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Oberlandesgericht Köln·13 U 113/05·08.11.2005

Verbraucherdarlehen: 10-jährige Hemmung der Zinsverjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB

ZivilrechtBankrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem gekündigten Verbraucherdarlehen neben dem Restkündigungssaldo auch Verzugszinsen für 1994–2001. Streitentscheidend war, ob die Zinsforderungen nach neuem Verjährungsrecht verjährt sind oder ob § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eine 10-jährige Hemmung bewirkt und ob eine teleologische Reduktion in Betracht kommt. Das OLG bejahte die Hemmung nach dem eindeutigen Wortlaut und lehnte eine einschränkende Auslegung ab. Die Berufung hatte Erfolg; die Beklagte wurde zur Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen verurteilt.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur Zahlung weiterer Verzugszinsen verurteilt und Vollstreckungsbescheid angepasst aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags wegen krasser finanzieller Überforderung scheidet bei echter Mitdarlehensnehmerschaft grundsätzlich aus; maßgeblich ist insbesondere, ob ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme besteht.

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Nach Kündigung eines Verbraucherdarlehens kann der Darlehensgeber für die Zeit danach nur Verzugszinsen nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts verlangen, nicht die vertraglich vereinbarten Zinsen.

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Die Verjährung von Zinsansprüchen aus einem Verbraucherdarlehen ist nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für die Dauer von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs gehemmt.

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§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist wegen seines eindeutigen Wortlauts grundsätzlich nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Hemmung von der Erbringung fortlaufender Teilzahlungen abhängig wäre.

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§ 497 Abs. 3 S. 1 BGB regelt die Verrechnung freiwilliger Zahlungen und beschränkt die gerichtliche Titulierung von Verzugszinsen nicht; für Zahlungen auf Vollstreckungstitel gilt die gesetzliche Ausnahme nach § 497 Abs. 3 S. 5 BGB.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 197 Abs. 2 BGB n.F.§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F.§ 11 Abs. 3 VerbrKrG§ 367 Abs. 1 BGB§ 12 Abs. 1 VerbrKrG§ 12 Abs. 2 VerbrKrG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 335/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.05.2005 – 15 O 335/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 19.05.2004 – 04-4755986-0-9 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte € 19.269,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 an die Klägerin zu zahlen hat.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, weitere 17.540,14 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem gekündigten Kreditvertrag in Anspruch. Mit Vertrag vom 12.2.1993 (Bl. 13 f., 48 GA) hatte die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 66.039,67 DM, eine Laufzeit von 72 Monaten und einen Gesamtkreditbetrag von 107.155,69 DM bei einem effektiven Vertragszins von 18,2 % abgeschlossen. Die monatlichen Raten sollten von dem bei der Klägerin geführten gemeinsamen Girokonto der Eheleute abgebucht werden. Der Kredit diente in Höhe von 57.439,67 DM der Ablösung eines Vorkredites vom 25.05.1992 (Bl. 46 ff. GA), der wiederum einen Kredit vom 09.07.1991 (Bl. 44 ff. GA) und dieser wiederum einen Kredit vom 14.11.1988 abgelöst hatte, wobei auch bei diesen Verträgen die Eheleute Kreditnehmer waren. Die nach Ablösung der jeweiligen Vorkredite verbleibende Kreditsumme wurde jeweils auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute ausgezahlt.

4

Nachdem die Beklagte und ihr Ehemann trotz verschiedener Mahnungen der Klägerin die monatlichen Tilgungsraten ab Oktober 1993 nicht mehr gezahlt hatten, kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 20.01.1994 und stellte zum 20.01.1994 einen unwidersprochen gebliebenen Sollsaldo in Höhe von 66.147,71 DM (= 33.820,79 €) fest. In der Zeit vom 21.11.1994 bis zum 28.12.2001 erbrachten die Beklagte und ihr Ehemann Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.784,85 €; weitere 766,94 € wurden als nicht verbrauchter Teil der Kreditlebensversicherung gutgeschrieben, so dass sich der Restkündigungssaldo per 28.12.2001 auf 19.269,00 € beläuft.

