Steuerberaterhaftung: Bilanzierung landwirtschaftlicher Grundstücke und Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Ein Landwirt verlangte von einer landwirtschaftlichen Buchstelle Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Bilanzierung bzw. Beratung bei der Einordnung mehrerer Grundstücke als Betriebsvermögen und wegen des Rats, eine finanzgerichtliche Klage zurückzunehmen. Das OLG hielt die Berufung für unbegründet und bestätigte das Versäumnisurteil. Eine Pflicht zur ungefragten „Vorratsberatung“ über künftige Entnahmen verneinte es; zudem fehlten schlüssige Tatsachen für eine frühere Entnahme bzw. Privatvermögenszuordnung. Ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zur drohenden Verböserung und ein Beratungsfehler bei der Klagerücknahme wurden nicht festgestellt; zur Verjährung äußerte sich der Senat ergänzend.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der Belehrungs- und Beratungspflichten des Steuerberaters bestimmt sich nach Inhalt und Grenzen des erteilten Mandats; ohne besonderen Anlass besteht keine Pflicht, ungefragt weitreichende Gestaltungen für künftige Dispositionen „auf Vorrat“ zu empfehlen.
Eine fehlerhafte Bilanzierung begründet keinen konstitutiven Vermögenszuordnungsakt; eine spätere Ausbuchung kann lediglich die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes darstellen, wenn das Wirtschaftsgut bereits zuvor Privatvermögen war.
Die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen setzt eine nach außen erkennbare Entnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen ist; eine bloße Nutzungsänderung oder Vermietung an Dritte genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Als Schaden im haftungsrechtlichen Sinne ist eine Nachversteuerung eines bislang nicht erfassten steuerpflichtigen Vorgangs grundsätzlich nicht zurechenbar, wenn sie sich erst im Zuge der (erfolgreichen) Korrektur eines anderen Fehlers ergibt und der Steuerberater den bislang nicht erfassten Vorgang nicht zu verantworten hat.
Für den Beginn der Verjährung des Steuerberaterhaftungsanspruchs nach § 68 StBerG ist regelmäßig die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids maßgeblich; Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit sind hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 378/96
Leitsatz
1. Zu den Pflichten des Steuerberaters bei der Bilanzierung landwirtschaftlicher Grundstücke (hier: anläßlich der Einführung der Bilanzierungspflicht für landwirtschaftlichen Grund und Boden durch das 2. Steueränderungsgesetz 1971). 2. Zum haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhang und zur Verjährung der Haftung des Steuerberaters, wenn eine (aufgrund Korrektur eines Bilanzierungsfehlers) erfolgversprechende finanzgerechtliche Klage auf Rat des Steuerberaters zurückgenommen wird, weil sonst eine anderweitige höhere Nachversteuerung droht.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 13 U 114/97 - wird aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger, ein inzwischen auf dem Altenteil lebender Landwirt, nimmt die Beklagte, eine Buchstelle für Land- und Forstwirtschaft, die seit Jahrzehnten für ihn steuerberatend tätig war, auf Schadensersatz wegen angeblicher Bilanzierungs- und/oder Beratungsfehler in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1973 beauftragte der Kläger die Beklagte damit, für ihn die durch das 2. Steueränderungsgesetz 1971 (vom 10.8.1971, BStBl. I 1971, 373) notwendig gewordene "Eröffnungsbilanz" für den zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden zu erstellen. Darin erfaßte die Beklagte u.a. das mit einem ursprünglich als Landarbeiterhaus verwendeten Einfamilienhaus bebaute Grundstück B.straße 36 (Gemarkung B., Flur 3, Flurstück 143) sowie das unbebaute Grundstück B.straße 17 (Gemarkung B., Flur 11, Flurstück 1272/80). Im Februar 1982 tauschte der Kläger ein ihm gehörendes Betriebsgrundstück (Gemarkung B., Flur 12, Flurstücke 93-95) mit der Stadt K. teils gegen Ackerland, teils gegen eine Bauparzelle (Flur 18, Flurstück 119), die er nach dem Tausch in die Flurstücke 248 und 249 teilte; die erstere übertrug er im November 1982 auf seine Tochter A., die letztere im Juni 1983 auf seinen Sohn H.. Im Wirtschaftsjahr 1982/83 übertrug der Kläger ferner das Grundstück B.straße 36 auf seine Tochter S.. Das Grundstück B.straße 17 entnahm der Kläger anläßlich der Hofübergabe an seinen Sohn H. im Jahre 1991 zu eigenen Zwecken (ursprünglich zur Errichtung einer Altenteilerwohnung, hierzu wurde dann jedoch ein anderweitig bebautes Grundstück verwendet). Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1985, bei der die Berechnung des Entnahmegewinns für das auf den Sohn H. übertragene Baugrundstück (zum Zeitpunkt Juni 1983) beanstandet wurde, ergingen am 15.4.1986 für 1982 und 1983 geänderte Einkommens- und Kirchensteuerbescheide gegen den Kläger und dessen Ehefrau. Im Einspruchs- und nachfolgenden Klageverfahren (7 K 1342/87 Finanzgericht Köln) machte die Beklagte unter anderem bilanzberichtigend geltend, daß die eingetauschte Bauparzelle kein Betriebsvermögen geworden sei. Trotz erklärter Erfolgsaussicht nahm der Kläger am 20.6.1995 auf Rat der Beklagten die Klage zurück, um die angefochtenen Bescheide bestandskräftig werden zu lassen und damit einer im finanzgerichtlichen Rechtsstreit angekündigten "Verböserung" jener Bescheide wegen des nicht erfaßten Entnahmegewinns für das im Wirtschaftsjahr 1982/83 an die Tochter S. übertragene Grundstück B.straße 36 (ehemaliges Landarbeiterhaus) zu entgehen.
Der Kläger hat behauptet, das Grundstück B.straße 17 sei bereits seit 1958 nicht mehr betrieblich genutzt, sondern zum "Nulltarif" verpachtet gewesen. Das ehemalige Landarbeiterhaus sei bereits seit 1965/66 nicht mehr zu diesem Zweck genutzt, sondern betriebsfremd vermietet gewesen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen; zumindest habe sie es wissen können und ihn anläßlich der Erstellung der "Eröffnungsbilanz" zum 1.7.1970 über die Verwendung der Grundstücke befragen und ihm die steuerlichen Folgen einer Bilanzierung als Betriebsvermögen aufzeigen müssen. Dann hätten die Grundstücke damals - selbst bei bisheriger Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen - steuerunschädlich als oder zum Privatvermögen erklärt werden können. Von dieser Möglichkeit hätte er bei sachgemäßer Belehrung im Hinblick auf zu erwartende Wertsteigerungen und die schon damals beabsichtigte spätere Entnahme von Grundstücken zur Erbabfindung seiner 6 Kinder hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundstücke Gebrauch gemacht. Die für das Jahr 1991 vorgenommene "erfolgsneutrale" Ausbuchung des Grundstücks B.straße 17 sei zwar bisher unbeanstandet geblieben; der entsprechende Steuerbescheid stehe jedoch noch unter dem Vorbehalt der Nachkontrolle, so daß es insoweit zur Verhinderung der Verjährung einer Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Fall einer nachträglichen Versteuerung des Entnahmegewinns bedürfe.
