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Oberlandesgericht Köln·13 U 144/92·01.12.1992

Berufung abgewiesen: Unwirksamkeit von Sach- und Preisgefahr-Überwälzung in AGB bei Totalverlust

ZivilrechtSchuldrechtLeasingrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Restzahlungen aus einem Leasingvertrag nach Diebstahl des Fahrzeugs; das Landgericht hatte dies abgelehnt und das OLG Köln bestätigt die Entscheidung. Streitpunkt war, ob AGB die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer wirksam übertragen können. Das OLG entscheidet, dass eine solche Klausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt, wenn bei völligem Verlust kein vorzeitiges Lösungsrecht eingeräumt wird, und der Leasingnehmer daher von Zahlungen befreit ist.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen zurückgewiesen; Ansprüche auf weitere Leasingraten verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Werden die vom Leasinggeber geschuldeten Leistungen durch einen zufälligen Untergang (z. B. Diebstahl) unmöglich und trifft keine Partei die Unmöglichkeit, entfällt die Gegenleistungspflicht des Leasingnehmers bei gegenseitigen Verträgen.

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Sach- und Preisgefahr vollständig auf den Leasingnehmer überträgt, ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unangemessen, wenn dem Leasingnehmer im Fall des völligen Verlustes kein vorzeitiges Lösungsrecht eingeräumt wird.

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AGB-Bestimmungen, die das Kündigungs- oder Lösungsrecht des Leasingnehmers bei Wegfall der Gebrauchsmöglichkeit (z. B. durch Diebstahl) ausschließen oder derartig einschränken, sind geeignet, den Vertragspartner unangemessen zu benachteiligen und damit unwirksam zu sein.

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Die klare inhaltliche Verknüpfung einer Gefahrüberwälzungsregel mit einer Einschränkung des Kündigungsrechts kann als Ausdruck des Willens des Verwenders gewertet werden, den Leasingnehmer an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu hindern; dies ist im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beanstanden.

Relevante Normen
§ BGB §§ 3, 323 ABS. 1, 542§ AGBG § 9 ABS. 2 NR. 1§ OLGR 93, 033§ VERSR 93, 708§ NJW 93, 1273§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 70/92

Leitsatz

Die Überbürdung der Preis- und Sachgefahr in AGB eines Leasingvertrages auf den Leasingnehmer verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, wenn dem Leasingnehmer für den Fall des völligen Verlustes des Leasingobjekts nicht ein vorzeitiges Lösungsrecht von dem Vertrag eingeräumt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 1992 verkündete Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen - 4 O 70/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der noch ausstehen-den abgezinsten Leasingraten, des Restwer-tes des Fahrzeuges und der Vorfälligkeits-entschädigung verneint, nachdem der von dem Beklagten zu 1) geleaste PKW in der Zeit vom 9. Juni bis 10. Juni 1991 entwendet wur-de. Die Parteien stimmen darin überein, daß den Beklagten zu 1) kein Verschulden an dem Diebstahl trifft, weil er das Fahrzeug ord-nungsgemäß verschlossen abgestellt hatte. Der Diebstahl des Fahrzeugs führt bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Fortfall der Pflicht des Beklagten zu 1), die verein-barten Leasingraten zu zahlen. Das folgt aus § 323 Abs. 1 BGB. Der Leasingvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der die Klägerin ver-pflichtete, dem Beklagten zu 1) den Gebrauch des PKWs zu gewähren, und diesen, das verein-barte monatliche Entgelt hierfür zu zahlen. Infolge des Diebstahls wurde die der Klägerin obliegende Leistung möglich. Die Unmöglich-keit ist von keiner der beiden Parteien zu vertreten, so daß der Beklagte zu 1) von sei-ner Zahlungspflicht befreit wurde.

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An dieser gesetzlichen Rechtslage hat sich durch Vereinbarung der Parteien nichts geän-dert. Allerdings ist in Nr. 9.1 der dem Ver-trag zugrundeliegenden Leasingbedingungen der Klägerin bestimmt, daß die Gefahr des zufäl-ligen Unterganges, Verlustes und Diebstahls der Leasingnehmer, also der Beklagte zu 1) trägt. Ferner heißt es darin, ein solches Er-eignis entbinde den Leasingnehmer nicht, die vereinbarten Leasingraten zu zahlen und die sonstigen im Vertrag übernommenen Verpflich-tungen zu erfüllen. Durch diese Bestimmung sollte die Preis- und Sachgefahr dem Beklag-ten zu 1) auferlegt werden. Bei wirksamer Überbürdung dieser Gefahr wäre damit § 323 Abs. 1 BGB unanwendbar.

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Indessen ist die genannte Vereinbarung un-wirksam, weil sie hier gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt.

