Organhaftung (§ 31 BGB) bei Anlegerbetrug im Schneeballsystem; Teilurteil im Berufungsprozess
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten die Freigabe eines hinterlegten Betrags aus einer Arrestpfändung zur Sicherung ihres Schadensersatzanspruchs gegen eine Aktiengesellschaft. Streitpunkt war, ob die Gesellschaft für Betrugshandlungen ihres Organs haftet und ob die internationale Komponente (luxemburgische AG) entgegensteht. Das OLG bejahte die Haftung aus §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 830 BGB nach deutschem Deliktsstatut und bestätigte die zugesprochene Freigabe nebst Zinsen. Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung wurde wegen Unterbrechung des Verfahrens gegen eine Mitbeklagte aufgehoben und dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Berufung im Übrigen zurückgewiesen; nur Kostenentscheidung des Teilurteils aufgehoben und dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die deliktische Organhaftung einer ausländischen juristischen Person nach § 31 BGB beurteilt sich bei Auslandsberührung nach dem Deliktsstatut, das regelmäßig an Handlungs- und Erfolgsort anknüpft.
§ 31 BGB setzt für die Zurechnung einer unerlaubten Handlung voraus, dass zwischen dem Aufgabenkreis des Organs und dem schädigenden Verhalten ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht; ein bloß zeitlich-örtlicher Zusammenhang genügt nicht.
Handlungen eines Organs zur Beschaffung von Unternehmensfinanzierung können „in Ausführung der Verrichtungen“ im Sinne von § 31 BGB erfolgen, auch wenn die Mittelbeschaffung durch betrügerisches Vorgehen geschieht.
Für die deliktische Haftung wegen Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Betrug ist es unerheblich, auf wessen Konten die betrügerisch erlangten Gelder tatsächlich gelangt sind; maßgeblich ist die Mitverursachung des Gesamtschadens.
Ist das Verfahren gegen einen von mehreren Beklagten wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen, darf über die Kosten des ersten Rechtszuges im Teilurteil regelmäßig nicht abschließend entschieden werden; die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 274/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 8. April 1997 verkündete Teilurteil des Landgerichts Aachen - 10 O 274/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges aufgehoben und dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 2) ist zulässig, hat jedoch in der Sache selbst nur insoweit Erfolg, als die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufzuheben und dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten ist.
I.
Das angefochtene Teilurteil hält zur Hauptsache der durch das Rechtsmittel der Beklagten zu 2) veranlaßten Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stand.
Der zunächst vorhanden gewesene formelle Mangel der fehlenden dritten Unterschrift der an der Entscheidung beteiligten Richterin am Landgericht Martin ist durch die entsprechend dem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 30.7.1997 vorgenommenen Korrekturen durch Streichung der versehentlichen Unterschrift und Hinzufügen der fehlenden Unterschrift behoben worden (Bl. 68, 117 d.A.; vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 19.Auflage, § 315 Rdnr.2 ).
Der den Klägern durch das angefochtene Teilurteil zuerkannte Anspruch auf Freigabe und Auszahlung des bei dem Amtsgericht S. unter dem Aktenzeichen 44 HL 106/96 von der D. als Drittschuldnerin gemäß deren Schreiben vom 26.7.1996
( Bl. 29 d.A.) hinterlegten Betrages von 40.000,- DM zuzüglich
4 % Zinsen seit dem 1.5.1994 ist begründet.
Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, daß sie aufgrund des von ihnen erwirkten Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 24.5.1996 - 10 O 262/96 - wegen und in dem Umfang der ihnen gegen die Beklagte zu 2) zustehenden Schadensersatzforderung von 40.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1.5.1994 das Guthaben der Beklagten zu 2) auf deren Konto bei der D. S. gepfändet haben und die D. daraufhin die besagte Hinterlegung vorgenommen hat. Der Senat hat keinen Anlaß, diese Angaben der Kläger, die von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede gestellt werden, zu bezweifeln. Die beim Landgericht Aachen unter dem 25.11.1997 zu informatorischen Zwecken angeforderten Akten des Arrestverfahrens waren wegen des dort am 2.12.1997 anstehenden Verkündungstermins zwar nicht entbehrlich (vgl. Vermerk der Geschäftsstelle des 13. Zivilsenats vom 25.11.1997, Bl. 150 ); der Senatsgeschäftsstelle ist aber am 2.12.1997 mitgeteilt worden, daß der Arrestbefehl des Landgerichts Aachen vom 24.5.1996 - 10 O 262/96 - bezüglich der Arrestbeklagten zu 2), das ist die Beklagte zu 2) des vorliegenden Prozesses, durch Teilurteil vom 02.12.1997 bestätigt worden ist ( vgl. Vermerk vom 2.12.1997, Bl. 158 d.A.). Der Senat hat die Prozeßbeteiligten in der mündlichen Berufungsverhandlung vor Antragstellung über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Die der Pfändung zugrundeliegende Hauptforderung der Kläger gegen die Beklagte zu 2) auf Schadensersatz in Höhe von 40.000,- DM ergibt sich, wie vom Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst verwiesen wird ( § 543 Abs.1 ZPO ), ausgeführt, aus den §§ 31, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Berufung der Beklagten zu 2) gibt lediglich zu den folgenden Ergänzungen Anlaß.
Wie schon in erster Instanz stellt die Beklagte zu 2) auch im Berufungsverfahren die von ihrem gesetzlichen Vertreter R. P. L. begangenen und in dem rechtskräftigen Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 21.5.1996 - 86 KLs 20/95 - festgestellten Betrugshandlungen nicht in Abrede. Das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 2) erfüllt danach die Voraussetzungen einer zum Nachteil der Kläger begangenen unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. 263 StGB, 830 BGB. L. hat dafür einzustehen, daß eine Vielzahl von Anlegern, u.a. die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ( Nr. 14 der Liste der Betrugsfälle im o.g. Strafurteil, Seite 57 ), im Vertrauen auf von ihm zumindest mitzuverantwortende, wahrheitswidrige Anpreisungen der Beklagten zu 1), die als eine tatsächlich arbeitende Bank dargestellt wurde, Festgeldanlagen tätigten, und daß durch die Einzahlung des Geldes auf Konten der Beklagten zu 1) angesichts des praktizierten "Schneeballsystems" der Rückzahlungsanspruch der Anleger von vorneherein gefährdet war. Tatsächlich haben die Kläger bis heute ihr Geld nicht zurückerhalten. Im Strafurteil wird in bezug auf den Angeklagten L. auf Seite 25/26 UA ausgeführt:
" Ihm war klar, daß es möglicherweise darum ging, durch ein installiertes Schneeballsystem Gelder der Anleger zu vereinnahmen. Er machte jedoch die Augen zu, weil er von der U. für die in Not geratene DX.AG Darlehen erhalten wollte; ihm war es egal, was die U. bzw. H. mit den eingesammelten Geldern machte."
Unerheblich ist, wenn der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 2), R. P. L., mit den getäuschten und geschädigten Anlegern persönlich zu keiner Zeit Kontakt gehabt haben sollte. Denn es macht keinen Unterschied, ob L. und/oder H. mit den Geschädigten selbst Kontakt aufnahmen oder ob dies über gut- oder bösgläubige Vermittler geschah, und ob L. und/oder H. von jedem Einzelfall Kenntnis erlangten. Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil ist nämlich davon auszugehen, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 2) mit dem gesondert verfolgten H. im Sinne von § 830 Abs.1 BGB jedenfalls seit Anfang 1993 bewußt und gewollt wie oben dargestellt zusammenwirkte. Dieses Zusammenwirken geschah in der erkennbaren Absicht, der Beklagten zu 1) einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und zwar weil er selbst - so die Feststellungen im Strafurteil S. 25/26 UA - von der Beklagten zu 1) für die in Not geratene Beklagte zu 2), die DX.AG, Darlehn erhalten wollte. Soweit in den nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten zu 2) vom 8.12.1997 und 22.12.1997 abweichend von der Darstellung des Angeklagten L. im Strafverfahren behauptet wird, daß sie, die Beklagte zu 2), seinerzeit "keineswegs notleidend" gewesen sei, ist dieser neue Sachvortrag unerheblich. Maßgeblich ist allein, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 2) den gemeinschaftlichen Betrug zum Nachteil der Festgeldanleger beging, weil er - und das wird nicht bestritten - von der Beklagten zu 1) Darlehn für die Beklagte zu 2) erhalten wollte.