Seinen Schaden hat der Kläger zuletzt auf 74.254,00 DM beziffert (48.979,00 DM Steuernachzahlung für 1982 und 1983; 24.695,00 DM Aussetzungszinsen für die Zeit vom 20.5.1986 bis 20.7.1995; 580,00 DM Gerichtskosten).
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.254,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21.10.1996 zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger alle Schäden, die durch eine nachträgliche Versteuerung des Entnahmegewinns für das Grundstück B.straße 17, Gemarkung B., Flur 11, Flurstück 1272/80 entstehen, zu ersetzen hat.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.254,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21.10.1996 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger alle Schäden, die durch eine nachträgliche Versteuerung des Entnahmegewinns für das Grundstück B.straße 17, Gemarkung B., Flur 11, Flurstück 1272/80 entstehen, zu ersetzen hat.
Den weiteren Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.12.1996, die Beklagte zu verurteilen, ihn von erhobenen Säumniszuschlägen in Höhe von 7.616,00 DM freizustellen, hat der Kläger - einseitig - für erledigt erklärt, nachdem das Finanzamt diese Zuschläge auf die Bemühungen der Beklagten hin erlassen hat.
Die Beklagte ist mit dem Antrag auf Abweisung der Klage dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, vorsorglich auch die Einrede der Verjährung erhebend.
Mit Urteil vom 15.4.1997, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren nach Maßgabe der erstinstanzlichen Schlußanträge weiter. Während er mit der Berufungsbegründung hauptsächlich darauf abstellt, daß die Beklagte entgegen angeblich bei ihr vorhandenem Informationsstand die Grundstücke B.straße 36 und B.straße 17 seinerzeit als Betriebsvermögen bilanziert habe, obwohl diese Grundstücke bereits seit längerem in Privatvermögen überführt gewesen seien, sieht er die schadensauslösende Pflichtverletzung der Beklagten inzwischen vornehmlich in dem Bilanzierungsfehler, der zu dem finanzgerichtlichen Verfahren (7 K 1342/87) und in dessen Verlauf dazu geführt habe, daß zur Vermeidung größeren Steuerschadens die nach Korrektur des Bilanzierungsfehlers insoweit erfolgversprechende Klage gleichwohl zurückgenommen werden mußte. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nunmehr auch darauf, daß der Rat der Beklagten zur Klagerücknahme fehlerhaft gewesen sei.
Nachdem der Kläger im Verhandlungstermin vom 7.1.1998 ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen, beantragt er nunmehr,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
unter Aufhebung des Versäumnisurteils und Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu erkennen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
vorsorglich, dem Kläger zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Die Beklagte beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
das Versäumnisurteil des Senats vom 7.1.1998 aufrechtzuerhalten.
Beide Parteien wiederholen, ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen; darauf wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 7.1.1998, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.4.1997 - 18 O 378/96 - zurückgewiesen worden ist, bleibt aufrechterhalten; die Berufung des Klägers stellt sich nach wie vor als unbegründet dar.
I.
Der Kläger hält der Beklagten zu Unrecht als vermeintliche Pflichtverletzung vor, daß sie die Grundstücke B.straße 36 und B.straße 17 seinerzeit als Betriebsvermögen bilanziert hat, obwohl diese Grundstücke bereits seit längerem in Privatvermögen überführt gewesen seien.
Sind die beiden Grundstücke B.straße 36 und B.straße 17 objektiv unrichtig als Betriebsvermögen zum hier (nach dem 2. Steueränderungsgesetz 1971) maßgeblichen Stichtag (1.7.1970) sowie in der Folgezeit (bis zur "erfolgsneutralen" Ausbuchung zum Buchwert) bilanziert worden, so wirkt dies nicht etwa "konstitutiv" in dem Sinne, daß sich der Kläger nunmehr so behandeln lassen muß, als ob der lediglich durch eine Nutzungsänderung innerhalb des Privatvermögens veranlaßten Ausbuchung eine steuerpflichtige Entnahme zu jenem Zeitpunkt zugrundeliege. Die buch- und bilanzmäßige Behandlung ehemals eigenbetrieblich genutzter Grundstücke kann zwar ein gewichtiges Indiz für die Behandlung als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen sein (insoweit kann man von der Ausübung eines Wahlrechts durch Widmung sprechen, wenn nicht eigenbetrieblich genutzte Grundstücke, die andererseits nicht zwingend zum Privatvermögen gehören, objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern). Wenn es sich indessen aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten "Entwidmung" schon vor dem 1.7.1970 um Privatvermögen handelte, stellte die spätere Ausbuchung objektiv lediglich die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes dar. Fehlerhafte Bilanzansätze sind zwar grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich auch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat (z.B. BFH BStBl. II 1993, 392 = BB 1993, 830 = DB 1193, 1117). Bis einschließlich 30.6.1970 konnten indessen landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke in Privatvermögen überführt werden, ohne daß ein zu versteuernder Entnahmegewinn anfiel. Dann kann er auch durch eine spätere Änderung der Art und Weise einer bereits zum Stichtag bestehenden privaten Nutzung und die dadurch veranlaßte "erfolgsneutrale" Ausbuchung nicht anfallen. Allerdings trägt das tatsächliche Vorbringen des Klägers jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks B.straße 36 nicht die Rechtsbehauptung, dieses Grundstück sei bereits vor der Übertragung an die Tochter S. und schon vor dem 1.7.1970 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die dauerhafte Vermietung des ehemals als Landarbeiterwohnung genutzten Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Grundstück B.straße 36 (von 1965 bis 1971 an die Familie Rey, sodann bis 1977 an die Eheleute Jürges und schließlich an den Sohn H. des Klägers) zu - wie unterstellt werden kann - gewöhnlichen Mietbedingungen führt nicht dazu, daß das Mietobjekt damit bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und zu Privatvermögen geworden war. Ein Wirtschaftsgut verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen durch die Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts wird der sachliche betriebliche Zusammenhang durch die Entnahme gelöst. Eine Entnahme setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Entnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird, kann hierzu ausreichen. Erforderlich ist jedoch ein Verhalten, das nach außen hin den Willen erkennen läßt, ein Wirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern in Zukunft zur Erzielung von Privateinnahmen zu verwenden (BFH, Betrieb 1993, 1218 = BB 1993, 830). Die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs führt lediglich zu einer Veränderung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens. So scheiden etwa Gebäude einer früheren Hofstelle, die bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, grundsätzlich nicht schon deshalb aus dem Betriebsvermögen aus, weil sie nach der Verlegung der Betriebsstätte nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern an Gewerbetreibende vermietet werden (BFH, BStBl. II 1972, 942). Wenn selbst die entgeltliche Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem Erbbaurecht und die anschließende Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens beim Eigentümer dieses Grundstücks führen (BFH, BStBl. II 1993, 342 m.w.Nachw.), dann gilt dies erst recht für die Vermietung eines zunächst als Landarbeiterwohnung genutzten Hauses an betriebsfremde Dritte, die - so der Kläger - allenfalls sporadisch in dem einen oder anderen Jahr bei der Rübenernte aushalfen. Eine spätere betriebliche Nutzung dieses Grundstücks als Landarbeiterwohnung war objektiv möglich. Daß es in der Folgezeit nicht nur an betriebsfremde Personen vermietet wurde, legt im übrigen - ohne daß es darauf ankommt - die langjährige Nutzung durch den Sohn H. als Mieter nahe. Das Grundstück ist bis zur Übertragung auf die Tochter S. weder aus dem Betriebsvermögen ausgebucht noch sind die Mieteinnahmen als privates Einkommen versteuert worden. Sonstige Umstände, die als eine schlüssige Entnahmehandlung vor 1983 angesehen werden könnten, zeigt auch die Berufung nicht auf. Entgegen der Meinung des Klägers bestand bei der Erstellung der "Eröffnungsbilanz" für den Grund und Boden im Jahre 1974 aufgrund eines der Beklagten unstreitig erst im Jahre 1973 hierzu erteilten Auftrages auch keine Wahlmöglichkeit mehr zu einer steuerunschädlichen Überführung am Stichtag (1.7.1970) zum Betriebsvermögen gehörender Grundstücke in Privatvermögen. Die Frist für die Bilanzierung des Grund und Bodens (spätestens für das Wirtschaftsjahr 1973/74) ändert nichts daran, daß es auf die Vermögenszugehörigkeit zum Stichtag (30.6. bzw. 1.7.1970) ankam, mit der Einschränkung, daß Entnahmen von Grund und Boden bis zum 30.6.1972 noch mit Wertstellung zum 30.6.1970 und damit ohne Entstehung eines steuerpflichtigen Gewinns erfolgen konnten. Im übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die mit dem 2. Steueränderungsgesetz 1971 (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) eingeführte Änderung nur in der Einbeziehung des "nackten" Grund und Bodens in die schon vorher bestehende Bilanzierungsverpflichtung des Anlagevermögens bestand. Demgemäß war das als Landarbeiterwohnung genutzte Haus auf dem Grundstück B.straße 36 schon zuvor stets als Bestandteil des Betriebsvermögens bilanziert worden. Insoweit bestand daher ohnehin keine Möglichkeit zu einer steuerunschädlichen Entnahme. Da das Haus zum Stichtag bereits vollständig abgeschrieben war, hätte es damals wie auch später nur mit der Folge einer Gewinnbesteuerung zum vollen Verkehrswert entnommen werden können. Die Aufgaben eines Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH, NJW-RR 1987, 1375; BGH NJW 1995, 958). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß es im Rahmen des erteilten Auftrages nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehörte, im Hinblick auf etwaige künftige Wertsteigerungen oder in Betracht zu ziehende spätere Verwendung einzelner Grundstücke zur Abfindung weichender Erben die steuerlichen Auswirkungen künftiger Entnahmen als Betriebsvermögen bilanzierter Grundstücke zu bedenken und dem Kläger ggf. Vorratsentnahmen zu empfehlen. Daß eine solche Entnahme zur Gewinnbesteuerung führte, brauchte die Beklagte dem Kläger als buchführendem Landwirt, dessen Betriebsvermögen (mit Ausnahme des reinen Grund und Bodens) auch schon vorher ständig bilanziert wurde, nicht eigens zu erklären. Es ist auch nichts ersichtlich, was der Beklagten Anlaß zu der Annahme hätte geben können und müssen, daß der Kläger die Vorstellung hegte, das Grundstück B.straße 36 nebst darauf errichtetem Landarbeiterhaus gehörte zu seinem Privatvermögen. Der Kläger ist schon beweisfällig für seine Behauptung geblieben, die Beklagte habe gewußt, daß dieses Haus seit 1965/66 nicht mehr von im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers beschäftigten Arbeitnehmern bewohnt worden sei. Tatsächlich hat der Kläger - wie im Betriebsprüfungsbericht vom 3.1.1974 beanstandet - noch eine im Wirtschaftsjahr 1971/72 erstmals installierte Heizungsanlage nach der Landarbeiterwohnungsbau-Verordnung abgeschrieben. In jenem Bericht ist in diesem Zusammenhang vermerkt, daß das Haus ab dem Wirtschaftsjahr 1970/71 nicht mehr von Landarbeitern bewohnt werde. Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz kannte die Beklagte zwar diesen Bericht. Da eine Wahlmöglichkeit des Klägers zur steuerunschädlichen Überführung in Privatvermögen zu diesem Zeitpunkt (wie auch schon zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten) hinsichtlich des ohnehin nur von der Streichung des § 4 Abs.1 S.5 EStG a.F. betroffenen Grund und Bodens nicht mehr bestand, brauchte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung zu sehen, den Kläger hierauf anzusprechen. Es wäre vielmehr umgekehrt Sache des Klägers gewesen, sich von der Beklagten gezielt beraten zu lassen, wenn und soweit er solchen Beratungsbedarf hatte. Das gilt um so mehr, wenn er - so seine Darstellung in der Klageschrift (Seite 10) - bei der Beauftragung der Beklagten mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz für den Grund und Boden der Auffassung war, "daß die vorzunehmende Bilanzierung konstitutiven Charakter hinsichtlich der Grundstücke haben würde, deren steuerrechtliche Zuordnung zweifelhaft war". Wenn er deshalb in der - irrigen - Annahme, insoweit noch wählen zu können, von der Beklagten die steuergünstigste Lösung erarbeitet haben wollte, und zwar im Hinblick auf die angeblich damals bereits geplante und später verwirklichte Nutzung, dann mußte er insoweit selbst aktiv werden und der Beklagten entsprechende Pläne offenbaren. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe den steuerlichen Folgen einer späteren Entnahme ungefragt Rechnung tragen und die notwendige oder gewillkürte Zugehörigkeit der in Rede stehenden Grundstücke zum Betriebs- oder Privatvermögen erfragen müssen, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für überspannt, zumal die Beklagte mit dem Rundschreiben vom 14.4.1972 - unwiderlegt - bereits grundlegende Informationen zu der gesetzlichen Neuregelung und ihren Auswirkungen erteilt hatte (der Kläger bestreitet zwar, daß es ein solches Informationsschreiben gegeben habe; das ist jedoch ohne Belang, da er für alle anspruchsbegründenden Umstände beweispflichtig ist, wenn auch ggf. mit den sich aus der Natur des Negativbeweises ergebenden Erleichterungen). Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks B.straße 17 liegt es auf der Grundlage der vom Kläger hierzu behaupteten tatsächlichen Umstände zwar näher, daß dieses Grundstück, welches aufgrund der Verpachtung zum "Nulltarif" (gegen die bloße Verpflichtung zur ortsüblichen Straßenreinigung vor jenem Grundstück) gar keinen betrieblichen Gewinn erbringen konnte, nicht zum Betriebsvermögen gehörte, so daß es fälschlicherweise in die "Eröffnungsbilanz" für den Grund und Boden eingestellt wurde. Dann aber gilt für die erst anläßlich der Betriebsübergabe im Jahre 1991 erfolgte Ausbuchung das oben unter I.1. Ausgeführte. Der Kläger hätte daher wegen der Nutzungsänderung dieses Grundstücks im Ergebnis selbst dann keine Änderung der betreffenden steuerlichen Feststellungen zu besorgen, wenn eine solche Änderung verfahrensrechtlich noch möglich wäre. Schon dafür läßt sich indessen dem Vorbringen des Klägers nichts Greifbares entnehmen. Gemäß § 164 Abs.4 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist, die nach § 169 Abs.2 Nr.2 AO vier Jahre beträgt. Konkrete Verlängerungsgründe führt der Kläger nicht an. Daß die Beklagte seinerzeit wegen anhängiger Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Erweiterung der Vorläufigkeitsfestsetzung beantragt haben mag, berührt die Feststellungen hinsichtlich des Grundstücks B.straße 17 nicht, jedenfalls ist dafür nichts erkennbar. Im übrigen ist der Kläger auch hinsichtlich der Bilanzierung dieses Grundstücks den Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben, die Beklagte sei über die von ihm hierzu vorgetragenen tatsächlichen Umstände von Anfang an informiert gewesen. Soweit der Kläger meint, die etwa fehlende Information sei der Beklagten als Beratungsfehler anzulasten, gelten die vorstehenden Ausführungen (unter I. 4.) entsprechend. Schließlich kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, daß der Kläger bei einer Problematisierung und zutreffenden Beratung über die steuerrechtliche Behandlung der hier in Rede stehenden Grundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen bei einer Entnahme sich damals für eine solche entschieden hätte. Das gilt in besonderem Maße für das Grundstück B.straße 36, dessen Entnahme zur Folge gehabt hätte, daß er damals bereits Mehrsteuern von annähernd 60.000,00 DM zu zahlen gehabt und die Mieteinnahmen bis zu der ins Auge gefaßten späteren Verwendung zur Abfindung weichender Erben laufend als private Einkünfte zu versteuern gehabt hätte. Für ein solches Verhalten als Aufklärungsfolge spricht auch im Hinblick auf die ungewisse langfristige Verkehrswertentwicklung des Grund und Bodens weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung. Nach der ebenfalls unwiderlegten Darstellung der Beklagten hat diese - wie in der mündlichen Verhandlung von ihrem Geschäftsführer, Herrn F., nochmals bestätigt - erst im Laufe des finanzgerichtlichen Rechtsstreits von der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 an die Tochter S. erfahren, weshalb das Grundstück auch erst 1989/90 - um dem Kläger nicht zu schaden: "erfolgsneutral" - ausgebucht worden sei.
- Sind die beiden Grundstücke B.straße 36 und B.straße 17 objektiv unrichtig als Betriebsvermögen zum hier (nach dem 2. Steueränderungsgesetz 1971) maßgeblichen Stichtag (1.7.1970) sowie in der Folgezeit (bis zur "erfolgsneutralen" Ausbuchung zum Buchwert) bilanziert worden, so wirkt dies nicht etwa "konstitutiv" in dem Sinne, daß sich der Kläger nunmehr so behandeln lassen muß, als ob der lediglich durch eine Nutzungsänderung innerhalb des Privatvermögens veranlaßten Ausbuchung eine steuerpflichtige Entnahme zu jenem Zeitpunkt zugrundeliege. Die buch- und bilanzmäßige Behandlung ehemals eigenbetrieblich genutzter Grundstücke kann zwar ein gewichtiges Indiz für die Behandlung als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen sein (insoweit kann man von der Ausübung eines Wahlrechts durch Widmung sprechen, wenn nicht eigenbetrieblich genutzte Grundstücke, die andererseits nicht zwingend zum Privatvermögen gehören, objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern). Wenn es sich indessen aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten "Entwidmung" schon vor dem 1.7.1970 um Privatvermögen handelte, stellte die spätere Ausbuchung objektiv lediglich die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes dar. Fehlerhafte Bilanzansätze sind zwar grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich auch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat (z.B. BFH BStBl. II 1993, 392 = BB 1993, 830 = DB 1193, 1117). Bis einschließlich 30.6.1970 konnten indessen landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke in Privatvermögen überführt werden, ohne daß ein zu versteuernder Entnahmegewinn anfiel. Dann kann er auch durch eine spätere Änderung der Art und Weise einer bereits zum Stichtag bestehenden privaten Nutzung und die dadurch veranlaßte "erfolgsneutrale" Ausbuchung nicht anfallen.
- Allerdings trägt das tatsächliche Vorbringen des Klägers jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks B.straße 36 nicht die Rechtsbehauptung, dieses Grundstück sei bereits vor der Übertragung an die Tochter S. und schon vor dem 1.7.1970 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die dauerhafte Vermietung des ehemals als Landarbeiterwohnung genutzten Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Grundstück B.straße 36 (von 1965 bis 1971 an die Familie Rey, sodann bis 1977 an die Eheleute Jürges und schließlich an den Sohn H. des Klägers) zu - wie unterstellt werden kann - gewöhnlichen Mietbedingungen führt nicht dazu, daß das Mietobjekt damit bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und zu Privatvermögen geworden war. Ein Wirtschaftsgut verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen durch die Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts wird der sachliche betriebliche Zusammenhang durch die Entnahme gelöst. Eine Entnahme setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Entnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird, kann hierzu ausreichen. Erforderlich ist jedoch ein Verhalten, das nach außen hin den Willen erkennen läßt, ein Wirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern in Zukunft zur Erzielung von Privateinnahmen zu verwenden (BFH, Betrieb 1993, 1218 = BB 1993, 830). Die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs führt lediglich zu einer Veränderung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens. So scheiden etwa Gebäude einer früheren Hofstelle, die bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, grundsätzlich nicht schon deshalb aus dem Betriebsvermögen aus, weil sie nach der Verlegung der Betriebsstätte nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern an Gewerbetreibende vermietet werden (BFH, BStBl. II 1972, 942). Wenn selbst die entgeltliche Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem Erbbaurecht und die anschließende Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens beim Eigentümer dieses Grundstücks führen (BFH, BStBl. II 1993, 342 m.w.Nachw.), dann gilt dies erst recht für die Vermietung eines zunächst als Landarbeiterwohnung genutzten Hauses an betriebsfremde Dritte, die - so der Kläger - allenfalls sporadisch in dem einen oder anderen Jahr bei der Rübenernte aushalfen. Eine spätere betriebliche Nutzung dieses Grundstücks als Landarbeiterwohnung war objektiv möglich. Daß es in der Folgezeit nicht nur an betriebsfremde Personen vermietet wurde, legt im übrigen - ohne daß es darauf ankommt - die langjährige Nutzung durch den Sohn H. als Mieter nahe. Das Grundstück ist bis zur Übertragung auf die Tochter S. weder aus dem Betriebsvermögen ausgebucht noch sind die Mieteinnahmen als privates Einkommen versteuert worden. Sonstige Umstände, die als eine schlüssige Entnahmehandlung vor 1983 angesehen werden könnten, zeigt auch die Berufung nicht auf.
