Erinnerung gegen Kostenansatz: Keine Zweitinstanzvergütung für Verfahrensbeistand
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, der eine Vergütung der Verfahrensbeiständin in Höhe von 550 € für das Beschwerdeverfahren enthielt. Das OLG Köln änderte den Ansatz ab und stellte fest, dass für die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe keine Vergütung für einen zweiten Rechtszug anfällt. Die Verfahrensbeiständin hatte bereits erstinstanzliche Vergütung erhalten; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Kostenansatz dahingehend geändert, dass keine Zweitinstanzvergütung zu erstatten ist
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 158 Abs. 7 FamFG entsteht ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für jeden Rechtszug nur, wenn der jeweilige Rechtszug als Instanz der Hauptsache zu verstehen ist, die mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Kindschaftsverfahrens endet.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist keine Beschwerde gegen eine (End-)Entscheidung in der Kindschaftssache und begründet daher keinen Anspruch auf eine Vergütung für den zweiten Rechtszug.
Hat der Verfahrensbeistand bereits eine Vergütung für die erstinstanzliche Tätigkeit erhalten, entfällt ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Beschwerdeinstanz, wenn diese nur das Verfahrenskostenhilfeverfahren betrifft.
Beschwerde- und Erinnerungsverfahren nach § 57 FamGKG können gebührenfrei sein; in gebührenfreien Beschwerdeverfahren werden Kosten regelmäßig nicht erstattet (vgl. § 57 Abs. 8 FamGKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 204/12
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz vom 31.10.2012 (Kassenzeichen 70051512 500 2) dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50,00 € (KV 1912 zum FamGKG) angesetzt werden.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25.05.2012 des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth ist Frau C im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahrens zur Verfahrensbeiständin des Kindes C2 bestellt worden. Nachdem das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 20.07.2012 zurückgewiesen hatte, war das Oberlandesgericht Köln mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss befasst. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde u.a. auch die Verfahrensbeiständin um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten, die unter dem 17.09.2012 abgegeben worden ist. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde die Vergütung für die Verfahrensbeiständin auf ihren Antrag vom 24.10.2012 hin auf 550,00 € festgesetzt und ausgezahlt.
Im Kostenansatz vom 31.10.2012 wurde der Antragstellerin unter Ziffer 02 diese Vergütung in Rechnung gestellt.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung.
II.
Die nach § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Erinnerung der Antragstellerin ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung von Nr. 2 des Kostenansatzes vom 31.10.2012.
Der angefochtene Kostenansatz ist insoweit fehlerhaft, als eine Gebühr in Höhe von 550,00 € für die Verfahrensbeiständin (Nr. 2012 KV zum FamGKG) in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen und daher von der Antragstellerin auch nicht zu erstatten ist.
Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand eine Vergütung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Absatz 4 FamFG und zwar in jedem Rechtszug. Mit der Einführung des Zusatzes „in jedem Rechtszug“ wurde dem Verfahrensbeistand ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den zweiten und dritten Rechtszug zugebilligt (BT-Drucks. 16/12717, S. 62). Dabei ist als Rechtszug jeweils die Instanz in der Hauptsache zu verstehen, die mit einem Beschluss über den Gegenstand des jeweiligen Kindschaftsverfahrens endet. Für die nächste Instanz fällt die Fallpauschale an, wenn Beschwerde gegen die (End-)Entscheidung über eine Kindschaftssache eingelegt worden ist und der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Kindesinteresse in irgendeiner Weise begonnen hat (BT-Drucks. 16/12717, S. 62; Borth in: Musielak, Kommentar zum FamFG, 3. Auflage, § 158 Rdnr. 21).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Oberlandesgericht ist als zweite Instanz nicht wegen einer Beschwerde gegen eine (End-)Entscheidung in einem Kindschaftsverfahren mit der Sache befasst gewesen, sondern wegen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss. Daher kann die Verfahrensbeiständin eine Vergütung nur für eine erstinstanzliche Tätigkeit erhalten, die Vergütung für den zweiten Rechtszug ist nicht angefallen.
Die Verfahrensbeiständin hat die Vergütung ihrer Tätigkeit für einen Rechtszug bereits aufgrund ihres Antrags vom 14.08.2012 durch das Amtsgericht Wipperfürth erhalten. Ein Vergütungsanspruch für den zweiten Rechtszug besteht nicht.
Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamFG).