Hausbank haftet nicht ohne Nachweis einer gefälschten Ehegatten-Mithaftungsunterschrift
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Hausbank Schadensersatz, weil diese bei einem Existenzgründungsdarlehen die Unterschrift der Ehefrau als Mithaftende nicht ordnungsgemäß vor den Bankmitarbeitern habe vollziehen/anerkennen lassen. Streitentscheidend war, ob die Ehegattenunterschrift tatsächlich gefälscht und eine Pflichtverletzung der Bank hierfür kausal war. Das OLG sah weder die Fälschung noch eine Mitgabe der Vertragsunterlagen zur unkontrollierten Unterzeichnung als bewiesen an; Zeugenaussagen und Gutachten blieben unergiebig bzw. nicht überzeugend. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Schadensersatz mangels Nachweises von Fälschung und Kausalität verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Unterschriftsprüfung setzt voraus, dass die behauptete Pflichtverletzung für einen eingetretenen Schaden kausal geworden ist.
Ist nicht bewiesen, dass eine Mithaftungsunterschrift nicht von der erklärten Person stammt, scheitert der Nachweis der Schadensursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung bei der Unterschriftenkontrolle.
Beweisunsicherheiten, die sich aus Zeitablauf, fehlender Erinnerung von Bankmitarbeitern oder unergiebigen Schriftgutachten ergeben, ersetzen nicht den Nachweis einer Unterschriftsfälschung oder einer pflichtwidrigen Handhabung der Vertragsunterzeichnung.
Kann nicht festgestellt werden, dass Kreditunterlagen zur Unterzeichnung außerhalb der Bank überlassen wurden, lässt sich eine Pflichtverletzung der Hausbank bei der Sicherstellung des Unterschriftsvollzugs nicht begründen.
Zur Überzeugungsbildung über eine behauptete Unterschriftsfälschung können widersprüchliche Erklärungen der Beteiligten und fehlende belastbare sachverständige Feststellungen die Beweisführung entscheidend entkräften.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14 O 140/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 6. April 2000 - 14 O 140/99 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin vergibt im Auftrag des B. Existenzgründungsdarlehen; die Anträge hierfür können über jedes Kreditinstitut gestellt werden, welches als Hausbank sodann die Darlehen treuhänderisch im Namen und für Rechnung der Klägerin verwaltet. Auf die über die Kreissparkasse A. (Rechtsvorgängerin der Beklagten) gestellten Anträge des Herrn D.S. als Inhaber des gleichnamigen Speditions-, Nah- und Fernverkehrunternehmens bewilligte die Klägerin diesem mit Datum vom 15.04.1991 ein Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 65.000,00 DM und mit Datum vom 21.08.1991 ein weiteres Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 58.000,00 DM. Die Kreditverträge sahen gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft vor, dass der Ehepartner des Kreditnehmers für dessen Verpflichtungen aus jenen Verträgen die gesamtschuldnerische Mithaftung übernahm. Die Formularverträge waren abschließend (Seite 5 unten) von Vertretern der Hausbank unter der Zeile "Die Unterschriften des Darlehensnehmers und seines Ehepartners sind vor uns vollzogen/anerkannt worden" zu unterzeichnen. Die Kreissparkasse A. leitete die mit den erforderlichen Unterschriften versehenen Darlehensverträge an die Klägerin zurück und rief die Kreditbeträge zu Gunsten des Darlehensnehmers ab.
Mit Schreiben vom 24.11.1994 ließ die Klägerin die beiden Darlehensverträge durch die Beklagte kündigen, nachdem der Darlehensnehmer seinen Betrieb wegen Konkurses eingestellt hatte. Ende 1995 leitete die Klägerin gegen Herrn D.S. und dessen Ehefrau I.S. wegen einer Teilforderung in Höhe von 12.000,00 DM aus dem erstgenannten Darlehen das gerichtliche Mahnverfahren ein. Während der Darlehensnehmer einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen ließ, legte seine Ehefrau Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Im streitigen Verfahren machte sie geltend, die mit Datum vom 13.05.1991 versehene "Unterschrift des Ehepartners" - I.S. - unter der Formularzeile "Für alle Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus diesem Vertrag übernehme ich die gesamtschuldnerische Mithaft" stamme nicht von ihr, sondern sei von ihrem Ehemann ohne ihr Wissen nachgeahmt worden. Dieser ließ am 06.02.1996 eine Eidesstattliche Versicherung notariell beurkunden, dass er den genannten Darlehensvertrag an der Stelle "Unterschrift des Ehepartners" mit dem Namen seiner Ehefrau - I.S. - unterschrieben habe. Am 12.04.1996 erstattete Herr S. wegen Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau unter den Kreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 19.02.1998 wurde er aufgrund dieser Tathandlung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu 25,00 DM verurteilt. Die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Ehefrau blieb in beiden Instanzen erfolglos, weil der Klägerin nicht der Beweis gelang, dass die Ehefrau durch ihre eigenhändige Unterschrift die gesamtschuldnerische Mithaft für das ihrem Ehemann gewährte Eigenkapitalhilfedarlehen der Klägerin übernommen habe.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Unterschriften des Darlehensnehmers und dessen Ehefrau, ohne die der Kredit vom 15.04./13.05.1991 nicht valutiert worden wäre, nicht vor ihren Mitarbeitern habe vollziehen oder anerkennen lassen.
Die Klägerin hat - als Teilklage - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 02.10.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Unterschrift von Frau S. unter dem Darlehensvertrag sei echt und in Anwesenheit der Sachbearbeiter der Kreditabteilung der Kreissparkasse A. geleistet worden.
