Gestellter Verkehrsunfall: Schadensersatzklage abgewiesen, Widerklage zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall Schadensersatz von Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer. Das OLG sah nach Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien (u.a. beherrschbare Unfallart, fehlende Neutralzeugen, Fahrzeugkonstellation, Vorunfall, Verbindungen der Beteiligten, unplausible Angaben, Beschleunigung zwischen Kollisionen) einen gestellten Unfall mit Einwilligung des Klägers als bewiesen an. Die Berufung blieb daher erfolglos; die Klage wurde abgewiesen. Zugleich wurde die Widerklage der Versicherung im zuerkannten Umfang bestätigt; ein bewusst unwahres Geständnis ist unbeachtlich.
Ausgang: Berufung gegen die Klageabweisung wegen nachgewiesener Unfallmanipulation zurückgewiesen; Widerklage im zuerkannten Umfang bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Steht der äußere Unfallhergang fest, trägt der Haftpflichtversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung eines absichtlich herbeigeführten, abgesprochenen oder vorgetäuschten Unfalls.
Der Nachweis eines gestellten Unfalls erfordert keine lückenlose Gewissheit; ausreichend ist eine Gesamtwürdigung von Indizien, die einen für das praktische Leben hinreichenden Grad an Gewissheit begründet.
Eine Häufung typischer Beweisanzeichen (beherrschbarer Unfalltyp, fehlende Neutralzeugen, auffällige Fahrzeug- und Schadenskonstellation, Beziehungen der Beteiligten, unplausibles Nachtatverhalten) kann die Überzeugung von einer Unfallmanipulation tragen.
Ein in einer Parteivernehmung abgegebenes Geständnis ist unwirksam, wenn es bewusst unwahr und arglistig im Einverständnis mit der Gegenseite erfolgt.
Erweist sich der Unfall als gestellt und vom Anspruchsteller gebilligt, sind deliktische und straßenverkehrsrechtliche Schadensersatzansprüche aus dem Ereignis ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 601/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 601/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage für unbegründet und die Widerklage in dem zuerkannten Umfang für begründet erachtet.
I. Zur Klage:
Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis am 17.03.1992 gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nicht zu.
Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, daß am 17.03.1992 gegen 21.25 Uhr auf der stadtauswärts führenden Fahrbahn der A. in K. der vom Beklagten zu 2) gesteuerte O. im Bereich der Hausnr. 1110 bis 1112 auf den D. des Klägers prallte und dieser gegen das Heck des F. des Zeugen H. geriet. Dieser äußere Geschehensablauf steht vor allem aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. P. D. in seinem Gutachten vom 19.01.1994 (Bl. 116 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige nebst Verkehrsunfallskizze vom 17.03.1992 fest. Der Sachverständige gelangt nach eingehender Prüfung und Analyse der zur Verfügung stehenden Fakten und Unterlagen mit plausibel dargelegten und überzeugend begründeten Erwägungen zu folgendem:
"Aufgrund der absoluten widerspruchsfreien Stimmigkeit der wechselseitigen Anstoßkonstellationen mit zum Teil unterschiedlichen Querversätzen, die wiederum stimmig mit den polizeilicherseits gesicherten Endständen übereinstimmen und sich auch stimmige schlüssige, wechselseitige Abstände in den Unfallendständen ergeben haben, gelangt der Unterzeichner dieses Gutachtens zu der sicheren Überzeugung, daß sich der hier in Rede stehende Unfall in der dargestellten Art und Weise und auch am Ort der polizeilichen Unfallaufnahme so ereignet hat, daß zunächst das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auffuhr und erst dann ein frontales Auffahren auf das Heck des S. gegeben war, wobei dies insgesamt aber nur dadurch technisch plausibel und in sich schlüssig nachvollziehbar erklärbar wird, wenn das Klägerfahrzeug zwischen der Erst- und Zweitkollisionsstelle stark aktiv beschleunigt wurde."
Ist demnach dem Kläger der Nachweis eines äußeren Unfallgeschehens gelungen, obliegt es nunmehr dem Schädiger bzw. dessen Versicherer, für den Ausschluß der Rechtswidrigkeit darzulegen und zu beweisen, daß es sich tatsächlich um einen absichtlich herbeigeführten, abgesprochenen oder vorgetäuschten Unfall handelt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865; Schneider, MDR 1986, 991 993; Lemcke, r + s 1993, 121 122, m.w.N.). Obgleich selbst bei massiven Verdachtsmomenten sich die Beweislast nicht umkehrt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865; Schneider a.a.O.), bedarf es andererseits allerdings keines lückenlosen Nachweises im Sinne einer mathematischen Gewißheit. Es reicht aus, wenn sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der - für sich allein noch nicht voll beweiskräftigen - Umstände ein für das praktische Leben hinreichender Grad an Gewißheit ergibt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 983; OLGR Köln 1992, 156 und 373; Lemcke a.a.O. 123/124 m.w.N.).
