Architektenhaftung: Echter Vertrag zugunsten der Bauherrin (§§ 635, 328 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der beklagten Architektin Schadensersatz wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung bei einem Gaststättenumbau. Streitig war insbesondere, ob ein Architektenvertrag mit der Klägerin bestand oder ob Ansprüche aus einem Architektenvertrag der Brauerei hergeleitet werden können. Das OLG verneinte einen direkten Vertragsschluss, bejahte aber einen echten Vertrag zugunsten der Klägerin (§ 328 BGB) und dem Grunde nach die Haftung aus § 635 BGB wegen Planungsmängeln (u.a. fehlende Dehnungsfugen/Randstreifen). Sanierungskosten für eine Stahlträgerunterfangung wurden mangels Kausalität bzw. wegen fehlender Verantwortlichkeit für Statikfragen abgewiesen; im Übrigen wurde zur Höhe zurückverwiesen und die Feststellung nur teilweise zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 14.288,75 DM abgewiesen, im Übrigen Haftung dem Grunde nach bejaht und zur Höhe zurückverwiesen; Feststellung nur teilweise stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Architektenvertrag kann als echter Vertrag zugunsten des Grundstückseigentümers (§ 328 BGB) auszulegen sein, wenn die beauftragten Planungs- und Überwachungsleistungen objektbezogen dessen Bauvorhaben betreffen und nach Zweck und Umständen auf eine unmittelbare Berechtigung des Dritten gerichtet sind.
Die Abgrenzung zwischen echtem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestimmt sich danach, ob dem Dritten ein eigenes Leistungs- bzw. Erfüllungsinteresse mit unmittelbaren Ansprüchen eingeräumt werden soll oder lediglich Schutzpflichten erweitert werden.
Ein Architekt haftet aus § 635 BGB für Planungs- und Überwachungsfehler, wenn bereits die Planung erforderliche konstruktive Vorgaben (z.B. Dehnungsfugen, Randstreifen, geeigneter Aufbau) nicht vorsieht und hierdurch Ausführungsmängel und Folgeschäden verursacht werden.
Für die Richtigkeit einer von einem Sonderfachmann erstellten Statik haftet der Architekt grundsätzlich nicht, wenn ihm die Statikerstellung wegen fehlender Spezialkenntnisse nicht obliegt und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Fehlerhaftigkeit bei kursorischer Prüfung erkennen zu müssen.
Vorbereitungskosten eines selbständigen Beweisverfahrens können als materiell-rechtlicher Schaden geltend gemacht werden; ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis folgt nicht allein aus der Möglichkeit einer Kostenfestsetzung, insbesondere bei drohender Kostenquotelung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 0 153/95
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin vom 08.07.1996 wird das am 28.05.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - Aktenzeichen: 18 0 153/95 - aufgehoben. 1.) Die Klage wird in Höhe eines Zahlungsanspruches von 14.288,75 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.05.1995 abgewiesen. Im übrigen wird die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Rechtsstreit wird insoweit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruches an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung überlassen bleibt. 2.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden, der ihr aus der Sanierung des Fußbodenbelages des L-förmigen Gastraumes der Gaststätte des Hauses K. 40 in K. entsteht, zu ersetzen. Im übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen. II. Die Beschwer der Klägerin beträgt 19.288,75 DM, die der Beklagten 120.711,25 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Architektin auf Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Planung und Bauleitung bezüglich der im Jahre 1987 erfolgten Umbauarbeiten in dem der Klägerin gehörenden Haus in der K. 40 in K. in Anspruch. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob zwischen ihnen ein entsprechender Architektenvertrag bestanden hat oder ob die Klägerin zumindest aus einem zwischen der damals noch existenten S. G. (im folgenden nur G. genannt) in B. und der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag berechtigt ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war in den 80er Jahren bei dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Bonn tätig und dort zuständig für die Überwachung und Kontrolle von Brauereien im Rahmen der Gewerbeaufsicht. Im Zuge dessen hatte sie auch mit der G. zu tun.
Ferner beabsichtigte sie ab dem Jahre 1985 - und stand darüber in Verhandlungen mit der G. - die bislang zu Wohnzwecken genutzten Erdgeschoßräume ihres oben genannten Hauses als Gaststätte einzurichten und sodann zu verpachten, wobei die G. zunächst den Umbau in eigener Regie und auf eigene Kosten bewerkstelligen wollte in Verbindung mit der von ihr angestrebten langfristigen Anpachtung nebst Bierbelieferung. Entsprechend ließ die G. im eigenen Namen als Bauherrin durch ihren damaligen Vertragsarchitekten R. einen Bauantrag für den Umbau vorbereiten und einreichen, der jedoch unter dem 02.06.1986 von der S. im Hinblick auf die nicht genehmigte Nutzungsänderung abgelehnt wurde.