Mit Urteil vom 06.04.2000, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Teilklage weiter. Sie meint, das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen der Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bei der Unterschriftenprüfung und der Frage, ob die Unterschrift der Frau S. gefälscht sei, unterschieden. Entscheidend sei, dass der Beweis der Echtheit der Unterschrift von Frau S. für die Klägerin deshalb nicht zu führen sei, weil die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht bei der Unterschriftenprüfung verletzt habe. Vorsorglich hält die Klägerin indessen an ihrer Behauptung fest, dass weder Herr S. noch Frau S. die Unterschrift in Anwesenheit von Mitarbeitern der Kreissparkasse A. geleistet habe. Frau S. habe den Kreditvertrag vielmehr überhaupt nicht unterschrieben, ihre Unterschrift sei von ihrem Ehemann, dem die Vertragsexemplare zur Unterzeichnung mitgegeben worden seien, gefälscht worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 02.10.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
- die Berufung zurückzuweisen,
- ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Unterschrift von Frau S. sei echt und in Gegenwart der zuständigen Sachbearbeiterin geleistet worden. Jedenfalls sei weder zuverlässig festzustellen, dass die Vertragsexemplare Herrn S. entgegen der üblichen Handhabung zur Unterzeichnung durch ihn und seine Ehefrau mitgegeben worden seien, noch, dass die Unterschrift von Frau S. durch ihren Ehemann gefälscht worden sei. Ein Schaden könne der Klägerin aus der behaupteten Pflichtverletzung bei der Unterschriftsprüfung ohnehin nur entstanden sein, wenn die Unterschrift von Frau S. nicht echt sei.
Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 14.03.2001 Zeugenbeweis erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2001 Bezug genommen.
Die Akten des Vorprozesses Deutsche Ausgleichsbank ./. I.S. (5 O 29/96 LG Erfurt = 5 U 1423/96 Thüringer OLG) und die Akten des Ermittlungs-/Strafverfahrens gegen D.S. (960 Js 15756/96 StA Erfurt) waren Verhandlungsgegenstand.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis erfolglos. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten, an deren urkundenbeweislicher Verwertung das Landgericht sich zu Unrecht gehindert sah, sowie des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist weder zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Unterschrift der Zeugin I.S. zum Kreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 gefälscht ist, noch, dass die Kreissparkasse A. als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine solche Fälschung durch Mitgabe der Vertragsexemplare an den Zeugen D.S. zur Unterzeichnung durch diesen und dessen Ehefrau ermöglicht hat.
Die Berufung verkennt bei der Unterscheidung zwischen der Frage der Sorgfaltspflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Unterschriftenprüfung und der Frage, ob die Unterschrift der Zeugin S. gefälscht ist: Wenn die Zeugin S. den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit unterzeichnet hat, scheitert auch ein Nachweis der Schadensursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung der Kreissparkasse A. bei der Kontrolle der Unterschriften der Eheleute S.. Denn dann beruht weder die Valutierung des Darlehens auf dieser Pflichtverletzung noch lässt sich feststellen, dass die Klägerin etwa deshalb im Rechtsstreit gegen Frau S. unterlegen ist (wobei dieser Schaden ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Teilklage ist). Soweit die Berufung als entscheidend ansieht, dass der Beweis der Echtheit der Unterschrift der Zeugin S. für die Klägerin deshalb nicht zu führen sei, weil die Kreissparkasse A. ihre Sorgfaltspflicht bei der Unterschriftenprüfung verletzt habe, wird verkannt, dass von den Sparkassenmitarbeitern schlechterdings nicht erwartet werden kann, sich nach Jahren noch an den konkreten Vorgang der Unterschriftenprüfung zu erinnern, und dass die Unergiebigkeit der im Vorprozess veranlassten Schriftgutachten nicht der Beklagten anzulasten ist. Die darin begründeten Beweisunsicherheiten sind keine Frage der banküblichen Sorgfalt bei der Unterschriftenprüfung und wären auch dann zu erwarten, wenn die Unterschriften üblicherweise vor zwei Mitarbeitern vollzogen oder anerkannt worden wären (wobei die zweite Alternative der Unterschriftenprüfung zeigt, dass die Unterzeichnung nicht zwingend unter den Augen eines Mitarbeiters der Hausbank erfolgen muss). Das gilt erst recht, wenn - so offenbar das Verständnis der Klägerin - die Unterschriften des Darlehensnehmers und seines Ehepartners jeweils vor den der Klägerin gegenüber zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Hausbank vollzogen oder anerkannt werden müssten, die in der Regel mit der Sachbearbeitung nicht befasst waren.
- Die Berufung verkennt bei der Unterscheidung zwischen der Frage der Sorgfaltspflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Unterschriftenprüfung und der Frage, ob die Unterschrift der Zeugin S. gefälscht ist: Wenn die Zeugin S. den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit unterzeichnet hat, scheitert auch ein Nachweis der Schadensursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung der Kreissparkasse A. bei der Kontrolle der Unterschriften der Eheleute S.. Denn dann beruht weder die Valutierung des Darlehens auf dieser Pflichtverletzung noch lässt sich feststellen, dass die Klägerin etwa deshalb im Rechtsstreit gegen Frau S. unterlegen ist (wobei dieser Schaden ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Teilklage ist). Soweit die Berufung als entscheidend ansieht, dass der Beweis der Echtheit der Unterschrift der Zeugin S. für die Klägerin deshalb nicht zu führen sei, weil die Kreissparkasse A. ihre Sorgfaltspflicht bei der Unterschriftenprüfung verletzt habe, wird verkannt, dass von den Sparkassenmitarbeitern schlechterdings nicht erwartet werden kann, sich nach Jahren noch an den konkreten Vorgang der Unterschriftenprüfung zu erinnern, und dass die Unergiebigkeit der im Vorprozess veranlassten Schriftgutachten nicht der Beklagten anzulasten ist. Die darin begründeten Beweisunsicherheiten sind keine Frage der banküblichen Sorgfalt bei der Unterschriftenprüfung und wären auch dann zu erwarten, wenn die Unterschriften üblicherweise vor zwei Mitarbeitern vollzogen oder anerkannt worden wären (wobei die zweite Alternative der Unterschriftenprüfung zeigt, dass die Unterzeichnung nicht zwingend unter den Augen eines Mitarbeiters der Hausbank erfolgen muss). Das gilt erst recht, wenn - so offenbar das Verständnis der Klägerin - die Unterschriften des Darlehensnehmers und seines Ehepartners jeweils vor den der Klägerin gegenüber zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Hausbank vollzogen oder anerkannt werden müssten, die in der Regel mit der Sachbearbeitung nicht befasst waren.
Die Aussagen der Eheleute S. sind nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass die Unterschriften der Zeugin S. unter dem streitgegenständlichen Vertrag vom 15.04./13.05.1991 nicht von ihr stammen, sondern von ihrem Ehemann gefälscht worden sind.
- Die Aussagen der Eheleute S. sind nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass die Unterschriften der Zeugin S. unter dem streitgegenständlichen Vertrag vom 15.04./13.05.1991 nicht von ihr stammen, sondern von ihrem Ehemann gefälscht worden sind.