Damit aber beteiligte sich L. i.S. des § 830 Abs.1 S.1 BGB an dem Betrug gerade auch in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2), nämlich als deren geschäftsführender Verwaltungsrat/Verwaltungsbeirat. Ob dies geschah, um der Beklagten zu 2) über die Beklagte zu 1) Geldmittel mit Hilfe wirklicher Darlehnsverträge zukommen zu lassen oder ob diese Darlehnsverträge nur Scheingeschäfte waren, um den Geldfluß von der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) nach außen als Folge normaler Rechtsgeschäfte erscheinen zu lassen, ist hier ebenfalls unerheblich.
Die Beklagte zu 2) muß sich das betrügerische Verhalten ihres geschäftsführenden Verwaltungsrats/Verwaltungsbeirats im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten H. über § 31 BGB zurechnen lassen.
Die Anwendung des § 31 BGB auf die Beklagte zu 2) als Aktienge-sellschaft luxemburgischen Rechts scheitert nicht daran, daß es sich insoweit um einen Organhaftungsfall mit Auslandsberührung handelt. Die herrschende Lehre beurteilt die Organhaftung mit überzeugenden Gründen, denen der Senat folgt, nach dem Deliktsstatut ( vgl. hierzu Übersicht bei Schohe, Die Haftung juristischer Personen für ihre Organe im internationalen Privatrecht (1991) S. 77 f.; Palandt-Heldrich, BGB, 56.Auflage, Anh. zu EGBGB Art.12 Rdnr.11 und EGBGB Art. 38 Rdnr. 22 ). Rechtsgüterschutz kann wirksam und für alle Geschädigten gleich nur das Recht des Staates besorgen, in dem das Organ gehandelt hat und das geschmälerte Rechtsgut belegen ist. Bestimmt dieses Recht die Ersatzpflicht, dann muß dies erst recht in Hinblick darauf gelten, wer haftet; würde man die Organhaftung an das Personalstatut der juristischen Person knüpfen, würde der Zufall des Geschäftssitzes entscheiden (vgl. Schohe, a.a.O., S. 77, m.w.N.).
Nach dem Deliktsstatut beurteilt sich die deliktische Haftung der Beklagten zu 2) grundsätzlich und so auch hier nach dem Recht des Tatorts; das ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (Palandt-Heldrich, a.a.O., EGBGB Art. 38 Rdnr.2 , 3 ), die sich vorliegend zweifellos in Deutschland befinden. Auf die folglich nach § 31 BGB zu beurteilende Haftungszurechnung stellen im übrigen auch beide Parteien ab ( z.B. Bl. 107, 144 ).
Die Voraussetzungen des § 31 BGB sind erfüllt. Insbesondere ist zu bejahen, daß das betrügerische Verhalten L.s "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" als geschäftsführender Verwaltungsrat/Verwaltungsbeirat der Beklagten zu 2) erfolgte. Zwischen dem Aufgabenkreis des Vertreters und der schädigenden - rechtsgeschäftlichen oder rein tatsächlichen - Handlung muß ein sachlicher, nicht bloß ein zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen ( vgl. BGHZ 49, 19 ff.23; BGHZ 98, 148 ff.153; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, 3.Auflage, § 31 Rdnr.19, m.w.N.). Da eine unerlaubte Handlung niemals eine Verrichtung ist, die dem Organ einer juristischen Person zusteht, wäre die Vorschrift des § 31 BGB, wenn sie allein darauf abstellen würde, weitgehend inhaltsleer. Deswegen ist insoweit entscheidend, ob das die unerlaubte Handlung darstellende Verhalten des Vertreters in den allgemeinen Rahmen der dem Organ übertragenen Obliegenheiten fällt und die schadensstiftende Handlung hiermit in einem inneren Zusammenhang steht ( vgl. BGHZ a.a.O.).
Dies ist im konkreten Fall zu bejahen. Das zusammen mit H. geplante und dann ausgeführte betrügerische Vorgehen zum Nachteil der Festgeldanleger geschah auf seiten L.s, um der Beklagten zu 2) über Darlehnsverträge mit der Beklagten zu 1) Geldmittel zu verschaffen. Maßnahmen zur Beschaffung von Geldmitteln durch das Eingehen von wirtschaftlich für das Unternehmen bedeutsamen (Rechts-)Geschäften gehören sicher zu den "Verrichtungen" eines geschäftsführenden Verwaltungsrats/Verwaltungsbeirats der Beklagten zu 2). Daß es sich dabei um betrügerische "Geschäfte" gehandelt hat, ist - wie dargestellt - für die Frage der Zurechnung ohne Belang.
