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Oberlandesgericht Köln·13 U 130/98·09.02.1999

Berufung gegen Klage auf Darlehensrückzahlung wegen fehlender Leistungsfähigkeit zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger zogen in Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung von 35.000 DM. Das OLG Köln hält den Rückzahlungsanspruch derzeit für nicht fällig, weil die vereinbarte Voraussetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht substantiiert dargelegt wurde. Die Darlehensgewährung war familienbezogen; eine ergänzende Auslegung sieht vor, dass nach Scheidung erst bei zumutbarer Anstrengung und ggf. binnen bis zu zwei Jahren Rückzahlung verlangt werden kann.

Ausgang: Berufung der Kläger zurückgewiesen; Klage auf Rückzahlung von 35.000 DM als derzeit unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Darlehensvertrag, der die Rückzahlung erst bei Eintritt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners vorsieht, ist als Festdarlehen mit aufschiebender Bedingung i.S.v. § 609 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.

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Der Gläubiger hat substantiiert darzulegen, dass die vertraglich vereinbarte Rückzahlungsvoraussetzung (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) eingetreten ist; fehlt diese Darlegung, ist der Rückzahlungsanspruch derzeit nicht fällig.

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Bei familienbezogenen Darlehensgewährungen, deren Zweck im Fortbestand der Ehe liegt, ist die Ausschließung des Kündigungsrechts nicht ohne Weiteres unabhängig vom Bestehen der Ehe auszulegen; bei Vorliegen einer Vertragslücke ist ergänzend zu ermitteln, was redliche Vertragspartner vereinbart hätten.

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Bei ergänzender Vertragsauslegung kann als angemessene Obergrenze für die Wiedererlangung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung angenommen werden; frühere Vollstreckungs- oder Teilungsversteigerungsmaßnahmen können eine frühere Fälligkeit begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 609 Abs. 1 BGB§ 543 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 17/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.05.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 17/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die förmlich unbedenkliche Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

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Den Klägern steht jedenfalls zur Zeit kein Anspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 35.000,- DM gegen den Beklagten und dessen Ehefrau zu.

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1.

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Die Darlehensvaluta ist gem. § 609 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung fällig, wenn die vertraglich bestimmte Zeit der Gebrauchsüberlassung abgelaufen ist oder bei einem auf unbestimmte Zeit gegebenen Darlehen Gläubiger oder Schuldner gekündigt haben. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollte die Rückzahlung erfolgen, sobald die Darlehensnehmer hierzu finanziell in der Lage sind.

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Das Vorliegen dieser vereinbarten Rückzahlungsvoraussetzung hat das Landgericht mit Recht verneint. Dass der Beklagte und seine getrennt von ihm lebende Ehefrau nunmehr zur Rückzahlung der Darlehensbeträge finanziell in der Lage sein sollen, ist von den Klägern bereits nicht substantiiert vorgetragen worden, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO Bezug. Es entspricht im Übrigen allgemeiner Lebenserfahrung, dass die finanzielle Situation von Ehegatten gerade im Zeitpunkt der Trennung und bevorstehenden Scheidung besonders angespannt ist.

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Dementsprechend wird das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt auch nicht mehr angegriffen.

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2.

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Grundsätzlich konnten die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge vom 23.2.1994 und 29.8.1994 zunächst nicht durch ordentliche Kündigung der Gläubiger beendet werden.

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Wie aus § 609 Abs. 1 BGB folgt, ist ein Darlehensvertrag nicht ordentlich kündbar, wenn es sich um ein Festdarlehen mit vereinbarter Laufzeit handelt (vgl. MK-Westermann , 3. Aufl., § 609, Rn. 3). Grundsätzlich muß der zwischen den Parteien vereinbarte Beendigungstatbestand als Zeitbestimmung im Sinne des § 609 BGB angesehen werden: Eine solche kann auch in einer Vereinbarung liegen, nach der das Darlehen bei Eintritt eines gewissen Ereignisses zurückgezahlt werden soll. Die Vereinbarung der Rückzahlung bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners sieht der Bundesgerichtshof und ihm folgend der Senat als Festdarlehen mit aufschiebend bedingter Rückzahlungspflicht an (vgl. BGH WM 65/920, 921; MK-Westermann § 609, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen auf ältere Rspr.).

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3.

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Der Ausschluß des Kündigungsrechts kann indes nicht unabhängig vom Bestand der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger fortgelten. Wollte man dies annehmen, würde der „familienrechtliche Einschlag“ bei der Darlehensgewährung zu Unrecht außer Betracht gelassen, wie die Berufung zu Recht geltend macht.