Auf den Widerspruch der Klägerin jedoch erhielt sie unter dem 12.08.1986 von der S. die Genehmigung zur Zweckentfremdung der Wohnräume. Im Hinblick hierauf hatte sie bereits im Juli 1986 die Verhandlungen mit der G. wieder aufgenommen, und es kam dann auch im August 1986 zu einem Treffen der Klägerin mit Vertretern der G. an Ort und Stelle in den umzubauenden Räumen. Die Beklagte, die an diesem Treffen nicht teilnahm, unterhielt seit Anfang 1986 in ihrer Eigenschaft als Architektin einen Beratervertrag mit der G. und wurde von ihr auch regelmäßig gesondert mit Architektenaufgaben beauftragt. Im Anschluß an den Ortstermin im August 1986 wurde die Beklagte - wie die Klägerin nach dem erstinstanzlichen Verhandlungsschluß im Hinblick auf die Beweisaufnahme unstreitig gestellt hat - durch die G. mit der Planung und Überwachung der Umbauarbeiten beauftragt, sie sollte "alles für den Umbau Erforderliche einleiten, insbesondere die Anträge stellen und Ausschreibungen vornehmen", und zwar dies alles "in Abstimmung mit der Klägerin". Unter dem 04.09.1986 erstellte die Beklagte die Bauantragszeichnungen.
Im Herbst 1986, etwa im Oktober/November 1986, informierte die Klägerin den Geschäftsführer der G. darüber, daß sie den Umbau nunmehr in eigener Regie und Verantwortung vornehmen lassen wolle. Entsprechend wurden die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der G. im wesentlichen nur noch über die Anpachtung der nunmehr von der Klägerin herzurichtenden Gaststättenräume fortgesetzt. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Ing. T. im Dezember 1986 im Namen der Klägerin die Statik, darin die Klägerin als Bauherrin angegeben worden ist. Diese Statik erhielt am 16.01.1987 den Prüfvermerk der S.. Ferner wurde bei einem Treffen der Parteien am 11.12.1986 zwischen ihnen besprochen, "welche Gewerke für den Umbau zugezogen werden müßten und in welcher Form die Beklagte hierfür Ausschreibungen fertigen sollte". Nach Vorlage der Statik reichte die Beklagte ebenfalls noch im Dezember 1986 den Bauantrag, der dann später auch genehmigt worden ist, bei der S. ein, und zwar im eigenen Namen - sie selbst führte sich darin als Bauherrin an. Unter dem 30.01.1987 reichte sie bei der S. den erforderlichen "Stellplatznachweis" ein, in welchem sie nunmehr die Klägerin als Bauherrin bezeichnete.
In der Folgezeit nach Oktober/November 1986 bzw. nach Stellung des Bauantrages im Dezember 1986 wurde nach den eigenen Worten der Beklagten für sie zumindest "deutlich, daß die Klägerin das Objekt ohne die Brauerei realisieren würde und also auf eigene Rechnung handelte". In der weiteren Folgezeit, wann genau ist streitig, scheiterten schließlich auch die Pachtverhandlungen zwischen der Klägerin und der G.. Jedenfalls schloß die Klägerin am 18.02.1987 mit der A. J. in K., mit der sie bereits seit Januar 1987 verhandelte, einen "Mietvertrag" über die besagten Gaststättenräume.
Am 05.03.1987 erteilte die S. die Genehmigung für den Umbau. Die Klägerin zahlte die hierfür erhobenen Gebühren an die S. und ließ den Genehmigungs-bescheid von ihrer Mutter abholen, nachdem die Beklagte ihr dafür eine Vollmacht ausgestellt hatte. Unter dem 30.03.1987 erteilte die Beklagte im eigenen Namen der Klägerin eine "Akonto-Honorar-Rechnung über 2.850,- DM incl. MWSt. für bisher erbrachte Leistungen nach dem Leistungsstand per 01.04.1987, erbracht: Planung, Baugenehmigung, Ausführungszeichnungen etc.", welche die Klägerin im April 1987 unmittelbar an die Beklagte bezahlte.
