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Oberlandesgericht Köln·13 U 151/07·04.12.2007

Berufung: Verzugszinsen nach Kündigung eines Darlehens bei verbundenem Mahnschreiben

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Verzugszinsen und Zahlung der Restschuld nach fristloser Kündigung eines Darlehens. Der Senat gab der Berufung teilweise statt und sprach Verzugszinsen ab Zugang des Kündigungsschreibens vom 06.06.2005 zu. Das Gericht stellte fest, dass eine Mahnung mit der fälligkeitsbegründenden Kündigung verbunden werden kann und Verzug eintritt, sofern nicht besondere Umstände nach § 286 Abs.4 BGB entgegenstehen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Verzugszinsen ab Zugang des Kündigungsschreibens vom 06.06.2005 zugesprochen, Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Mahnung kann mit der Erklärung verbunden werden, die die Fälligkeit einer Leistung herbeiführt; in diesem Fall begründet der Zugang der Erklärung Verzug nach § 286 Abs.1 BGB.

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Die Neuregelung des § 286 Abs.2 Nr.2 BGB schließt nicht aus, dass die verzugsbegründende Mahnung mit der fälligkeitsbegründenden Kündigungserklärung verbunden wird.

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Bei wirksamer fristloser Kündigung eines nach § 498 BGB geregelten Darlehens kann Verzug bezüglich der Restschuld mit Zugang der Kündigungs- und Fälligkeitsmitteilung eintreten, sofern keine besonderen Umstände i.S.d. § 286 Abs.4 BGB eine Prüfungsfrist rechtfertigen.

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Verzugszinsen sind ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs zu fordern; eine generelle, dem Darlehensnehmer stets zu gewährende zinsfreie Prüfungsfrist ist nicht gerechtfertigt.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.§ Schuldrechtsmodernisierungsgesetz§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 284 Abs. 2 Satz 2 BGB§ Richtlinie 2000/35/EG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 282/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. September 2007 im schriftlichen Verfahren ergangene Teil-Versäumnisurteil und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 282/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 28.853,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26.250,48 € seit dem 06.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung führt zur antragsgemäßen Abänderung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat der Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zugesprochen, weil es in dem Schreiben der Klägerin vom 06.06.2005, mit dem diese ‑ nach erfolgloser Anmahnung der Ratenzahlungsrückstände unter Androhung der Gesamtfälligstellung der Restforderung ‑ die Kreditkündigung ausgesprochen und den Sollsaldo in Höhe von 35.250,48 € zur sofortigen Zahlung fällig gestellt hat, zu Unrecht keine wirksame Mahnung gesehen hat.

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1.                            Anders als die 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (in dem vom Senat mit Protokollurteil vom 04.07.2007 – 13 U 52/07 – beschiedenen Fall) stellt die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln im angefochtenen Urteil allerdings nicht bereits in Frage, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin nach dem gerichtsbekannten Muster (wie Anlage KB4 = Bl. 43 GA) eine mit der Fälligkeitsmitteilung verbundene Mahnung darstellt. Mit diesem Schreiben wird der mitgeteilte Restbetrag des Darlehens nicht nur „zur sofortigen Zahlung“ fällig gestellt, sondern obendrein klargestellt, dass auf diesen Betrag künftig Verzugszinsen berechnet werden. Dass die Anforderungen an eine bestimmte und eindeutige Leistungsanforderung auch dann erfüllt sein können, wenn in einem Schreiben der Verzugseintritt für eine bestimmte Leistung oder die Rechtsfolge des Verzuges festgestellt wird, ist seit langem anerkannt (z.B. BGH, NJW 1981, 1729, 1731; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1516 f.).

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2.                            Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es auch nach neuer Rechtslage weiterhin zulässig, die Mahnung mit dem die Fälligkeit begründenden Ereignis zu verbinden. Die von der Zivilkammer vertretene Ansicht, die Möglichkeit einer solchen Verzugsbegründung sei nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr gegeben, weil sie zu einer Umgehung des § 286 Abs.2 Nr.2 BGB n.F. führen würde, findet in Rechtsprechung und Schrifttum keine Stütze und kann auch vom Senat nicht geteilt werden.

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a)                            In dem von § 286 Abs.2 Nr.2 BGB geregelten Fall, dass der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, ist eine Mahnung entbehrlich. Im Schrifttum bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob diese Frist nicht „auf Null“ reduziert sein darf (vgl. zum Meinungsstand Alpmann in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 286 Rz. 26) und ob eine zu kurze Frist die angemessene Frist in Lauf setzt (so z.B. Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 286 Rz. 23; Unberath in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, § 286, Stand 01.02.2007, Rz. 35) oder unwirksam ist (so die h.M.). Dass der deutsche Gesetzgeber die noch in § 284 Abs.2 S.2 BGB enthaltene Beschränkung auf die Kündigung mit der Novelle abgeschafft und das Erfordernis der „Angemessenheit“ der Leistungsfrist in die Neuregelung gemäß § 286 Abs.2 Nr.2 BGB aufgenommen hat, spricht in der Tat für die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass es für die Anwendung des § 286 Abs.2 Nr.2 BGB nicht genügt, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß unmittelbar nach der Kündigung erfolgen soll (zu der im Schrifttum teilweise bezweifelten Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs.1 lit. a der Zahlungsverzugsrichtlinie - RL 2000/35/EG – näher Löwisch in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rz. 79 f.).

