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Oberlandesgericht Köln·13 U 109/01·11.06.2002

Berufung wegen Wandlung abgewiesen: Verjährung nach AGB-Gewährleistungsregelung

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Wandlung eines Neufahrzeugs wegen wiederkehrender Mängel. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass die Gewährleistungsansprüche nach den AGB verjährt sind. Die Verjährung war durch Rüge und Rückgaberegelungen der AGB lediglich bis zur Rückgabe gehemmt; die Erklärung der Beklagten, das Fahrzeug sei in Ordnung, setzte die Dreimonatsfrist in Lauf. Ein Schreiben der Beklagten vom 6.12.2000 führt nicht zur Unwirksamkeit der Verjährungseinrede.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Wandlungsklage wegen Verjährung nach AGB zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in AGB vereinbarte einjährige Händlergarantie, die als Bestands- oder Haltbarkeitsgarantie ausgestaltet ist, erstreckt die Gewährleistungsdauer auf ein Jahr ab Auslieferung und macht den Verkäufer für innerhalb dieser Frist auftretende Fehler verantwortlich.

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AGB können eine Verjährungshandhabung vorsehen: Wird ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt, hemmt dies die Verjährung bis zur objektiven Fehlerbeseitigung.

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Erklärt der für die Beseitigung in Anspruch genommene Betrieb, der Mangel sei beseitigt oder liege nicht vor, so beginnt für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte Mängel eine Verjährungsfrist von drei Monaten.

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Das bloße Bitten, vorläufig von juristischen Schritten abzusehen, begründet ohne deutlichen Verzicht oder sonstige konkrete Anhaltspunkte nicht den Verzicht auf die Erhebung einer Verjährungseinrede; eine solche Bitte verhindert nicht automatisch das Wirksamwerden der Verjährung.

Relevante Normen
§ 462 BGB§ 477 BGB§ 242 BGB§ 209 Abs. 1 BGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 5/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 2001 - 10 O 5/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kosten- betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstre- ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wandlung eines am 18.6.1999 - unter Vereinbarung der Verkaufsbedingungen für V. - und A. - Automobile (Bl. 102 ff. GA) - geschlossenen Kaufvertrages über ein Neufahrzeug der Marke V.B. in Anspruch. Die Beklagte hat gegenüber dem Wandlungsbegehren u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Wandlungsbegehren weiter und macht im wesentlichen geltend, dass auch die - letzte - Fahrzeugüberprüfung durch die Beklagte in der Zeit vom 8.6. - 14.6.2000 nicht zur Beseitigung der Hauptmängel - undichte Türen, starke Windgeräusche bei hohen Geschwindigkeiten, unkontrollierte Fehlalarme und mangelnde Kühlleistung der Klimaanlage - geführt habe. Eine solche Häufung von Fehlern brauche kein Käufer eines Neuwagens hinzunehmen. Der geltend gemachte Wandlungsanspruch sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht verjährt, denn im Hinblick auf die von der Beklagten in Ziffer VII Nr. 1 ihrer AGB übernommene einjährige Händlergarantie und die erfolglosen Nachbesserungsversuche habe die Verjährung erst nach der letzten Untersuchung des Fahrzeugs am 15.6.2000 begonnen. Da die Beklagte vor Ablauf der Verjährungsfrist mit Schreiben vom 6.12.2000 (Bl. 44 GA) darum gebeten habe, von juristischen Schritten einstweilen abzusehen, sei die Erhebung der Verjährungseinrede arglistig.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte verurteilen,

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an ihn 20.545,80 Euro (= 40.184,10 DM) nebst Zinsen in Höhe

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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des

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Diskontsatz - Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem

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2.2.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rück-

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übereignung des Fahrzeuges Marke V.B., Fahrgestell-

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nummer W..

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreitet die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Die Werkstattuntersuchung am 16.5.2000 habe ebenso wie die Überprüfung des Fahrzeugs in der Zeit vom 8.6. - 14.6.2000 keinen der vom Kläger jetzt geltend gemachten Mängel ergeben. Dies sei dem Kläger auch mitgeteilt worden. Jedenfalls greife die Einrede der Verjährung durch. Da die Verjährung neben einer - wie hier in Ziffer VII Nr. 1 der AGB - vereinbarten Garantiefrist bereits mit Entdeckung des jeweiligen Mangels zu laufen beginne und nur während der Reparaturdauer gehemmt sei, sei die Verjährung hier bzgl. aller noch gerügten Mängel bereits vor dem Schreiben vom 6.12.2001 eingetreten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Landgericht hat die Klageforderung im Ergebnis zu Recht als verjährt angesehen. Ein etwaiger Wandlungsanspruch des Klägers aus Abschnitt VII, Ziffer 1, 4 der - erst im Berufungsverfahren vorgelegten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen ( NWVB ) entsprechenden - Verkaufsbedingungen der Beklagten ( im folgenden: AGB ) i.V. mit § 462 BGB ist allerdings nicht gem. § 477 BGB, sondern nach den für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien maßgeblichen Bestimmungen in Abschnitt VII, Ziffer 10 der AGB verjährt. Im einzelnen:

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1.