In der Folgezeit nahm die Beklagte auch die Bauleitung und -überwachung wahr, anläßlich dessen es zu zahlreichen Besprechungen zwischen den Parteien kam. Sie holte zunächst in Absprache mit der Klägerin und in deren Namen für die einzelnen Gewerke Angebote ein, so insbesondere auch für die - dann mangelhaft ausgeführten - Fliesenarbeiten; u.a. suchte sie auch einmal mit der Klägerin eine Fliesenfirma "zwecks Bemusterung" auf. Die Beklagte erteilte sodann ebenfalls in Abstimmung mit der Klägerin, in deren Namen und mit ihrer Vollmacht, die Aufträge an die ausführenden Handwerker/Unternehmer. Die Beklagte überwachte ferner die Ausführung der Aufträge, sie prüfte die Stundenlohnzettel und zeichnete diese als anerkannt ab. Sie prüfte schließ-lich auch die Rechnungen der ausführenden Handwerker/ Unternehmer und gab sie je nachdem durch entsprechende Vermerke zur Zahlung frei. Insgesamt ging es auf diese Weise um 17 Gewerke mit einer Gesamt-Auftragssumme von 142.000,- DM. Unter anderem wurden im April 1987 durch den - später von der Klägerin verklagten - Estrichleger B. die Dämmung im Fußboden nebst neuem Estrich eingebracht. Ein Schreiben an die S. vom 04.06.1987, mit dem das geforderte Schallschutzgutachten übersandt wurde, haben ausdrücklich die Beklagte als Architektin und die Klägerin als Bauherrin unterschrieben.
Im Juni 1987 kam es zu ersten Streitigkeiten zwischen den Parteien. Mit Anwaltsschreiben vom 30.06.1987 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche ankündigen und in diesem Schreiben u.a. anführen, daß sie, die Klägerin, von der Begründung eines "faktischen Vertragsverhältnisses" ausgehe und daß, "da ein schrift-licher Architektenvertrag fehlt, die Abrechnung auf der Basis der Mindestsätze der HOAI zu erfolgen hat".
Im Mai 1988 zeigten sich Risse im Keramik-Fußbodenbelag des L-förmigen Gastraumes. Wegen dieser Risse verklagte die Klägerin zunächst den Estrichleger B. vor dem Landgericht Bonn - Aktenzeichen: 3 0 43/90/OLG K. 2 U 138/90 - auf Schadensersatz. In jenem Prozeß verkündete sie der Beklagten den Streit. Sodann leitete sie dieserhalb ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht Bonn ein - Aktenzeichen: 18 (17) OH 2/92 -.
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, sind die Fußbodenarbeiten mangelhaft; insbesondere ist der Estrich teilweise zu dünn und mit einer fachwidrigen Dämmung unterschiedlicher Stärke ausgestattet, ferner weisen Estrich und Keramik-Bodenbelag nicht in ausreichendem Maße Dehnungsfugen auf und ist der Estrich darüber hinaus nicht ordnungsgemäß mit Randstreifen versehen. Insofern fehlte es bereits an der erforderlichen Planung seitens der Beklagten als Architektin.
Die Klägerin hat in erster Linie behauptet, daß sie nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der G. alsdann mit der Beklagten etwa im Oktober/November 1986 mündlich einen Architektenvertrag abgeschlossen habe, und zwar habe sie die Beklagte gefragt, ob sie für die Klägerin die Planung und Bauleitung übernehmen wolle, was die Beklagte zugesagt habe. Vorher habe sich die Klägerin noch bei dem Geschäftsführer der G. erkundigt, daß dagegen von seiten der Brauerei keine Bedenken bestehen. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, jedenfalls müsse der zwischen der G. und der Beklagten abgeschlossene Architekten-vertrag als Vertrag zu Gunsten der Klägerin gelten mit der Wirkung, daß ihr ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB unmittelbar gegen die Beklagte zustehe.
Wegen der Einzelpositionen und der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzes von insgesamt 130.000,- DM wird auf die Seiten 8 bis 13 der Klageschrift vom 14.04.1995 Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 130.000,- DM nebst 8 % Zinsen aus 26.366,53 DM und 4 % Zinsen aus dem Restbetrag, jeweils seit Klage-zustellung (= 19.05.1995) zu zahlen,
2.) festzustellen, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Sanierung des Bodenbelages in der Gaststätte des Hauses K. 40, K., und anläßlich der dabei notwendig werdenden Arbeiten im Keller des nämlichen Hauses ergibt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u.a. behauptet, ihre Akonto-Rechnung sei in Absprache mit der G. erfolgt, und zwar sei sie von der Brauerei informiert worden, daß die Klägerin im Innenverhältnis zur Brauerei verpflichtet sei, auf das Honorar der Beklagten einen Teilbetrag von 2.850,- DM zu zahlen, wobei es der Beklagten freigestellt sei, sich deswegen unmittelbar an die Klägerin zu wenden. Des weiteren hat die Beklagte behauptet, sie habe unter dem 15.08.1987 der G. eine endgültige Honorar-rechnung erteilt einschließlich des Honorars für "Objektüberwachung" und dieses Honorar sei von der G. auch bezahlt worden. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht gegeben.
