Berufung verworfen: Streitwert Unterlassungsanspruch bei Einfahrtversperrung 500 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung und Schadensersatz wegen zweimaligen Versperrens seiner Einfahrt. Das OLG Köln verwirft die Berufung als unzulässig und bestätigt den Streitwert von 500 €. Der Anspruch ist als vermögensrechtlich (§ 1004 Abs. 1 BGB) einzuordnen; maßgeblich für die Wertbemessung nach § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, hier wegen geringer Wiederholungswahrscheinlichkeit gering. Die Nichtzulassung der Berufung kann nicht mit der Berufung selbst angegriffen werden.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und unterliegt damit der Streitwertbemessung nach § 3 ZPO.
Bei der Streitwertbemessung ist auf das wirtschaftliche Interesse des Verpflichteten an der Unterbindung künftiger Störungen abzustellen; maßgeblich sind Art und wirtschaftliche Schädlichkeit der Beeinträchtigung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Verstöße.
Eine Orientierung an anwaltsgebührenrechtlichen Auffangwerten ist für die zivilprozessuale Streitwertbemessung nicht zulässig.
Die Nichtzulassung der Berufung kann nicht durch die Berufung selbst angegriffen werden; das Berufungsgericht prüft Zulässigkeit und Streitwert in eigener Verantwortung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juli 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (1 O 25/24) wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Rubrum
I.
Die Parteien streiten über das Bestehen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte infolge eines zweimaligen Versperrens der Grundstückseinfahrt des Klägers durch den Pkw der Beklagten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu unterlassen, den PKW C. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 vor der Toreinfahrt des Hauses S.-straße 00, N02 G., im Bereich des dortigen Feuerwehrzugangs abzuparken.
2. die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in sämtlichen Fällen, in denen sie das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 nicht selbst führt, das Fahrzeug vor der Toreinfahrt des Hauses S.-straße 00, N02 G., im Bereich des dortigen Feuerwehrzugangs abgeparkt wird.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 459,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Zuständigkeitsstreitwert mit 500 € bewertet und die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der näheren Begründung wird auf das Urteil vom 18. Juli 2024 verwiesen.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Er hält einen Streitwert von 5.005,15 € für korrekt und die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung auf 500,00 € für objektiv willkürlich. Er beanstandet, dass das Landgericht trotz höherer Wertfestsetzungen in anderen Verfahren keine Berufung zugelassen habe.
Der Kläger beantragt,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verfahrens an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. November 2024 darauf hingewiesen, dass er die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für zutreffend und die Berufung für unzulässig hält.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 21. September 2024 und auf seine Stellungnahme vom 2. Januar 2025 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unzulässig.
Der Senat bewertet den Wert des Beschwerdegegenstands mit 500 €.
Mit seinem unter dem Gesichtspunkt der Eigentums- und Besitzstörung auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Begehren macht der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 101 AR 148/23, juris Rn. 39). Maßgeblich für diese Einordnung ist die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Rn. 2.3703), nicht die hierzu vom Kläger ohne jede Begründung vertretene Rechtsauffassung.
Bei einem vermögensrechtlichen Anspruch ist das Interesse des Klägers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen. Eine Orientierung an dem anwaltsgebührenrechtlichen Auffangwert kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – V ZB 75/21, Rn. 7). Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht. Zu den maßgeblichen Umständen zählen insbesondere die Art des abzuwehrenden Verstoßes und dessen wirtschaftliche Schädlichkeit für den Kläger. Indizwirkung für die Wertbemessung kommt der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung zu. Auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – kann Rechnung zu tragen sein (BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 101 AR 148/23, juris Rn. 20 ff.).
Nach diesem Maßstab hat das Landgericht im Hinblick auf die jeweils nach einigen Minuten erfolgte Entfernung des Fahrzeugs den Umfang der drohenden Beeinträchtigung und im Hinblick auf die Bitte der Beklagten um Entschuldigung auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit überzeugend als vergleichsweise gering bewertet. Damit ist nicht gesagt, dass eine Wiederholungsgefahr gar nicht existiert oder gar keine rechtswidrige Beeinträchtigung vorlag. Die Bitte um Entschuldigung ist nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils unstreitig. Auf das entsprechende Vorbringen in der Klageerwiderung hat der Kläger nicht schriftsätzlich erwidert, sondern ausweislich des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls erklärt, dass er die Beklagte auf eine Terminsvereinbarung verwiesen habe, weil er seinerzeit in einem Mandantengespräch gewesen sei. Dass die Bitte geäußert wurde, hat er damit nicht bestritten.
Der Senat berücksichtigt neben dem Interesse des Klägers am unverzögerten Verlassen des Hofgrundstücks auch sein hiervon unabhängiges Interesse daran, die Versperrung der als Feuerwehrzugang dienenden Einfahrt als von einer feuerpolizeilichen Auflage betroffenem Miteigentümer des Grundstücks zu untersagen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint wegen der nach der Entschuldigung der Beklagten äußerst geringen Gefahr künftiger Beeinträchtigungen ein Streitwert von mehr als 500 € (einschließlich der geltend gemachten Auskunftskosten) nicht gerechtfertigt.
Keine wesentliche Bedeutung für die Bewertung des Anspruchs gegen die Beklagte als Zustandsstörerin kommt dem unangemessenen Verhalten des nicht in Anspruch genommenen Fahrzeugfahrers bei der Entfernung des Fahrzeugs und den tragischen Folgen des früheren Brandereignisses zu. Letzteres folgt aus der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit einer erneuten Beeinträchtigung durch das Fahrzeug der Klägerin und der noch geringeren Gefahr, dass gerade während einer solchen Beeinträchtigung ein Brand ausbricht.
Nicht auf den vorliegenden Einzelfall übertragbar sind die im Bereich zwischen 1.500 € und 2.000 € liegenden Bewertungen von Ansprüchen auf das Unterlassen unberechtigten Parkens auf Kundenparkplätzen, die dem geschäftsfördernden Zweck solcher Parkplätze und damit der wirtschaftlichen Bedeutung der Beeinträchtigung Rechnung tragen (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Unterlassung, Rn. 2.4900a m. Nachw.). Eine solche Bedeutung hat der Kläger allein mit dem Vorbringen zu mehreren Parkplätzen im Hofbereich nicht geltend gemacht. Für die vom Kläger gewünschte Bewertung des Unterlassungsanspruchs mit 5.000 € bietet auch diese Rechtsprechung keine Grundlage. Die in der Berufungsbegründung angeführte Stelle in der auch vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO, Rn. 24) verweist am Ende lediglich auf eine Festsetzung auf 5.000 DM (nicht €), dies nach wiederholten vergeblichen Abmahnungen.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Berufung nicht angegriffen werden. Hiervon unabhängig entscheidet das Berufungsgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung und der Streitwertfestsetzung in eigener Verantwortung über den Wert des Beschwerdegegenstands, so dass in keiner Weise verständlich ist, wieso die Nichtzulassung der Berufung der vom Kläger gewünschten Überprüfung entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.