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Oberlandesgericht Köln·12 W 15/95·23.07.1995

Beschwerde wegen Schmerzensgeld bei Wirbelsäulenbeschwerden wegen fehlender Kausalität abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidungen zu einem Schmerzensgeldanspruch ein. Streitpunkt war, ob Hals- oder Lendenwirbelsäulenbeschwerden unfallbedingt sind. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet, da Erstbehandler und gerichtlicher Sachverständiger einen ursächlichen Zusammenhang verneinen und weitere Gutachten mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht anordnungswürdig sind. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen landgerichtliche Entscheidungen zum Schmerzensgeldanspruch als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist unbegründet, wenn die dargelegten Tatsachen und Gutachten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des geltend gemachten Anspruchs vermitteln.

2

Zur Zuerkennung eines hohen Schmerzensgeldes wegen Wirbelsäulenbeschwerden ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden oder der Nachweis erforderlich, dass der Unfall aufgrund bestehender degenerativer Veränderungen vorzeitig eine Symptomatik ausgelöst hat.

3

Die Ablehnung eines ursächlichen Zusammenhangs durch den vorprozessualen Behandler und den gerichtlichen Sachverständigen kann die Zurückweisung eines Schmerzensgeldanspruchs rechtfertigen.

4

Ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten ist nur dann anzuordnen, wenn konkrete Befundberichte oder sonstige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen; liegt dies nicht vor, fehlt es an einer Grundlage für ergänzende Beweisaufnahme.

5

Nach § 127 Abs. 4 ZPO kann eine Kostenentscheidung entfallen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 577/93

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.4.1994 - 2 O 577/93 - wird, soweit ihr nicht bereits das Landgericht mit Beschluß vom 15.3.1995 abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist, soweit hierüber nach der teilweisen Abhilfe durch das Landgericht noch zu entscheiden ist, nicht begründet.

3

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet aus den zutreffenden Gründen der beiden Entscheidungen des Landgerichts vom 28.4.1994. und 15.3.1995, denen der Senat beitritt und auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO analog), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Die Gewährung eines den Betrag von 30.000,00 DM übersteigenden Schmerzensgeldes käme nur dann in Betracht, wenn auch die Beschwerden des Klägers im Bereich der Hals- und/oder Lendenwirbelsäule entweder unfallbedingt wären oder festgestellt werden könnte, daß durch den Unfall wegen bereits vorhandener degenerativer Veränderungen vorzeitig eine Beschwerdesymptomatik ausgelöst worden wäre. Beides kann nicht festgestellt werden, nachdem der Unfallchirurg Dr. M. bereits vorprozessual und der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem gerichtlichen Gutachten eindeutig einen Ursachenzusammenhang verneint haben. Für das von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.5.1995 begehrte Zusatzgutachten durch einen Neurologen fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage, weil wegen des Fehlens entsprechender Befundberichte keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es durch den Unfall überhaupt zu - sei es nur leichten - Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule gekommen ist.

5

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

6

Beschwerdewert: 5.000,00 DM