Aufgrund einer Vielzahl von Beweisanzeichen und ihrer bemerkenswerten Häufung ist bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung vorliegend dieser Grad an Gewißheit für einen gestellten Unfall, der mit der Einwilligung des Klägers erfolgte, erreicht:
Da ist zunächst die Art des Unfalls anzuführen. Es handelt sich um einen Auffahrunfall vor einer Lichtzeichenanlage, also um einen an sich vom tatsächlichen Geschehen her einfachen, im Rahmen einer Unfallmanipulation durchaus beherrschbaren und für die Beteiligten nicht besonders gefährlichen Ablauf, selbst wenn sich der Kläger dabei ein HWS-Schleudertrauma zugezogen haben sollte. Außerdem gibt es für den Hergang des Unfalls, der sich bei Dunkelheit gegen 21.25 Uhr im Bereich der Autobahnanschlußstelle L. in Richtung K. auf der A Straße ereignete, keine unbeteiligten Unfallzeugen, was ebenfalls typisch für gestellte Unfälle ist. Obgleich der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug angegeben hat, daß er sich damals von der Firma M auf der V Straße kommend auf dem Nachhauseweg nach F befunden habe, ergibt sich daraus kein gegen einen fingierten Unfall sprechendes Argument. Denn seine Anwesenheit zu der Unfallzeit an dem Unfallort war gerade keine Folge zwingender Umstände - wie z. B. bei einem Unfall auf der täglichen Strecke nach Feierabend von der Arbeitsstelle nach Hause -, sondern soll sich nach der eigenen Schilderung des Klägers dadurch ergeben haben, weil er nicht genau gewußt habe, wie er von K aus wieder in Richtung F gelangt.
Als weiteres Indiz ist die Unfallkonstellation zu nennen. Es fällt auf, daß bei dem Auffahrunfall das mittlere Fahrzeug des Klägers, ein D. , das wertvollste der kollidierten drei Fahrzeuge war. Es hatte nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W vom 23.02.1992 zur damaligen Zeit einen Wiederbeschaffungswert von ca. 90.000,00 DM (Bl. 11/12 des Anlagenheftes). Zudem war es durch das Schadensereignis am stärksten beschädigt worden, und zwar sowohl am Heck als auch im Frontbereich. Der Sachverständige W schätzte die zur Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten auf 36.312,48 DM bis 38.912,48 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 3.500,00 DM (Bl. 10/13 des Anlagenheftes). Der bei der Auffahrkollision zuvorderst befindliche Wagen des Zeugen R, ein F., erlitt seinerseits einen nicht unbeträchtlichen Heckschaden, den der Sachverständige Dipl.-Ing. K in seinem Gutachten vom 19.03.1992 auf 11.740,29 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 1.400,00 DM (Bl. 66/70 ff. des Anlagenheftes) schätzte. Beide, der Kläger und der Zeuge R, begehren übrigens die Regulierung des Fahrzeugschadens auf Gutachterbasis, was ebenfalls in Fällen fingierter Unfälle typisch ist. Hinzu kommt dann außerdem, daß als einziges der drei beteiligten Fahrzeuge dasjenige des Beklagten zu 1), mit dem der Auffahrunfall herbeigeführt worden ist, vollkaskoversichert war.
Zu einem gestellten Unfall paßt desweiteren, daß die Fahrzeuge des Klägers und des Zeugen R erst relativ kurze Zeit vor dem Schadensereignis erworben wurden, der D. vom Kläger ca. 4 1/2 Monate zuvor, der F. vom Zeugen R. sogar erst 7 Tage zuvor.
Dies gilt ebenso für den Umstand, daß der Beklagte zu 2) als Unfallursache eine unerklärliche momentane Unaufmerksamkeit vorgegeben hat, und er ausweislich einer weiteren, früheren Schadensanzeige vom 14.05.1990 (Bl. 89 des Anlagenheftes), der polizeilichen Unfallmitteilung vom 11.05.1990 (Bl. 90 des Anlagenheftes) sowie der Unfallschilderungen der damaligen Unfallbeteiligten gegenüber dem Versicherer (Bl. 91 f. und 104 f. des Anlagenheftes) bereits am 11.05.1990 in einen ähnlichen Unfall verwickelt war, als durch sein Auffahren mit einem Opel Pkw vor einer Lichtzeichenanlage auf dem M in K gegen 21.50 Uhr ein B und ein D. erheblich beschädigt wurden. Auch in diesem Fall wurde für das mittlere Fahrzeug der höchste Reparaturkostenschaden geltend gemacht.
Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ergibt sich aus der Tatsache, daß entgegen der anfänglichen Darstellung des Beklagten zu 2) in seiner Parteivernehmung durch das Landgericht sich bei der anschließenden Vernehmung des Zeugen R. herausgestellt hat, daß sich die beiden sehr wohl schon vor dem Unfall kannten, sich grüßten, wenn sie sich sahen, und der Zeuge R. den F. sogar bei der Firma B , dessen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, sieben Tage zuvor gekauft hatte.
Wenngleich allerdings der Beklagte zu 2) bei seiner Parteivernehmung im ersten Rechtszug verneint hat, den Kläger vor dem Unfall gekannt zu haben, und auch der Zeuge R. nicht bekundete, auch den Kläger bereits vorher gekannt zu haben, ergibt sich die Verbindung des Klägers zu den anderen Unfallbeteiligten aus dem Schadensereignis selbst. In dem vom Landgericht in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom 19.01.1994 hat dieser nämlich überzeugend festgestellt, daß die Schadensbilder an den beteiligten Fahrzeugen, die wechselseitig auf etwa gleich hohe wirksame Deformationsenergien bzw. nur geringfügig graduell sich unterscheidende Deformationsenergien hinweisen und die einen stimmigen Zusammenhang zu den polizeilicherseits gesicherten Endständen ergeben, nur dadurch plausibel zu erklären sind, daß der D. des Klägers zwischen Erst- und Zweitkollision stark beschleunigt wurde. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, daß ein Abrutschen vom Bremspedal auf das Gaspedal des leistungsstarken Automatikwagens zu dieser starken Beschleunigung, die technisch durchaus möglich sei, erschütterungs- bzw. anstoßbedingt geführt haben kann, daß dies aber auch bei entsprechender Absprache, Vorplanung und Absicht bewußt manipulativ herbeigeführt worden sein kann.
Das eigene Verhalten des Klägers spricht entscheidend dafür, daß die vom Sachverständigen aufgezeigte zweite Alternative, nämlich die Unfallmanipulation, zutrifft. Zum einen fällt auf, daß der Kläger den D. direkt nach dem Unfall an einen von ihm nicht namentlich genannten Käufer veräußerte. Eine zuverlässige Überprüfung der Kompatibilität der Schäden der beteiligten drei Fahrzeuge untereinander und zu dem angeblichen Unfallhergang wurde dadurch naturgemäß erschwert. Desweiteren hat der Sachverständige D. den unfallursächlichen Zusammenhang der vom Sachverständigen Widmaier in seiner Reparaturkostenkalkulation vorgesehenen Erneuerung der Auspuffleitung vorne insofern in Zweifel gezogen, als anhand des zur Verfügung stehenden Lichtbildmaterials von dem beschädigten D. sowie dem O. und bei der gegebenen bzw. rekonstruierten Anstoßkonstellation ein Berührungskontakt des O. mit den Endrohren der Auspuffanlage des D. nicht plausibel erscheine.
Schließlich hatte der Kläger sowohl gegenüber der Polizei ausweislich des polizeilichen Verkehrsunfallprotokolls vom 17.03.1992 (Bl. 1 der polizeilichen Unfallakten) sowie des Anwaltsschreibens vom 31.03.1992 (Bl. 57 des Anlagenheftes), gegenüber der Beklagten zu 3) ausweislich des Anwaltsschreibens vom 31.03.1992 (Bl. 34 des Anlagenheftes) sowie im vorliegenden Prozeß bis zur Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen D. das Unfallgeschehen stets so geschildert, daß er mit seinem D. auf den F. aufgeschoben worden sei. Obgleich die Beklagte zu 3) die volle Schadensregulierung schon im Schreiben vom 20.08.1992 in Verbindung mit den Schreiben vom 09.07.1992 und 17.07.1992 (Bl. 3 - 5 des Anlagenheftes) deswegen abgelehnt hatte, weil "nach den Feststellungen des Sachverständigen" das schwere Fahrzeug des Klägers von "dem kl. O" nicht aufgeschoben worden sein könne, blieb der Kläger bei seiner Version des Aufschiebens. Erst nach dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen D. berief er sich auf eine Erinnerungslücke in bezug darauf, was zwischen Erst- und Zweitanstoß geschehen sei. Diese Einlassung ist angesichts der Unfallschilderung durch den Kläger unmittelbar nach der Kollision und in der gesamten Folgezeit unglaubhaft und überzeugt nicht.