Das Landgericht Bonn hat durch das am 28.05.1996 verkündete und der Klägerin am 07.06.1996 zugestellte Urteil - auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe einen zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag nicht bewiesen und eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Gunsten Dritter, da eine Haftungs-erweiterung auf die Klägerin für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei und hier auch alle Vertragsparteien ausreichend dadurch geschützt seien, daß sie jeweils ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen könnten.
Hiergegen richtet sich die am 08.07.1996, einem Montag, eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hat das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 11.12.1996 mit am 10.12.1996 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Parteien wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanz-liches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
1.) die Berufung zurückzuweisen,
2.), ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungs-niederschrift vom 14.05.1997 verwiesen.
Die Akten des LG Bonn - 3 0 43/90/OLG K. 2 U 138/90 - und 18 (17) OH 2/92 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
I. Zur Zahlungsklage
1.
Die Zahlungsklage ist zulässig, und zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch, soweit als Schadensersatz-position die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens geltend gemacht werden. Insofern fehlt der Klage nicht etwa das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Möglichkeit des Kostenfestsetzungs-verfahrens. Vielmehr kann der Berechtigte frei wählen, ob er derartige Vorbereitungskosten nach materiellem Recht verlangt, jedenfalls dann, wenn - wie hier - teilweises Unterliegen und deshalb eine Kostenquotierung im Urteil und damit auch im Festsetzungsverfahren droht (vgl. Zöller/Herget, 20. A., Vor § 91 ZPO Rz. 12 m.w.N.).
2.
Indessen ist die Zahlungsklage in Höhe von 14.288,75 DM nebst Zinsen hieraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Dies betrifft die geltend gemachte Schadens-ersatzposition der "Sanierungskosten", und zwar davon die Kosten, die im Zusammenhang mit der "Stahlträger-unterfangung" wie folgt stehen:
* Stahlträgerunterfangung 16.500,-- DM
* Mehraufwand für Verlegen von Leitungen
unter der Kellerdecke
(Elektro und Sanitär) + 3.000,-- DM
19.500,-- DM
* hiervon 15 % für Planung und Bauleitung + 2.925,-- DM
22.425,-- DM
* abzüglich Ohnehinkosten für den Träger-
einbau sogleich bei den ursprünglichen
Arbeiten - 10.000,-- DM
12.425,-- DM
* zuzüglich 15 % MWSt. + 1.863,75 DM
14.288,75 DM
Soweit es die von der Klägerin beanstandeten Risse im Keramik-Fußbodenbelag betrifft, besteht schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kein ursächlicher Zusammenhang mit der statischen Tragfähigkeit der vorhandenen Kappen-decke, zu deren Verbesserung die Stahlträgerunterfangung erfolgen soll. So trägt die Klägerin selbst vor: "Die These, die Risse seien auf eine nachträgliche Durchbiegung der Decke selbst wegen zusätzlicher Belastungen zurückzuführen, stieß mehr und mehr auf Skepsis. ... Die Lage der Risse stimmt nicht überein mit einer Durchbiegung der Träger der Kellerdecke." und zuletzt dezidiert: "Ursache der Rißbildung im Fußbodenbelag ist nicht die Durchbiegung der Träger in der Kellerdecke, sondern die mangelhafte Ausführung der Estricharbeiten."