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b)                            Der Meinungsstreit bedarf hier indessen keiner Entscheidung, weil die Regelung des § 286 Abs.2 Nr.2 BGB die Möglichkeit nicht ausschließt, die verzugsbegründende Mahnung gemäß § 286 Abs.1 S.1 BGB mit der Erklärung zu verbinden, welche die Fälligkeit erst herbeiführt. Die besonderen Anforderungen des § 286 Abs.2 Nr.2 BGB erklären sich aus der Ausnahme vom Erfordernis der Mahnung und lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob die verzugsbegründende Mahnung nach § 286 Abs.1 S.1 BGB weiterhin mit der fälligkeitsbegründenden Erklärung der fristlosen Kündigung des Darlehens verbunden werden kann und ob dann bei sofortiger Fälligstellung der bezifferten Restschuld bereits mit Zugang dieser Erklärung der Schuldnerverzug eintritt.

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aa)              Verzug kann alternativ in der Weise begründet werden, „dass entweder mit der Kündigungserklärung die sofortige Rückzahlung verlangt und damit die erforderliche Mahnung zugleich mit der Kündigung erklärt wird, oder aber der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mit Kündigung des Kredits eine Rückzahlungsfrist setzt und somit eine Mahnung gem. § 286 Abs.2 Nr.2 entbehrlich macht“ (Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 497 Rz. 13). Die Kündigung eines Darlehens mit der Anmahnung der Rückgewähr zu verbinden, ist gerade „in den Fällen von praktischer Bedeutung, in denen ein Zeitpunkt für die Rückgewähr nicht schon nach dem Kalender im Sinne des Abs.2 Nr.2 bestimmt ist. In diesen Fällen wird die Mahnung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Fälligkeit infolge der Kündigung eintritt“ (Löwisch in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rz. 43).

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bb)                            Demgemäß ist in der Kommentarliteratur auch weiterhin unverändert anerkannt, dass die Handlung, die die Fälligkeit begründet, mit der Mahnung verbunden werden kann (z.B. noch Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rz. 52; Schmidt-Kessel in: Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 286 Rn. 11; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 286 Rz. 16; Hager in: Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, § 286 Rz. 33; Unberath in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, § 286 Rz. 24; Alpmann in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 286 Rn. 16). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem er die Bestimmung einer zu kurzen Leistungszeit gemäß § 284 Abs.2 S.1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs.2 Nr.1 BGB) als unwirksam und deshalb nicht bereits aufgrund kalendermäßiger Bestimmung als verzugsbegründend angesehen hat, stattdessen jedoch Verzug durch Mahnung gemäß § 284 Abs.1 S.1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs.1 S.1 BGB) bejaht und hierzu ausgeführt: „In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung (vgl. Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2004, § 271 Rdnr. 19; Staudinger/Löwisch, § 286 Rdnr. 68), wenn – wie hier – der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (Staudinger/Löwisch, § 286 Rdnr. 41). Der Wirksamkeit dieser Mahnung steht nicht entgegen, dass sie im Text der Rechnung stand, welche Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgeltforderung war (Senat, NJW 2005, 1772). Denn die Mahnung kann mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst herbeiführt“ (Urteil vom 12.07. 2006 – X ZR 157/05 -, NJW 2006, 3271, Rz. 10.).

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cc)                            Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob die Beklagten bereits mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 06.06.2005 in Verzug geraten sind oder ob ihnen eine Überprüfungsfrist zuzubilligen ist, mit der Folge, dass es bis zu deren Ablauf an einem verzugsbegründenden Verschulden fehlte (§ 285 BGB a.F.; jetzt: § 286 Abs.4 BGB). Es besteht indessen kein Anlass, hier von dem Grundsatz abzuweichen, dass im Falle des § 286 Abs.1 S.1 BGB Verzug mit dem Tag des Zugangs der Mahnung eintritt. Der Darlehensnehmer eines nach § 498 BGB wirksam gekündigten Teilzahlungsdarlehens muss sich spätestens seit der Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 498 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB auf die Fälligstellung der gesamten Restschuld einstellen, so dass es genügt, wenn ihm der genaue Betrag der Restschuld - die hier infolge der vereinbarten taggenauen Verrechnung der Teilzahlungen keine Verminderung nach § 498 Abs.2 BGB erfährt - mit der Kündigung mitgeteilt wird. Dem nach § 498 BGB fristlos gekündigten Darlehensnehmer generell eine verzugshindernde und damit zinsfreie Prüfungsfrist einzuräumen, wenn keine besonderen Umstände i.S.d. § 286 Abs.4 BGB ersichtlich sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Für die hier zu beurteilende Darlehensrückforderung aufgrund einer wirksamen Kündigung nach § 498 BGB wird denn auch – soweit überhaupt angesprochen - überwiegend angenommen, dass Verzug hinsichtlich der Restschuld ohne weiteres eintritt, wenn der Darlehensgeber mit der fristlosen Kündigung zugleich die nach § 286 Abs.1 S.1 BGB erforderliche Mahnung ausspricht (z.B. Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 498 Rz. 13 und 23; Löwisch in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rz. 43; Möller in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, § 497 Rn.3). Die Alternative, dem Darlehensnehmer für die Dauer einer ihm vom Darlehensgeber mit der – sofort wirksamen – Kündigung eingeräumten Rückzahlungsfrist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin den Vertragszins zu berechnen (nach Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. 2007, § 78 Rz. 11, und Bruchner/Krepold, a.a.O., § 79 Rz. 187 soll dies der vorherrschenden Kreditpraxis entsprechen), läuft wegen des regelmäßig höheren Vertragszinses auf eine Mehrbelastung des Schuldners gegenüber der Belastung mit dem gesetzlichen Verzugszins hinaus.

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3.                            Nach alledem sind der Klägerin auch die mit der Berufung weiterverfolgten Verzugszinsen für die Zeit vom 07.06.2005 bis 24.08.2007 (Beklagte zu 2.) bzw. 26.08.2007 (Beklagter zu 1.) zuzusprechen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 2 und 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung:              4.361,40/4.373,40 €.