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Oberlandesgericht Köln·13 U 139/00·09.10.2001

Berufung zurückgewiesen – Rückzahlung aus Verbraucherkreditvertrag bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Verbraucherdarlehen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das sie zur Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens verpflichtete. Zentrale Fragen betrafen Unterzeichnung, Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes sowie Widerruf und Anfechtung des Vertrags. Das OLG Köln bestätigt die Anwendung des VerbrKrG, verneint Widerruf und Anfechtung und weist die Berufung ab. Die vom Verkäufer getätigten Ausfüllungen sind der Klägerin zuzurechnen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; Rückzahlungsanspruch aus Verbraucherkreditvertrag bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Auf Verbraucherkreditverträge finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung; die formalen Anforderungen des § 4 VerbrKrG sind einzuhalten und führen bei Nichtbeachtung nach § 6 VerbrKrG zu Rechtsfolgen bis zur Nichtigkeit.

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Eine Blankounterschrift begründet gegenüber einem gutgläubigen Dritten nur Schutz, wenn dieser eine vollständige Urkunde erhält und nicht erkennen kann, dass sie nachträglich ergänzt wurde; wer die Urkunde in wesentlichen Punkten selbst ergänzt hat, fällt nicht in den Schutzbereich des Rechtsscheins.

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Kenntnisse und Verhaltensweisen eines Verhandlungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen sind der Bank gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn dieser im Wirkungs- und Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig wird.

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Das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG erlischt spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung.

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Eine Anfechtung nach § 119 BGB (Irrtum) oder § 123 BGB (arglistige Täuschung) ist ausgeschlossen, wenn der Vertragsinhalt erkennbar in den Vertragsunterlagen enthalten ist und wesentliche AGB-Bestimmungen deutlich hervorgehoben wurden.

Relevante Normen
§ 607 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 1, 2 VerbrKrG§ 4, 7 VerbrKrG§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG§ 172 BGB§ 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 271/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. März 2000 - 8 O 271/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des der Beklagten gewährten Darlehens aus § 607 Abs. 1 BGB bejaht.

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1. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, dass auf den vorliegenden Kreditvertrag gem. § 1 Abs. 1, 2 VerbrKrG die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden und die formalen Anforderungen der §§ 4, 7 VerbrKrG erfüllt sind.

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Allerdings durfte das Landgericht nicht offen lassen, ob die Beklagte den Kreditantrag blanko unterschrieben hat und ob die gem. § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 VerbrKrG erfoderlichen Angaben erst nachträglich in das Vertragsformular eingefügt worden sind. Anders als das Landgericht meint, träfe die Beklagte in diesem Fall keine Rechtsscheinhaftung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 172 BGB: Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gibt, muss den abredewidrig ausgefüllten Inhalt gegenüber einem gutgläubigen Dritten zwar grundsätzlich als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen. Schutzbedürftig ist indessen nur derjenige, der eine vollständige Urkunde erhält und dieser nicht ansehen kann, dass sie durch einen nicht oder nicht wirksam ermächtigten Dritten nachträglich ergänzt wurde. Zu dem geschützten Personenkreis zählt folglich derjenige nicht, der die Urkunde in wesentlichen Punkten ergänzt hat (vgl. BGH NJW 96, 1467, 1469).

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Im vorliegenden Fall hat - das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt - der Verkäufer des C., der Zeuge D., den Kreditantrag in wesentlichen Punkten vervollständigt. Dabei lagen dem Zeugen Vertragsformulare der Klägerin mit deren Namensaufdruck und einer weiteren Spalte vor, in der die Händlernummer der Firma C. eingetragen wurde. Dieser Umstand reicht aus, die Firma C. als Erfüllungsgehilfin der Klägerin anzusehen, denn ihre Mitarbeiter werden insoweit im Wirkungs- und Pflichtenkreis der Klägerin tätig. Die korrekte Ausfüllung des Darlehensvertrages, insbesondere die Aufnahme der Angaben gem. § 4 VerbrKrG, ist allein Aufgabe der Bank (vgl. dazu auch BGHZ 33, 302 ff.; 40, 65 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Kenntnis des Zeugen D. im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Kreditantrags gem. § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin zuzurechnen, denn Wissensvertreter im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Verhandlungsgehilfe, dem der Verkäufer die Vorbereitung des Vertrages überlassen hat (vgl. BGH NJW 92, 899). Danach könnte sich die Klägerin, sofern der Zeuge D. ein von der Beklagten blanko unterschriebenes Vertragformular nachträglich ausgefüllt hat, auf die Grundsätze der Haftung für Blanketturkunden nicht berufen. Vielmehr wäre der Kreditvertrag, da eine Blankounterschrift bei - wie hier - Verbraucherkrediten dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG nicht genügt, grundsätzlich gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig und könnte aufgrund der erfolgten Auszahlung der Darlehensvaluta allenfalls gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG mit einem zum Nachteil der Klägerin abweichenden Inhalt aufrecht erhalten werden.

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2. Die Beklagte hat den Kreditantrag jedoch nicht blanko unterzeichnet. Der Senat ist nach dem Ergebnis der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass die Beklagte ihre Unterschrift unter das im übrigen vollständig ausgefüllte Vertragsformular gesetzt hat.