- Entgegen der Meinung des Klägers bestand bei der Erstellung der "Eröffnungsbilanz" für den Grund und Boden im Jahre 1974 aufgrund eines der Beklagten unstreitig erst im Jahre 1973 hierzu erteilten Auftrages auch keine Wahlmöglichkeit mehr zu einer steuerunschädlichen Überführung am Stichtag (1.7.1970) zum Betriebsvermögen gehörender Grundstücke in Privatvermögen. Die Frist für die Bilanzierung des Grund und Bodens (spätestens für das Wirtschaftsjahr 1973/74) ändert nichts daran, daß es auf die Vermögenszugehörigkeit zum Stichtag (30.6. bzw. 1.7.1970) ankam, mit der Einschränkung, daß Entnahmen von Grund und Boden bis zum 30.6.1972 noch mit Wertstellung zum 30.6.1970 und damit ohne Entstehung eines steuerpflichtigen Gewinns erfolgen konnten. Im übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die mit dem 2. Steueränderungsgesetz 1971 (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) eingeführte Änderung nur in der Einbeziehung des "nackten" Grund und Bodens in die schon vorher bestehende Bilanzierungsverpflichtung des Anlagevermögens bestand. Demgemäß war das als Landarbeiterwohnung genutzte Haus auf dem Grundstück B.straße 36 schon zuvor stets als Bestandteil des Betriebsvermögens bilanziert worden. Insoweit bestand daher ohnehin keine Möglichkeit zu einer steuerunschädlichen Entnahme. Da das Haus zum Stichtag bereits vollständig abgeschrieben war, hätte es damals wie auch später nur mit der Folge einer Gewinnbesteuerung zum vollen Verkehrswert entnommen werden können.
- Die Aufgaben eines Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH, NJW-RR 1987, 1375; BGH NJW 1995, 958). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß es im Rahmen des erteilten Auftrages nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehörte, im Hinblick auf etwaige künftige Wertsteigerungen oder in Betracht zu ziehende spätere Verwendung einzelner Grundstücke zur Abfindung weichender Erben die steuerlichen Auswirkungen künftiger Entnahmen als Betriebsvermögen bilanzierter Grundstücke zu bedenken und dem Kläger ggf. Vorratsentnahmen zu empfehlen. Daß eine solche Entnahme zur Gewinnbesteuerung führte, brauchte die Beklagte dem Kläger als buchführendem Landwirt, dessen Betriebsvermögen (mit Ausnahme des reinen Grund und Bodens) auch schon vorher ständig bilanziert wurde, nicht eigens zu erklären. Es ist auch nichts ersichtlich, was der Beklagten Anlaß zu der Annahme hätte geben können und müssen, daß der Kläger die Vorstellung hegte, das Grundstück B.straße 36 nebst darauf errichtetem Landarbeiterhaus gehörte zu seinem Privatvermögen. Der Kläger ist schon beweisfällig für seine Behauptung geblieben, die Beklagte habe gewußt, daß dieses Haus seit 1965/66 nicht mehr von im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers beschäftigten Arbeitnehmern bewohnt worden sei. Tatsächlich hat der Kläger - wie im Betriebsprüfungsbericht vom 3.1.1974 beanstandet - noch eine im Wirtschaftsjahr 1971/72 erstmals installierte Heizungsanlage nach der Landarbeiterwohnungsbau-Verordnung abgeschrieben. In jenem Bericht ist in diesem Zusammenhang vermerkt, daß das Haus ab dem Wirtschaftsjahr 1970/71 nicht mehr von Landarbeitern bewohnt werde. Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz kannte die Beklagte zwar diesen Bericht. Da eine Wahlmöglichkeit des Klägers zur steuerunschädlichen Überführung in Privatvermögen zu diesem Zeitpunkt (wie auch schon zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten) hinsichtlich des ohnehin nur von der Streichung des § 4 Abs.1 S.5 EStG a.F. betroffenen Grund und Bodens nicht mehr bestand, brauchte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung zu sehen, den Kläger hierauf anzusprechen. Es wäre vielmehr umgekehrt Sache des Klägers gewesen, sich von der Beklagten gezielt beraten zu lassen, wenn und soweit er solchen Beratungsbedarf hatte. Das gilt um so mehr, wenn er - so seine Darstellung in der Klageschrift (Seite 10) - bei der Beauftragung der Beklagten mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz für den Grund und Boden der Auffassung war, "daß die vorzunehmende Bilanzierung konstitutiven Charakter hinsichtlich der Grundstücke haben würde, deren steuerrechtliche Zuordnung zweifelhaft war". Wenn er deshalb in der - irrigen - Annahme, insoweit noch wählen zu können, von der Beklagten die steuergünstigste Lösung erarbeitet haben wollte, und zwar im Hinblick auf die angeblich damals bereits geplante und später verwirklichte Nutzung, dann mußte er insoweit selbst aktiv werden und der Beklagten entsprechende Pläne offenbaren. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe den steuerlichen Folgen einer späteren Entnahme ungefragt Rechnung tragen und die notwendige oder gewillkürte Zugehörigkeit der in Rede stehenden Grundstücke zum Betriebs- oder Privatvermögen erfragen müssen, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für überspannt, zumal die Beklagte mit dem Rundschreiben vom 14.4.1972 - unwiderlegt - bereits grundlegende Informationen zu der gesetzlichen Neuregelung und ihren Auswirkungen erteilt hatte (der Kläger bestreitet zwar, daß es ein solches Informationsschreiben gegeben habe; das ist jedoch ohne Belang, da er für alle anspruchsbegründenden Umstände beweispflichtig ist, wenn auch ggf. mit den sich aus der Natur des Negativbeweises ergebenden Erleichterungen).
- Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks B.straße 17 liegt es auf der Grundlage der vom Kläger hierzu behaupteten tatsächlichen Umstände zwar näher, daß dieses Grundstück, welches aufgrund der Verpachtung zum "Nulltarif" (gegen die bloße Verpflichtung zur ortsüblichen Straßenreinigung vor jenem Grundstück) gar keinen betrieblichen Gewinn erbringen konnte, nicht zum Betriebsvermögen gehörte, so daß es fälschlicherweise in die "Eröffnungsbilanz" für den Grund und Boden eingestellt wurde. Dann aber gilt für die erst anläßlich der Betriebsübergabe im Jahre 1991 erfolgte Ausbuchung das oben unter I.1. Ausgeführte. Der Kläger hätte daher wegen der Nutzungsänderung dieses Grundstücks im Ergebnis selbst dann keine Änderung der betreffenden steuerlichen Feststellungen zu besorgen, wenn eine solche Änderung verfahrensrechtlich noch möglich wäre. Schon dafür läßt sich indessen dem Vorbringen des Klägers nichts Greifbares entnehmen. Gemäß § 164 Abs.4 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist, die nach § 169 Abs.2 Nr.2 AO vier Jahre beträgt. Konkrete Verlängerungsgründe führt der Kläger nicht an. Daß die Beklagte seinerzeit wegen anhängiger Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Erweiterung der Vorläufigkeitsfestsetzung beantragt haben mag, berührt die Feststellungen hinsichtlich des Grundstücks B.straße 17 nicht, jedenfalls ist dafür nichts erkennbar. Im übrigen ist der Kläger auch hinsichtlich der Bilanzierung dieses Grundstücks den Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben, die Beklagte sei über die von ihm hierzu vorgetragenen tatsächlichen Umstände von Anfang an informiert gewesen. Soweit der Kläger meint, die etwa fehlende Information sei der Beklagten als Beratungsfehler anzulasten, gelten die vorstehenden Ausführungen (unter I. 4.) entsprechend.
- Schließlich kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, daß der Kläger bei einer Problematisierung und zutreffenden Beratung über die steuerrechtliche Behandlung der hier in Rede stehenden Grundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen bei einer Entnahme sich damals für eine solche entschieden hätte. Das gilt in besonderem Maße für das Grundstück B.straße 36, dessen Entnahme zur Folge gehabt hätte, daß er damals bereits Mehrsteuern von annähernd 60.000,00 DM zu zahlen gehabt und die Mieteinnahmen bis zu der ins Auge gefaßten späteren Verwendung zur Abfindung weichender Erben laufend als private Einkünfte zu versteuern gehabt hätte. Für ein solches Verhalten als Aufklärungsfolge spricht auch im Hinblick auf die ungewisse langfristige Verkehrswertentwicklung des Grund und Bodens weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung. Nach der ebenfalls unwiderlegten Darstellung der Beklagten hat diese - wie in der mündlichen Verhandlung von ihrem Geschäftsführer, Herrn F., nochmals bestätigt - erst im Laufe des finanzgerichtlichen Rechtsstreits von der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 an die Tochter S. erfahren, weshalb das Grundstück auch erst 1989/90 - um dem Kläger nicht zu schaden: "erfolgsneutral" - ausgebucht worden sei.
II.
Inzwischen sieht der Kläger die schadensauslösende Pflichtverletzung der Beklagten (für den bezifferten Schaden) denn auch vornehmlich in einem Bilanzierungsfehler, der zu dem finanzgerichtlichen Verfahren (7 K 1342/87) geführt hat. Ob es sich hierbei um eine Klageänderung handelt, wie die Beklagte - einer solchen Änderung widersprechend - meint, kann offenbleiben; sie wäre jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, weil das ihr zugrundeliegende, im wesentlichen bereits im ersten Rechtszug eingeführte Vorbringen im Ergebnis ohnehin keine dem Kläger günstigere Beurteilung zu rechtfertigen vermag.
Unstreitig hatte die Beklagte die vom Kläger im Wege eines Tauschvertrages vom 23.2.1982 von der Stadt K. erworbene Bauparzelle in die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1981/82 als Bestandteil des Betriebsvermögens eingestellt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß dieses Tauschgrundstück aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber der Stadt K. gar nicht landwirtschaftlich genutzt werden durfte und daher nicht Betriebsvermögen geworden ist, sondern schon vor der bestimmungsgemäßen Übertragung (nach Teilung) auf die Tochter A. sowie auf den Sohn H. notwendiges Privatvermögen war. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte diesen Sachverhalt bei der Bilanzierung gekannt hat oder bei pflichtgemäßer Informationserfragung hätte kennen müssen. Auch insoweit ist der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte sei über das Tauschgeschäft, den Verwendungszweck der eingetauschten Bauparzelle und seine Verpflichtungserklärung vom 4.3.1992 gegenüber der Stadt K. (betreffend die Verwendung dieser Bauparzelle zur Erbabfindung zweier seiner Kinder für Zwecke der Wohnbebauung zum Eigenbedarf) voll informiert gewesen, beweisfällig geblieben. Der Fehler konnte jedenfalls - auch davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus - im finanzgerichtlichen Verfahren korrigiert werden, so daß die dortige Klage insoweit auch Erfolg gehabt hätte. Im Verlaufe jenes Rechtsstreits hatte das Finanzamt B. aber bereits darauf hingewiesen, daß die Übereignung des Grundstücks Flur 3 Nr. 143 (B.straße 36) an die Tochter S. zum 29.6.1993 im Betriebsprüfungsbericht einkommenssteuerrechtlich nicht erfaßt worden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.9.1993 = Bestandteil des von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11.3.1998 überreichten Anlagenkonvolutes). Bei der Vorbereitung der auf den 20.6.1995 anberaumten mündlichen Verhandlung war der Berichterstatter des finanzgerichtlichen Verfahrens ebenfalls auf diesen Punkt aufmerksam geworden und hatte den sachbearbeitenden Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F., darauf hingewiesen, daß die Gewinnbesteuerung aus der Entnahme dieses Grundstücks ggf. noch nachzuholen sei (mit der Folge eines viel höheren steuerlichen Nachteils für den Kläger und dessen Ehefrau). Aus den alten Unterlagen, die sich noch in der K.er Niederlassung der Beklagten befanden, ergab sich, daß das ehemalige Landarbeiterhaus schon vor 1970 abgeschrieben war und seitdem unverändert mit einem Erinnerungswert von 1,-- DM in der Bilanz fortgeschrieben wurde. Nachdem Herr F. auch in einem darüber mit dem Kläger am 19.6.1995 geführten Gespräch keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte für eine frühere Entnahmehandlung (vor der Übertragung auf die Tochter S. im Wirtschaftsjahr 1982/83) fand, empfahl er dem Kläger die Rücknahme der Klage, weil sonst mit einer weitaus höheren Nachversteuerung eines Entnahmegewinns aus diesem Übertragungsvorgang zu rechnen gewesen wäre. Der Kläger geht selbst in erster Linie von der Richtigkeit dieser Empfehlung aus. Er stellt jetzt darauf ab, daß es ohne die falsche steuerliche Behandlung der im Wirtschaftsjahr 1981/82 eingetauschten Bauparzelle schon nicht zu einer Beanstandung bei der Betriebsprüfung im Jahre 1985, den daraufhin geänderten Einkommens- und Kirchensteuerbescheiden vom 15.4.1986 (für die Jahre 1982 und 1983) sowie deren Anfechtung im Wege des Einspruchs und der anschließenden finanzgerichtlichen Klage gekommen wäre, so daß dann auch die Übertragung des mit dem ehemaligen Landarbeiterhaus bebauten Grundstücks B.straße 36 an die Tochter S. als Entnahmevorgang weiterhin steuerlich unberücksichtigt geblieben wäre. Der Versuch des Klägers, in dieser Weise einen zurechenbaren Ursachenzusammenhang zwischen der steuerlichen Behandlung der eingetauschten Bauparzelle als vermeintlich haftungsbegründender Pflichtverletzung der Beklagten und seiner ohne die Klagerücknahme drohenden weiteren Verschlechterung infolge Nachversteuerung des Entnahmegewinns aufgrund der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 herzustellen, kann indessen ebenfalls keinen Erfolg haben.