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Die Klägerin hat die Beklagte nach Zustellung eines Mahnbescheids am 30.04.2004 mit einem am 25.05.2004 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 19.05.2004 auf Zahlung des Restkündigungssaldos nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2004 in Anspruch genommen. Dagegen richtete sich der am 12.06.2004 beim Mahngericht eingegangene Einspruch der Beklagten. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht hat die Klägerin wegen der zwischen dem 21.01.1994 und dem 31.12.2001 angefallenen Verzugszinsen weitere 17.540,14 € geltend gemacht, zu deren Höhe sie sich auf den mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Kreditkontoverlauf (Bl. 17 ff. GA) bezieht.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich in dem Darlehensvertrag wirksam als Mitdarlehnsnehmerin verpflichtet. Dem ist die Beklagte unter Hinweis auf eine bei ihrem monatlichen Nettogehalt von 1.100,- DM im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende krasse finanzielle Überforderung entgegengetreten; zudem habe sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit gehabt. Wegen der mit der Klageerhöhung geltend gemachten Verzugszinsen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 19.05.2004 in Höhe von 19.269,- € zuzüglich Zinsen aufrechterhalten und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Beklagte habe sich im Kreditvertrag vom 12.02.1993 wirksam verpflichtet, insbesondere sei der Kreditvertrag nicht wegen einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe, nichtig. Allerdings sei die Klageforderung hinsichtlich der Verzugszinsen nach § 197 Abs. 2 BGB n.F. verjährt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. sei nicht eingetreten. Diese Vorschrift finde bei einschränkender Auslegung nur Anwendung, wenn der Kreditnehmer überhaupt Teilzahlungen geleistet habe. Da die Beklagte bzw. ihr Ehemann die Zahlungen aber Ende 2001 insgesamt eingestellt hätten, bestehe kein Grund, den Kreditgeber mit einer lang andauernden Hemmungszeit zu begünstigen; dieser habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Verzugszinsen geltend zu machen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand, wegen der Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 63 ff. GA) verwiesen.

9

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 02.06.2005 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 21.06.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich begründet.

10

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren hinsichtlich der Verzugszinsen weiter. Dazu vertritt sie die Auffassung, eine teleologische Reduktion des § 11 Abs. 3 VerbrKrG bzw. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. komme nicht in Betracht, da nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nicht danach differenziert werde, ob Teilzahlungen auf gekündigte Kreditforderungen erbracht würden. Darüber hinaus sei eine teleologische Reduktion aber allenfalls wegen der in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. gegenüber § 367 Abs. 1 BGB geänderten Verrechnung von Teilzahlungen (zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen) gerechtfertigt. Bei einer dem § 367 Abs. 1 BGB entsprechenden Verrechnung der bis 31.12.2001 erbrachten Teilleistungen vorrangig auf die Zinsen reduziere sich der Betrag, der auf die möglicherweise verjährte Zinsforderung entfalle, auf 7.823,69 €, während der unverjährte Kündigungssaldo noch in Höhe von 33.084,15 € bestehe. Der Klägerin stünden danach mindestens weitere 13.815,15 € zu.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 17.540,14 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.

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Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

17

II.

18

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin führt in der Sache zur antragsgemäßen Abänderung des angefochtenen Urteils.

19

Das Landgericht hat zu Unrecht die Verjährung der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zinsforderung in Höhe von 17.540,14 € angenommen.

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1.

21

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe ist wirksam entstanden.

22

a.

