Sorgerechtsentzug und befristeter Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung
KI-Zusammenfassung
Der Vater legte Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung ein, die der Mutter überwiegend die Alleinsorge übertrug, für zwei Kinder eine Amtspflegschaft zum Aufenthaltsbestimmungsrecht anordnete und den Umgang des Vaters befristet ausschloss. Er rügte insbesondere die Verwertbarkeit des familienpsychologischen Gutachtens und eine unzureichende Anhörung. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und das Gutachten trotz eingeschränkter Exploration tragfähig sei; die fehlende Mitwirkung habe der Vater selbst verursacht. Der Umgangsausschluss sei nach § 1684 Abs. 4 BGB zum Schutz der (traumatisierten) Kinder verhältnismäßig und regelmäßig zu überprüfen; PKH für den Vater wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Sorgerechts- und Umgangsregelung zurückgewiesen; PKH für den Antragsteller mangels Erfolgsaussicht versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute persönliche Anhörung in der Hauptsache ist regelmäßig entbehrlich, wenn ein Beteiligter sich der gerichtlichen Anhörung durch eigenes Untertauchen entzieht und dadurch eine zeitnahe Kindeswohlentscheidung vereitelt.
Ein familienpsychologisches Gutachten kann auch dann tragfähige Entscheidungsgrundlage sein, wenn eine vertiefte Exploration wegen fehlender Mitwirkung eines Elternteils nicht möglich war; die Folgen mangelnder Kooperation sind dem Elternteil zuzurechnen.
Für die Beurteilung der Erziehungseignung ist maßgeblich, ob tatsächlich erzieherische Kompetenz vorhanden ist; es kommt nicht darauf an, ob Defizite vorwerfbar sind oder auf Persönlichkeitsmerkmalen bzw. einer psychischen Störung beruhen.
Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB setzt eine erhebliche Kindeswohlgefährdung voraus und ist verhältnismäßig auszugestalten sowie in angemessenen Abständen zu überprüfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt es daran, ist der Antrag zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Jülich, 10 F 369 / 06
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17. 10. 2006 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich ( 10 F 369 / 06 ) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B bewilligt.
Gründe
Das vom Antragsteller form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, das als befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. I, III, 621 Abs. I Nr. 1 und 2 ZPO statthaft ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die Parteien sind seit Mai 2006 getrennt lebende Eheleute, die um das Sorge- und Umgangsrecht für ihre vier Kinder streiten. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhaltes wird zunächst auf die Entscheidung des Senats im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 21. 8. 2006 Bezug genommen, mit der auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers die an ihn gerichtete Herausgabeanordnung des Familiengerichtes vom 8. 8. 2006 betreffend die Kinder C und D bestätigt wurde.
Ungeachtet der vorgenannten Entscheidungen hat der Antragsteller seine „Flucht“ mit den beiden älteren Kindern der Parteien fortgesetzt, so dass die Herausgabeanordnung zunächst nicht vollzogen werden konnte. Unter dem 26. 08. 2006 hat der Sachverständige E das aufgrund Beweisbeschlusses des Familiengerichtes vom 30. 6. 2006 zu fertigende familienpsychologische Gutachten vorgelegt. Im Termin zur Verhandlung der Hauptsache am 16. 10. 2006 ließ der nach wie vor „untergetauchte“ Antragsteller sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für alle vier Kinder auf sich beantragen sowie die Einsetzung seiner Vertrauensperson Pfarrer F, G, als Vormund der Kinder. Die Antragsgegnerin, der Verfahrenspfleger der Kinder und das Jugendamt sind diesem Antrag entgegengetreten und haben beantragt, den Vorschlägen des Sachverständigen E zur Sorge- und Umgangsregelung zu folgen.
In seiner am 17. 10. 2006 verkündeten Entscheidung hat das Familiengericht entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen und gestützt auf dessen gutachterliche Feststellungen die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien aufgelöst und die Alleinsorge der Antragsgegnerin übertragen, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die beiden ältesten Kinder, für die eine Pfegschaft des Jugendamtes eingerichtet wurde. Weiter wurde dem Antragsteller erneut die Herausgabe der Kinder C und D aufgegeben sowie bis auf weiteres für ihn ein Umgangsausschluss mit allen Kindern angeordnet, der nach Ablauf von 6 Monaten überprüft werden soll.
Am selben Tag hat der Antragsteller die Kinder C und D in die Obhut des Pfarrers F gegeben. Er selbst hat sich am 18. 10. 2006 den Ermittlungsbehörden gestellt und ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19. 10. 2006 ( 41 Gs 3686 / 06 ) unter Auflagen haftverschont worden. Erst nach Intervention seines Vorgesetzten war Pfarrer F einige Tage später bereit, die Kinder C und D an das Jugendamt zu übergeben, das diese in einer Jugendhilfe-Einrichtung untergebracht hat.