- Unstreitig hatte die Beklagte die vom Kläger im Wege eines Tauschvertrages vom 23.2.1982 von der Stadt K. erworbene Bauparzelle in die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1981/82 als Bestandteil des Betriebsvermögens eingestellt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß dieses Tauschgrundstück aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber der Stadt K. gar nicht landwirtschaftlich genutzt werden durfte und daher nicht Betriebsvermögen geworden ist, sondern schon vor der bestimmungsgemäßen Übertragung (nach Teilung) auf die Tochter A. sowie auf den Sohn H. notwendiges Privatvermögen war. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte diesen Sachverhalt bei der Bilanzierung gekannt hat oder bei pflichtgemäßer Informationserfragung hätte kennen müssen. Auch insoweit ist der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte sei über das Tauschgeschäft, den Verwendungszweck der eingetauschten Bauparzelle und seine Verpflichtungserklärung vom 4.3.1992 gegenüber der Stadt K. (betreffend die Verwendung dieser Bauparzelle zur Erbabfindung zweier seiner Kinder für Zwecke der Wohnbebauung zum Eigenbedarf) voll informiert gewesen, beweisfällig geblieben.
- Der Fehler konnte jedenfalls - auch davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus - im finanzgerichtlichen Verfahren korrigiert werden, so daß die dortige Klage insoweit auch Erfolg gehabt hätte. Im Verlaufe jenes Rechtsstreits hatte das Finanzamt B. aber bereits darauf hingewiesen, daß die Übereignung des Grundstücks Flur 3 Nr. 143 (B.straße 36) an die Tochter S. zum 29.6.1993 im Betriebsprüfungsbericht einkommenssteuerrechtlich nicht erfaßt worden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.9.1993 = Bestandteil des von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11.3.1998 überreichten Anlagenkonvolutes). Bei der Vorbereitung der auf den 20.6.1995 anberaumten mündlichen Verhandlung war der Berichterstatter des finanzgerichtlichen Verfahrens ebenfalls auf diesen Punkt aufmerksam geworden und hatte den sachbearbeitenden Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F., darauf hingewiesen, daß die Gewinnbesteuerung aus der Entnahme dieses Grundstücks ggf. noch nachzuholen sei (mit der Folge eines viel höheren steuerlichen Nachteils für den Kläger und dessen Ehefrau). Aus den alten Unterlagen, die sich noch in der K.er Niederlassung der Beklagten befanden, ergab sich, daß das ehemalige Landarbeiterhaus schon vor 1970 abgeschrieben war und seitdem unverändert mit einem Erinnerungswert von 1,-- DM in der Bilanz fortgeschrieben wurde. Nachdem Herr F. auch in einem darüber mit dem Kläger am 19.6.1995 geführten Gespräch keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte für eine frühere Entnahmehandlung (vor der Übertragung auf die Tochter S. im Wirtschaftsjahr 1982/83) fand, empfahl er dem Kläger die Rücknahme der Klage, weil sonst mit einer weitaus höheren Nachversteuerung eines Entnahmegewinns aus diesem Übertragungsvorgang zu rechnen gewesen wäre.
- Der Kläger geht selbst in erster Linie von der Richtigkeit dieser Empfehlung aus. Er stellt jetzt darauf ab, daß es ohne die falsche steuerliche Behandlung der im Wirtschaftsjahr 1981/82 eingetauschten Bauparzelle schon nicht zu einer Beanstandung bei der Betriebsprüfung im Jahre 1985, den daraufhin geänderten Einkommens- und Kirchensteuerbescheiden vom 15.4.1986 (für die Jahre 1982 und 1983) sowie deren Anfechtung im Wege des Einspruchs und der anschließenden finanzgerichtlichen Klage gekommen wäre, so daß dann auch die Übertragung des mit dem ehemaligen Landarbeiterhaus bebauten Grundstücks B.straße 36 an die Tochter S. als Entnahmevorgang weiterhin steuerlich unberücksichtigt geblieben wäre. Der Versuch des Klägers, in dieser Weise einen zurechenbaren Ursachenzusammenhang zwischen der steuerlichen Behandlung der eingetauschten Bauparzelle als vermeintlich haftungsbegründender Pflichtverletzung der Beklagten und seiner ohne die Klagerücknahme drohenden weiteren Verschlechterung infolge Nachversteuerung des Entnahmegewinns aufgrund der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 herzustellen, kann indessen ebenfalls keinen Erfolg haben.
##blob##nbsp;
Zwar hindert die erfolgversprechende Korrektur des Bilanzierungsfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres, der Beklagten die aus diesem Anlaß drohende Nachversteuerung wegen der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 zuzurechnen. Das würde jedoch voraussetzen, daß die Beklagte jenes Grundstück bereits früher steuerlich fehlerhaft behandelt hat. Denn bei wertender Betrachtung kann es grundsätzlich nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich anläßlich der erfolgreichen Korrektur eines dem Steuerberater unterlaufenen Fehlers herausstellt, daß der angefochtene Steuerbescheid bei einer verfahrensrechtlich noch möglichen und materiellrechtlich begründeten Nachversteuerung eines bisher unbeachtet gebliebenen steuerpflichtigen Vorgangs zum Nachteil des Steuerpflichtigen abzuändern wäre. Eine andere Beurteilung käme somit nur dann in Betracht, wenn die Beklagte es zu verantworten hätte, daß sich (erst) die Übertragung des Grundstücks im Jahre 1983 als eine Entnahmehandlung darstellte. Dafür gibt das Vorbringen des Klägers indessen nichts her. Nach dem bereits gewürdigten tatsächlichen Vorbringen des Klägers ist dieses Grundstück mitsamt Aufbauten bis dahin objektiv stets Betriebsvermögen geblieben (lediglich von notwendigem zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden), wie es für die Beklagte auch keine Veranlassung zu der Annahme gab, daß der Kläger dieses Objekt als Privatvermögen ansah oder zur künftigen privaten Verwendung entnehmen wollte. Nach der ebenfalls unwiderlegten Darstellung der Beklagten hat diese - wie in der mündlichen Verhandlung von ihrem Geschäftsführer, Herrn F., nochmals bestätigt - sogar erst im Laufe des finanzgerichtlichen Rechtsstreits von der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 an die Tochter S. erfahren, weshalb dieses Grundstück auch erst 1989/90 - um dem Kläger nicht zu schaden: "erfolgsneutral" - ausgebucht worden sei.
Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Rat der Beklagten (durch ihren Mitgeschäftsführer, Herrn F.) zur Rücknahme der finanzgerichtlichen Klage fehlerhaft war. Eine jedenfalls objektive Fehlerhaftigkeit dieses Rates käme lediglich auf der Grundlage der Rechtsbehauptung des Klägers in Betracht, das Grundstück B.straße 36 sei nachweislich bereits vor dem 1.7.1970 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Für diese Rechtsbehauptung fehlt es jedoch - wie bereits dargelegt - an schlüssigen Tatsachen. Nach der ebenfalls unwiderlegten Darstellung der Beklagten ging es in der Besprechung vom 15.6.1995 zwischen dem Kläger und Herrn F. gerade um die ergänzende Abklärung etwaiger Anhaltspunkte für eine frühere Entnahme des Grundstücks. Der Kläger will nach eigenen Angaben bis zu diesem Gespräch davon ausgegangen sein, daß das Grundstück B.straße 36 nebst aufstehendem ehemaligem Landarbeiterhaus zu seinem Privatvermögen gehörte. Demgemäß spricht auch alles dafür, daß gerade diese Frage zentraler Gegenstand der Besprechung war. Jedenfalls ist der Kläger auch insoweit den ihm obliegenden Beweis für einen Beratungsfehler der Beklagten schuldig geblieben.
- Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Rat der Beklagten (durch ihren Mitgeschäftsführer, Herrn F.) zur Rücknahme der finanzgerichtlichen Klage fehlerhaft war. Eine jedenfalls objektive Fehlerhaftigkeit dieses Rates käme lediglich auf der Grundlage der Rechtsbehauptung des Klägers in Betracht, das Grundstück B.straße 36 sei nachweislich bereits vor dem 1.7.1970 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Für diese Rechtsbehauptung fehlt es jedoch - wie bereits dargelegt - an schlüssigen Tatsachen. Nach der ebenfalls unwiderlegten Darstellung der Beklagten ging es in der Besprechung vom 15.6.1995 zwischen dem Kläger und Herrn F. gerade um die ergänzende Abklärung etwaiger Anhaltspunkte für eine frühere Entnahme des Grundstücks. Der Kläger will nach eigenen Angaben bis zu diesem Gespräch davon ausgegangen sein, daß das Grundstück B.straße 36 nebst aufstehendem ehemaligem Landarbeiterhaus zu seinem Privatvermögen gehörte. Demgemäß spricht auch alles dafür, daß gerade diese Frage zentraler Gegenstand der Besprechung war. Jedenfalls ist der Kläger auch insoweit den ihm obliegenden Beweis für einen Beratungsfehler der Beklagten schuldig geblieben.
III.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Klage letztlich auch an der von der Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der Verjährung scheitern müßte. Insoweit sei jedoch angemerkt, daß der Senat an der hierzu bisher vertretenen Auffassung nach Überprüfung nicht mehr uneingeschränkt festhält. Für den Beginn der Verjährung nach § 68 StBerG kommt es nicht darauf an, wann eine möglicherweise schadensverursachende Pflichtverletzung erstmals bekannt geworden ist. § 68 StBerG knüpft den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist vielmehr an den Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Die hierfür maßgeblichen Abgrenzungskriterien (grundlegend: BGHZ 119,69 = NJW 1992, 2766) haben nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH für die Steuerberaterhaftung dazu geführt, daß die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen seinen Steuerberater, der in einer steuerlichen Angelegenheit Nachteile seines Auftraggebers verschuldet, in der Regel beginnt, sobald diesem der belastende Steuerbescheid bekanntgegeben wird. Die zunächst offengelassene Frage, ob der Verjährungsbeginn nicht erst an die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des belastenden Steuerbescheides anzuknüpfen ist, hat der BGH inzwischen mehrfach verneint (z.B. NJW 1995, 2108; NJW 1996, 1895). So ist es denn auch verjährungsrechtlich ohne Belang, daß hier bis zur Klagerücknahme im finanzgerichtlichen Verfahren noch nicht endgültig feststand, ob und wie sich ein Fehlverhalten der Beklagten zum Nachteil des Klägers auswirken würde. Die wirtschaftliche Entscheidung des Klägers, die Klage wegen der sonst drohenden höheren Nachversteuerung (betreffend das Grundstück B.straße 36) zurückzunehmen, kann nicht dafür maßgeblich sein, wann durch die der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers eingetreten ist. Nach der Rspr. des BGH (a.a.O.) genügt es, daß die Verschlechterung der Vermögenslage sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat; für die als Schaden geltend gemachten Gerichtskosten aus dem Finanzgerichtsprozeß hat die Verjährungsfrist daher spätestens mit der dortigen Klageerhebung begonnen. Wenn - wie es im Schriftsatz des Klägers vom 8.4.1998 im Anschluß an die mündliche Verhandlung heißt - "der Schaden praktisch mit der unzutreffenden Sachbehandlung im Jahre 1981 nicht mehr zu verhindern war", dann zeigt dies, daß spätestens mit der gerichtlichen Anfechtung der - geänderten - Steuerbescheide vom 15.4.1986 bei wirtschaftlicher Beurteilung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers eingetreten war. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits wegen eines Regresses gegen die Beklagte anwaltlich beraten und vertreten war, scheidet eine sog. Sekundärverjährung von vornherein aus. Sonstige verjährungshindernde oder -hemmende Umstände sind nicht ersichtlich.
Anders mag es sich hinsichtlich des Grundstücks B.straße 17 verhalten. Insoweit geht es lediglich um die Besorgnis eines möglichen künftigen Schadens, der, weil er auch dem Grunde nach noch nicht eingetreten ist, für den Beginn der Verjährung unerheblich ist.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil (den Feststellungsantrag bewertet der Senat wie das Landgericht mit 10.000,00 DM, den bereits erstinstanzlich einseitig für erledigt erklärten Antrag jedoch nur nach den hierauf entfallenden Kosten): bis 90.000,00 DM.