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Oberlandesgericht Köln·12 W 48/99·10.11.1999

Streitwertbeschwerde im selbständigen Beweissicherungsverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrecht (Beweissicherungsverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügen die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweissicherungsverfahren. Zentrale Frage war, wann die sechmonatige Frist des § 25 GKG zu laufen beginnt. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da sie mehr als sechs Monate nach der Erledigung des Verfahrens eingelegt wurde. Als Erledigungszeitpunkt gilt, wenn keine weiteren Beweissicherungsmaßnahmen mehr anzuordnen sind.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im selbständigen Beweissicherungsverfahren als unzulässig verworfen (Fristüberschreitung).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweissicherungsverfahren ist unzulässig, wenn sie mehr als sechs Monate nach der letzten verfahrensfördernden Handlung der Partei oder des Gerichts eingelegt wird (§ 25 II, III GKG).

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§ 25 GKG ist auch auf selbständige Beweissicherungsverfahren anzuwenden; da diese keine abschließende rechtskraftfähige Entscheidung erzeugen, ist die Frist nach dem Zeitpunkt zu berechnen, in dem das Verfahren anderweitig erledigt ist.

3

Als maßgebliche Zeitpunkte für die Erledigung kommen insbesondere die Vornahme der letzten Beweissicherungsmaßnahme, der Erlass eines Kostenbeschlusses nach § 494a II ZPO oder die Beendigung eines anschließenden Hauptsacheverfahrens in Betracht; fehlt ein Hauptsacheverfahren und ein Kostenbeschluss, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, ab dem keine weiteren Beweissicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

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Eine außerhalb der maßgeblichen Sechsmonatsfrist eingereichte Streitwertbeschwerde ist unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.

Relevante Normen
§ GKG § 25 III S. 3§ ZPO § 485 ff§ 25 Abs. III S.1 GKG§ 25 Abs. III S.3 GKG§ 25 Abs. II S.3 GKG§ 493 ff ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 OH 38/98

Leitsatz

Eine Streitwertbeschwerde ist im selbständigen Beweisverfahren ohne ein folgendes Hauptsacheverfahren unzulässig, wenn sie mehr als sechs Monate nach der letzten verfahrensfördernden Handlung der Partei oder des Gerichts eingelegt wird.

Tenor

wird die Beschwerde der Antragsteller vom 10.08.199 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes vom 13.01.1999 (AZ.:17 OH 38/98) als unzulässig v e r w o r f e n.

Gründe

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Die gemäß § 25 III S.1 GKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beweissicherungs-verfahren ist nicht zulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde, § 25 III S.3 GKG.

3

Nach § 25 III S.3 GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt ist. § 25 II S.3 GKG bestimmt, daß die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig ist. In einem Beweissicherungsverfahren nach §§ 493 ff ZPO ergeht keine rechtskraftfähige, das Verfahren abschließend beendende Entscheidung. Aus dem Gesetzestext ergibt sich aber, daß nicht nur in Verfahren, in denen abschließende rechtskraftfähige Entscheidungen in der Hauptsache ergehen können, eine Frist für die Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen vorgesehen ist, sondern auch sonstige Verfahren von § 25 II S.3 GKG und damit auch das selbständige Beweissicherungsverfahren umfaßt werden. Für die Frist-berechnung nach § 25 III S.3 GKG ist deshalb darauf abzustellen, wann das selbständige Beweissicherungsverfahren erledigt ist. Für eine Beendigung können drei Zeitpunkte maßgeblich sein, nämlich der Zeitpunkt der Vornahme der letzten Beweissicherungsmaßnahme, die Beendigung des Verfahrens durch einen Kostenbeschluß nach § 494a II ZPO oder die Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Soweit sich dem Beweissicherungsverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, wird teilweise in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die zeitliche Grenze des § 25 II S.3 und § 25 III S.3 GKG erst von der Beendigung des Hauptsacheprozesses an zu berechnen sei ( OLG Celle MDR 1993,1019; OLG Düsseldorf MDR 1997,692; OLG Naumburg MDR 1999,1093 ). Vorliegend ist nach Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln innerhalb der durch Beschluß vom 9.06.1999 gesetzten Frist eine Klage zur Hauptsache nicht erhoben, so daß jedenfalls eine Frist-berechnung nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptsache-verfahrens entfällt. Ein Kostenantrag nach § 494a II ZPO ist bislang ebenfalls nicht eingegangen. Da das selbständige Beweissicherungsverfahren keine Entscheidung in der Hauptsache und auch keine abschließende Kostenentscheidung von Amts wegen kennt, würde für die Beschwerde keine Frist in Gang gesetzt, wenn es nicht zum Hauptsacheverfahren kommt und auch keine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO ergeht. Eine Kosten-entscheidung nach § 494a ZPO ist nicht zwangsläufig zu treffen. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß nach Vorliegen des Ergebnisses der Beweissicherung außergerichtlich eine Einigung auch zu den Kosten getroffen wird. Dies zeigt, daß es für den Zeitpunkt der Fristberechnung nicht auf den Erlaß eines Kostenbeschlusses ankommen kann. Daraus folgt wiederum, daß für das selbständige Beweissicherungsverfahren eine anderweitige Erledigung i.S.v. § 25 II S.3, III S. 3 GKG dann anzunehmen ist, wenn weitere Beweissicherungsmaßnahmen nicht angeordnet werden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Frist zur Einlegung der Beschwerde zu berechnen, weil nur damit eine zuverlässige Fristberechnung ermöglicht wird ( so auch LG München AnwBl. 1978,231; LG Bayreuth JurBüro 1991,259; OLG Frankfurt OLGR 1997,203; Markl/Meyer GKG 3. Aufl. § 25 Rdn. 33 ).

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Im vorliegend zu entscheidenden Fall hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.09.1998 die beantragte Beweissicherung angeordnet. Die Antragsteller haben alsdann mit Schreiben vom 30.12.1998 die mit Ergänzungsbeschluß vom 27.11.1998 angeordnete Beauftragung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt. Daraufhin hat das Landgericht den Antragstellern mit Schreiben vom 13.01.1999 mitgeteilt, daß damit das Beweissicherungsverfahren beendet ist und den Gegenstandswert durch Beschluß vom selben Tage auf 23.865,--DM festgesetzt. Eine Beendigung bzw. anderweitige Erledigung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens ist daher mit diesem Zeitpunkt eingetreten. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte indes erst mit Schriftsatz vom 10.08.1999, eingegangen bei Gericht am 11.08.1999 und damit nicht innerhalb der nach § 25 III S. 3 GKG vorgesehenen Frist. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.

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Eine Kostenentscheidung entfällt gemäß § 25 IV GKG.