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Oberlandesgericht Köln·13 U 120/08·25.03.2009

Berufung zurückgewiesen: fehlende Erfolgsaussicht bei fehlerhaften Prospektangaben

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des LG Köln ein und rügte fehlerhafte Prospektangaben zum Bauzeitraum eines Fachmarktzentrums. Der Senat verwies auf eigene Hinweise und die vorgelegte Übersicht, die Baujahre 1971–1974 und 1984/85 belegen; damit bleibt eine wesentliche Unrichtigkeit des Prospekts bestehen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen; Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Neue oder ergänzende Unterlagen rechtfertigen eine Fortführung des Rechtsmittels nicht, wenn sie die grundsätzlichen Mängel oder die Unrichtigkeit wesentlicher Tatsachen des Vorbringens bestätigen.

3

Hinweise des Senats können die Zurückweisung einer Berufung tragen, wenn entgegenstehende Einwendungen nicht substantiiert vorgetragen werden.

4

Bei Zurückweisung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 454/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2008 – 3 O 454/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.612,05 €

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 10.02.2009 erteilten Hinweise verwiesen, die trotz der dagegen erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen. Auch aus der der Stellungnahme der Beklagten vom 25.03.2009 beigefügten Übersicht der ABC-M GmbH (GA 256) ergibt sich, dass ca. 5.280 qm des Fachmarktzentrums in den Jahren von 1971 bis 1974 und weitere rund 7.000 qm, in den Jahren 1984/1985 und mithin nicht Ende der 1980iger Jahre errichtet oder grundlegend umgebaut worden sind. Damit aber verbleibt es auch unter Zugrundelegung des neuen Vorbringens der Beklagten dabei, dass der Prospekt in einem wesentlichen Punkt unrichtig ist.

3

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.