Soweit darüber hinaus - unabhängig von den Rissen im Keramik-Fußbodenbelag - in einer etwaigen mangelnden Tragfähigkeit der vorhandenen Kappendecke und damit einhergehender etwaiger Durchbiegung der Träger der Kellerdecke ein eigenständiger Fehler gesehen werden sollte, hat jedenfalls die Beklagte diesen Fehler nicht zu vertreten bzw. stellt er auch schon keinen Mangel der Architektenleistungen der Beklagten im Sinne des § 635 BGB dar. Die hierzu von der Klägerin ursprünglich aufgestellte Behauptung, der Beklagten sei ein Planungsfehler insofern vorzuwerfen, als sie eine statische Berechnung erst 2 Jahre später durchgeführt habe, ist ersichtlich nicht aufrecht-erhalten worden. Vielmehr ist nunmehr unstreitig, daß der Beklagten mangels der diesbezüglich erforderlichen Sonder- kenntnisse, die den üblichen Rahmen eines Architekten-auftrages übersteigen, nicht selbst die Erstellung der Statik oblag, sie jedoch die Statikerstellung durch den Ing. T. im Zusammenhang mit dem Bauantrag im Dezember 1986 veranlaßte und die Beauftragung des Ing. T. im Namen der Klägerin selbst erfolgte. Dementsprechend beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, daß sie für die Richtigkeit der von dem Ing. T. erstellten Statik nicht haftet, sondern sich auf die spezifischen Kenntnisse des Sonderfachmannes verlassen durfte (vgl. hierzu auch Werner/Pastor, Bauprozeß, 8. A., Rz. 1537 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann es auch nichts besagen, wenn die Klägerin dazu lediglich pauschal auf die in den Leistungs-phasen 4 bis 7 nur allgemein aufgeführte Obliegenheit des planenden und bauleitenden Architekten hinweist, daß dieser die Leistungen anderer Baubeteiligter koordinieren und integrieren und dabei zumindest kursorisch überprüfen soll, ob und inwieweit der Sonderfachmann von den richtigen Tatsachengrundlagen ausgegangen ist, und ferner, daß der Beklagten hier der Keramik-Bodenbelag bekannt gewesen sei. Denn weder diese allgemeinen Erwägungen noch allein die Kenntnis vom Keramik-Bodenbelag besagen irgend etwas dafür, daß die Beklagte hier im konkreten Fall die etwaige Fehlerhaftigkeit der von dem Ing. T. erstellten Statik bei "kursorischer Prüfung" habe erkennen können und müssen. Im Gegenteil ist der mehrfache Vortrag der Beklagten, daß sich aus dieser von Ing. T. erstellten Statik keine Hinweise auf zu erwartende Probleme mit der Kappendecke und ihrer Durchbiegung ergeben hätten, unbestritten geblieben.
3.
Im übrigen ist die Zahlungsklage dem Grunde nach gerecht-fertigt.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß der Abschluß eines Architektenvertrages zwischen den Parteien nicht bewiesen worden ist. Die vernommenen Zeugen S. und Th. haben diese Behauptung der Klägerin schon nicht bestätigt. Auch soweit der Zeuge Th. bekundet hat, er sei, nachdem sich die Verhand-lungen zwischen der Klägerin und der G. zerschlagen hatten, davon ausgegangen, daß in der Folgezeit dann die Klägerin wohl die Beklagte mit weiteren Arbeiten beauftragt habe, handelt es sich hierbei nach eigenem Eingeständnis des Zeugen lediglich um eine Vermutung, weil er sich anderes "eigentlich nicht vorstellen kann",
ohne daß er hierzu konkrete schlüssige Anhaltspunkte hat bekunden können. Diese sind auch auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht hinreichend gegeben, jedenfalls nicht angesichts der hier zu berücksichtigenden besonderen Umstände. Zwar läßt die Erbringung und Entgegen-nahme derartiger Architektenleistungen im Regelfall nach der Verkehrssitte und Treu und Glauben auf einen gewollten Architektenvertrag schließen. Hier geht es indessen nicht darum, ob überhaupt ein Architektenvertrag existierte, sondern dieser war, wie nunmehr unstreitig geworden ist, jedenfalls zunächst zwischen der G. und der Beklagten geschlossen worden. In Streit steht zwischen den Parteien vielmehr die andere Frage, ob dieser erste Architektenvertrag später beendet und von der Klägerin anstelle der G. fortgeführt worden ist. Insoweit hat jedoch der Zeuge S. das Fortbestehen des Architektenvertrages zwischen der G. und der Beklagten trotz des Scheiterns der Pachtverhandlungen mit der Klägerin bekundet und dazu plausibel und anschaulich darauf verwiesen, daß die G. ein dringendes Interesse an einem guten Einvernehmen mit der Klägerin im Hinblick auf deren Tätigkeit bei der Gewerbeaufsicht hatte. Im übrigen nimmt der Senat auf die umfassende und überzeugende Würdigung des Inhaltes der Verhandlungen und des Beweisergebnisses in der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet wird, Bezug.
Soweit die Klägerin mit der Berufung zunächst durch Zeugnis des damaligen Vorstandes der G., des Herrn Se., unter Beweis stellen wollte, daß es im Herbst 1986 zu einer quasi dreiseitigen Vereinbarung zwischen den Parteien und der G. gekommen sei, dahin, daß die Beklagte nunmehr durch die Klägerin beauftragt werde, hat die Klägerin dies gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14.05.1997 korrigiert, wonach sie, die Klägerin, die Dinge zunächst allein mit Herrn Se., ohne Beteiligung der Beklagten, besprochen habe, und zwar diesen auch nur gefragt habe, ob die Beklagte für die Klägerin als Architektin tätig werden könne. Dies aber besagt naturgemäß nichts Hinreichendes für einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien, zumal unstreitig ist, daß die Beklagte in der Folgezeit weiterhin schon rein tatsächlich für die Klägerin als Architektin tätig geworden ist, was aber eben auch aufgrund eines weiter bestehenden Architektenvertrages zwischen der G. und der Beklagten der Fall gewesen sein kann. Nach allem brauchte der Zeuge Se. nicht vernommen werden.
