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Oberlandesgericht Köln·13 U 148/93·01.02.1994

Berufung: Kein Wandlungsanspruch bei Verfärbungen am Grabmal – Minderung und Versiegelungskosten zugesprochen

ZivilrechtWerkvertragsrechtGewährleistung/MängelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Wandlung wegen Verfärbungen an einem Grabmal; sie rügt falsche Eigenschaftszusicherung und unzureichende Hinweise auf Pflegebedarf. Das OLG Köln verneint Wandlung, da Marmor und Bronze grundsätzlich witterungsbeständig sind und Verfärbungen nur Schönheitsfehler darstellen. Zugleich werden Minderung und Ersatz der Erneuerung der Versiegelung in Höhe von 1.000 DM zugesprochen. Das Grabmal wird als Bauwerk i.S.v. § 638 Abs.1 BGB eingeordnet.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kein Anspruch auf Wandlung, aber Minderung und Ersatz der Versiegelungskosten in Höhe von 1.000 DM zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steinmetz ist nicht verpflichtet, zusätzlich auf die regelmäßige Reinigung eines im Freien aufgestellten Grabmals hinzuweisen, wenn das verwendete Material grundsätzlich für die Außenaufstellung wegen seiner Wetterunempfindlichkeit geeignet ist.

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Ein Grabmal ist als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, so dass die dort vorgesehenen Verjährungsregelungen Anwendung finden können.

3

Mangelhafte optische Verfärbungen, die die Substanz nicht angreifen und lediglich den optischen Eindruck beeinträchtigen, sind in der Regel als Schönheitsfehler zu qualifizieren und begründen keinen Anspruch auf Wandlung des Werkvertrags.

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Besteht der Mangel in einer schadhaften Schutzschicht (z. B. Versiegelung einer Bronze) und ist seine Beseitigung durch Erneuerung möglich und wirtschaftlich zumutbar, ist die Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen; stattdessen kommen Minderung des Werklohns oder Ersatz der Beseitigungskosten in Betracht.

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Bei der Bemessung eines Minderwerts oder der Beseitigungskosten kann das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO schätzen, wenn konkrete Kostenangaben nicht streitig oder ausreichend belegt sind.

Relevante Normen
§ BGB § 631§ BGB § 638§ 638 Abs. 1 BGB§ 631, 633, 634 BGB§ 634 Abs. 3 BGB§ 287 ZPO

Leitsatz

1. Ein Steinmetz ist nicht verpflichtet, den Besteller darauf hinzuweisen, daß ein im Freien aufzustellendes Grabmal regelmäßiger Reinigung und Pflege bedarf, wenn es sein ursprüngliches Aussehen so weit wie möglich behalten soll, sofern das für das Grabmal verwendete Material grundsätzlich wegen seiner Wetterunempfindlichkeit für eine Aufstellung im Freien geeignet ist.

2. Ein Grabmal ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

3

Ein Wandlungsanspruch der Klägerin gem. §§ 634, 633, 631 BGB besteht nicht. Denn das von der Beklagten errichtete Grabmal weist keine Fehler auf, die die Klägerin zur Rückgängigmachung des Werklieferungsvertrages berechtigen.

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Der Wandlungsanspruch kann nicht mit dem Vortrag der Klägerin begründet werden, die Beklagte habe hinsichtlich des Grabmals eine falsche Eigenschaftszusicherung abgegeben.

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Der Geschäftsführer der Beklagten soll bei der Auswahl des Marmorsteins erklärt haben, der Stein sei absolut wetterunempfindlich. Einen Hinweis auf die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen habe er nicht gegeben.

6

Die Zusicherung, der Stein sei wetterunempfindlich, war richtig. Der Sachverständige S. hat dazu in seinem Gutachten vom 17.02.1992 überzeugend ausgeführt, das Material sei wetterbeständig und für Außenanlagen geeignet. Ergänzend hat er dazu im Gutachten vom 17./20.07.1992 erläutert, der Stein sei von mittlerer Härte, recht dicht und nur gering wasseransaugend.

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Danach ist davon auszugehen, daß der Stein, so wie es der Klägerin erklärt worden ist, wetterunempfindlich ist.

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Daß er gleichwohl der Pflege bedarf, mußte der Klägerin auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Geschäftsführers der Beklagten klar sein. Jedes in der freien Natur aufgestellte Material ist der Verwitterung und insbesondere der Gefahr der Verschmutzung ausgesetzt. Wenn es sein ursprüngliches Aussehen auf Dauer behalten soll, muß es jedenfalls von Zeit zu Zeit gereinigt werden, um Schmutzablagerungen, die in der freien Natur unter den hiesigen klimatischen Verhältnissen unvermeidlich sind, zu beseitigen. Auf diesen Umstand brauchte die Beklagte nicht besonders hinzuweisen. Auch ein dunkler Stein verschmutzt, wenn er im Freien aufgestellt ist und muß gereinigt werden. Die Verschmutzung ist von der Helligkeit des Steins unabhängig.