Während der Zeuge S. ausweislich seiner notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen sein will, dass seine Ehefrau ohnehin dem Darlehensvertrag zustimmen würde, heißt es in der Selbstanzeige vom 12.04.1996, dass seine Ehefrau immer wieder betont habe, dass sie nicht bereit sei, "irgendwelche Bürgschaften für Kredite meiner Firma zu sanktionieren". Dies soll der Grund dafür gewesen sein, dass er sich "die beiden Verträge" zur Unterzeichnung - mit eigenem Namen und demjenigen seiner Ehefrau - habe mitgeben lassen. Gemeint sind hier offenbar die beiden Vertragsexemplare, die für die Hausbank und die Klägerin bestimmt waren (Kopien der "Ausfertigung für Deutsche A.bank" befinden sich Bl. 17 ff. GA und Bl. 16 ff. der Vorprozessakte, die "Ausfertigung für Hausbank" befindet sich im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001 und die "Ausfertigung für Darlehensnehmer" befindet sich, ebenfalls mit sämtlichen Unterschriften versehen, Bl. 16 ff. der Strafakte). Allerdings will der Zeuge S. auch noch bei zwei weiteren Verträgen die Unterschrift seiner Ehefrau unter der Mithaftungserklärung gefälscht haben. Hierbei handelt es sich zum einen um den Vertrag vom 21.08./01.10.1991 über das weitere Eigenkapitalhilfedarlehen der Klägerin in Höhe von 58.000,00 DM ("Ausfertigung für Darlehensnehmer" in Kopie Bl. 37 ff. der Strafakte, "Ausfertigung für Hausbank" im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001), zum anderen um den auf der Grundlage der Kreditzusage der Klägerin vom 15.04.1991 von der Kreissparkasse A. mit Vertrag vom 15./18.07.1991 gewährten Investitionskredit nach dem E.-Programm in Höhe von 100.000,00 DM (Ausfertigung für den Darlehensnehmer in Kopie Bl. 42 f./79 f. der Strafakte, Ausfertigung für die Kreissparkasse A. im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.1996 an die Staatsanwaltschaft Erfurt hat der Zeuge S. denn auch seine Selbstanzeige auf diese beiden Verträge erweitert (ohne dass dies Gegenstand der Anklage und Verurteilung in jenem Verfahren geworden ist). Bei seiner Aussage vor dem Senat führte der Zeuge S. als Motiv für seine angebliche Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau bei allen drei Verträgen an, er sei sich sicher gewesen, dass seine Ehefrau die Verträge nicht unterschrieben hätte, weil sie "eigentlich nichts mit meinem Geschäft zu tun haben wollte." Es befremdet indessen schon, dass er sie erst gar nicht auf ihre etwaige Bereitschaft hierzu angesprochen haben will. Tatsächlich hat seine Ehefrau, wie der Zeuge S. auf Vorhalt bestätigt hat, in der Folgezeit - im Frühjahr 1992 - für einen der Erweiterung seines Speditionsunternehmens dienenden Investitionskredit der Dresdner Bank die Bürgschaft oder Mithaft übernommen (der Zeuge sprach hier zunächst von 54.000,00 DM, räumte auf Vorhalt jedoch ein, dass es sich auch um die von seiner Ehefrau genannten 100.000,00 DM gehandelt haben könne). Dass dies, wie die Zeugin I.S. ausgesagt hat, eine Ausnahme darstellte, zu der sie sich habe bewegen lassen, weil das Geschäft ihres Ehemannes damals "so gut lief", erscheint eher unglaubhaft. In ihrem Schreiben vom 17.05.1995 an die Beklagte führte sie an, ihr Ehemann habe sie "damals unter Anflehen und Androhung genötigt, einige Dinge zu unterschreiben, von deren Inhalt und deren Tragweite ich mir überhaupt nicht im Klaren war" (Bl. 81 f. GA = Bl. 122 f. der Vorprozessakte). Damit können schwerlich solche Vorgänge gemeint gewesen sein, wie sie die Zeugin nunmehr bei ihrer Aussage vor dem Senat zur Erklärung angeführt hat ("Ich habe seinerzeit für meinen Ehemann allerdings die Buchführung gemacht und in diesem Zusammenhang auch vieles unterschrieben. Damit meine ich solche Vorkommnisse, die im laufenden Geschäftsgang anfallen"). Der Erklärungs- und Sinnzusammenhang mit der Bürgschaft gegenüber der Dresdner Bank legt vielmehr nahe, dass entgegen der Aussage der Zeugin zu den "einigen Dingen", in denen sie sich durch "Anflehen und Androhen" ihres Ehemannes zu Unterschriften "genötigt" gesehen haben will, deren Tragweite sie erst später erkannt habe, auch die Unterzeichnung der Mithaftungserklärung für die hier in Rede stehenden Darlehensverträge gehörte. Ausweislich jenes Schreibens wollte sie ihren Ehemann auch deswegen verklagt haben. Dass sie sich damals keineswegs sicher war, nicht auch Unterschriften auf den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwalteten bzw. gewährten Darlehen für das Unternehmen ihres Ehemannes geleistet zu haben, verdeutlicht der Passus: "Desweiteren möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich - so die Unterschriften unter dem selbstschuldnerischen Anerkenntnis tatsächlich von mir erfolgten - diese niemals in einem Gebäude der Sparkasse A. oder Sondershausen getätigt habe". Bezeichnenderweise hat die Zeugin S. in erster Instanz weitgehend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 und 2 ZPO Gebrauch gemacht und sich erst im Berufungsverfahren zu einer uneingeschränkten Aussage entschlossen, die indessen nicht dazu angetan ist, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass ihre streitigen Unterschriften unter den beiden EKH-Kreditverträgen der Klägerin und dem ERP-Kreditvertrag der Beklagten allesamt nicht von ihr stammten. Der Senat teilt auch nicht den von der Klägerin in ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zum Ausdruck gebrachten Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen S., ohne andererseits ihre Unglaubwürdigkeit feststellen zu können.
