Unternehmensbezogene Anzeigenaufträge: Auktionshaus haftet für Prospektbeilagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung für gelieferte Prospektbeilagen und Werbeanzeigen; strittig war, ob der Beklagte oder Dritte die Aufträge erteilt haben. Das OLG Köln qualifiziert die Aufträge als unternehmensbezogene Geschäfte und sieht den Betriebsinhaber als Vertragspartner verpflichtet. Indizien (Kontinuität, Gespräche, fehlender Widerspruch gegen Rechnungen) begründen die Haftung; weitere Beweisaufnahme ist wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift des mutmaßlichen Auftraggebers entbehrlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 36.303,43 DM nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird im Zweifel der Betriebsinhaber Vertragspartner; der Wille, für das Unternehmen zu handeln, muss für den anderen Teil erkennbar sein.
Indizien wie wiederholte Geschäftsbesuche, konkrete Rückfragen vor Auftragserteilung, Durchführung der betreffenden Leistungen in den Geschäftsräumen und das Ausbleiben eines Widerspruchs gegen Rechnungen können die Zuordnung der Aufträge zum Betriebsinhaber begründen.
Ist ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gerichtet, kann dieser unbeachtlich sein, wenn die Partei trotz Gelegenheit keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen angibt.
Lehnt der Beklagte die Zahlungspflicht nicht substantiiert ab und bestreitet er weder Rechnungsinhalt noch Zinsen, ist dem Zahlungsanspruch des Leistungserbringers stattzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 404/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2000 - 10 O 404/99 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.303,43 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 13. Juni 1998 sowie weitere 100,00 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB Bezahlung der streitgegenständlichen Prospektbeilagen und Werbeanzeigen in Höhe von 36.303,43 DM verlangen. Nach erneuter Vernehmung des Zeugen G. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die entsprechenden, der Klägerin erteilten Aufträge dem Beklagten zurechenbar sind. Dabei kann offen bleiben, ob sie vom Beklagten selbst oder wirksam in seinem Namen erteilt wurden.
Zwar konnte sich der Zeuge G. - wie schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht - mit einer Ausnahme nicht mehr daran erinnern, wer die einzelnen Anzeigen- und Beilagenaufträge erteilt hat. Lediglich in Bezug auf die Rechnung Nr. vom 14.04.1998 (Bl. 46/47 GA) war sich der Zeuge sicher, den zugrunde liegenden Auftrag von Herrn J. erhalten zu haben.
- Zwar konnte sich der Zeuge G. - wie schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht - mit einer Ausnahme nicht mehr daran erinnern, wer die einzelnen Anzeigen- und Beilagenaufträge erteilt hat. Lediglich in Bezug auf die Rechnung Nr. vom 14.04.1998 (Bl. 46/47 GA) war sich der Zeuge sicher, den zugrunde liegenden Auftrag von Herrn J. erhalten zu haben.
Im Hinblick darauf mag eine persönliche Auftragserteilung durch den Beklagten nicht feststellbar sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Klageanspruch zu verneinen. Die Aussage des Zeugen G. ergibt nämlich, dass der Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts für die von der Klägerin ausgeführten Aufträge haftet:
a) Der Zeuge hat geschildert, er habe als damaliger Außendienstmitarbeiter der Klägerin den Beklagten zwischen Dezember 1997 und März 1998 etwa fünf- bis sechsmal in dessen Auktionshaus besucht. Er konnte sich noch genau daran erinnern, mit dem Beklagten persönlich über Prospektbeilagen und Werbeanzeigen gesprochen zu haben. Auf Vorhalt der Darstellung des Beklagten, Gegenstand der mit dem Zeugen G. geführten Gespräche seien lediglich Kleinanzeigen gewesen, hat der Zeuge glaubhaft entgegnet, dass bei einer Vielzahl von Kleinanzeigen eines Kunden entsprechend hohe Rabatte für Großanzeigen eingeräumt würden und diese Rabatte der Grund waren, über die Schaltung von Kleinanzeigen zu reden. Hiergegen hat der Beklagte nichts vorgebracht.
