Sofortige Beschwerde wegen unwirksamer Ersatzzustellung aufgehobenes LG-Beschluss
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wandten sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Das OLG Köln hob den Beschluss des Landgerichts auf, weil die Ersatzzustellung an die Beklagten persönlich wegen bereits bestehender anwaltlicher Vertretung nach § 176 ZPO unwirksam war. Damit begann die Einspruchsfrist nicht zu laufen und das Versäumnisurteil durfte nicht ergehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Beschluss des LG aufgehoben wegen unwirksamer Ersatzzustellung und damit nicht begonnener Einspruchsfrist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils an die Partei.
Eine nach § 182 ZPO vorgenommene Ersatzzustellung an die Partei ist unwirksam, wenn die Partei bereits wirksam durch Prozessbevollmächtigte vertreten ist; in diesem Fall hätte die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen (§ 176 ZPO).
Die Kenntnisnahme des Gegners oder dessen Prozessbevollmächtigten von der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten (z.B. durch vorherige Mitteilung oder Angabe in der Klageschrift) begründet die Erfordernis der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten.
Ist die Klageschrift und die Ladung infolge unwirksamer Zustellung nicht wirksam zugegangen, durfte ein Versäumnisurteil nicht ergehen und ein anschließend eingelegter Einspruch kann damit fristgerecht sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 658/91
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des LG Köln vorn 10.04.1992 - 23 0 658/91 - aufgehoben.
Gründe
Die nach § 341 Abs. 3 S~ 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht durch den angefochtenen Beschluß den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 19.02.1992 als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO gewahrt. Zum Zeitpunkte des Einganges der Einspruchsschrift vom 20.03.1992 bei Gericht am 24.03.1992 war das Versäumnisurteil vom 19.02.1992 den Beklagten nicht wirksam zugestellt worden, so daß die Einspruchsfrist überhaupt noch nicht zu laufen begonnen hatte.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die am 25.02.1992 nach § 182 ZPO vorgenommene Ersatzzustellung an die Beklagten persönlich unwirksam. Sie verstößt gegen § 176 ZPO. Zum Zeitpunkte der Ersatzzustellung waren die Beklagten bereits wirksam durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertreten, so daß die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam nur an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgen konnte.
Die Voraussetzungen des - vom Landgericht im angefochtenen Beschluß fehlerhaft nicht geprüften - § 176 ZPO liegen vor. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Bestellung der Rechtsanwälte N. S. und Partner zum Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat der Kläger in der Klageschrift angezeigt. Eine solche, durch den Prozeßgegner erfolgte Anzeige ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 1981, 126 = LM § 176 ZPO Nr. 13) wirksam, wenn die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Prozeßgegner vorgerichtlich vom Bestehen einer Prozeßvollmacht Kenntnis gegeben hat. Das war hier der Fall. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, mit ihrem Anwaltsschreiben vom 02.10.1991 und damit lange vor Einreichung der Klageschrift am
06.12.1991 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt zu haben, daß auf seiten der Beklagten zugunsten deren Prozeßbevollmächtigten Zustellungsbevollmächtigung für die Klage bestehe; zugleich haben sie in dem genannten Anwaltsschreiben die Erhebung einer Widerklage angekündigt. Aus diesen Umständen ergab sich für den Kläger bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten eindeutig, daß die Rechtsanwälte N. S. und Partner nicht nur eine Zustellungsvollmacht besaßen, sondern die Beklagten ihnen auch schon Prozeßvollmacht erteilt hatten. Anders kann die Ankündigung der Widerklage nicht verstanden werden. Daß der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter dies auch so verstanden hat, folgt aus der Tatsache, daß der Kläger die Rechtsanwälte N. S. und
Partner bereits in seiner Klageschrift als Prozeßbevollmächtigte der Beklagten angegeben hat.
Da schon der Verstoß gegen § 176 ZPO die Ersatzzustellung vom 25.02.1992 unwirksam macht, kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Landgerichts zu folgen ist, die Zustellungsbevollmächtigung zugunsten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (vgl. §§ 173 f. ZPO) sei unwirksam gewesen. Ferner kann die Frage offen bleiben, ob das Landgericht nach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1987, 2003) aufgestellten Grundsätzen ohnehin gehalten gewesen wäre, die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von seiner Zustellung der Klageschrift an die Beklagten persönlich zu Informieren und ob das Unterlassen dieser Aufklärung jedenfalls im Rahmen des § 233 ZPO zu berücksichtigen gewesen wäre.
Bei der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß die am 23.01.1992 vorgenommene Ersatzzustellung der Klageschrift und der Ladung zum Termin am 19.02.1992 gleichfalls nicht wirksam gewesen sein dürfte, so daß das Versäumnisurteil erst gar nicht hätte erlassen werden dürfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Endentscheidung des Landgerichts.