- Während der Zeuge S. ausweislich seiner notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen sein will, dass seine Ehefrau ohnehin dem Darlehensvertrag zustimmen würde, heißt es in der Selbstanzeige vom 12.04.1996, dass seine Ehefrau immer wieder betont habe, dass sie nicht bereit sei, "irgendwelche Bürgschaften für Kredite meiner Firma zu sanktionieren". Dies soll der Grund dafür gewesen sein, dass er sich "die beiden Verträge" zur Unterzeichnung - mit eigenem Namen und demjenigen seiner Ehefrau - habe mitgeben lassen. Gemeint sind hier offenbar die beiden Vertragsexemplare, die für die Hausbank und die Klägerin bestimmt waren (Kopien der "Ausfertigung für Deutsche A.bank" befinden sich Bl. 17 ff. GA und Bl. 16 ff. der Vorprozessakte, die "Ausfertigung für Hausbank" befindet sich im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001 und die "Ausfertigung für Darlehensnehmer" befindet sich, ebenfalls mit sämtlichen Unterschriften versehen, Bl. 16 ff. der Strafakte). Allerdings will der Zeuge S. auch noch bei zwei weiteren Verträgen die Unterschrift seiner Ehefrau unter der Mithaftungserklärung gefälscht haben. Hierbei handelt es sich zum einen um den Vertrag vom 21.08./01.10.1991 über das weitere Eigenkapitalhilfedarlehen der Klägerin in Höhe von 58.000,00 DM ("Ausfertigung für Darlehensnehmer" in Kopie Bl. 37 ff. der Strafakte, "Ausfertigung für Hausbank" im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001), zum anderen um den auf der Grundlage der Kreditzusage der Klägerin vom 15.04.1991 von der Kreissparkasse A. mit Vertrag vom 15./18.07.1991 gewährten Investitionskredit nach dem E.-Programm in Höhe von 100.000,00 DM (Ausfertigung für den Darlehensnehmer in Kopie Bl. 42 f./79 f. der Strafakte, Ausfertigung für die Kreissparkasse A. im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.1996 an die Staatsanwaltschaft Erfurt hat der Zeuge S. denn auch seine Selbstanzeige auf diese beiden Verträge erweitert (ohne dass dies Gegenstand der Anklage und Verurteilung in jenem Verfahren geworden ist). Bei seiner Aussage vor dem Senat führte der Zeuge S. als Motiv für seine angebliche Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau bei allen drei Verträgen an, er sei sich sicher gewesen, dass seine Ehefrau die Verträge nicht unterschrieben hätte, weil sie "eigentlich nichts mit meinem Geschäft zu tun haben wollte." Es befremdet indessen schon, dass er sie erst gar nicht auf ihre etwaige Bereitschaft hierzu angesprochen haben will. Tatsächlich hat seine Ehefrau, wie der Zeuge S. auf Vorhalt bestätigt hat, in der Folgezeit - im Frühjahr 1992 - für einen der Erweiterung seines Speditionsunternehmens dienenden Investitionskredit der Dresdner Bank die Bürgschaft oder Mithaft übernommen (der Zeuge sprach hier zunächst von 54.000,00 DM, räumte auf Vorhalt jedoch ein, dass es sich auch um die von seiner Ehefrau genannten 100.000,00 DM gehandelt haben könne). Dass dies, wie die Zeugin I.S. ausgesagt hat, eine Ausnahme darstellte, zu der sie sich habe bewegen lassen, weil das Geschäft ihres Ehemannes damals "so gut lief", erscheint eher unglaubhaft. In ihrem Schreiben vom 17.05.1995 an die Beklagte führte sie an, ihr Ehemann habe sie "damals unter Anflehen und Androhung genötigt, einige Dinge zu unterschreiben, von deren Inhalt und deren Tragweite ich mir überhaupt nicht im Klaren war" (Bl. 81 f. GA = Bl. 122 f. der Vorprozessakte). Damit können schwerlich solche Vorgänge gemeint gewesen sein, wie sie die Zeugin nunmehr bei ihrer Aussage vor dem Senat zur Erklärung angeführt hat ("Ich habe seinerzeit für meinen Ehemann allerdings die Buchführung gemacht und in diesem Zusammenhang auch vieles unterschrieben. Damit meine ich solche Vorkommnisse, die im laufenden Geschäftsgang anfallen"). Der Erklärungs- und Sinnzusammenhang mit der Bürgschaft gegenüber der Dresdner Bank legt vielmehr nahe, dass entgegen der Aussage der Zeugin zu den "einigen Dingen", in denen sie sich durch "Anflehen und Androhen" ihres Ehemannes zu Unterschriften "genötigt" gesehen haben will, deren Tragweite sie erst später erkannt habe, auch die Unterzeichnung der Mithaftungserklärung für die hier in Rede stehenden Darlehensverträge gehörte. Ausweislich jenes Schreibens wollte sie ihren Ehemann auch deswegen verklagt haben. Dass sie sich damals keineswegs sicher war, nicht auch Unterschriften auf den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwalteten bzw. gewährten Darlehen für das Unternehmen ihres Ehemannes geleistet zu haben, verdeutlicht der Passus: "Desweiteren möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich - so die Unterschriften unter dem selbstschuldnerischen Anerkenntnis tatsächlich von mir erfolgten - diese niemals in einem Gebäude der Sparkasse A. oder Sondershausen getätigt habe". Bezeichnenderweise hat die Zeugin S. in erster Instanz weitgehend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 und 2 ZPO Gebrauch gemacht und sich erst im Berufungsverfahren zu einer uneingeschränkten Aussage entschlossen, die indessen nicht dazu angetan ist, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass ihre streitigen Unterschriften unter den beiden EKH-Kreditverträgen der Klägerin und dem ERP-Kreditvertrag der Beklagten allesamt nicht von ihr stammten. Der Senat teilt auch nicht den von der Klägerin in ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zum Ausdruck gebrachten Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen S., ohne andererseits ihre Unglaubwürdigkeit feststellen zu können.
