Aufhebung der PKH-Versagung: Schmerzensgeld nicht als einzusetzendes Vermögen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage; das Landgericht versagte PKH wegen behaupteter Prozessarmut. Das OLG Köln hebt die Versagung auf und entscheidet, dass aus Schmerzensgeld geleistete Zahlungen nicht ohne Weiteres als einzusetzendes Vermögen nach § 115 II ZPO heranzuziehen sind. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen zur abschließenden Prüfung der Erfolgsaussichten.
Ausgang: Beschluß des Landgerichts zur Versagung von PKH aufgehoben; Sache an das Landgericht zurückverwiesen zur Prüfung der Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen, die dem Schmerzensgeld dienen, sind nicht automatisch als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO heranzuziehen.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes maßgeblich; die Herkunft als Schmerzensgeld kann unter Umständen die Einsatzpflicht begrenzen.
Ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht abschließend geprüft, hat das Rechtsmittelgericht die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit diese die Erfolgsaussichten beurteilt.
Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist bei der Anrechnung von Vorschuss- oder bereits erhaltenen Zahlungen zu berücksichtigen; der Einsatz solcher Zahlungen zur Finanzierung der Prozessführung kann diesem Zweck widersprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 733/02
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluß des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.10.2003 aufgehoben, soweit Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Prozeßarmut versagt wurde. Zur Prüfung der Erfolgsaussicht, die das Landgericht noch nicht abschließend vorgenommen hat, wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin hat Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage begehrt. Neben einem Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht hat sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000,--€ (./. gezahlter 92.032,54 €), ein monatliches Pflegegeld von 1.278,23 €, einen Verdienstausfall von 28.632,34 € und eine monatliche Rente von 1.800,--€ ab 01.12.2002 verlangt.
Das Landgericht hat ihr die beantragte Prozeßkostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluß versagt und eine Prozeßarmut im Hinblick auf vorhandenes einsetzbares Vermögen von 62.800,--€ und 18.000,--€ verneint. Die Klägerin hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die bislang gezahlten Schmerzensgeldbeträge nicht für die Prozeßkosten einzusetzen sind.
Die gemäß § 127 II zulässige und insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin ist nicht gehalten, die Schmerzensgeldzahlungen zur Bestreitung der Prozeßkosten einzusetzen. Bei dem Vermögen der Klägerin handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 II ZPO. Zwar ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Schmerzensgeldrente nach § 77 II BSHG nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht ohne Weiteres, dass ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen ebenfalls anrechnungsfrei bleibt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Einsatz des Vermögens zumutbar ist (OLG Köln OLGR 1994,42f; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1228; Thür.OLG MDR 2000,852f; OLG Zweibrücken VersR 2003,526). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Würde die Klägerin auf den Einsatz der aus den Schmerzensgeldzahlungen angelegten Beträge verwiesen, müßte sie von den bislang erhaltenen Zahlungen einen erheblichen Teil einsetzen, um angesichts des Streitwertes die Prozeßkosten ausgleichen zu können. Dies würde aber dem Gedanken des Schmerzensgeldes widersprechen, das nicht nur eine Ausgleichsfunktion beinhaltet, sondern auch der Genugtuung Rechnung trägt. Der Genugtuungsfunktion würde es indes widersprechen, wenn Vorschußzahlungen dazu verwendet werden müßten, um weitere Ansprüche gegen den Vorschuß Leistenden im Klagewege geltend machen zu können.
Ob allerdings die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach in vollem Umfang Aussicht auf Erfolg haben, ist zweifelhaft. Das Landgericht hat bereits in dem angegriffenen Beschluß vom 02.10.2003 darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes und des entgangenen und zukünftigen Verdienstausfalles bestehen. Eine Entscheidung hat das Landgericht dazu allerdings noch nicht getroffen, weil es bereits Prozeßkostenhilfe mangels
Bedürftigkeit der Klägerin versagt hat. Die Prüfung und Entscheidung, in welcher Höhe der Klägerin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, ist zunächst dem Landgericht vorbehalten und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.