23

Die Beklagte hat sich mit Vertrag vom 12.02.1993 wirksam als (Mit-) Darlehensnehmerin verpflichtet. Der Kredit ist insbesondere nicht deshalb sittenwidrig, weil der vereinbarte effektive Vertragszins von 18,2 % nicht relativ um 100 % bzw. absolut um 12 % über dem marktüblichen Effektivzins (der Schwerpunktzins der Dt. Bundesbank betrug im Februar 1993 15,16 %) lag. Auch eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten als Darlehensnehmerin kommt – von extremen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht in Betracht. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie bleibt es jedem voll Geschäftsfähigen unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn völlig überfordern, ggf. sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens (BGH NJW 1998, 597 f.). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beklagte nicht echte Mitdarlehensnehmerin, sondern nur Mithaftungsübernehmerin wäre, weil sie kein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme gehabt hätte, sondern nur wegen der engen persönlichen Verbundenheit zu ihrem Ehemann den Kreditvertrag mitunterzeichnet hätte. Der Kredit vom 12.02.1993 diente aber überwiegend der Ablösung eines gemeinsam von der Beklagten und ihrem Ehemann aufgenommenen Vorkredits, die restliche Darlehenssumme wurde auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute ausgezahlt. Damit hatte die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung und konnte – aus Sicht der Klägerin - gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta entscheiden, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien (vgl. BGH NJW 2002, 744 ff.; 2002, 2705 ff.) echte Mitdarlehensnehmerin war.

24

b.

25

Die von der Klägerin schlüssig dargelegte Gesamtfälligstellung des Teilzahlungskredites nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG durch die Kündigungserklärung vom 20.01.1994 ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

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c.

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Die Zinsforderung der Klägerin in Höhe von 17.540,14 € für die Zeit ab Kündigung des Darlehensvertrages bis zum 31.12.2001 ist in der Aufstellung des Kontoverlaufs ab 21.01.1994 (vgl. Bl. 17-22 GA) zutreffend berechnet. Gem. § 12 Abs. 2 VerbrKrG, der auf die vor dem 31.12.2001 entstandenen Ansprüche gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbar ist, hat die Klägerin für die Zeit ab Kündigung des Kreditvertrages keinen Anspruch mehr auf die vertragsmäßig vereinbarten Zinsen, sondern nur noch auf Verzugszinsen, die gem. § 11 Abs. 1 VerbrKrG fünf vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. für die Zeit ab 01.01.1999 über dem Basiszinssatz, vgl. §§ 1, 2, 4 DÜG, betragen. Die Verzugszinsen sind entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 VerbrKrG in der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung, Bl. 17 ff. GA, gesondert verbucht und nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag eingestellt worden. Die Höhe der jeweils berechneten Verzugszinsen ist in der Anspruchsbegründung nachvollziehbar dargelegt und von der Beklagten nicht mit Substanz bestritten worden. Dem Kontoverlauf lässt sich schließlich auch entnehmen, dass die in der Zeit zwischen November 1994 und Dezember 2001 erbrachten Teilzahlungen entsprechend der in § 11 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG vorgesehenen Tilgungsreihenfolge auf den Kreditbetrag angerechnet wurden.

28

2.

29

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 195 BGB n.F. wegen der für Zinsen geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt (§ 195 BGB n.F. findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 229, § 6 Abs.1 S. 1, Abs. 3, 4 EGBGB auf am 01.01.2002 bestehende, nicht verjährte Ansprüche Anwendung). Die Verjährung des Zinsanspruchs ist gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an gehemmt. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n. F. findet nach Art. 229, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGBGB Anwendung, weil die Neufassung zu einer gegenüber § 11 Abs. 3 VerbrKrG kürzeren Verjährungsfrist führt. Denn § 11 Abs. 3 S. 3 VerbrKrG bestimmte für Zinsansprüche die Geltung der regelmäßigen, 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., während die Neufassung nur eine Hemmung der Verjährung für die Dauer von 10 Jahren vorsieht.

30

a.

