforderte. Am 16.7.1986 wurde er erneut in die Rehabilitationskli-nik verlegt. Sodann zeigte sich eine Pseudoarthrose am linken Unterschenkel, die am 2.9.1986 eine weite-re Operation erforderlich macht. Am 8.1O.1986 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen, mußte sich dann aber noch mehrfach ambulanten Kontrollen unterziehen. Die Fistelbildung am linken Unterschen-kel war dabei ständig vorhanden. Im April 1987 mußte er zur Entfernung eines Fixateurs erneut vier Tage stationär in die Klinik.

117

Die Muskelbildung am Unterschenkel des rechten Beines ist deutlich gemindert, das linke Bein ist geschwollen, die Fistel noch vorhanden (Zustand am 12.1O.1987). Die Beweglichkeit beider Sprunggelenke ist eingeschränkt. Narben sind vorhanden, ebenso Krallenzehenbildung an beiden Füßen sowie präarthro-tische Deformierungen der Gelenkflächen.

119

1987 wurde ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 6O % bescheinigt. Ein Dauerschaden wurde mit 30-40 % angenommen.

120

Dies alles ergibt sich aus dem fachorthopädischen Gutachten der Ärzte Dr. G. und Dr. Sch. vom 12.10.1987.

122

1990 wurde der Kläger mit 50 % als Behinderter vom Versorgungsamt Köln anerkannt.

124

Die bleibende Behinderung beim Gehen für einen im Unfallzeitpunkt noch jungen Mann fällt bei der Schmerzensgeldbemessung ins Gewicht. Denn sie macht seine sportlichen Aktivitäten, nämlich Bergsteigen, wohl für alle Zukunft unmöglich und beeinträchtigt ihn auch bei sonstigen gesellschaftlichen Tätigkeiten. Die Minderung der Lebensfreude ist durchaus ei-ne spürbare Belastung für den Kläger.

126

Alle diese Umstände rechtfertigen auch im Hinblick auf das Verschulden der Beklagten ein Schmerzensgeld von 40.000,- DM zum Ausgleich des Nichtvermögensschadens.

128

Dem Kläger steht auch gemäß § 842 BGB Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zu.

130

Es ist davon auszugehen, daß der Unfall in Verbin-dung mit der nachfolgenden notwendigen Heilbehand-lung zu einer Verzögerung des Eintritts des Klägers in das Erwerbsleben geführt hat. Er hatte sein Studium als Chemiker mit dem Diplom erfolgreich ab-geschlossen und war danach am 2.2.1985 mit "gut" von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität K. zum Doktor der Naturwissenschaften promoviert worden. Er hatte sich im Jahre 1985 um eine Anstellung als Chemiker beworben, allerdings bis zum Unfall noch keine solche gefunden. Ab Herbst 1985 hatte er eine zusätzliche Ausbildung im EDV-Bereich aufgenommen, um seine beruflichen Aussichten und Chancen zu erhöhen. Diesen Lehrgang mußte er we-gen des Unfalls unterbrechen.

132

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann angenommen werden, daß der Kläger jedenfalls alsbald nach Abschluß des EDV-Lehrgangs im Hinblick auf die-se zusätzliche Qualifikation eine berufliche Anstel-lung entsprechend seiner durch das erfolgreiche Stu-dium dokumentierten Lebensplanung als Chemiker ge-funden hätte. Der Umstand, daß Bewerbungen im Jahre 1985 erfolglos waren, erlaubt nicht den Schluß, der Kläger hätte auch ohne den Unfall keine Tätigkeit als Chemiker gefunden.

133

Damit steht fest, daß dem Kläger unfallbedingt ein Erwerbsnachteil entstanden ist. Dessen Höhe bedarf allerdings noch weiterer Aufklärung, so daß der Senat von § 538 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht hat.

135

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Im Hinblick auf die schweren Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, besteht eine mehr als nur geringe Wahrscheinlichkeit, daß ihm auch in Zukunft noch weitere Schäden, auch immaterieller Art drohen können, die derzeit noch nicht absehbar sind und deshalb auch bei der Schmerzensgeldbemessung noch nicht berücksichtigt werden können. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung erkannten Unfallfol-gen mit dem zuerkannten Schmerzensgeld abgegolten sind.

137

Auch soweit der Kläger begehrt, die Ersatzpflicht hinsichtlich des noch nicht bezifferten, aber seit der Klageerhebung bereits entstandenen materiellen Schadens festzustellen, ist der Antrag erfolgreich. Der Kläger ist nicht gezwungen, weitere Schäden in einer Leistungsklage zu beziffern, die ihm erst nach Klageerhebung entstanden sind.

138

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzube-halten, weil der endgültige Ausgang des Rechts-streits noch nicht feststeht.

139

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

140

Streitwert der Berufung gemäß Beschluß vom 1.10.1991: 160.000,- DM.

141

Beschwer des Klägers: 10.000,- DM.

142

Beschwer der Beklagten: 150.000,- DM.