Gänzlich fern liegt die Annahme, dass dem Zeugen S. die beiden EKH-Darlehensverträge der Klägerin und der ERP-Kreditvertrag der Kreissparkasse A. gemeinsam zum gleichen Zeitpunkt zur Unterzeichnung mitgegeben worden seien, wie der Zeuge D.S. vor dem Senat als seine vermeintlich sichere Erinnerung dargestellt hat. Es hat zwar Verzögerungen bei der Auszahlung des EKH-Kredits vom 15.04./13.05.1991 gegeben (er ist unstreitig erst mittels Datenfernübertragung vom 30.10.1991 am 04.11.1991 valutiert worden). Die Klägerin behauptet jedoch selbst nicht, dass ihr bzw. der in den Auszahlungsvorgang eingeschalteten Landeskreditkasse zu K. die auch mit der Unterschrift der Zeugin S. versehene Ausfertigung des Vertrages nicht zeitnah, d.h. im Mai 1991, sondern etwa erst im Oktober 1991 (nach Unterzeichnung des zweiten EKH-Darlehensvertrages) zugegangen sei. Die auf den aktenkundigen Exemplaren der beiden EKH-Darlehensverträge auf Seite 5 handschriftlich eingetragenen Daten bei den Unterschriften der Zeugen D. und I.S. stammen jedenfalls zum überwiegenden Teil von der Hand der Zeugin H., wobei sich das letzte Datum ("17.05.91" bzw. "02.10.91") auf die Vorlage des ansonsten mit allen erforderlichen Unterschriften versehenen Vorgangs an die zeichnungsberechtigten Vertreter der Kreissparkasse A. bezieht. Dabei fällt auf, dass die "Ausfertigung für Hausbank" des Vertrages vom 21.08.1991 (= Datum der Vertragsausfüllung durch die Klägerin) bei der Unterschrift des Zeugen D.S. unter der Darlehensvereinbarung wie auch unter der Widerrufsbelehrung und der Bestätigung, eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten zu haben, das handschriftliche Datum "20.09.91" trägt, während die Unterschrift der Ehefrau - als einzige mit Schwarzstift vollzogen - neben dem handschriftlichen Datum "01.10.91" steht. Demgegenüber sind auf der von dem Zeugen D.S. zu den Strafakten gereichten Kopie der "Ausfertigung für Darlehensnehmer" auch seine Unterschriften mit dem handschriftlichen Datum "01.10.91" versehen. Wie immer dies zu erklären sein mag, spricht jedenfalls die Tatsache, dass der erste EKH-Darlehensvertrag von anderen Zeichnungsberechtigten der Kreissparkasse A. unterzeichnet ist (nämlich von dem Zeugen H. und der Zeugin B., damals S.) als der zweite EKH-Darlehensvertrag (nämlich von den Zeuginnen H. und S.) entschieden dagegen, dass der Zeuge S. beide Verträge gemeinsam unterzeichnet - hierbei auch die Unterschriften seiner Ehefrau nachahmend - und sodann "im Stapel" der Kreissparkasse zurückgegeben hat. Der ERP-Kredit der Kreissparkasse A. ist gemäß Schreiben der Landeskreditkasse A. vom 22.08.1991 (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001) ohnehin bereits im August 1991 abgerufen worden.
- Gänzlich fern liegt die Annahme, dass dem Zeugen S. die beiden EKH-Darlehensverträge der Klägerin und der ERP-Kreditvertrag der Kreissparkasse A. gemeinsam zum gleichen Zeitpunkt zur Unterzeichnung mitgegeben worden seien, wie der Zeuge D.S. vor dem Senat als seine vermeintlich sichere Erinnerung dargestellt hat. Es hat zwar Verzögerungen bei der Auszahlung des EKH-Kredits vom 15.04./13.05.1991 gegeben (er ist unstreitig erst mittels Datenfernübertragung vom 30.10.1991 am 04.11.1991 valutiert worden). Die Klägerin behauptet jedoch selbst nicht, dass ihr bzw. der in den Auszahlungsvorgang eingeschalteten Landeskreditkasse zu K. die auch mit der Unterschrift der Zeugin S. versehene Ausfertigung des Vertrages nicht zeitnah, d.h. im Mai 1991, sondern etwa erst im Oktober 1991 (nach Unterzeichnung des zweiten EKH-Darlehensvertrages) zugegangen sei. Die auf den aktenkundigen Exemplaren der beiden EKH-Darlehensverträge auf Seite 5 handschriftlich eingetragenen Daten bei den Unterschriften der Zeugen D. und I.S. stammen jedenfalls zum überwiegenden Teil von der Hand der Zeugin H., wobei sich das letzte Datum ("17.05.91" bzw. "02.10.91") auf die Vorlage des ansonsten mit allen erforderlichen Unterschriften versehenen Vorgangs an die zeichnungsberechtigten Vertreter der Kreissparkasse A. bezieht. Dabei fällt auf, dass die "Ausfertigung für Hausbank" des Vertrages vom 21.08.1991 (= Datum der Vertragsausfüllung durch die Klägerin) bei der Unterschrift des Zeugen D.S. unter der Darlehensvereinbarung wie auch unter der Widerrufsbelehrung und der Bestätigung, eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten zu haben, das handschriftliche Datum "20.09.91" trägt, während die Unterschrift der Ehefrau - als einzige mit Schwarzstift vollzogen - neben dem handschriftlichen Datum "01.10.91" steht. Demgegenüber sind auf der von dem Zeugen D.S. zu den Strafakten gereichten Kopie der "Ausfertigung für Darlehensnehmer" auch seine Unterschriften mit dem handschriftlichen Datum "01.10.91" versehen. Wie immer dies zu erklären sein mag, spricht jedenfalls die Tatsache, dass der erste EKH-Darlehensvertrag von anderen Zeichnungsberechtigten der Kreissparkasse A. unterzeichnet ist (nämlich von dem Zeugen H. und der Zeugin B., damals S.) als der zweite EKH-Darlehensvertrag (nämlich von den Zeuginnen H. und S.) entschieden dagegen, dass der Zeuge S. beide Verträge gemeinsam unterzeichnet - hierbei auch die Unterschriften seiner Ehefrau nachahmend - und sodann "im Stapel" der Kreissparkasse zurückgegeben hat. Der ERP-Kredit der Kreissparkasse A. ist gemäß Schreiben der Landeskreditkasse A. vom 22.08.1991 (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001) ohnehin bereits im August 1991 abgerufen worden.
Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten, die seinerzeit mit den in Rede stehenden Verträgen befasst waren - sei es als Sachbearbeiter und/oder Zeichnungsberechtigte - konnten sich verständlicherweise nicht mehr aus konkreter Erinnerung vergegenwärtigen, ob die Zeugin S. den streitgegenständlichen Vertrag und/oder die beiden anderen Verträge auf der Geschäftsstelle der Kreissparkasse A. unterschrieben hat. Die Zeugin H., die den EKH-Kreditvertrag vom 15.04./13.05.91 als Kundenberaterin der Kreissparkasse A. bearbeitet hat, war sich zwar subjektiv sicher, dass die Unterschriften sowohl von Herrn S. als auch von Frau S. "damals vor mir in meinem Zimmer geleistet worden" seien. Wie sich im weiteren Verlauf ihrer Bekundungen gezeigt hat, beruht dieses Vorstellungsbild indessen maßgeblich auf Schlussfolgerungen. So hat die Zeugin denn auch auf weiteres Befragen erklärt: "Eine konkrete Erinnerung an die Unterschriftsleistungen unter den in Rede stehenden Verträgen habe ich nach so langer Zeit natürlich nicht mehr". Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten haben zwar allesamt bestätigt, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen Kreditverträge den Kunden zur Unterschriftsleistung mitgegeben wurden. Das hatte im Vorprozess auch schon der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse A., Herr H., als Zeuge erklärt ("Es war grundsätzlich so, daß die Unterschriften im Beisein eines Mitarbeiters der Bank geleistet worden sind. Ausnahmefälle mag es gegeben haben. Diese haben sich aber sicherlich noch nicht einmal im Promillebereich bewegt ...... Daß sich die Ausnahmefälle nicht einmal im Promillebereich bewegt haben, ist eine Mutmaßung von mir. Gesicherte Erkenntnisse darüber habe ich nicht"). Die subjektive Sicherheit der Zeugin H., dass der Vertrag vom 15.04./13.05.1991 von den Eheleuten S. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterschrieben worden sei, beruht erklärtermaßen auch darauf, dass sich in der Kreditakte kein Aktenvermerk befinde, "wie er gefertigt zu werden pflegt, wenn die Verträge zur Unterschriftsleistung herausgegeben werden". Von dieser Gepflogenheit sprach auch die Zeugin S. ("In ganz krassen Ausnahmefällen, die aber dann aktenkundig gemacht wurden, wurde dem Kunden auch schon mal ein Vertrag mitgegeben"), wobei sie sich aus ihrer eigenen jahrzehntelangen Handhabung allerdings nicht entsinnen konnte, jemals einem Kunden einen Kreditvertrag zur Unterzeichnung mitgegeben zu haben ("Ich muss also klarstellen, dass es nur so in Ausnahmefällen gehandhabt worden sein könnte"). Die Zeugin B., die den Kreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 neben dem damaligen Vorstandsvorsitzenden H. für die Kreissparkasse A. abgezeichnet hat, vermochte weder auszuschließen, "dass schon mal ein Vertrag den Kunden mitgegeben wurde zur Unterzeichnung zu Hause", noch zu sagen, "ob ein solcher Vorgang dann üblicherweise dokumentiert wurde". Sie selbst entsann sich jedenfalls daran, einmal einem Kunden Verträge zur Unterschrift mitgegeben zu haben, ohne dies eigens dokumentiert zu haben.
- Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten, die seinerzeit mit den in Rede stehenden Verträgen befasst waren - sei es als Sachbearbeiter und/oder Zeichnungsberechtigte - konnten sich verständlicherweise nicht mehr aus konkreter Erinnerung vergegenwärtigen, ob die Zeugin S. den streitgegenständlichen Vertrag und/oder die beiden anderen Verträge auf der Geschäftsstelle der Kreissparkasse A. unterschrieben hat. Die Zeugin H., die den EKH-Kreditvertrag vom 15.04./13.05.91 als Kundenberaterin der Kreissparkasse A. bearbeitet hat, war sich zwar subjektiv sicher, dass die Unterschriften sowohl von Herrn S. als auch von Frau S. "damals vor mir in meinem Zimmer geleistet worden" seien. Wie sich im weiteren Verlauf ihrer Bekundungen gezeigt hat, beruht dieses Vorstellungsbild indessen maßgeblich auf Schlussfolgerungen. So hat die Zeugin denn auch auf weiteres Befragen erklärt: "Eine konkrete Erinnerung an die Unterschriftsleistungen unter den in Rede stehenden Verträgen habe ich nach so langer Zeit natürlich nicht mehr". Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten haben zwar allesamt bestätigt, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen Kreditverträge den Kunden zur Unterschriftsleistung mitgegeben wurden. Das hatte im Vorprozess auch schon der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse A., Herr H., als Zeuge erklärt ("Es war grundsätzlich so, daß die Unterschriften im Beisein eines Mitarbeiters der Bank geleistet worden sind. Ausnahmefälle mag es gegeben haben. Diese haben sich aber sicherlich noch nicht einmal im Promillebereich bewegt ...... Daß sich die Ausnahmefälle nicht einmal im Promillebereich bewegt haben, ist eine Mutmaßung von mir. Gesicherte Erkenntnisse darüber habe ich nicht"). Die subjektive Sicherheit der Zeugin H., dass der Vertrag vom 15.04./13.05.1991 von den Eheleuten S. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterschrieben worden sei, beruht erklärtermaßen auch darauf, dass sich in der Kreditakte kein Aktenvermerk befinde, "wie er gefertigt zu werden pflegt, wenn die Verträge zur Unterschriftsleistung herausgegeben werden". Von dieser Gepflogenheit sprach auch die Zeugin S. ("In ganz krassen Ausnahmefällen, die aber dann aktenkundig gemacht wurden, wurde dem Kunden auch schon mal ein Vertrag mitgegeben"), wobei sie sich aus ihrer eigenen jahrzehntelangen Handhabung allerdings nicht entsinnen konnte, jemals einem Kunden einen Kreditvertrag zur Unterzeichnung mitgegeben zu haben ("Ich muss also klarstellen, dass es nur so in Ausnahmefällen gehandhabt worden sein könnte"). Die Zeugin B., die den Kreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 neben dem damaligen Vorstandsvorsitzenden H. für die Kreissparkasse A. abgezeichnet hat, vermochte weder auszuschließen, "dass schon mal ein Vertrag den Kunden mitgegeben wurde zur Unterzeichnung zu Hause", noch zu sagen, "ob ein solcher Vorgang dann üblicherweise dokumentiert wurde". Sie selbst entsann sich jedenfalls daran, einmal einem Kunden Verträge zur Unterschrift mitgegeben zu haben, ohne dies eigens dokumentiert zu haben.
