Gehörsrüge zu Verfahrenswertfestsetzung bei Vergleich in Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erhob Gehörsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Wertfestsetzung. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und setzte den Verfahrenswert des Vergleichs auf 4.500 EUR fest. Entscheidend war, dass bei vergleichsweiser Miterledigung die Werte von Eil- und Hauptverfahren zu addieren sind. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Gehörsrüge stattgegeben; Senatsbeschluss aufgehoben und Verfahrenswert des Vergleichs auf 4.500 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gehörsrüge nach § 44 FamFG ist statthaft und führt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, wenn sie zulässig ist und eine Gehörsverletzung geltend macht.
Die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung wegen abrechenbarer Gebühren ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft, wobei der für die Beschwerde relevante Mindestbeschwerdewert unter Berücksichtigung der Mehrwertwirkungen zu beurteilen ist.
Bei vergleichsweiser Miterledigung der Hauptsache innerhalb eines Verfahrens über eine einstweilige Anordnung sind die Verfahrenswerte des Eilverfahrens und des Hauptverfahrens zusammenzurechnen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 59 Abs. 3 FamGKG und kann Gerichtsgebührenfreiheit anordnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 32 F 397/14
Tenor
Auf die Gehörsrüge der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 5.6.2015 (12 WF 60/15) aufgehoben und der Verfahrenswert für den Vergleich auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dieser abhelfend in teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (32 F 397/14) auf 4.500,- EUR festgesetzt (davon Mehrwert 3.000,- EUR).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf die gemäß § 44 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge der Beschwerdeführer war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Dies führte zur Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 3.6.2015, weil die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im übrigen zulässig ist. Von der Erreichung des gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erforderlichen Mindestbeschwerdewertes von 200,- EUR ist auszugehen, weil hierfür nicht nur die Einigungsgebühr sondern auch die Auswirkungen der Festsetzung des Mehrwertes auf die abrechenbaren Verfahrensgebühren zu berücksichtigen sind.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, weil bei einer vergleichsweisen Miterledigung der Hauptsache innerhalb des Verfahrens über eine einstweilige Anordnung die Werte von Eil- und Hauptverfahren zu addieren sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.3.2011, 5 WF 264/10, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.3.2005, 10 WF 39/04, zitiert nach juris, Rn. 5-11, Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Anh. I zu § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rn. 128).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.