Berufung abgewiesen: Unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung als abstraktes Schuldanerkenntnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte aus einer unwiderruflichen Finanzierungsbestätigung der Beklagten vom 5.6.1998 einen Anspruch auf Hinterlegung eines erstrangigen Teilbetrags geltend. Streitfrage war, ob die Bestätigung ein abstraktes Schuldanerkenntnis mit selbständigem Sicherungswert begründet. Das OLG Köln bejahte dies aufgrund des klaren Wortlauts und des Kontextes der Vorgeschichte. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das teilklage stattgebende Urteil des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung einer Bank kann ein abstraktes Schuldanerkenntnis mit selbständigem Sicherungswert darstellen und damit einen eigenen Zahlungsanspruch des Empfängers begründen.
Ein abstraktes Zahlungsverpflichtungstatbestand liegt vor, wenn die Erklärung eine unwiderrufliche Zusage enthält, dass die Zahlung unbedingt erfolgen werde oder aufgrund einer unwiderruflichen Anweisung des gemeinsamen Kunden der Kredit an einen Dritten ausgezahlt werde.
Die Formulierung, die Auszahlung erfolge "in der beantragten und mit dem Kunden vereinbarten Form", schränkt eine abstrakte Zahlungsverpflichtung nicht dahin ein, dass die Bank grundsätzlich keine eigene, selbständige Verpflichtung eingeht; sie begrenzt allenfalls die Höhe der Auszahlung.
Bei der Auslegung einer unwiderruflichen Finanzierungsbestätigung sind der objektive Erklärungsinhalt und die Begleitumstände, insbesondere vorangegangene korrespondierende Hinweise des Empfängers, maßgeblich für die Berechtigung, auf die Zuwendung zu vertrauen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 9 O 339/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 339/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das der Teilklage stattgebende Urteil hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte aus der ihr gegenüber abgegebenen unwiderruflichen Finanzierungsbestätigung vom 5. 6. 1998 einen Anspruch auf Hinterlegung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 20.000.- DM zuerkannt, weil es sich hierbei um ein abstraktes Schuldanerkenntnis mit einem selbständigen Sicherungswert handelt, durch das für die Klägerin ein eigener Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als bestätigendes Bankinstitut begründet wurde.
In der Finanzierungsbestätigung einer Bank liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wenn die Erklärung eine unwiderrufliche Zusage enthält, dass die Zahlung unbedingt erfolgen werde oder dass aufgrund der ebenfalls unwiderruflichen Anweisung des gemeinsamen Kunden der Kredit durch Valutierung an den Dritten ausgezahlt werde (vgl. OLG Düsseldorf WM 1978, 124; OLG Naumburg WM 2001, 1334).
Eine abstrakte Zahlungsverpflichtung der beklagten Bank ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut ihrer Erklärung vom 5. 6. 1998, die mit "Unwiderruflicher Finanzierungsbestätigung" überschrieben ist und in deren Text die Beklagte der Klägerin "unwiderruflich" bestätigt, dass sie die Finanzierung in der beantragten und mit dem Kunden vereinbarten Form "durchführen" werde. In deutlicher Weise hat die Beklagte damit zu erkennen gegeben, dass sie gleichsam selbständig für eine Auszahlung des Darlehens an die Klägerin eintreten, eine eigene Verpflichtung übernehmen und diese unbedingt erfüllen wollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufung ist mit der Formulierung, dass die Finanzierung "in der beantragten und mit dem Kunden vereinbarten Form" durchgeführt werde, keine Einschränkung ihrer abstrakten Zahlungsverpflichtung verbunden. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass die Beklagte der Höhe nach nur die vom Kunden beantragte und ihm vereinbarungsgemäß zustehende Kreditsumme auszahlen werde. Der Kaufpreis für das Grundstück belief sich nämlich auf 270.000.- DM, wohingegen die Beklagte auf das notarielle Treuhandkonto am 12. 8. 1998 nur einen Betrag von 257.733,21 DM überwies, der sich nach Abzug der mit dem Kunden vereinbarten Bereitstellungs- und Darlehenszinsen sowie einer ersten Zinsrate ergab. Der selbständige Verpflichtungswille der Beklagten gegenüber der Klägerin wurde hierdurch nicht berührt.
Diese Auslegung der unwiderruflichen Finanzierungsbestätigung vom 5. 6. 1998 wird weiter maßgebend gestützt durch ihre objektive Erklärungsbedeutung, wie sie sich insbesondere aus der Vorgeschichte und den weiteren Begleitumständen ergibt. Bereits mit Schreiben vom 4. 3. 1998 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass der Grundstückskaufvertrag mit dem Käufer K., einem Kunden der Beklagten nur zustande kommen könne, wenn die bereits mehrfach geforderte unwiderrufliche Finanzierungszusage der Beklagten beigebracht werde, diese aber immer noch nicht vorliege. Auch mit Schreiben vom 19. 5. 1998 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass sie bereits mehrfach deutlich gemacht habe, dass ein Kaufvertrag erst dann zustande kommen könne, wenn die unwiderrufliche Finanzierungszusage des finanzierenden Instituts, d.h. der Beklagten, vorliege, was bislang nicht der Fall sei. Abschliessend bat die Klägerin die Beklagte in dem Schreiben darum, "um weiteren Irritationen vorzubeugen", ihr "nach abschliessender Bearbeitung nunmehr endgültig mitzuteilen", ob die Beklagte sich "in der Lage" sehe, "die geforderte unwiderrufliche Finanzierungszusage zu erteilen". Wenn die Beklagte daraufhin die in Rede stehende unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung vom 5. 6. 1998 erteilte, die zum Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages zwischen der Klägerin und dem Käufer K. am 8./23. 6. 1998 führte, dann konnte und durfte die Klägerin aus ihrer Sicht als Erklärungsempfängerin diese Bestätigung im Sinne der geforderten unwiderruflichen Finanzierungszusage verstehen.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen; die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 10.225,84 Euro (=20.000.- DM).