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Wie aus der Zweckbestimmung der Darlehensgewährungen folgt (zum Kauf einer Küchen- bzw. Wohnzimmereinrichtung), war das Interesse der Kläger an der Darlehensgewährung eindeutig dadurch bestimmt, dass ihre Tochter zur Zeit der Darlehensgewährung mit dem Beklagten verheiratet war und es darum ging, der Tochter und dem Beklagten Anschaffungen für die Ehewohnung zu erleichtern und die eheliche Gemeinschaft zu fördern. Dieses Interesse konnte nur solange Bestand haben, wie die Tochter der Kläger mit dem Beklagten zusammenlebte. Den Fall des Scheiterns der Ehe haben die Parteien bei der Darlehensgewährung - anders als bei den früheren Darlehensverträgen, die Gegenstand des Parallelrechtsstreits sind - ersichtlich nicht mitbedacht.

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Der Umstand, dass in den früheren Verträgen ausdrückliche Regelungen für den Fall der Trennung der Eheleute getroffen worden sind, kann hier jedoch  nicht dazu führen, das Vorliegen einer planwidrigen Vertragslücke zu verneinen. Bei den Darlehensverträgen vom 17.12.1987 und vom 19.09.1988 über insgesamt 140.000 DM handelte es sich um Verträge, bei denen die Rückzahlung überhaupt nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen erfolgen sollte; bei Fortbestand der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger über den Tod der Kläger hinaus stellten sich die finanziellen Unterstützungen dort als verlorene Zuschüsse dar. Dort lag es - auch unter Berücksichtigung der deutlich höheren Beträge und des Umstandes, dass die Ehe seinerzeit noch nicht lange andauerte - sehr viel näher, für bestimmte Konstellationen, so auch für den Fall des Scheiterns der Ehe, Rückzahlungspflichten zu vereinbaren. Aus dem Umstand, dass bei den hier zugrundeliegenden Verträgen über Darlehen, die summenmäßig noch im Konsumentenkreditbereich liegen, sowie nach bereits 8-jähriger Ehedauer keine entsprechenden Regelungen vereinbart wurden, lässt sich daher nicht darauf schließen, dass der Fall des Scheiterns der Ehe von den Parteien bewußt offengelassen worden wäre.

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Der BGH hat bei vergleichbarer Fallgestaltung die Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen ausgefüllt (vgl. BGH FamRZ 73/252, 253). Es ist danach unter Berücksichtigung des im Vertrag bereits zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens und des Vertragszwecks zu ermitteln, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den ungeregelt gebliebenen, aber tatsächlich eingetretenen Fall der Trennung der Eheleute ebenfalls mitgeregelt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben berücksichtigt hätten (vgl. BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW 89, 908 f.).

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Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls derzeit noch nicht als fällig angesehen werden kann:

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Während der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger sollte das Darlehen - wie bereits ausgeführt - nur dann kündbar sein, wenn die Eheleute wirtschaftlich leistungsfähig waren. Diesen sollte bei der angemessenen Ausstattung ihres Familienheimes geholfen werden. Andererseits hatten die Kläger an dieser Hilfe für den Beklagten erkennbar nur deshalb ein Interesse, weil der Beklagte ihr Schwiegersohn war. Eine Regelung, wonach die Darlehensgewährung völlig unabhängig vom Bestand der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger bleiben sollte, hätte dem Interesse der Kläger widersprochen, denen an einer Hilfe für den Beklagten nur in dessen Eigenschaft als Ehemann der Tochter gelegen war. Andererseits muß eine Regelung dahin, dass das Darlehen sofort mit dem Scheitern der Ehe rückzahlbar sein sollte, als den Interessen des Schwiegersohnes zuwiderlaufend angesehen werden. Als redliche Vertragspartner hätten die Parteien sich aber dahin verständigt, dass der Beklagte nach dem Scheitern der Ehe alles in seinen Kräften Stehende und ihm unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen Zumutbare tun müsse, um die Mittel in die Hand zu bekommen, die ihm eine Rückzahlung der Darlehen an die Kläger ermöglichen. Eine Rückzahlung spätestens 2 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils hat der BGH in dem von ihm  entschiedenen Fall für eine interessengerechte und für beide Teile akzeptable Lösung erachtet. Das OLG Düsseldorf stellt in ähnlicher Fallkonstellation bei der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH im wesentlichen auf die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehepartners ab (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989/908 f.). Maßgeblich kommt es danach zur Ergänzung der Vertragslücke darauf an, ob es dem Beklagten bei gehöriger Anspannung seiner Kräfte mit zumutbaren Mitteln möglich wäre, die Darlehen nunmehr zurückzuführen.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände ist jedenfalls derzeit noch kein fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläger gegeben. Ob die ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, die Fälligkeit erst zu einem Zeitpunkt in 2 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zu bejahen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Der genannte Zeitraum mag als Obergrenze angesehen werden, innerhalb derer der geschiedene Ehegatte als Darlehensschuldner mit Erfolg Bemühungen zur Rückführung des Kredits seiner früheren Schwiegereltern unternommen haben muß. Sollte die Teilungsversteigerung betreffend die Grundstücke des Beklagten und seiner Ehefrau hier bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt sein, wäre der Beklagte im Zweifel als leistungsfähig anzusehen und der Rückzahlungsanspruch der Kläger dementsprechend früher fällig.

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4.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert im Berufungsverfahren: 35.000,- DM