Berufung: Klage auf Werklohn wegen Minderung und Zahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich in Berufung gegen die Werklohnforderung der Kläger und berief sich auf bereits geleistete Zahlungen und auf Minderung wegen Mängeln. Der Senat stellte fest, dass kein Anspruch aus § 631 BGB besteht: 2.500 DM wurden bezahlt und ein Sachverständigengutachten ergab eine Wertminderung von 19.300 DM. Die Verjährungseinrede greift nicht, da die Mängel unverzüglich angezeigt wurden.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Werklohn insgesamt abgewiesen; Berufung der Beklagten insoweit erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Werklohn nach § 631 BGB besteht nicht, soweit der Besteller ein Minderungsrecht wegen werkvertraglicher Mängel wirksam ausübt und dadurch die Gegenforderung oder Wertminderung die Werklohnforderung mindert.
Die Bezahlung einer Forderung durch Übergabe eines Verrechnungsschecks gilt als Leistung und löscht die entsprechende Forderung gemäß § 362 BGB, wenn Zahlung und Scheckangaben nachweisbar sind.
Ein Sachverständigengutachten, das Mängel und eine konkrete Wertminderung darlegt und nicht substantiiert angegriffen wird, kann als ausreichende Grundlage für die Bemessung der Minderung herangezogen werden.
Die Verjährungseinrede greift nicht durch, wenn der Besteller die Mängel gegenüber dem Unternehmer unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten angezeigt hat, sodass der Minderungsanspruch erhalten bleibt (§§ 478, 639 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 247/89
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 1990 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 247/89 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 251 a ZPO, dessen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet, ist zulässig und hat auch in der Sa-che Erfolg.
Ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 BGB besteht zugunsten der Kläger nicht.
Die Beklagte hat bewiesen, daß sie an die Kläger 2.500,00 DM gezahlt hat, so daß in diesem Umfang die Klageforderung erloschen ist, § 362 BGB.
Aufgrund der vorgelegten Rechnung der Verwo-ert GmbH an die Kläger vom 05.12.1987 steht fest, daß die Kläger an diese mittels Verrechnungsscheck 2.500,00 DM bezahlt haben. Diesen Scheck hatte die Beklagte den Klägern zur teilweisen Tilgung der Klageforderung übergeben, wie aus dem Telefax der A. Handelsbank AG vom 20.07.1989 hervorgeht. Die Angaben über Schecknummer, Ausstellungsort und - datum sowie Kontonummer stimmen in beiden Urkun-den überein.
Die restliche Werklohnforderung der Kläger besteht nicht mehr, weil sich die Beklagte zu Recht inso-weit auf ein Minderungsrecht beruft.
Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sach-verständigen A. zu den behaupteten Mängeln der Verklingerungsarbeiten am Bauvorhaben Sch. in G. geht hervor, daß das Werk der Kläger eine Vielzahl im einzelnen beschriebener Mängel aufweist, die zu einer Wertminderung von 19.300,00 DM führen. Den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen folgt der Senat, zumal auch die Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gut-achtens nicht erhoben haben.
Die gegenüber dem Gewährleistungsanspruch der Be-klagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.1987 den Klägern die Mängel sogleich nach Beendigung der Arbeiten angezeigt, was zur Erhal-tung des Minderungsanspruchs ausreichte, §§ 478, 639 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert und Beschwer der Kläger: 11.810,00 DM