Bei allen Unsicherheiten, die bei den Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Beklagten verbleiben mögen, ist jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass alle drei Verträge, die den Namenszug der Zeugin S. als Mithaftende (bei den EKH-Darlehen) oder Mitdarlehensnehmerin (bei dem ERP-Kredit) tragen, dem Zeugen S. "in einem Stapel" zur Unterzeichnung mitgegeben wurden. Für ebenso unwahrscheinlich hält der Senat es indessen, dass bei allen drei Kreditverträgen - zu den hierfür in Betracht kommenden unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum von April bis Oktober 1991 - auf eine Unterzeichung durch die Eheleute S. in Gegenwart eines Mitarbeiters der Kreissparkasse A. verzichtet und die Verträge Herrn S. jeweils zur Unterzeichnung mitgegeben wurden. Das würde praktisch darauf hinauslaufen, dass bei der Kreissparkasse A. seinerzeit systematisch auf die gebotene Unterschriftskontrolle verzichtet wurde. Diesen Eindruck hat der Senat indessen aus der Beweisaufnahme nicht gewinnen können. Vielmehr hält der Senat es für weitaus naheliegender, dass der Zeuge S. - auch unter Inkaufnahme einer strafrechtlichen Verurteilung - sich der Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau bezichtigt hat, um diese vor einer Inanspruchnahme aus den drei in Rede stehenden Kreditverträgen zu bewahren. Er selbst befand sich aufgrund seines Konkurses in einer wirtschaftlich aussichtslosen Situation. Seine Ehefrau hatte indessen ihrerseits ein Speditionsunternehmen als eigenes Gewerbe angemeldet, als abzusehen war, dass das Unternehmen ihres Ehemannes nicht zu halten sein würde. Ferner mag es dem Zeugen S. auch darum gegangen sein, das zunächst den Eheleuten S. gemeinsam gehörende Hausgrundstück, dessen Umschreibung auf die Ehefrau als Alleineigentümerin die Eheleute S. am 01.02.1994 beantragt hatten, vor dem Zugriff der Klägerin bzw. der Beklagten zu bewahren.
- Bei allen Unsicherheiten, die bei den Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Beklagten verbleiben mögen, ist jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass alle drei Verträge, die den Namenszug der Zeugin S. als Mithaftende (bei den EKH-Darlehen) oder Mitdarlehensnehmerin (bei dem ERP-Kredit) tragen, dem Zeugen S. "in einem Stapel" zur Unterzeichnung mitgegeben wurden. Für ebenso unwahrscheinlich hält der Senat es indessen, dass bei allen drei Kreditverträgen - zu den hierfür in Betracht kommenden unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum von April bis Oktober 1991 - auf eine Unterzeichung durch die Eheleute S. in Gegenwart eines Mitarbeiters der Kreissparkasse A. verzichtet und die Verträge Herrn S. jeweils zur Unterzeichnung mitgegeben wurden. Das würde praktisch darauf hinauslaufen, dass bei der Kreissparkasse A. seinerzeit systematisch auf die gebotene Unterschriftskontrolle verzichtet wurde. Diesen Eindruck hat der Senat indessen aus der Beweisaufnahme nicht gewinnen können. Vielmehr hält der Senat es für weitaus naheliegender, dass der Zeuge S. - auch unter Inkaufnahme einer strafrechtlichen Verurteilung - sich der Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau bezichtigt hat, um diese vor einer Inanspruchnahme aus den drei in Rede stehenden Kreditverträgen zu bewahren. Er selbst befand sich aufgrund seines Konkurses in einer wirtschaftlich aussichtslosen Situation. Seine Ehefrau hatte indessen ihrerseits ein Speditionsunternehmen als eigenes Gewerbe angemeldet, als abzusehen war, dass das Unternehmen ihres Ehemannes nicht zu halten sein würde. Ferner mag es dem Zeugen S. auch darum gegangen sein, das zunächst den Eheleuten S. gemeinsam gehörende Hausgrundstück, dessen Umschreibung auf die Ehefrau als Alleineigentümerin die Eheleute S. am 01.02.1994 beantragt hatten, vor dem Zugriff der Klägerin bzw. der Beklagten zu bewahren.
Im Vorprozess ist die Erstellung eines Schriftsachverständigengutachtens in erster Instanz unter anderem daran gescheitert, dass Herr S. nicht bereit war, die von dem Sachverständigen B. geforderten 20 "A.-h.-Schreibleistungen" ["Herr S. schreibt 20 x "I.S." auf linierte Blätter (jeweils 5 Schreibleistungen auf einem Blatt). Jedes Blatt hat Herr S. mit Ort, Datum und Unterschrift zu bestätigen"], die nach der Verfügung des Gerichts in Anwesenheit eines Anwalts geleistet und von dem Anwalt beglaubigt werden sollten, zu erbringen (Bl. 61/61r/65 jener Beiakte). Das vorhandene Vergleichsmaterial reichte dem Sachverständigen in Qualität und Quantität für eine Handschriftenexpertise nicht aus (Bl. 69 jener Beiakte). Das in dem Berufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht vorbereitend erstattete Gutachten des Sachverständigen M. fiel ebenfalls unergiebig aus. Auch dieser Sachverständige bestätigte, dass das Vergleichsmaterial für eine qualifizierte Vergleichsuntersuchung nicht ausreiche. Im Hinblick auf die schon erstinstanzlich erklärte Bereitschaft von Frau S., ihrerseits A.-h.-Unterschriften zu leisten, hob der Sachverständige M. zugleich hervor, dass aufgrund des geringen Schwierigkeitsgrades der Unterschrift "I.S." auch durch die Untersuchung weiterer Vergleichsunterschriften keine grundsätzlich andere Aussage zu erwarten wäre. Angesichts fehlender Unterschriftsleistungen von Herrn S. zu dem Namenszug "I.S." könne auch keine Einschätzung zu einer möglichen Schrifturheberschaft des Herrn D.S. getroffen werden. Der Sachverständige kam insgesamt in Auswertung der Identifikationsmerkmale der streitigen Unterschrift im Vergleich mit den vorgelegten Vergleichsunterschriften zu dem von ihm auch bei seiner mündlichen Anhörung bekräftigen Ergebnis, dass die Unterschrift "I.S." unter dem Darlehensvertrag vom 13.05.1991 von dieser stammen könne, ihr aber nicht eindeutig zuzuordnen sei, sondern auch gefälscht sein könne. Eine höhere Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Möglichkeit vermochte er nicht festzustellen. Unter diesen Umständen verspricht sich der Senat auf der Grundlage des im vorliegenden Rechtsstreit unmaßgeblich ergänzten Untersuchungsmaterials - insbesondere durch die von der Beklagten vorgelegten Ausfertigung aller drei Verträge mit weiteren Unterschriften "I.S.", deren Urheberschaft streitig ist - keinen zusätzlichen Erkenntniswert von einem weiteren Schriftsachverständigengutachten. Die Klägerin hat ein solches auch nicht beantragt.