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Bezüglich des Bronzedenkmals ist der Klägerin nach ihrem Vortrag nur erklärt worden, es sei pflegeleicht und müsse etwa zweimal im Jahr mit einer Bürste gereinigt werden. Insoweit ist die Klägerin also bereits auf die Pflegebedürftigkeit der Metallegierung hingewiesen worden. Auf den Umstand, daß die als Schutzschicht aufgebrachte Versiegelung der Bronze von Zeit zu Zeit erneuert werden muß, brauchte der Geschäftsführer der Beklagten nicht besonders hinzuweisen. Es ist allgemein bekannt, daß in der freien Natur aufgestellte Metallteile der Witterung ausgesetzt sind und gegen solche Einflüsse geschützt werden müssen, wenn Verwitterungsspuren vermieden werden sollen. Jeder Außenanstrich muß von Zeit zu Zeit erneuert werden, wenn er seine schützende Funktion auf Dauer behalten soll. Der Geschäftsführer der Beklagten durfte davon ausgehen, daß auch der Klägerin dies bekannt war und war deshalb nicht verpflichtet, diese hierauf besonders hinzuweisen.

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Das Grabmal weist keine Mängel auf, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit erheblich mindern, so daß die Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen ist, § 634 Abs. 3 BGB.

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Die Grabinschrift und die Grablampe weisen nach den Feststellungen des Sachverständigen S. keine Mängel auf. Daß eine Kerze in der Lampe erlöschen kann, wenn der Wind durch deren Luftschlitze streicht, stellt keinen Fehler der Lampe dar. Denn Luftschlitze muß eine im übrigen geschlossene Grablampe haben, weil sonst mangels Sauerstoffzufuhr überhaupt keine Kerze darin brennen kann.

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Der Marmorstein konnte nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ohne weiteres mit einem Bronzedenkmal verbunden werden. Die Verbindung dieser zwei verschiedenen Materialien stellt danach keinen Mangel des Werks insgesamt dar.

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Die Versiegelung des Bronzedenkmals ist allerdings schadhaft. Das hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, weil sich nur dadurch die bräunlichen Verfärbungen erklären lassen, die sich auf dem Marmorstein befinden. Sie sind nämlich dadurch entstanden, daß Regenwasser die Patina des Denkmals infolge der teilweise schadhaften Versiegelung abgewaschen hat und diese auf den Marmorstein geflossen ist. Die Art der Verfärbung zeigt, daß es sich um Partikel der Metallegierung des Denkmals handelt.

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Die Versiegelung kann allerdings ohne weiteres erneuert werden, indem das Bronzedenkmal zunächst gründlich gereinigt und dann mit einer vollständigen Schutzschicht versehen wird. Schäden an der Substanz der Kupfer-Zinn-Legierung sind durch die schadhafte Versiegelung nicht entstanden.

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Die mangelhafte Versiegelung stellt danach keinen Mangel dar, der den Wert oder die Tauglichkeit des Bronzedenkmals erheblich mindert.

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Die Kosten einer neuen Versiegelung schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf allenfalls 500,00 DM.

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Der Marmorstein weist allerdings ebenfalls einen Mangel auf, nämlich die bräunlichen Verfärbungen, die - wie dargelegt - durch die bei Regen abgeflossene Patina von dem Bronzedenkmal verursacht worden sind. Diese Verfärbungen haben jedoch die Substanz des Steins nicht angegriffen, wie der Sachverständige S. festgestellt hat. Nach seiner Auffassung, die durch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder des Grabmals bestätigt wird, beeinträchtigen die Verfärbungen lediglich den optischen Eindruck der Anlage, stellen also einen Schönheitsfehler dar.

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Das berechtigt hier jedoch nicht zur Wandlung des Werklieferungsvertrages. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem Werk um ein Grabmal handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verfärbungen den Wert oder die Tauglichkeit der Anlage erheblich mindern. Denn der von der Klägerin mit der Aufstellung des Grabmals verfolgte Zweck, nämlich die Erinnerung an den Verstorbenen wach zu halten und sein Andenken in Ehren zu halten, wird nach wie vor erreicht, unabhängig davon, daß die Verfärbungen die Schönheit des Grabmals etwas beeinträchtigen.

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Den Minderwert infolge der optischen Beeinträchtigung hat der Sachverständige auf 500,00 DM geschätzt. Dem folgt der Senat.

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Kann danach ein Wandlungsanspruch nicht bejaht werden, so kann die Klägerin jedoch Herabsetzung des Werklohns gem. § 634 Abs. 1 BGB und Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Versiegelung gem. § 633 Abs. 3 BGB verlangen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.1991 und 15.09.1992 jegliche Nachbesserung abgelehnt hat. Beide Ansprüche zusammen ergeben den Betrag von 1.000,00 DM, den die Beklagte zurückzuzahlen hat. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß die Klägerin mit ihrem Wandlungsanspruch konkludent Minderung des Werklohns verlangt.

21

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Beklagte hat auf der Grabstelle ein Bauwerk, nämlich unter Verwendung von Material - hier Marmorstein und Bronze - und Arbeit eine mit dem Erdboden verbundene Sache hergestellt (anderer Ansicht AG München NJW-RR 1986, 20). Unerheblich ist, ob das Grabmal Scheinbestandteil gem. § 95 BGB ist, weil das Nutzungsrecht an der Grabstelle möglicherweise nur befristet ist. Danach beträgt die Verjährungsfrist gem. § 638 BGB 5 Jahre, die noch nicht verstrichen sind. Denn das Grabmal ist erst 1991 errichtet und abgenommen worden.

22

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung: 8.365,00 DM Wert der Beschwer der Klägerin: 7.365,00 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 1.000,00 DM