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Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen D., der glaubhaft bekundet hat, dass es zunächst am 17.12.1996 zu einem Gespräch mit der Zeugin Z., der Tochter der Beklagten, und deren Ehemann über den Kauf und die Finanzierung des Pkw Lancia in den Räumen der Fa. C. gekommen sei. Seiner Aussage zufolge hatten die Eheleute Z., die ihm persönlich aus 18 bis 20 früheren Autokäufen bekannt waren und die er als die treibende Kraft hinsichtlich des damals anstehenden Pkw-Kaufs dargestellt hat, dem Zeugen den Ausweis und eine Gehaltsabrechnung der Beklagten vorgelegt und ihm bedeutet, dass die Finanzierung des Fahrzeuges über die Beklagte laufen sollte. Noch am selben Tage, so der Zeuge, habe er eine Finanzierungsvoranfrage an die Klägerin gerichtet. Am Folgetag seien dann wiederum nur die Eheleute Z. erschienen, während die Beklagte ihre Arbeitsstelle nicht habe verlassen können. Er habe dann ausnahmsweise der Zeugin Z. den Kreditvertrag, den er als Durchdrucksatz mit vier Durchschlägen im PC habe ausdrucken lassen und in dem sämtliche Vertragskonditionen aufgeführt worden seien, zwecks Unterzeichnung durch die Beklagte mitgegeben. Nachdem die Eheleute Z. mit dem von der Beklagten unterschriebenen Vertrag zurück gekommen seien, habe er sich telefonisch von der Beklagten bestätigen lassen, dass alles seine Richtigkeit habe.

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Der Senat hat keinen Anlass, diese anschauliche und detailreiche Schilderung des Vertragsschlusses in Zweifel zu ziehen. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen D. spricht insbesondere auch, dass der Zeuge keinen plausiblen Grund hatte, den Eheleuten Z. ein unausgefülltes Vertragsformular mitzugeben und den schon vorher fest stehenden konkreten Vertragsinhalt - Nettokreditsumme, Zinssatz, Laufzeit des Darlehens etc. - erst nach Unterzeichnung durch die Beklagte einzusetzen. Ihm war unstreitig nicht bekannt, dass die Beklagte von der Zeugin Z. über die tatsächliche Höhe des Kredits getäuscht werden sollte.

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Die Aussage der Zeugin Z. führt demgegenüber zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeugin hat zwar bekundet, sie sei sich ganz sicher, dass die Kreditkonditionen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte noch nicht im Vertragsformular gestanden hätten. Abgesehen von diesem - entscheidungserheblichen - Punkt fehlte der Zeugin jedoch jegliches Erinnerungsvermögen: Sie wusste nicht, was Gegenstand des Vorgesprächs mit dem Zeugen D. am 17.12.1996 war, wie man zu der Kreditsumme von 56.000 DM gekommen war und ob sie mehrere Vertragsformulare mitgenommen hatte. Sie konnte sich auch weder daran erinnern, wann genau die Vertragskonditionen in das Formular eingetragen wurden, noch, ob zwischen ihrer Mutter und dem Zeugen D. ein Telefongespräch stattgefunden hat. Eine derart substanzarme Aussage ist nicht geeignet, die Darstellung des Zeugen D., der dem Senat auch nach seinem persönlichen Eindruck glaubwürdig erscheint, zu erschüttern. Im übrigen stimmt die Aussage der Zeugin nicht einmal mit der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überein, die lediglich ein weißes Blatt Papier unterzeichnet haben will.

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3. Die Beklagte hat den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Gem. § 7 Abs. 2 VerbrKrG erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte hat den Kreditvertrag am 18.12.1996 unterzeichnet. Ein Widerruf hätte daher spätestens bis zum Ablauf des 18.12.1997 erklärt werden müssen. Das angebliche Widerrufsschreiben der Beklagten (Bl. 107 d.A.) stammt nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 06.01.2000 aber erst von Anfang Mai 1998 und war danach verspätet.

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4. Die mit Anwaltsschreiben vom 01.07.1998 namens der Beklagten erklärte Anfechtung des Kreditvertrages geht ebenfalls ins Leere. Der Beklagten stand weder ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) noch wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) über die tatsächliche Höhe der Kreditsumme zu. Da das der Beklagten von ihrer Tochter vorgelegte Vertragsformular - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - sowohl den Nettokreditbetrag von 56.000 DM als auch den Gesamtkreditbetrag von 71507,19 DM enthielt, kann die Beklagte nicht angenommen haben, es gehe um ein Darlehen in der Größenordnung von 8.000 DM. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte eine Irrtumsanfechtung auch nicht auf die angebliche Unkenntnis von der Abtretung ihrer Lohnansprüche stützen, denn diese Abtretung ist in den AGB der Klägerin unter der Überschrift "Einkommensabtretung" in Fettdruck hervorgehoben. Dass sich die Beklagte - wie sie behauptet - dieser Regelung nicht bewusst war, ändert nichts, denn wer eine Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen, hat kein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB (vgl. BGH DB 67, 2115).

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5. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder gar Überrumpelung, den die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin einredeweise entgegen halten könnte, ist angesichts der erwiesenen Umstände des Vertragsschlusses kein Raum.

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6. Die Höhe der Restforderung aus dem von der Klägerin gem. §§ 609 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 1 VerbrKrG wirksam gekündigten Kredit ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Berechnung der Klägerin, die auch die in § 12 Abs. 2 VerbrKrG bestimmte Rückvergütung nicht verbrauchter Zinsen berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zu weisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer der Beklagten und Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.662,98 DM