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Grundsätzlich haftet die Beklagte als Verkäuferin zwar gem. Abschnitt VII, Ziffer 1,4 ihrer AGB für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes (hier: 13.9.1999), wobei der Käufer zunächst auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt ist und ihm ein Wandlungsanspruch erst nach Fehlschlagen der oder Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserung zusteht. Die Gewährleistungsklausel des Abschnitt VII Ziffer 1, die eine unselbständige Bestands- oder Haltbarkeitsgarantie darstellt (vgl. nur BGH DAR 96,361; OLG Köln DAR 95,287,288), erstreckt danach die Gewährleistungsdauer - nicht lediglich die Verjährungsfrist - auf ein Jahr vom Zeitpunkt der Auslieferung an mit der Folge, daß der Verkäufer nicht nur für die bei Auslieferung (Gefahrübergang) des Fahrzeugs vorhandenen, sondern für alle innerhalb der Jahresfrist aufgetretenen Fehler einzustehen hat (vgl. BGH aaO.).

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2.

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Es kann indessen offenbleiben, ob innerhalb der Garantiefrist die vom Kläger behaupteten Fahrzeugmängel aufgetreten sind. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger im Falle der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs weitere Nachbesserungsversuche durch die Beklagte nicht zuzumuten sind und er deshalb gem. Abschnitt VII Ziff. 4 der AGB auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zurückgreifen kann. Etwaige Gewährleistungsrechte des Klägers sind - soweit Mängel des Fahrzeugs substantiiert dargelegt sind - nämlich in jedem Fall gem. Abschnitt VII Ziff. 10 der AGB verjährt:

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a.

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Nach Abschnitt VII, Ziff. 10 S.1 der AGB verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers grundsätzlich mit Ablauf der Jahresfrist gem. Ziffer 1 der AGB (hier: 13.9.2000). Allerdings wird die Verjährung gem. Ziffer 10 S. 2 der AGB - Klausel für innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigte Fehler - zunächst - gehemmt, wobei der Mangel gem. Abschnitt VII, Ziffer 2 a S.2 der AGB schriftlich angezeigt oder aufgenommen werden muß. Danach ist hier zwar eine Hemmung der Verjährung eingetreten, denn der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 17.3.und 3.4.2000 (Bl. 16, 19 GA) undichte Türen, erhebliche Windgeräusche und unkontrollierte Fehlalarme gerügt und im Mai 2000 unstreitig auch eine unzureichende Kühlleistung der Klimaanlage angezeigt. Dass er zunächst ohne Unterrichtung der Beklagten die Firma H. in K. auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen hat, ist für die Hemmung der Verjährung schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte in der Folgezeit unstreitig unterrichtet wurde und auch Gelegenheit zur Mängelbeseitigung erhalten hat.

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b.

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Die Hemmung der Verjährung war allerdings mit Ablauf des 14.6.2000 beendet. Nach Abschnitt VII, Ziff. 10 S. 2 der AGB dauert die Verjährungshemmung an sich bis zur objektiven Fehlerbeseitigung. Gem. Ziff. 10 S. 3 wird jedoch - für innerhalb der Jahresfrist geltend gemachte Fehler - durch die Erklärungen des in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor, eine Verjährungsfrist von 3 Monaten in Lauf gesetzt. So liegt es hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Befragen erklärt, daß ihm das Fahrzeug am 14.6.2000 von der Beklagten mit dem Hinweis zurückgegeben worden sei, es sei alles in Ordnung. Angesichts dieser Erklärung der Beklagten waren Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen aller zuvor gerügten Mängel bereits mit Ablauf des 14.9.2000 verjährt. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig ist (§ 242 BGB), weil die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6.12.2000 von der Erhebung der Klage und damit der Unterbrechung der Verjährung gem. § 209 Abs. 1 BGB abgehalten habe, kommt es nach alledem nicht mehr an. Insbesondere läßt sich dem Schreiben kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Beklagte auf die Verjährungseinrede gegenüber dem Kläger verzichten wollte, soweit die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens bereits eingetreten war.

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Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen ( § 543 Abs. 2 ZPO n.F.) , besteht nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 20.545,80 EUR

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( 40.184,10 DM).