Berufung zurückgewiesen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als erfolglos zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bot und der Kläger den vom Senat erteilten Hinweisen nicht entgegengetreten war. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Antwortet der Berufungsführer nicht substantiiert auf vom Gericht erteilte Hinweise, können diese unbeantworteten Hinweise zur Begründung der Zurückweisung herangezogen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vom Berufungsgericht festzusetzen und kann im Beschluss bestimmt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.12.2007 (7 O 57/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 18.2.2008 erteilten Hinweise verwiesen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.733,95 €.