Jedoch folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 635 BGB in Verbindung mit § 328 BGB, und zwar in Verbindung mit dem Architektenvertrag zwischen der G. und der Beklagten als Vertrag zu Gunsten der Klägerin, aus dem die Klägerin unmittelbar gegenüber der Beklagten berechtigt ist, Schadensersatz wegen Mängeln in der Bauplanung und Bauüberwachung seitens der Beklagten zu verlangen.
Es geht insofern - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um die gesetzlich nicht geregelte Rechtsfigur des sogenannten Vertrages mit bloßer Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Er unterscheidet sich von dem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB darin, daß an sich unbeteiligte Dritte lediglich in die vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten miteinbezogen werden, aber keinen eigenen Anspruch auf die Hauptleistung und damit beispielsweise beim Werkvertrag auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrages im Sinne des § 635 BGB erwerben (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 56. A., Einführung vor § 328 BGB Rz. 1 und 13 ff., § 328 BGB Rz. 6; Werner/Pastor, Bauprozeß, 8. A., Rz. 1740 ff., jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist auch entgegen der Meinung der Beklagten nicht auf die im Rahmen des Vertrages mit bloßer Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entwickelten Voraussetzungen, wie die beispielsweise der Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 16 ff.), abzustellen.
Vielmehr ist hier zunächst festzustellen, daß durch den Architektenvertrag zwischen der G. und der Beklagten (im folgenden nur Architektenvertrag genannt) im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB Leistungen an einen Dritten, nämlich die Klägerin, bedungen worden sind, denn die planende und überwachende Tätigkeit der Beklagten als Architektin bezog sich auf den Umbau der Räume in dem der Klägerin gehörenden Haus, so daß die Klägerin schon von daher naturgemäß Empfängerin dieser Architektenleistungen, deren Ergebnis sich unmittelbar im Eigentum der Klägerin verwirklichte, sein mußte. So drückt es auch bezeichnender-weise die Beklagte selbst aus, wenn sie vorträgt, der Grund, warum die G. diese Architekten-leistungen von der Klägerin nie zurückgefordert habe, sei ihr, der Beklagten, nicht hinreichend bekannt (gewesen), was voraussetzt, daß die Klägerin jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht Empfängerin dieser Architekten-leistungen gewesen ist, wovon also auch die Beklagte ausgeht. Bezüglich der Entwurfs- und eigentlichen Genehmigungsplanung seitens der Beklagten, die unstreitig gemäß dem Architektenvertrag ohnehin in "Abstimmung mit der Klägerin" zu erfolgen hatte, war es dann außerdem so, daß nicht die G., sondern die Beklagte selbst als Bauherrin im Bauantrag aufgeführt worden ist, was um so plausibler ist, als zu diesem Zeitpunkt, als der Bauantrag im Dezember 1986 durch die Beklagte eingereicht worden ist, bereits feststand, daß die Klägerin den Umbau in eigener Regie und Verantwortung bewerkstelligen und sodann allenfalls die für den Betrieb einer Gastwirtschaft hergerichteten Räume an die G. hätte verpachten wollen. Des weiteren ist die Baugenehmigung nach Zahlung der Gebühren durch die Klägerin (!) auch seitens der Klägerin, nämlich für sie durch ihre Mutter aufgrund einer dazu erteilten Vollmacht der Beklagten beim Bauamt abgeholt worden, so daß die Klägerin letztlich auch bereits in dieser ersten Phase schon allein Leistungsempfängerin war. Die von der Beklagten veranlaßte Erstellung der Statik, der "Stellplatznachweis" und ferner alle Angebots-unterlagen und Vertragsschlüsse mit den ausführenden Handwerkern/Unternehmern erfolgten seitens der Beklagten bereits und sodann stets im Namen der Klägerin als der ausdrücklich so bezeichneten Bauherrin, so daß diese auch hier Leistungsempfängerin war, wobei davon auszugehen ist, daß all dies aufgrund des Architektenvertrages ausbedungen war. Dies erst recht im Hinblick darauf, daß die G. dann im August 1987 die spezifizierte Rechnung der Beklagten über alle an die Klägerin erbrachten Architekten-leistungen beanstandungslos bezahlte - die Bezahlung ist gemäß den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 30.04.1996 über den Inhalt des dazu vorgelegten Kontoauszugs und der Empfangsbestätigung bewiesen -, woraus das Einverständnis der G. mit einer Leistungserbringung an die Klägerin hervorgeht.
