Teilurteil aufgehoben — Zurückverweisung wegen noch offener tatsächlicher Feststellungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung zukünftiger Schäden aus einem Verkehrsunfall. Das Landgericht erließ ein Teilurteil über das Schmerzensgeld, obwohl noch Beweise über Umfang und Fortbestand künftiger Gesundheitsschäden zu erheben waren. Das OLG hebt das Teilurteil auf, weil fehlende Tatsachenfeststellungen die Entscheidung über das bereits zuerkannte Schmerzensgeld beeinflussen können. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Teilurteil aufgehoben und Sache an das Landgericht Aachen zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO darf nur ergehen, wenn der Streitgegenstand teilbar ist und das Teilurteil unabhängig vom Reststreit ist; offene tatsächliche Feststellungen, die das Teilurteil beeinflussen können, schließen den Erlass eines Teilurteils aus.
Wenn Leistungs- und Feststellungsanträge aus demselben Schadensereignis herrühren und der Feststellungsantrag künftige Schäden umfasst, kann ein vorweg ergangenes Teilurteil wegen Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig sein.
Ergeht ein Teilurteil entgegen § 301 Abs. 1 ZPO, führt die zulässige Berufung nach § 539 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Läuft noch Beweiserhebung über Umfang, Dauer oder Wahrscheinlichkeit künftiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen, können die Ergebnisse die Bemessungsgrundlagen für Schmerzensgeld ändern; deshalb darf über die Leistung nicht unabhängig von diesen Feststellungen entschieden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 O 18/92
Leitsatz
Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn im weiteren Verfahren noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, die auch für den im Teilurteil bereits zuerkannten Anspruch von Bedeutung sein können.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Mai 1992 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 18/92 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landge-richt Aachen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entschei-den hat.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Entgegen seiner Auffassung ist nämlich der Lei-stungsantrag der Klage noch nicht zur Entschei-dung reif, so daß hierüber kein Teilurteil erge-hen durfte, § 301 Abs. 1 ZPO.
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Mit der Klage hat der Kläger einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag erhoben. Der Lei-stungsantrag ist auf Zahlung eines Schmerzensgel-des gerichtet, mit dem weiteren Antrag wird die Feststellung sämtlichen Zukunftsschadens aus dem Unfallereignis vom 30.09.1990 im Bereich des Au-tobahnkreuzes Bliesheim auf der A 1 begehrt. Zwar ist wegen der Mehrheit von Streitgegenständen das Erfordernis der Teilbarkeit des Streitgegenstan-des als Voraussetzung für den Erlaß eines Teilur-teils gegeben. Jedoch leitet der Kläger beide An-sprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis her, nämlich dem Unfall vom 30.09.1990. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen, wenn im weiteren Verfahren noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, die auch für den bereits zuerkannten Anspruch erheblich sein können. Denn weitere Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils ist, daß dieses unabhängig von der Entscheidung des Reststreits im Schlußurteil ist. Es muß nämlich der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vorgebeugt werden (vgl. dazu BGH NJW 1989, 2821). An dieser Voraussetzung fehlt es. Zur Begründung ihrer Auffassung, bereits jetzt stehe fest, daß dem Kläger insgesamt minde-stens 50.000,-- DM Schmerzensgeld zustünden, hat die Kammer ausgeführt, von einer als lang andau-ernd zu bezeichnenden Behandlung mit ungewissen Aussichten auf eine vollständige Behebung der vom Kläger verletzungsbedingt erlittenen Gesundheits-beeinträchtigungen und der Störung wichtiger Kör-perfunktionen sei auszugehen. Durch am gleichen Tage verkündeten Beschluß hat die Kammer jedoch Beweiserhebung über Umfang und Ausmaß der künftig notwendigen ärztlichen Behandlung des Klägers angeordnet. Ferner erhebt sie Beweis darüber, ob und gegebenenfalls mit welchen weiteren Gesund-heitsschäden und Beeinträchtigungen von Körper-funktionen zu rechnen ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Zeitraum mit dem Fortbestehen einer bestimmten körperlichen Dysfunktion zu rechnen ist, wie hoch gegebenenfalls die Wahrscheinlich-keit dafür ist, daß beim Kläger bestimmte andere Störungen zurückbleiben und ob der Kläger auf Dauer durch unfallbedingte Behinderungen in der Ausübung von sportlicher Tätigkeit eingeschränkt sein wird.
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Diese Beweiserhebung hat die Kammer zu Recht angeordnet, weil die Beklagten insoweit den Klä-gervortrag bestritten haben. Damit wird aber auch über einen Teil der der Schmerzensgeldbemessung zugrundeliegenden Feststellungen noch Beweis er-hoben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann daher entgegen der Auffassung der Kammer auch für den Leistungsantrag erheblich sein. Sollte nämlich festgestellt werden können, daß die Gesundheit des Klägers in der Zukunft vollständig wieder-hergestellt werden wird, entfällt eine der Bemes-sungsgrundlagen, die die Kammer bei der Zuerken-nung des Schmerzensgeldbetrages herangezogen hat.
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Bliebe es bei dem Teilurteil und hätte auch der Feststellungsantrag Erfolg, könnte später nicht sicher abgegrenzt werden, welche Umstände zukünftig den Kläger berechtigen, Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zu verlangen. Denn eine bereits jetzt als lang andauernd zu bezeichnende Behandlung mit ungewissen Aussichten auf eine vollständige Heilung der Verletzungen ist aus-drücklich im Teilurteil zur Grundlage für die Zuerkennung des Schmerzensgeldbetrages gemacht worden. Der Feststellungsantrag umfaßt aber auch zukünftige immaterielle Schäden. Welche davon bereits mit dem im Teilurteil zuerkannten Betrag abgegolten sein sollen und welche nicht, könnte nicht entschieden werden, weil auch der zuerkann-te Betrag zukünftige Unfallfolgen abdecken soll.
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Im Hinblick auf den danach vorliegenden Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO war gemäß § 539 ZPO zu verfahren. Eine eigene Sachentscheidung kam im Hinblick auf die vom Landgericht bereits angeord-nete und teilweise durchgeführte Beweisaufnahme nicht in Betracht.
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Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer: 35.000,-- DM.