31

In der Literatur wurde schon zu der Vorläuferregelung des § 11 Abs. 3 S. 3 VerbrKrG eine am Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete einschränkende Auslegung diskutiert (vgl. nur Kessal-Wulf in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand 2001, § 11 VerbrKrG Rn. 35). Die in der Vorläuferfassung auf Zinsen beschränkte Verjährungsprivilegierung sei allein wegen der in § 11 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG gegenüber § 367 Abs. 1 BGB veränderten Tilgungsreihenfolge gerechtfertigt. Während nach § 367 Abs. 1 BGB Teilleistungen zunächst auf Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen sind, bestimmte das VerbrKrG, dass Tilgungen erst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptschuld und zuletzt auf die Zinsen angerechnet werden. Dies hat den Zweck, dem Verbraucher die Chance und den Anreiz zu erhalten, den vor ihm liegenden Schuldenberg durch primäre Tilgung der Hauptforderung kontinuierlich abzubauen (vgl. Vortmann, Verbraucher-Kreditgesetz, 1991, § 11 Rn. 25). Da die Verjährungsprivilegierung allein den Zweck habe, die dem Gläubiger entstehenden Nachteile der geänderten Tilgungsreihenfolge auszugleichen, solle sie dann nicht gelten, wenn die Zinsansprüche auch bei unveränderter Anwendung des § 367 Abs. 1 BGB verjährt wären. Bei Teilleistungen sei eine Art "Kontrollüberlegung" angezeigt, wie nämlich der Darlehensnehmer stünde, könnte er in der Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB verrechnen. Nur wenn der Darlehensnehmer überhaupt keine Zahlungen leiste, sei § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. nicht anwendbar, die Verjährung also nicht gehemmt (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2004, § 497 Rn. 40; Kessal-Wulf, Staudinger BGB, Neubearb. 2004, § 497 Rn. 35, jeweils m.w.N.).

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Somit soll auch bei Annahme einer teleologischen Reduktion die Verjährungshemmung nicht generell – wie das Landgericht angenommen hat - ausgeschlossen sein, sondern es wäre zunächst eine fiktive Verrechnung der Teilleistungen des Darlehensnehmers auf die Zinsen vorzunehmen. Die dazu von der Klägerin vorgenommene Berechnung (vgl. Bl. 80, 87-92 GA) führt aber zu einer auch nach dieser Auffassung unverjährten Forderung der Klägerin in Höhe von 13.815,15 €, weil in diesem Falle die unverjährte Hauptforderung noch in Höhe von insgesamt 33.084,15 € bestünde und die – verjährten – Verzugszinsen sich nur auf 7.823,69 € beliefen.

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b.

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Der Senat hält indes eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht für gerechtfertigt. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig (so schon Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 322). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz oder zu lang erachtete Verjährungsfristen abzuändern (vgl. insoweit auch BGH WM 2005, 929 ff. zur Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG). Trotz der seit langem geübten Kritik hat der Gesetzgeber bisher keine Veranlassung gesehen, die Vorschrift in diesem Punkt zu verändern: in der Neufassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist trotz der Änderung der Verjährungsbestimmungen die neu eingeführte Hemmung der Verjährung nicht an weitere Voraussetzungen (z.B. Teilleistungen) geknüpft worden. Eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist bei einer Verjährungsvorschrift, die dem Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens Rechnung tragen soll (vgl. Palandt / Heinrichs, 64. Aufl. 2005, Überbl. vor § 194 Rn. 7) und eine formale Regelung darstellt, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Zudem würde der säumige Schuldner begünstigt, der sämtliche Zahlungen einstellt. Schließlich erscheint die restriktive Auslegung wegen der geforderten Gegenrechnung, die den Gläubiger zu einer doppelten Abrechnung zwingt, unpraktikabel; sie würde auch die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB normierte Tilgungsverrechnung "auf den Kopf" stellen.

35

3.

