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Oberlandesgericht Köln·13 U 126/92·12.01.1993

Unwirksamkeit formularmäßiger Rückkaufklausel bei PKW-Haltevereinbarung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines Vertragsrecht/AGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Vertragsstrafe aus einer formularmäßigen Haltevereinbarung, wonach der Käufer dem Händler bei Weiterveräußerung innerhalb eines Jahres ein Rückkauf-/Vorkaufsrecht zum Neuwagenpreis abzüglich 1 % pro 1.000 km einräumt. Das OLG Köln hält den Vertrag für vorformulierte AGB und die starre Preisformel wegen unangemessener Benachteiligung (§ 9 AGBG) für unwirksam. Deshalb bestand keine Rückkaufpflicht, die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen unwirksamer Rückkauf-/Haltevereinbarung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Vorformulierte Halte- und Rückkaufvereinbarungen in Fahrzeugkaufverträgen sind als AGB anzusehen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem AGBG.

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Eine Rückkaufklausel, die den Rückkaufpreis schematisch als Neuwagenpreis abzüglich einer starren Nutzungsentschädigung von 1 % je 1.000 km festlegt, benachteiligt den Käufer typischerweise unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

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Teilweise ausgehandelte Nebenabreden ändern nicht den formularmäßigen Charakter der übrigen Vertragsbedingungen; nur individuell verhandelte Regelungen entziehen sich der AGB-Kontrolle.

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Die Unwirksamkeit einer inhaltlich unselbständigen Klausel kann nicht durch Auffüllung mit dispositivem Recht oder durch geltungserhaltende Reduktion behoben werden, wenn entsprechende gesetzliche Regelungen fehlen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ AGBG § 9§ OLGR 93, 065§ NJW-RR 93, 824§ 9 AGBG§ 339 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 97/92

Leitsatz

Eine bei einem PKW-Verkauf formularmäßig geschlossene sog. Haltevereinbarung, mit der der Käufer bei Meidung einer Vertragsstrafe beim Erwerb eines Neufahrzeuges verpflichtet wird, im Falle einer Veräußerung des PKWs in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung dem Händler ein Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht einzuräumen, verstößt gegen § 9 AGBG, wenn als Rückkaufspreis der Neuwagenpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1 % pro gefahrene 1000 km bindend festgelegt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. April 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 97/92 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sa-che Erfolg.

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Die Klägerin kann nicht Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangen, weil der Beklagte nicht verpflichtet war, ihr den F.-Pkw vor der Weiter-veräußerung zum Rückkauf anzubieten (§§ 339, 340 Abs. 1 BGB). Die durch das Vertragsstrafeverspre-chen gesicherte Rückkaufbestimmung in der Verein-barung vom 12. April 1991 ist unwirksam. Sie ver-stößt gegen § 9 AGBG.

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Die Vorschriften des AGB-Gesetzes sind auf die Rückkaufregelung in Ziffer 2 und 3 des Vertrags vom 12.04.1991 anwendbar, denn es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 AGBG). Nach ihren eigenen Angaben ist die Klägerin gegenüber der Fahrzeugherstellerin ver-pflichtet, mit den Neuwagenkäufern von F.-Fahrzeu-gen sogenannte Haltedauervereinbarungen zu tref-fen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat sie mit dem Beklagten den vorliegenden Vertrag geschlos-sen, der allem Anschein nach ein Formularvertrag ist. Dafür sprechen vor allem die formelhaften Klauseln, aber auch das äußere Bild, insbesondere die Einfügung des individuellen Zusatzes nach Art einer Fußnote. Im Ergebnis räumt die Klägerin sogar ein, daß es sich vorliegend um einen Formu-larvertrag handelt, den sie bei allen F.-Neuwagen-käufern verwendet. Nur will sie die Vertragsstra-fe jweils nach dem Fahrzeugtyp verschieden hoch ansetzen und gegebenenfalls in den Vertragstext Sonderregelungen, wie die vorliegenden Zusatzver-einbarung über die Überführung des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Beklagten im Ausland, aufnehmen. Entgegen ihrer Ansicht erhält der Vertrag dadurch aber nicht den Charakter einer Individualverein-barung. Das Aushandeln der Überführungsregelung ändert nichts daran, daß die übrigen Vertragsbe-dingungen, vor allem die Bestimmungen über das "Vorkaufsrecht", die damit korrespondierende An-bietungspflicht und den Rückkaufpreis, AGBG blei-ben, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen. Diese Vertragsbedingungen sind nicht "ausgehandelt", also von der Klägerin zur Dispo-sition gestellt oder auch nur mit dem Beklagten gründlich erörtert worden. Aus ihrem Schreiben vom 17. Juli 1989 ergibt sich vielmehr, daß der Beklagte nur die Wahl hatte, entweder die verlang-te Haltedauervereinbarung zu akzeptieren oder vom Kauf des bereits bestellten F. T. abzusehen.