Ist - wie hier - zwischen den Vertragspartnern keine besondere Bestimmung getroffen, so ist gemäß § 328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. Unter Beachtung dessen kann ein Rechtserwerb des Dritten in der Regel bejaht werden, wenn der Vertragsschluß ein Akt der Fürsorge für den Dritten ist oder wenn aus sonstigen Gründen ausschließlich im Interesse des Dritten kontrahiert worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 56. A., § 328 BGB Rz. 3). Der Architektenvertrag mag hier ganz zu Beginn, etwa in den ersten beiden Monaten August/September 1986, vorrangig noch dem eigenen Interesse der G. gedient haben, als sie selbst noch vorhatte, den Umbau in eigener Regie und auf eigene Kosten zu bewerkstelligen. Diese Zweckrichtung war aber unstreitig jedenfalls im Oktober/November 1986 schon nicht mehr gegeben, nämlich zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die G. darüber informierte, daß nun sie, die Klägerin selbst, den Umbau in eigener Regie vornehmen wollte und es deshalb in der Folgezeit nur noch um eine etwaige Anpachtung der dann seitens der Klägerin hergerichteten Gastwirtschaftsräume ging. Mit dieser im Oktober/November 1986, und somit vor Einreichung des Bauantrages im Dezember 1986, eingetretenen Änderung war eine dementsprechende Änderung der Zweck-richtung notwendigerweise verbunden. Denn die von der G. beauftragten - und dann später von ihr auch bezahlten - Architektenleistungen der Beklagten konnten nunmehr jedenfalls unmittelbar nur noch dem eigenen Geschäftsinteresse der Klägerin dienen, während das Interesse der G. nur mehr mittelbarer Natur war, da sie - zunächst noch - auf eine Verpachtung der Räume an sie selbst hoffen durfte. Als sich auch diese Hoffnung zerschlug, geriet das Interesse der G. ganz in den Hintergrund und beschränkte sich nur noch darauf, ein gutes Einvernehmen mit der Klägerin im Hinblick auf deren Gewerbeaufsichtstätigkeit zu behalten, wie der Zeuge S. anschaulich und glaubhaft bekundet hat. Gerade aber auch von diesem mittelbaren Interesse der G. an einem ungestörten guten Einvernehmen mit der Klägerin her ergibt sich, daß aus Sicht und Interessenlage der G. die Klägerin ein eigenes Recht auf die Leistung haben sollte, um den Umbau zügig und sicher bewerkstelligen zu können, wozu die Architektenleistungen unbedingt notwendig waren. Bestätigt wird all dies durch den Umstand, daß die G. sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bezüglich der Ausführung des Architektenvertrages frei schalten und walten ließ, insbesondere auf die Architektenleistungen keinerlei Einfluß nahm, sondern dies völlig "der Abstimmung mit der Klägerin" überließ. Insofern waren alle Umstände, die für ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin sprechen, auch der Beklagten offenbar. Es kommt hinzu, daß die G. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S. von der Klägerin eine nicht geringfügige finanzielle Beteiligung an dem Architektenhonorar der Beklagten verlangte und über diese Absprache insbesondere auch die Beklagte informierte und ihr freistellte, sich dieserhalb unmittelbar an die Klägerin zu halten. Nicht zuletzt angesichts dieser abgesprochenen finanziellen Beteiligung durfte die Klägerin in den Augen aller Beteiligten die Einräumung eines eigenen Forderungsrechtes auf die Architektenleistungen für ihren Umbau billigerweise erwarten. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß allein die Klägerin von etwaigen Mängeln der Architektenleistungen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung sie ersichtlich vertraute, betroffen wurde, nicht hingegen die G.. Nach allem sprechen sämtliche Umstände dafür, den Architektenvertrag als echten, die Klägerin berechtigenden Vertrag zu ihren Gunsten anzusehen, und zwar gerade auch bezüglich einer etwaigen Schadensersatzforderung aus § 635 BGB, da, wie angeführt, für alle Beteiligten klar auf der Hand lag, daß allein die Klägerin von etwaigen Mängeln betroffen war. Insofern war auch die von der Beklagten vermißte Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegeben. Der Verweis des Landgerichts und der Beklagten darauf, daß die Klägerin hinreichend geschützt gewesen sei durch ihre Verträge mit den ausführenden Handwerkern/Unternehmern, trifft so nicht zu, da diese Verträge der Klägerin naturgemäß keinen Schutz vor Mängeln der Architektenleistungen boten und außerdem, wie gerade das in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen den Estrichleger B. ergangene Berufungsurteil zeigt, hier die Notwendigkeit von planender Architektenleistung bestand und deshalb der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Estrichleger B. eine fehlende Architektenplanung, so insbesondere bezüglich der Dehnungsfugen, als Mit-verschulden angerechnet worden war. Angesichts dessen kann von hinreichendem Schutz der Klägerin keine Rede sein, dies auch nicht in ihrem Verhältnis zu der G., in dem ebenfalls kein "schützender" Vertrag zustande gekommen war.