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Die Titulierung des geltend gemachten Zinsanspruchs für die zurückliegende Zeit führt allerdings dazu, dass die Klägerin die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. bzw. § 11 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG vorgesehene Verrechnungsreihenfolge umgehen könnte, indem zukünftige Zahlungen bzw. Vollstreckungserlöse gem. § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf Zinsen verrechnet würden. Diese Verrechnung ist bei Zahlungen auf Vollstreckungstitel nach dem Wortlaut des § 497 Abs. 3 S. 5 BGB bzw. § 11 Abs. 4 VerbrKrG zulässig, hat aber zur Konsequenz, dass entgegen der in Satz 1 zum Ausdruck gebrachten Gesetzesintention der Schuldenberg nur verzögert abgebaut wird. Zu diesem scheinbaren Widerspruch zwischen S. 1 und 5 bzw. 4 der Vorschriften des § 497 Abs. 3 BGB n.F. bzw. § 11 Abs. 3 VerbrKrG werden in der Literatur verschiedene Lösungsansätze diskutiert:

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a.

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Teilweise wird die Ansicht vertreten, wegen der in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehenen Tilgungsreihenfolge sei bis zur vollständigen Tilgung der Hauptforderung eine Titulierung von Verzugszinsen unzulässig, da bereits die Klage unschlüssig sei (Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 77; Habersack a.a.O., § 497 Rn. 47; Kessal-Wulf, a.a.O. 2004, § 497 Rn. 38). (Isolierte) Zinstitel, die zu einer von Abs. 3 S. 1 abweichenden Tilgung der Gesamtschuld führten, dürften gar nicht erst geschaffen werden.

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Nach anderer Ansicht soll die Verrechnungsreihenfolge im Erkenntnisverfahren bei der Tenorierung berücksichtigt werden, etwa mit einem Zusatz: "sobald die Hauptforderung getilgt oder der Beklagte einer Verrechnung auf Zinsansprüche zugestimmt hat" (so Münzberg, WM 1991, 170 ff.; Saenger in: Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl. 2004, § 479 Rn. 50 ff.).

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b.

41

Der Senat schließt sich der Ansicht an, wonach § 497 Abs. 3 S. 1 BGB die Titulierung von Zinsen nicht einschränkt, da mit dieser Bestimmung nur die Verrechnung freiwilliger Zahlungen geregelt wird. Satz 5 dieser Vorschrift macht für Zahlungen, die auf Vollstreckungstitel geleistet werden, eine Ausnahme (vgl. Braun, WM 1991, 1325 ff.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 329). Nur diese Ansicht wird nach Auffassung des Senats dem Wortlaut des § 497 Abs. 3 S. 1 und S. 5 BGB gerecht, entspricht allgemeinen Grundsätzen und ist zugleich praktikabel: Abs. 3 des § 497 BGB differenziert nach seinem Wortlaut klar zwischen freiwilligen Zahlungen und Vollstreckungstiteln, so dass die in Satz 1 geregelte Tilgungsverrechnung auf titulierte Forderungen nicht (mehr) anwendbar ist. Zudem widerspräche es allgemeinen Darlegungs- und Beweisregeln, wenn der Gläubiger die vollständige Tilgung der Hauptforderung darlegen und ggfls. beweisen müsste. Im Mahnverfahren erfolgt diese Prüfung ohnehin nicht. Auch würde die Möglichkeit einer Titulierung von Zinsforderungen erst nach vollständiger Tilgung der Hauptforderung den Gläubiger dem erhöhten Risiko einer Verjährung aussetzen. Letztlich erscheint es auch nicht unbillig, den Darlehensnehmer/ Verbraucher mit einer im Falle einer Titulierung ungünstigeren Verrechnungsreihenfolge zu belasten, da er den Gläubiger erst durch unterlassene Zahlungen zur gerichtlichen Geltendmachung veranlasst hat.

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III.

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Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung: Mit der in der Literatur diskutierten restriktiven Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB und der Frage, ob eine Titulierung von Verzugszinsen vor vollständiger Tilgung der Hauptforderung zulässig ist, liegen zwei klärungsbedürftige Probleme vor, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Dieser Fall gibt zudem Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung des § 497 Abs. 3 BGB aufzustellen, so dass auch das Zulassungskriterium der Fortbildung des Rechts erfüllt ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert der Berufung: 17.540,14 €