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Die umstrittene Rückkaufklausel ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil sie den Fahrzeugkäufer unangemessen benachteiligt. Die Bestimmungen in Ziffer 2 des Vertrags sind im Zusammenhang dahin zu verstehen, daß sich die Klägerin ein (als "Vor-kaufsrecht" bezeichnetes) Rückkaufrecht vorbehält für den Fall einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs innerhalb von 12 Monaten nach der Erstzulassung auf den Käufer. Rückkaufpreis, zu dem der Käufer ihr das Fahrzeug vor einem anderweitigen Verkauf andienen muß, wenn er die unter Ziffer 3 des Ver-trags vorgesehene Vertragsstrafe vermeiden will, ist der "Kaufpreis (d.h.: der Neuwagenpreis) abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1 % pro gefahrene 1.000 km" (Ziffer 2 Satz 1 und 2). Sinn dieser Regelung ist ein Verbot gegenüber dem Käu-fer, das Fahrzeug im ersten Jahr an einen Dritten zu veräußern, es sei denn, die Klägerin hat zuvor die "Ausübung (des) Vorkaufsrechts" - mit anderen Worten: den Rückkauf zum festgelegten Preis - schriftlich abgelehnt (Ziffer 3 des Vertrags). Mit dem Verbot verfolgt die Herstellerin das Ziel, Spekulationsgeschäfte mit F.-Fahrzeugen zu unter-binden. Ein berechtigtes Interesse daran ist zwar insoweit zu erkennen, als es darum geht, die Entstehung eines "grauen Marktes" zu verhindertn und die wettbewerbsrechtlich zulässige Vertreibs-bindung zu schützen. Insoweit decken sich auch die Belange der Herstellerin und der Klägerin; denn durch den An- und Verkauf von Neuwagen können außerhalb der Organisation stehende Händler, die nicht den Bindungen durch den Hersteller unter-liegen und auch nicht die von ihm geforderten Leistungen vorhalten müssen, Marktchancen wahrneh-men und Vorteile nutzen, die dem Vertragshändler im Interesse der Gleichbehandlung aller Kunden verwehrt sind. Nicht von der Hand zu weisen ist auch die Gefahr, daß auf diesem Wege Fahrzeuge in die Vereinigten Staaten und nach Japan gelangen, wodurch das zahlenmäßig ohnehin beschränkte Fahr-zeugkontingent der Vertragshändler faktisch noch weiter verringert wird. Solange diesen Händlerin-teressen nur das abstrakte Käuferinteresse gegen-übersteht, den erworbenen PKW notfalls an jeden Beliebigen verkaufen zu können, sind Widerveräuße-rung- und Abtretungsverbots-Klauseln in Formular-verträgen zulässig (vg. BGH NJW 1981, 117; NJW 1982, 179). Aus diesem Grunde mag die vorliegend gewählte Vertragskonstruktion der Einräumung ei-nes Rückkaufrechts für sich betrachtet trotz der relativ langfristigen Bindung des Käufers noch un-bedenklich sein, da der Käufer durch sie nicht an einem Verkauf des Fahrzeugs gehindert wird.