Zusätzlich fällt auf, daß der Kläger nach dem Unfall ebenso wie der Zeuge R. einen Mietwagen bei der Firma C anmietete. Auch in diesem Umstand zeigt sich eine Verbindung des Klägers zu dem Zeugen R. und unterstützt die Annahme eines von allen drei Unfallbeteiligten manipulierten Unfalls, zumal der Kläger als Begründung für die Anmietung seines Mietwagens bei der genannten Firma widersprüchlich vorgetragen hat. Während er in der Berufungsbegründung darlegen ließ, daß der Zeuge R. ihm nach dem Unfall mitgeteilt habe, wo dieser selbst einen Mietwagen zu mieten gedachte (Bl. 254 d. A.), erklärte er auf Befragen des Senates im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, daß er bei Durchsicht der Mietwagenfirmen im Telefonbuch zufällig die betreffende Firma gewählt habe.
Schließlich spricht für einen gestellten Unfall unter Mitwirkung auch des Klägers, daß die Beklagten zu 1) und 2) sich gegen die Klage nicht verteidigen, obgleich sie angesichts der vorprozessualen Stellungnahme der Beklagten zu 3), daß der D. auf den F. nicht aufgeschoben worden sein könne, und erst recht nach Vorlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens D. allen Anlaß hatten, ihre Haftung jedenfalls für den vollen Frontschaden des Klägers zu bestreiten.
Bei dieser Beweislage kann außer Betracht bleiben, ob der Zeuge R. tatsächlich ca. 2 Monate vor dem Unfall die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Unerheblich ist ferner, daß der Kläger im Prozeß keine Mietwagenrechnung vorgelegt hat. Denn angesichts der teilweisen Regulierung der Mietwagenrechnung durch die Beklagte zu 3) muß angenommen werden, daß jedenfalls dieser die Mietwagenrechnung vorliegt.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet hat, er habe "erst kurz vor dem Unfall ein Seitenteil seines Pkw" neu lackieren lassen, ist dieser Einwand bereits unsubstantiiert und außerdem auch deswegen unbeachtlich, weil eine solche Maßnahme getroffen worden sein kann, um einem später aufkommenden Verdacht entgegenzuwirken. Der D. kann dem Kläger entgegen seiner Schilderung auch nicht so sehr am Herzen gelegen haben, da er ihn doch nach dem Unfall nicht etwa reparieren ließ, sondern ihn alsbald veräußerte und stattdessen einen Porsche für 80.000,00 DM erwarb.
Die Gesamtschau aller feststehenden Beweisanzeichen läßt nach der sicheren Überzeugung des Senats nur den Schluß zu, daß der Unfall von den Beteiligten gestellt worden ist.
Soweit die Beklagte zu 3) mit dem Vergleichswiderruf im Schriftsatz vom 13.12.1995 nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung neuen Sachvortrag dargetan hat, ist dieser nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt worden. Das Sachvorbringen bot aber auch im übrigen keinen Anlaß zu einer abweichenden, dem Kläger günstigen Beurteilung und Entscheidung.
Zu Unrecht hat der Kläger mit seiner Berufung gerügt, im Verhältnis zum Beklagten zu 2) habe das Landgericht wegen dessen Geständnis bei seiner Parteivernehmung im Termin vom 14.04.1993 nicht wie geschehen entscheiden dürfen, sondern habe diesen ohne Beweisaufnahme verurteilen müssen. Zwar kann auch im Anwaltsprozeß in persönlichen Erklärungen einer Prozeßpartei bei der Einvernahme nach § 445 ZPO ein wirksames Geständnis liegen (vgl. Zöller-Stephan, ZPO, 19. Auflage, § 288 Rdnr. 5. m.w.N.). Unwirksam ist jedoch ein bewußt unwahres Geständnis, das die Partei arglistig im Einverständnis mit der gegnerischen Prozeßpartei abgibt (vgl. Zöller-Stephan, a.a.O., § 288 Rdnr. 7, m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Auflage, § 288 Rdnr. 7, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind angesichts des vorhergehend aufgezeigten Beweisergebnisses als gegeben anzusehen.
II. Zur Widerklage:
Da der Nachweis vom Vorliegen eines gestellten Unfalls geführt worden ist, hat das Landgericht in dem zuerkannten Umfang zu Recht die Widerklage für begründet erachtet. Auf die in dem angefochtenen Urteil insoweit gemachten Ausführungen kann unter Hinweis auf die vorstehende Beweiswürdigung, die hier gleichermaßen gilt, Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz und Beschwer des Klägers: 55.249,24 DM
(= 37.072,85 DM für die Klage und
18.176,39 DM für die Widerklage
gemäß § 19 Abs. 1 GKG)