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Allerdings geht die Rechtsprechung grund-sätzlich davon aus, daß die Überwälzung der Preis- und Sachgefahr auf den Leasingneh-mer regelmäßig nicht zu beanstanden ist, weil sie als leasingtypisch anzusehen sei (vgl. BGH NJW 1987, 377; 1992, 683). Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, mag be-zweifelt werden. Die Überwälzung der Gefahr des Diebstahls auf den Leasingnehmer führt dazu, daß dieser im Falle der Entwendung an den Leasinggeber die ausstehenden Leasing-raten zu zahlen hat - möglicherweise aller-dings nur abgezinst - und den vereinbarten Restwert erstatten muß. Die für ein Leasing-fahrzeug regelmäßig abzuschließende Vollkas-koversicherung erstattet hingegen bei Dieb-stahl nur den Fahrzeugwert. Dieser Wertersatz wird immer dann hinter der Zahlungsverpflich-tung des Leasingnehmers zurückbleiben, wenn der Diebstahl sich zu Beginn des Leasingzeit-raums ereignet. Denn die vereinbarten Lea-singraten decken nicht nur den Fahrzeugwert (abzüglich des Restwertes) ab, sondern auch die Refinanzierungs- und sonstigen Kosten der Klägerin und enthalten einen Gewinn. Das bedeutet, daß der Leasingnehmer in einem solchen Falle nicht unerhebliche Beträge an den Leasinggeber zu zahlen hat, wie auch der hier zu entscheidende Rechtsstreit zeigt. Ob diese Rechtsfolge dem durchschnittlichen Leasingnehmer aus einer Klausel, die ihm die Sach- und Preisgefahr aufbürdet, klar wird, kann bezweifelt werden. Hieraus könnten sich Bedenken gegen die Auffassung ergeben, grund-sätzlich verstoße eine solche Vereinbarung nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.

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Das braucht indes hier nicht vertieft und entschieden zu werden. Denn die Klausel hält dem AGBG nur dann stand, wenn für den Fall des völligen Verlustes des Fahrzeugs der Leasingnehmer sich von dem Vertrag vorzeitig lösen kann. Ein solches Lösungsrecht muß ihm eingeräumt werden, weil für ihn bei völligem Verlust der Sache der Zweck des Vertrages, nämlich ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfü-gung zu haben, unerreichbar ist. Es ist des-halb jedenfalls dann unangemessen, auf ihn die Sach- und Preisgefahr vollständig abzu-wälzen, ihn aber gleichwohl am Vertrage fest-zuhalten, wenn die Sache untergeht (vgl. BGH a.a.O.).

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Aus den Leasingbedingungen der Klägerin er-gibt sich, daß der Beklagte zu 1) im Falle des Diebstahls sich nicht vorzeitig vom Ver-trag lösen kann. Allerdings ist in Nr. 12 der Bedingungen bestimmt, daß der Leasingneh-mer aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen kann. Diese Formulierung würde an und für sich das Kündigungsrecht gemäß § 542 BGB, der auf Leasingverträge anwendbar ist, einschlie-ßen können. Der Zusammenhang dieser Kündi-gungsbestimmung mit der oben zitierten Klau-sel 9.1 ergibt jedoch, daß im Falle des Dieb-stahl das Kündigungsrecht ausgeschlossen sein sollte, Diebstahl mithin nicht als wichtiger Kündigungsgrund gilt. Denn wenn der Leasing-nehmer jedes Risiko mangelnder Gebrauchsmög-lichkeit tragen soll, kommt darin der Wille der Klägerin als Verwenderin der AGB deutlich zum Ausdruck, den Beklagten zu 1) an ei-ner vorzeitigen Vertragsbeendigung wegen Ge-brauchsbeeinträchtigung zu hindern.

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Über diese Regelung hinaus will Nr. 9.1 auch die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund einschränken. Die For-mulierung der Klauseln Nr. 9.1 und Nr. 12 und deren Einordnung in verschiedene Rege-lungsbereiche - Nr. 9.1 steht im Zusammenhang mit der Festlegung der Vertragspflichten des Leasingnehmers, Nr. 12 leitet die Regelungen über die Beendigung und die dann zu erfolgen-de Abwicklung des Leasingvertrages ein - las-sen aber eindeutig erkennen, daß Gebrauchsbe-einträchtigungen jedweder Art nicht als wich-tiger Grund für eine Kündigung gelten sollen. Nummer 9.1 schließt daher nicht nur die An-wendung des § 542 BGB aus, sondern engt dar-über hinaus die für eine Kündigung aus wich-tigem Grund in Betracht kommenden Umstände ein (so BGH NJW 1987, 377).

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Dieses Verständnis der Kündigungsregelung Nr. 12 wird noch dadurch verstärkt, daß in Nr. 9.1 ausdrücklich bestimmt ist, daß im Falle des Diebstahls die vereinbarten Leasingraten weiterhin zu zahlen sind. Im Falle der Kündi-gung stünde der Klägerin jedoch ein solcher Anspruch nicht zu. Der Beklagte zu 1) müßte dann nicht die vereinbarten Raten, also in der jeweils geschuldeten vollen Höhe zahlen, sondern allenfalls die ausstehenden Raten, vermindert um eine im Einzelfall zu bestim-mende Abzinsung.

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Da mithin dem Beklagten zu 1) für den Fall des Diebstahls kein Recht auf vorzeitige Lösung vom Vertrage eingeräumt ist, verstößt die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf ihn gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und ist dem-zufolge unwirksam. Danach bleibt es bei der gesetzlichen Regel des § 323 Abs. 1 BGB, wo-nach der Beklagte zu 1) von seiner Zahlungs-pflicht frei geworden ist. Demzufolge schei-det auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) als Mitschuldnerin aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer für die Klägerin: 24.388,36 DM.