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Zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käu-fers führt aber jedenfalls die Rückkaufverein-barung unter Ziffer 2 Satz 2 des Vertrags. Die rein schematische Berechnung des Rückkaufpreises hat zur Folge, daß der zu zahlende Rückkaufpreis erheblich unter dem Marktwert des Fahrzeugs liegt und der Käufer auf diese Weise gezwungen sein kann, entweder seinen PKW zu einem unangemessen niedrigen Preis an die Klägerin zu veräußern oder aber mit dem Verkauf bis zum Ablauf der Rückkauf-frist zu warten. Bei einer Frist von einem vollen Jahr kann - je nach Verwendungszweck des Fahrzeugs und den Lebensumständen des Käufers - eine relativ hohe Leifleistung zustandekommen. Sie ist schon bei einem gewöhnlichen PKW nicht das einzige oder entscheidende Bemessungskriterium für dessen Zeit-wert, erst recht aber nicht bei Luxusfahrzeugen, um die es hier geht. Letzteres räumt die Klägerin mittelbar ein, wenn sie, um Spekulationsgeschäften entgegenzuwirken, eine einjährige Frist für erfor-derlich hält, währenddessen der Käufer den F.-PKW nicht bzw. erst nach Ablehnung des Rückkaufs durch die Klägerin auf dem freien Markt anbieten kann. Abgesehen davon, daß selbst eventuelle Spekutaltionsgewinne von der Rechtsordnung nicht mißbilligt werden und die Absicht des Käufers, das Fahrzeug mit oder ohne Gewinn nach Belieben zu verkaufen, weder rechts- noch sittenwidrig ist, sondern der mit dem Eigentumserwerb grundsätzlich verbundenen freien Verfügungsbefugnis und der Vertragsfreiheit entspricht (BGH NJW 1982, 179, 180), erhält der Käufer vorliegend unter Umständen nicht einmal einen angemesenen Gegenwert für sein Fahrzeug. Denn die umstrittene Klausel läßt auch nicht den Gegenbeweis zu, daß der Rückkaufpreis unter dem Zeitwert seines Fahrzeugs liegt. Solche Unterbewertungen können dazu führen, daß umgekehrt der Klägerin der - sei es auch durch die Spekula-tionswelle und den dadurch bedingten allgemeinen Preisanstieg bedingte - Gewinn zufließt, wenn sie anschließend dasselbe Fahrzeug in ihrem Gebraucht-wagenhandel anbietet. Betroffen hiervon sind auch diejenigen Käufer, die sich aus anderen Gründen als zu Spekulationszwecken zum Fahrzeugverkauf entschließen oder sogar dazu gezwungen sind. Un-vorhersehbare Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, die zu einem solchen Schritt Anlaß geben können, liegen bei einer Bindungsfrist von einem vollen Jahr nicht jenseits aller Wahrscheinlichkeit. Eine Anpassung des Rück-kaufpreises oder eine Aufhebung der Verfügungsbe-schränkung läßt der Vertrag auch in solchen Fällen nicht zu. Daß im Streitfall in Anbetracht der äu-ßerst kurzen Zeitspanne zwischen dem An- und Ver-kauf des Fahrzeugs und der zwangsläufig geringen Laufleistung dem Beklagten kein Verlust drohte, es vielmehr für ihn offenkundig nur um die Erzielung eines Spekulationsgewinns gegangen ist, hat bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Die Vorschrift des § 9 AGBG legt einen generellen, überindividuellen Prüfungsmaßstab und eine typi-sierende Betrachtungsweise zugrunde. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den typischerweise beteiligten Kunden. Dies sind vorliegend sowohl die Käufer, die ihr Fahrzeug - wie der Beklagte - schon in den ersten Wochen veräußern, es sogar von vornherein in dieser Ab-sicht gekauft haben, als auch diejenigen, die sich dazu erst nach längerer Nutzung entschließen. Daß der zuletzt genannte Käuferkreis eine unbeachtli-che Minderheit ist, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Sie macht lediglich geltend, daß F.-Fahrzeuge in geringerem Umfang als andere PKW`s genutzt werden. Dies mag für den Stadtverkehr zu-treffen; jedoch gilt dies nicht, jedenfalls nicht uneingeschränkt im Langstreckenverkehr. Abgesehen davon schließt dieser Gesichtspunkt ohnehin nicht die Möglichkeit von Unterbewertungen der Fahrzeuge im Rückkauffall aus.

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Die Unangemessenheit der Rückkaufpreisklausel führt zur Unwirksamkeit der Rückkaufvereinbarung insgesamt. Die Ungültigkeit der inhaltlich unselb-ständigen Klausel eröffnet vorliegend auch nicht die Möglichkeit zu, einem Rückgriff auf das dis-positive Recht, da entsprechende Vorschriften feh-len. Eine geltungserhaltende Reduktion von unwirk-samen Klauseln ist unzulässig.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulas-sen, ist vorliegend nicht entsprochen worden, weil

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die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

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hat, und auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshof oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

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Berufungsstreitwert und zugleich Beschwer für die Klägerin: 30.000,00 DM.