Der Zeuge G. hat darüber hinaus bekundet, dass Herr J. mehrmals, wenn auch nicht kontinuierlich, bei den Gesprächen anwesend gewesen sei. Nach dem Eindruck des Zeugen sei das Geschäft von Herrn J. und dem Beklagten gemeinsam betrieben worden, wobei er in Herrn J. den eigentlichen Entscheidungsträger gesehen habe. Für den Zeugen G. war, wenn Herr J. ihn angerufen habe, jedenfalls klar, dass es für das Auktionshaus des Beklagten war. Von den Herren S., N. und T., in deren Namen J. nach Behauptung des Beklagten gehandelt haben soll, sei keine Rede gewesen.
b) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den der Klägerin im April 1998 erteilten Aufträgen um sog. unternehmensbezogene Geschäfte, für die der Beklagte als damaliger Alleininhaber des Auktionshauses (vgl. die Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt D. vom 7.12.1999, Bl. 232 GA) einzustehen hat. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (vgl. BGH NJW 95, 44; NJW-RR 97, 527). Dabei muss der Wille, für das Unternehmen zu handeln, hinreichend zum Ausdruck kommen und für den anderen Teil zumindest aus den Umständen erkennbar sein (vgl. BGH NJW 95, 44). So liegt es hier. Nach der Aussage des Zeugen G. ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Aufträge - wenn nicht vom Beklagten - jedenfalls von Herrn J. telefonisch in Auftrag gegeben wurden. Andere Personen kommen hierfür ersichtlich nicht in Betracht. In all diesen Fällen stand für den Zeugen außer Zweifel, dass die Aufträge für das Auktionshaus erteilt wurden - und nicht etwa für die vom Beklagten genannten Herren S., N. oder T.. Dass der Zeuge G. unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hatte, weil er von einer Mitinhaberschaft - womöglich sogar von einer Alleininhaberschaft - des Herrn J. ausging, ist für die Haftung des Beklagten unerheblich. Auch in solchen Fällen wird der Betriebsinhaber aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH NJW 96, 1054).
Dass eine Verpflichtung des Beklagten als Betriebsinhaber übereinstimmend gewollt war, ergibt sich auch aus weiteren bewiesenen oder unstreitigen Indizien:
- Dass eine Verpflichtung des Beklagten als Betriebsinhaber übereinstimmend gewollt war, ergibt sich auch aus weiteren bewiesenen oder unstreitigen Indizien:
Der Zeuge G. hat seiner Aussage zufolge mit dem Beklagten nicht nur allgemein die Geschäftsmöglichkeiten, sondern auch Einzelheiten der Preislisten besprochen (Bl. 119 GA). In diesem Zusammenhang gab es nach Bekunden des Zeugen Rückfragen, bevor es schließlich zur Auftragserteilung kam. Dies macht deutlich, dass die geschäftlichen Kontakte zwischen den Parteien von einer gewissen Kontinuität waren und - im Hinblick auf die geschilderten Rückfragen - bereits konkrete Formen angenommen haben mussten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sämtliche Beilagen und Anzeigen, deren Bezahlung die Klägerin begehrt, Verkaufsveranstaltungen betrafen, die in den Geschäftsräumen des Beklagten - Auktionshaus G.straße 20 in D. - durchgeführt wurden. Ein entscheidendes Indiz ist schließlich, dass der Beklagte den der Klage zugrunde liegenden Rechnungen, die ihm unstreitig zugegangen sind, nicht widersprochen hat. Sollten die Aufträge tatsächlich ohne seinen Willen erteilt worden sein, wäre es nicht plausibel und widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, gleich sechs Rechnungen über insgesamt 36.303,43 DM ohne Beanstandung gegenüber der Klägerin hinzunehmen.
Nach alledem ist von einer vertraglichen Haftung des Beklagten auszugehen, ohne dass eine weitere Sachaufklärung in Betracht kommt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten wiederholte Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. (Schriftsatz vom 14.7.2000, Bl. 127 GA) ist schon deshalb unerheblich, weil der Beklagte, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde, eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht genannt hat.
Die Höhe der Klageforderung hat der Beklagte ebensowenig bestritten wie den von der Klägerin geltend gemachten Zinssatz und die vorgerichtlichen Kosten. Das angefochtene Urteil war daher antragsgemäß abzuändern.
- Die Höhe der Klageforderung hat der Beklagte ebensowenig bestritten wie den von der Klägerin geltend gemachten Zinssatz und die vorgerichtlichen Kosten. Das angefochtene Urteil war daher antragsgemäß abzuändern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 36.303,43 DM