Streitwertfestsetzung in Ehesache: Wohnwert selbstgenutzten Eigenheims berücksichtigt
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts in einer Ehesache ein. Streitpunkt war die Ermittlung des dreimonatigen Nettoeinkommens nach § 48 Abs. 3 GKG, insbesondere Abzug von Darlehensverbindlichkeiten und der Wohnwert eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Das OLG Köln änderte den Beschluss teilweise ab und setzte den Streitwert auf 9.600 € fest. Es bejahte die Anrechnung eines Wohnwerts, den es mit der für drei Monate ersparten Kaltmiete bemisst und bei fehlenden Angaben schätzungsweise durch Finanzierungskosten ersetzt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; Streitwert der Ehesache auf 9.600 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung des Streitwerts in Ehesachen nach § 48 Abs. 3 GKG ist auf das von den Ehegatten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen abzustellen; können beide Ehegatten nicht getrennt herangezogen werden, ist das Einkommen des verfügbaren Ehegatten maßgeblich.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist der Wohnwert eines selbstgenutzten Eigenheims zu berücksichtigen; dieser kann zur Vereinfachung mit dem Betrag der für drei Monate ersparten Kaltmiete angesetzt werden.
Sind keine näheren Angaben zur ortsüblichen Kaltmiete vorhanden, kann diese mangels besserer Anhaltspunkte auf die Höhe der Finanzierungskosten geschätzt werden.
Übersteigt die Finanzierungskosten die marktübliche Miete, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Finanzierungskosten (Tilgung) als werterhöhende Rücklage quasi wieder als Einkommen der Eigentümerin zufließt; strittige Abzugsfragen sind nicht zu entscheiden, wenn das Ergebnis der Streitwertfestsetzung hiervon unberührt bleibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 420/04
Tenor
wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 7.4.2008
- 10 F 420/04 - teilweise abgeändert und der Streitwert für die Ehesache auf 9.600,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
Nach § 48 Abs. 3 GKG ist zur Bemessung des Streitwerts der Ehesache auf das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen abzustellen. Da der Antragsteller über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist hier allein maßgeblich das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin.
Im Zeitpunkt der Antragseinreichung verfügte sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aus Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünften und Kindergeld von 7.841,20 €. Abzuziehen sind hiervon Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 2.502,74 €, so dass zunächst ein Nettoeinkommen von 5.338,46 € verbleibt.
Das Amtsgericht hat hiervon – neben weiteren Belastungen – auch die Belastungen aus dem zur Finanzierung des von der Antragsgegnerin bewohnten Eigenheims aufgenommenen Darlehen abgezogen. Welche Verbindlichkeiten im Einzelnen bei der Bemessung des streitwertrelevanten Einkommens zu berücksichtigen sind, ist streitig (vgl. nur einerseits OLG Köln, FamRZ 2005, 1765: Kreditbelastungen sind abzuziehen; andererseits OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707: Darlehensverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt).
Selbst wenn hier jedoch alle Verbindlichkeiten abgesetzt werden, ist jedenfalls gegenzurechnen der Wohnwert des selbstgenutzten Eigenheims (vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.01.2007 – 10 WF 5/07). Dieses ist zu bewerten mit dem Betrag der für drei Monate ersparten Kaltmiete. Der Senat schließt sich damit der von OLG Köln, FamRZ 1987, 183 und OLG Dresden, MDR 2003, 535 vertretenen Auffassung zur Einbeziehung selbstgenutzter Eigenheime an. Diese Berechnungsmethode bietet eine Möglichkeit zur einfachen und praktikablen Festsetzung des Streitwertes, die gegenüber komplizierteren Berechnungsweisen den Vorteil hat, dass nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung umfangreiche Erhebungen zu den Vermögensverhältnissen der Parteien erforderlich werden (vgl. zum Meinungsstand Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 1305, 1320 ff.).
Da auch zur Bemessung der Kaltmiete des von der Antragsgegnerin bewohnten Einfamilienhauses hier zu wenig Einzelheiten bekannt sind, kann diese mangels anderer Anhaltspunkte auf den Betrag der Finanzierungskosten geschätzt werden, so dass sich der Wohnwert mit dem Abzug der Finanzierungsverbindlichkeit ausgleicht. Soweit die Finanzierungskosten die für ein Hausgrundstück gleicher Lage und Ausstattung zu zahlende Miete übersteigt, ist ausgleichend zu berücksichtigen, dass in den Finanzierungskosten auch ein Tilgungsanteil enthalten ist, der in Form der Wertsteigerung des Hauses der Partei wieder quasi als Einkommen zufließt.
Zieht man von dem oben genannten Einkommen der Antragsgegnerin alle sonstigen Verbindlichkeiten sowie je 250,- € für beide Kinder ab, verbleibt jedenfalls noch das von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift genannte Nettoeinkommen. Dementsprechend kann der Streitwert auf 3 x 3.200 = 9.600,- € festgesetzt werden. Einer Entscheidung, ob die übrigen Verbindlichkeiten abzugsfähig sind, bedarf es nicht.