Berufung: Restvergütung aus Nachunternehmervertrag und Streit um Mietzinsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung restlicher Vergütung aus einem Nachunternehmervertrag; der Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung aus Mietzins für ein Mehrzweckgerät auf. Zentral war, ob ein Pauschalmietpreis oder nur ein angemessener Mietzins vereinbart war. Das OLG bestätigte 4.770 DM Zug-um-Zahlung, erkannte wegen fehlenden Nachweises des Pauschalpreises nur einen Mietzins von 1.500 DM an und wies die restlichen Ansprüche ab. Verzugszinsen wurden zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 4.770 DM zuerkannt, weitere Forderungen mangels Pauschalvereinbarung abgewiesen; Mietzins auf 1.500 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine erklärte Aufrechnung führt nach §§ 388, 389 BGB zum Erlöschen der bestrittenen Forderung, wenn eine aufrechenbare Gegenforderung in entsprechender Höhe besteht.
Wer die Vereinbarung eines bestimmten Pauschalpreises behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden, hinreichend konkretisierten Abrede.
Ergeben sich Preisvereinbarungen als unbestimmt, kann das Gericht nach § 315 BGB unter Berücksichtigung der Umstände einen angemessenen Preis festsetzen.
Bei der Beweiswürdigung können glaubhafte Zeugenaussagen und erkennbare Unstimmigkeiten in Urkunden (z. B. undatierte, nachträglich handschriftlich ergänzte Formulare) indiziell gegen die behauptete Vereinbarung sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 0 597/89
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. April 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Aachen - 2 0 597/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.770,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1989 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage - soweit der Rechtsstreit nicht in Höhe von 5.162,54 DM durch Zwischenvergleich vom 19. März 1990 für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwie-gend Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Nach-unternehmervertrag vom 23. Mai 1989 einen Anspruch auf Zahlung einer unstreitigen Restvergütung in Höhe von 4.770,-- DM. Die weitergehende Restforde-rung der Klägerin in Höhe von 1.500,-- DM ist dem-gegenüber durch die vom Beklagten erklärte Auf-rechnung mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe für die Gebrauchsüberlassung eines Mehrzweckgerä-tes und diverser Kleinwerkzeuge erloschen, §§ 388, 389 BGB. Ein darüber hinausgehender aufrechenbarer Mietzinsanspruch steht dem Beklagten nicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß die Parteien sich bezüglich des von der Klägerin angemieteten Mehrzweckgerätes und einiger unwesentlicher Kleinwerkzeuge ledig-lich auf einen angemessenen Mietzins, nicht jedoch - wie der Beklagte behauptet - auf einen pauscha-len Mietpreis von 5.500,-- DM zuzüglich Mehrwert-steuer geeinigt haben.
Der Zeuge R. hat glaubhaft bekundet, daß die An-mietung des Mehrzweckgerätes nur mündlich erfolgt sei und daß dabei - wie auch bei späterer Gelegen-heit - nicht über einen bestimmten Preis gespro-chen worden sei. Es habe zwar Einigkeit darüber bestanden, daß die Anmietung des Mehrzweckgerätes nicht kostenlos sei, stets aber habe es geheißen, daß man über Preis noch reden müsse. Letztlich aber hätten die Parteien keine Festlegungen ge-troffen. Dies sei auch nicht ungewöhnlich gewesen, weil man seinerzeit noch ein gutes Verhältnis gehabt habe; so habe der Beklagte ihm, dem Zeugen, auch schon früher bei einer anderen Baustelle in T. das Gerät zur Verfügung gestellt, ohne daß über Preise gesprochen worden sei, und es sei damals sogar im Endeffekt überhaupt nichts dafür bezahlt worden. Auf das vom Beklagten vorgelegte Vertrags-formular eines Mietvertrages über einen Pauschal-preis von 5.500,-- DM angesprochen, hat der Zeuge R. nachvollziehbar erklärt, daß ein derartiger Preis für ihn überhaupt nicht machbar gewesen