Die planende Architektenleistung der Beklagten war auch im Sinne des § 635 BGB mangelhaft, da - wie unstreitig, aber auch aufgrund der eingeholten Schverständigengutachten bewiesen ist - der Estrich zu dünn und mit einer fachwidrigen Dämmung unterschiedlicher Stärke hergestellt worden war. Außerdem waren nicht in ausreichendem Maße Dehnungsfugen und Randstreifen eingebracht worden und es mangelte insofern bereits an der hier notwendigen Planung seitens des Architekten. Wenn sich die Beklagte damit entschuldigen will, sie habe den Deckenaufbau vorher nicht erkennen können, so trifft dies nicht zu. Für die Beklagte war ausweislich der von ihr eingeholten Angebote des Estrichlegers B. und auch des Bauunternehmers Q. die unterschiedliche Estrichstärke, die in diesen Angeboten genau aufgeführt ist, offenbar. Wie durch die Sachverständigengutachten bewiesen worden ist und erst-instanzlich auch noch unbestritten war, führten auch genau diese vorgenannten Mängel zu den Rissen im Keramik-Bodenbelag. Insbesondere waren dafür nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, dem sich die Beklagte ausdrücklich angeschlossen hat, keine etwaigen Statik-Mängel ursächlich. Soweit die Beklagte nun erstmals behauptet, die Risse seien durch die Errichtung der Theke, bei der man überdimensionierte Bohrer verwendet habe, verursacht worden, kann dies schon aufgrund der sonstigen unstreitigen Umstände in technischer Hinsicht nicht zutreffen. Denn dann hätten die Risse in unmittelbarem zeitlichem Anschluß an diese Bohrarbeiten auftreten müssen. Tatsächlich wurde aber die Theke bereits Anfang 1987 errichtet, während die Risse erst ca. 1 Jahr später, etwa im Mai 1988, erstmals auftraten.
Die mit der Zahlungsklage im übrigen geltend gemachten Schadenspositionen resultieren sämtlich in der weiteren Abfolge wiederum aus den besagten Riß-Schäden im Keramik-Fußbodenbelag. Insoweit genügt aber für die Rechtfertigung der Klage dem Grunde nach, daß ein haftungsbegründender Schaden in Gestalt dieser Rißschäden unstreitig gegeben ist. Insofern können dann die im Rahmen der bloß haftungsausfüllenden Kausalität zum Tragen kommenden einzelnen Schadenspositionen für das Grundurteil dahin-stehen und dem Betragsverfahren überlassen bleiben (vgl. Zöller/Vollkommer, 20. A., § 304 ZPO Rz. 15 m.w.N.). Voraussetzung für das Grundurteil ist insofern nur, daß nach wie vor Streit über die Höhe der Schadensersatz-forderung besteht, insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten "Räum- und Ausfallkosten". Da insoweit auch ein haftungsausfüllender Schaden höchstwahrscheinlich ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils vor.
Nach allem war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt zu erklären und die Sache nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur Verhandlung und Entscheidung über die geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen an das Landgericht zurückzuverweisen, dem zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung zu übertragen war.
II. Zur Feststellungsklage
Sie ist unbedenklich gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der drohende Gesamtschaden derzeit noch nicht vollständig abgeschätzt werden kann und deshalb ein Feststellungs-interesse besteht.
Begründet ist die Feststellungsklage allerdings nur im zuerkannten Umfang. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zur Zahlungsklage Bezug genommen. Danach kann die Klägerin gegenüber der Beklagten keine etwaigen Mängel der Statik geltend machen und deshalb haftet die Beklagte auch nicht für allenfalls im Zusammenhang mit Statik-Mängeln und der daraus resultierenden Stahlträgerunterfangung der Kellerdecke entstehende Kosten. Der Ersatz von Schäden, die sich "anläßlich der dabei notwendig werdenden Arbeiten im Keller des nämlichen Hauses" ergeben, kann daher mit der Feststellungsklage nicht begehrt werden.
Streitwert (entsprechend der Festsetzung des Landgerichts):
140.000,- DM.