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Oberlandesgericht Köln·12 WF 16/04·14.03.2004

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Auskunftsstufenklage im Zugewinnausgleich

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin begehrt PKH ohne Raten für eine Auskunftsstufenklage im Ehescheidungsverfahren. Streitpunkt ist, ob die behauptete vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung nahe dem Stichtag eine benachteiligende Handlung i.S.v. §1375 Abs.2 Nr.3 BGB darstellt. Das OLG Köln gewährt PKH, weil aus dem Vortrag ein nicht fernliegender Verdacht auf Entziehung von Vermögen hervorgeht und der Antragssteller den Vorgang nicht substantiiert bestritten hat.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin stattgegeben; PKH ohne Raten für die Auskunftsstufenklage bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Scheidung besteht der Auskunftsanspruch über das Vermögen grundsätzlich nach §§ 1379, 1384 BGB nur für den Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags; daneben kann ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen.

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Ein Anspruch auf Zurechnung von Vermögenswerten nach § 1375 Abs.2 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für benachteiligendes Handeln voraus; an den Vortrag sind dabei keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.

3

Zur Begründung einer Auskunftsklage genügen Umstände, aus denen sich ein nicht fernliegender Verdacht auf benachteiligende Handlungen ergibt; die bloße Behauptung eines nahe am Stichtag erfolgten Rückkaufs einer Lebensversicherung kann hierfür ausreichend sein.

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Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage ist zu bewilligen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; das ist nicht zu verneinen, wenn der Gegner den behaupteten maßgeblichen Vorgang nicht substantiiert bestreitet.

Relevante Normen
§ 1379 BGB§ 1384 BGB§ 242 BGB§ 1375 Abs. 2 BGB§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 20 F 30/02

Tenor

Auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin wird ihr in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 12.12.2003 Prozesskostenhilfe ohne Raten für die Stufenklage (Anträge vom 27.10.2003) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L bewilligt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.

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Die von ihr im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens erhobene Auskunftsstufenklage, mit der sie von dem Antragsteller Auskunft über den Bestand einer Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien sowie hinsichtlich eines etwaigen Erlöses im Falle vorzeitiger Kündigung begehrt, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Grundsätzlich steht dem Ehegatten zwar gemäß §§ 1379, 1384 BGB im Falle der Scheidung der Ehe nur ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögensstandes zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu. Davon unberührt bleibt aber der allgemeine Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, der allerdings beschränkt ist auf einzelne Tatbestände, wobei es dem Auskunft begehrenden Ehegatten obliegt, konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB vorzutragen (BGH, Urteil vom 19.4.2000, FamRZ 2000, 948, 950). An diesen Vortrag dürfen indes keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist die Schilderung von Umständen, aus denen sich ein nicht fernliegender Verdacht auf benachteiligende Handlungen ergibt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.12.1998, FamRZ 1999, 1071).

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Vorliegend stützt die Antragsgegnerin ihren Verdacht einer benachteiligenden Handlung des Antragstellers auf die Behauptung, er habe eine Lebensversicherung zeitnah zum Stichtag vorzeitig gekündigt, um das an ihn ausgezahlte Kapital in Form des Rückkaufwertes dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Dieser Sachvortag - seine Richtigkeit unterstellt - wäre hinreichend, eine Zurechnung des Vermögenswertes zum Endvermögen des Antragstellers gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu rechtfertigen. Der Antragsteller bestreitet bislang auch nicht etwa schriftsätzlich den Bestand einer Lebensversicherung und deren vorzeitige Kündigung. Mit Schriftsatz vom 13.1.2004 behauptet er lediglich, es treffe nicht zu, "dass in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Stichtag eine Lebensversicherung aufgelöst wurde." Es fehlt jeglicher Vortrag und Beleg, wann die Lebensversicherung zurückgekauft wurde. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht von vorneherein die Erfolgsaussicht der Stufenklage verneinen. Dies gilt schon deshalb, weil die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages in der Regel mit erheblichen finanziellen Nachteilen für den Versicherungsnehmer verbunden ist, also nur im Falle dringenden Kapitalbedarfes erfolgt. Dafür aber fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Der Antragsteller belässt es bei dem allgemeinen Hinweis, es gebe in vielerlei Hinsicht Notwendigkeiten oder Bedarf, eine Lebensversicherung zu kündigen. Deshalb liegt der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht, sofern die Auflösung in zeitlicher Nähe zum Stichtag erfolgte, nicht fern.