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Oberlandesgericht Köln·13 U 162/02·08.07.2003

Berufung gegen Abweisung von Schadensersatzklage wegen fehlender Schadensidentität zurückgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt von der Haftpflichtversicherung Schadensersatz aus einem behaupteten Unfall am 08.02.2000. Streitpunkt ist, ob das Unfallereignis und die Ursächlichkeit für die geltend gemachten Karosserieschäden nachgewiesen sind. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung, weil ein Sachverständiger die Identität des Schadens mit einem früheren Vorschaden feststellt und die Zeugenaussagen dem nicht entgegensetzen. Der Kläger trägt die Kosten; die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein behauptetes Unfallereignis stattgefunden hat und dass die geltend gemachten Schäden hierauf ursächlich zurückzuführen sind.

2

Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, das die Identität von Schäden anhand charakteristischer Merkmale nachweist, kann die Behauptung eines späteren neuen Schadens widerlegen.

3

Nicht ergiebige oder widersprüchliche Zeugenaussagen genügen nicht, um die fachliche Feststellung eines Sachverständigen zu erschüttern; bei unaufgelöster Ungewissheit bleibt das Risiko beim Anspruchsteller.

4

Das Verschweigen von Vorschäden und die Verweigerung einer Nachbesichtigung durch den Anspruchsteller sind im Prozessbeweis negativ zu bewerten und können zulasten des Anspruchstellers wirken.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 226/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.10.2002 – 10 O 226/00 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem streitigen Unfallereignis vom 08.02.2000 auf Schadensersatz in Höhe von 6.587,31 € in Anspruch. Mit Urteil vom 15.10.2002, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter. Das Rechtsmittel bleibt indessen erfolglos. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte anführt, bedenkenfrei stand:

3

Da streitig ist, dass sich das behauptete Unfallereignis vom 08.02.2000 überhaupt zugetragen hat und dass die vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugschäden hierauf zurückzuführen sind, obliegt es nach allgemeinen Beweisgrundsätzen dem Kläger, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung – den behaupteten Unfallhergang – sowie die Ursächlichkeit für das Zustandekommen und den Umfang der geltend gemachten Schäden zu beweisen (BGHZ 71, 339 = NJW 1978, 2154; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1239; OLG Köln, OLGR 1994, 286 = NJW-RR 1995, 546). Diesen Beweis kann der Kläger mit den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen, soweit deren vom Landgericht mit Recht kritisch beurteilte Bekundungen inhaltlich überhaupt ergiebig sind, nicht mit Erfolg führen, weil nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen A der im Schadensgutachten des Ingenieurbüros B & C vom 18.02.2000 festgehaltene und bildlich dokumentierte Seitenschaden mit dem im Gutachten des Dipl.-Ing. D vom 12.10.1999 bildlich dokumentierten Seitenschaden (jeweils sich vom hinteren Radausschnitt bis unterhalb des rechten Außenspiegels erstreckend) identisch ist. Soweit die Zeugenaussagen den Eindruck erwecken, dass der von dem Sachverständigen D begutachtete großflächige Seitenschaden behoben gewesen sei und das Fahrzeug des Klägers am 08.02.2000 in dem selben Bereich einen Neuschaden erlitten habe, ist fraglos den auf eine detaillierte Auswertung des Bildmaterials beider Schadensgutachten gestützten Feststellungen des Sachverständigen A zur Schadensidentität (hinsichtlich des großflächigen Seitenschadens) der Vorzug zu geben, so dass es jedenfalls bei einem „non liquet“ zu Lasten des Klägers verbleibt. Die Fülle der Übereinstimmung der sachverständig ausgewerteten charakteristischen Schadensmerkmale, die sich über einen großflächigen Bereich erstrecken und teilweise so speziell sind, dass sie sich – wie im Gutachten des Sachverständigen A näher aufgezeigt - nur unter ganz bestimmten Druckverhältnissen im Kontaktbereich und bei ganz bestimmten Bewegungsformen mit exakt gleichen Konturen und in exakt gleicher Weise ausgebildet haben könnten, schließt eine solche theoretische Möglichkeit mit praktischer Gewissheit aus. Der Einwand des Klägers, bei Identität der begutachteten Schäden müssten beschädigte Karosserieteile angerostet sein, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil bei einem fingierten Unfallgeschehen davon auszugehen ist, dass etwaige Rostspuren, soweit sich solche in der Zeit von Oktober 1999 bis Anfang Februar 2000 gebildet haben könnten, beseitigt worden wären, bevor das Fahrzeug dem Schadensgutachter vorgeführt wurde. Ebenso wenig aussagekräftig ist der Hinweis auf die Höhe des im Kaufvertrag vom 27.10.1999 ausgewiesenen Kaufpreises; dieser korrespondiert verständlicherweise mit der – wie selbst die Zeugen E als Vorbesitzer nicht ausschließen mochten – unrichtigen Angabe im Kaufvertrag: „behobener Seitenschaden“, den der Kläger bezeichnenderweise dem Schadensgutachter verschwiegen hat. Ebenso bezeichnend ist es, dass der Kläger dem von der Beklagten im Hinblick auf den von ihr ermittelten Vorschaden eingeschalteten Sachverständigen F keine Gelegenheit zur Nachbesichtigung gegeben, sondern sich auf die Vorlage des Kaufvertrages beschränkt hat.

4

Zu weiteren Ausführungen gibt das Berufungsvorbringen keine Veranlassung. Es besteht auch kein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO n.F., die Revision zuzulassen.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen folgen aus den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil:                            6.587,31 €.