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Oberlandesgericht Köln·13 U 135/16·10.01.2017

Berufung wegen Vorfälligkeitsentschädigung zurückgewiesen – Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil zur Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein. Streitpunkt war, ob auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung abzustellen ist. Das OLG Köln wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück: Entscheidend sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags; eine Aufhebungsvereinbarung habe nur die Erfüllungssperre aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Beurteilung der rechtlichen Relevanz einer Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht auf den Zeitpunkt ihrer Leistung abzustellen.

2

Eine Aufhebungsvereinbarung, die lediglich die Erfüllungssperre aufhebt, verändert nicht den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Darlehensvertrags.

3

Ist eine Berufung offensichtlich unbegründet, kann sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 226/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (21 O 226/15) vom 22.03.2016 wird gemäß § 522 Abs.  2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 17.592,10 €

Gründe

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I.

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 07.12.2016 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzustellen. Dies folgt daraus, dass mit der in diesem Zusammenhang zumindest konkludent getroffenen Aufhebungsvereinbarung der Darlehensvertrag lediglich dahingehend modifiziert worden ist, dass die Erfüllungssperre aufgehoben worden ist. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (BGH, 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – WM 2016, 2295 Tz.30).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.