- Im Vorprozess ist die Erstellung eines Schriftsachverständigengutachtens in erster Instanz unter anderem daran gescheitert, dass Herr S. nicht bereit war, die von dem Sachverständigen B. geforderten 20 "A.-h.-Schreibleistungen" ["Herr S. schreibt 20 x "I.S." auf linierte Blätter (jeweils 5 Schreibleistungen auf einem Blatt). Jedes Blatt hat Herr S. mit Ort, Datum und Unterschrift zu bestätigen"], die nach der Verfügung des Gerichts in Anwesenheit eines Anwalts geleistet und von dem Anwalt beglaubigt werden sollten, zu erbringen (Bl. 61/61r/65 jener Beiakte). Das vorhandene Vergleichsmaterial reichte dem Sachverständigen in Qualität und Quantität für eine Handschriftenexpertise nicht aus (Bl. 69 jener Beiakte). Das in dem Berufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht vorbereitend erstattete Gutachten des Sachverständigen M. fiel ebenfalls unergiebig aus. Auch dieser Sachverständige bestätigte, dass das Vergleichsmaterial für eine qualifizierte Vergleichsuntersuchung nicht ausreiche. Im Hinblick auf die schon erstinstanzlich erklärte Bereitschaft von Frau S., ihrerseits A.-h.-Unterschriften zu leisten, hob der Sachverständige M. zugleich hervor, dass aufgrund des geringen Schwierigkeitsgrades der Unterschrift "I.S." auch durch die Untersuchung weiterer Vergleichsunterschriften keine grundsätzlich andere Aussage zu erwarten wäre. Angesichts fehlender Unterschriftsleistungen von Herrn S. zu dem Namenszug "I.S." könne auch keine Einschätzung zu einer möglichen Schrifturheberschaft des Herrn D.S. getroffen werden. Der Sachverständige kam insgesamt in Auswertung der Identifikationsmerkmale der streitigen Unterschrift im Vergleich mit den vorgelegten Vergleichsunterschriften zu dem von ihm auch bei seiner mündlichen Anhörung bekräftigen Ergebnis, dass die Unterschrift "I.S." unter dem Darlehensvertrag vom 13.05.1991 von dieser stammen könne, ihr aber nicht eindeutig zuzuordnen sei, sondern auch gefälscht sein könne. Eine höhere Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Möglichkeit vermochte er nicht festzustellen. Unter diesen Umständen verspricht sich der Senat auf der Grundlage des im vorliegenden Rechtsstreit unmaßgeblich ergänzten Untersuchungsmaterials - insbesondere durch die von der Beklagten vorgelegten Ausfertigung aller drei Verträge mit weiteren Unterschriften "I.S.", deren Urheberschaft streitig ist - keinen zusätzlichen Erkenntniswert von einem weiteren Schriftsachverständigengutachten. Die Klägerin hat ein solches auch nicht beantragt.
Soweit die Klägerin ausweislich ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ihren Klageanspruch nunmehr auch darauf stützen will, dass Herr S. bereits vor Abschluss des hier streitgegenständlichen EKH-Kreditvertrages (vom 15.04./13.05.1991) sein Unternehmen betrieben habe und die Klägerin, wenn sie hierüber aufgeklärt worden wäre, angeblich gemäß Ziff. 3 Abs.5 der Programmrichtlinie das Darlehen nicht ausgezahlt hätte, gibt dies keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dass der Zeuge S. bei Beantragung des von der Klägerin refinanzierten ERP-Kredits (mit Datum vom 31.01.1991, Bl. 12 f. GA sowie im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001) und des Eigenkapitaldarlehens (mit Datum vom 01.03.1991, ebenda) bereits mit einem aus Eigenmitteln für etwa 20.000,00 bis 25.000,00 DM erworbenen LKW begonnen haben mag, sich im Speditionsgewerbe selbständig zu machen, stellt sich nicht als Beginn des zu finanzierenden Investitionsvorhabens in der im Antrag angegebenen Größenordnung von 200.000,00 DM dar (Kauf einer Sattelzugmaschine). Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten insoweit über weitergehende Erkenntnisse verfügte, als sie der Klägerin mit den Anträgen und der Selbstauskunft des Darlehensnehmers (Bl. 14 GA) vermittelt hat.
- Soweit die Klägerin ausweislich ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ihren Klageanspruch nunmehr auch darauf stützen will, dass Herr S. bereits vor Abschluss des hier streitgegenständlichen EKH-Kreditvertrages (vom 15.04./13.05.1991) sein Unternehmen betrieben habe und die Klägerin, wenn sie hierüber aufgeklärt worden wäre, angeblich gemäß Ziff. 3 Abs.5 der Programmrichtlinie das Darlehen nicht ausgezahlt hätte, gibt dies keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dass der Zeuge S. bei Beantragung des von der Klägerin refinanzierten ERP-Kredits (mit Datum vom 31.01.1991, Bl. 12 f. GA sowie im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001) und des Eigenkapitaldarlehens (mit Datum vom 01.03.1991, ebenda) bereits mit einem aus Eigenmitteln für etwa 20.000,00 bis 25.000,00 DM erworbenen LKW begonnen haben mag, sich im Speditionsgewerbe selbständig zu machen, stellt sich nicht als Beginn des zu finanzierenden Investitionsvorhabens in der im Antrag angegebenen Größenordnung von 200.000,00 DM dar (Kauf einer Sattelzugmaschine). Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten insoweit über weitergehende Erkenntnisse verfügte, als sie der Klägerin mit den Anträgen und der Selbstauskunft des Darlehensnehmers (Bl. 14 GA) vermittelt hat.
Nach alledem hat es bei der Abweisung der Klage zu verbleiben.
- Nach alledem hat es bei der Abweisung der Klage zu verbleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil: 65.000,00 DM.