sei, weil dann er bzw. die Klägerin an den durchgeführ-ten Arbeiten angesichts des geringen Stundenlohn-satzes von durchschnittlich 12,-- DM überhaupt nichts verdient hätte. Der Zeuge, der bei sämtli-chen Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien anwesend war, hat eindeutig erklärt, daß seine Frau das damals vorgelegte Mietvertragsformular blanko unterschrieben habe, was angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Beklagten für sie nichts Ungewöhnliches bedeutet habe. Der Senat hat keine Bedenken, die Aussage des Zeugen R. seiner Beweiswürdigung als zutreffend zugrunde-zulegen. Der Umstand, daß der Zeuge R. nunmehr mit der Klägerin verheiratet ist, steht seiner Glaub-würdigkeit nicht entgegen. Er und seine Frau waren nach dem Eindruck des Senats der geschäftlich unerfahrene Teil in der Vertragsbeziehung mit dem Beklagten; beide haben sich angesichts der frühe-ren guten Geschäftsbeziehungen auf die mündlichen Absprachen und die Anständigkeit des Beklagten verlassen. Der Zeuge R. hat auch nicht etwa ein-seitig zu Gunsten der Klägerin ausgesagt; so hat er freimütig eingeräumt, daß selbstverständlich die Überlassung des Mehrzweckgerätes nicht kosten-los habe erfolgen sollen, nur habe man eben aus Gewohnheit keinen festen Preis ausgemacht, weil man offenbar davon ausgegangen war, daß man sich wie bisher darüber einig werden würde. Die Bekun-dungen des Zeugen R. hinsichtlich der Blanko-Un-terzeichnung des Vertragsformulars passen im übri-gen zu den äußeren Merkmalen dieser Urkunde. Es fällt auf, daß das Formular entgegen der sonstigen Übung des Beklagten bei den übrigen Vertragsur-kunden undatiert und nicht vollständig bis auf die Unterschriften maschinenschriftlich ausgefüllt ist, sondern daß die wesentlichen "Vereinbarungen" handschriftlich eingefügt sind. Dies spricht be-reits indiziell für eine nachträgliche Komplettie-rung - wie dies den Bekundungen des Zeugen R. denn auch zu entnehmen ist.
Dem gegenüber waren die Aussagen der Zeuginnen H. und M. in diesem Punkt entweder unergiebig oder nicht überzeugend. Die Zeugin H. hat als Bürokraft des Beklagten nach ihren Bekundungen die Vertrags-urkunden erstellt, wobei sie sie üblicherweise maschinenschriftlich fertigte. Warum sie das um-strittende Mietvertragsformular zunächst lediglich teilweise maschinell ausfüllte und erst später nach Anweisung des Beklagten handschriftlich kom-plettierte, wußte sie nicht zu sagen; hinsichtlich der Unterschrift der Klägerin hatte sie keine konkrete Erinnerung. Die Zeugin M. konnte dem Senat keine plausible Erklärung dafür geben, warum der Vertrag nicht - wie üblich - komplett maschi-nenschriftlich ausgefüllt wurde. Ihre Darstellung, die Klägerin habe die vom Beklagten vorgeschlage-ne Pauschalsumme überdacht und später mit ihrer Unterschrift akzeptiert, hält der Senat angesichts der Gesamtumstände - insbesondere der gegenteili-gen überzeugenden Bekundungen des Zeugen R. - für unzutreffend.
Danach ist nicht der vom Beklagten behauptete Pau-schalmietpreis bewiesen, sondern es ist aufgrund der Aussage des Zeugen R. davon auszugehen, daß die Parteien sich lediglich darüber einig waren, daß ein "angemessener" Mietzins zu zahlen sei. Der Senat hält gemäß § 315 BGB (vgl. hierzu BGH NJW 1968, 1229) unter Berücksichtigung der Tatsa-che, daß nach den Bekundungen des Zeugen R. im wesentlichen nur ein - unstreitig 20 Jahre altes - Mehrzweckgerät und einige unwesentliche Kleinwerk-zeuge, nicht jedoch - wie der Beklagte behauptet hat - zusätzlich ständig ein LKW mit Kompressor gemietet waren, einen Mietzins von insgesamt 1.500,-- DM brutto für angemessen; dieser Preis trägt auch dem von den Parteien zugrundegelegten Umstand hinreichend Rechnung, daß der Klägerin für die im Auftrage des Beklagten mit dem Gerät durch-geführten Arbeiten bei den geringen Stundenlohn-sätzen ein hinreichender Verdienst verbleibt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.270,,-- DM.