Für die Haftung der Beklagten zu 2) gegenüber den Klägern nach §§ 31, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB, 830 Abs.1 BGB ist schließlich nicht darauf abzustellen, ob die Festgeldanlage von 40.000,- DM konkret auf Konten der Beklagten zu 2) gelangt ist. L. ist Teilnehmer des gemeinschaftlich begangenen Betruges auch zum Nachteil der Kläger. Wo das betrügerisch erlangte Geld geblieben ist - ob etwa auf Konten der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) - ist unerheblich. L. und über § 31 BGB die Beklagte zu 2) haben gesamtschuldnerisch haftend mit den anderen Beteiligten (§ 840 Abs.1 BGB ) für den Gesamtschaden aufzukommen.
Den Klägern ist ein Schaden in Höhe von 40.000,- DM entstanden. Sie gehören zu den getäuschten Anlegern und tätigten im Vertrauen auf die Seriosität der Beklagten zu 1) im April 1994 eine zweijährige Festgeldanlage in Höhe von 40.000,- DM zu einem versprochenen Zinssatz von 8,23 % p.a. ( vgl. Bl. 5, 7 d.A.). Tatsächlich haben die Kläger, obgleich am 20.4.1996 und damit längst fällig, ihre Festgeldanlage nebst der versprochenen Zinsen bis heute nicht zurückerhalten. Daß den Klägern - worüber wegen des zwischenzeitlich eröffneten Konkurses über das Vermögen der Beklagten zu 1) bereits vom Landgericht noch nicht hat entschieden werden können - unter Umständen auch eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 1) zusteht, ist eine Folge davon, daß die den Klägern zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte zu 2) im Zweifel zusammen mit der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch nach § 840 Abs.1 BGB haftet. Eine ungerechtfertigte Begünstigung der Kläger ergibt sich daraus nicht.
Daß die Kläger durch Erwirken eines Arrestbefehls mit Pfändungsbeschluß die Realisierung des ihnen zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2) vor anderen Gläubigern gesichert haben mögen, steht der materiellrechtlichen Begründetheit ihres Klageanspruchs nicht entgegen.
Die in dem Teilurteil zuerkannte Zinsforderung ist gemäß §§ 849, 288 Abs.1 BGB berechtigt.
II.
Aufzuheben und dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten ist die im Teilurteil ausgesprochene Kostenentscheidung. Denn diese läßt außer acht, daß mit der Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1) mitverklagt worden ist und der Prozeß gegen die Beklagte zu 1) wegen des eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) nach § 240 ZPO unterbrochen, aber noch nicht beendet ist. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der prozessualen Kostenentscheidung mußte der Kostentenor des Teilurteils daher aufgehoben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten werden.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2) nach § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Entgegen der Anregung der Beklagten zu 2) wird die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs.1 S.2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daran ändert nichts der Umstand, daß die Beklagte zu 2) in Prozessen weiterer Festgeldanleger auf Schadensersatz von mehr als 60.000,- DM in Anspruch genommen wird, so daß diese Entscheidungen gemäß §§ 545 Abs.1, 546 Abs.1 S.1 ZPO revisibel sind. Die Grundsätzlichkeit im Sinne des § 546 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB kann nicht aus konkreten tatsächlichen Auswirkungen hergeleitet werden, etwa aus der Betroffenheit eines größeren Personenkreises vom Ausgang des Rechtsstreits. Vielmehr ist stets notwendig, daß die Rechtsanwendung einer Verallgemeinerung zugänglich ist, die zu entscheidende Rechtsfrage in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird und höchstrichterlich noch nicht abgeklärt ist ( vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 546 Rdnr. 31, 32, m.w.N.) . Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Schließlich weicht das Urteil des Senates auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Die von der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 22.12.1997 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht, weil in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 08.12.1997 und 22.12.1997 keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder Umstände vorgetragen worden sind, die einen Beschluß nach § 156 ZPO rechtfertigen könnten.
Streitwert des Berufungsverfahrens
und Beschwer der Beklagten zu 2): 40.000,- DM.