Gegen den ihm am 18. 10. 2006 zugestellten Beschluss wendet der Antragsteller sich mit der am 30. 10. 2006 eingegangenen Beschwerde. Er führt an, das Gutachten E sei als Entscheidungsgrundlage untauglich, weil es oberflächlich, insbesondere ohne ausreichende Exploration seiner selbst und der Kinder C und D erstellt worden sei. Die Ausführungen des Sachverständigen seien von einer gegen ihn -den Antragsteller- parteilichen Haltung geprägt, dem mit haltloser Begründung eine psychische Erkrankung unterstellt werde, während die Gewaltneigung und Verantwortungslosigkeit der Antragsgegnerin verkennend dieser Erziehungsfähigkeit bescheinigt werde. Das Familiengericht habe die Wertung des Sachverständigen unhinterfragt und ohne erneute Anhörung aller Beteiligten zur Hauptsache, die mit seinem -des Antragstellers- Heraustreten aus der Illegalität jedenfalls nachholbar gewesen wäre, übernommen. Dabei sei weder der durchaus authentische Wille der Kinder C und D gewürdigt, noch das von der Antragsgegnerin und ihrem Umfeld ausgehende Gefährdungspotential für das Kindeswohl berücksichtigt worden. Statt dessen seien die Kinder dem pädagogisch verfehlt und rücksichtslos agierenden Jugendamt ausgeliefert, das die älteren Kinder ein weiteres Mal rüde der Obhut ihrer Vertrauensperson entrissen habe. Unhaltbar sei vor allem der Umgangsausschluss, der die Kinder ungeachtet ihrer tiefen emotionalen Bindung von jedem Kontakt zum Vater abschneide. Eine fundierte Beurteilung der Sorge- und Umgangsproblematik sei jedenfalls nur auf der Grundlage einer Neubegutachtung durch einen kompetenteren Sachverständigen möglich.
Die Antragsgegnerin, der Verfahrenspfleger der Kinder und das Jugendamt verteidigen die angegriffene Entscheidung, die sie ebenso wie das Gutachten E für ausgewogen und sachgerecht halten. Vorrangig wichtig sei, dass die Kinder ausreichend Zeit, Ruhe und therapeutische Hilfe bei der Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse in der Trennungsphase ihrer Eltern erhielten. Während die Antragsgegnerin die gebotene Geduld und Rücksicht zur Begleitung dieses Prozesses aufbringe, verharre der Antragsteller in seiner dem Kindeswohl abträglichen Grundhaltung, wonach er allein wertvolle Erziehungsarbeit leisten und den Kindern Schutz vor einem ausnahmslos feindseligen und bedrohlichen Umfeld bieten könne. Derart pathologischen Einflüssen dürfe man die Kinder zumindest in ihrer aktuellen Verfassung auch nicht anlässlich von Umgangskontakten aussetzen.
II.
Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichtes hat Bestand. Sie ist gemäß §§ 49 a ff FGG unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten und den Erfordernissen der Amtsermittlungspflicht genügend getroffen worden. In der Sache fußt sie auf einer tragfähigen gutachterlichen Grundlage, deren Feststellungen und Empfehlungen eine dem Kindeswohl dienliche Regelung im Sinne der §§ 1671 Abs. II Nr. 2, 1684 BGB, angepasst an die derzeitige Lebenssituation der Familie und die besonderen Bedürfnisse der Kinder nach der durchlebten Krise ermöglicht.
Das Familiengericht hat sämtliche Beteiligten persönlich und in zeitlicher Nähe zur Endentscheidung angehört. Dass eine erneute Anhörung des Antragstellers und der beiden älteren Kinder in dem Verhandlungstermin zur Hauptsache nicht erfolgen konnte, kann ersterer nicht als „skandalös“ beanstanden, hat er sich doch selbst der Anhörung nicht gestellt, sondern nur durch seinen Verfahrensbevollmächtigten „aus dem Untergrund“ zu Wort gemeldet und C und D gleichfalls einer gerichtlichen Anhörung entzogen. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Verlegung des Verkündungstermins war das Familiengericht schon deshalb nicht gehalten, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. 10. 2006 nicht etwa angekündigt hatte, sich selbst und die Kinder umgehend zu stellen, sondern lediglich die Kinder in die Obhut des Pfarrers F überstellen wollte, der sich alsdann noch mehrere Tage geweigert hat, der Herausgabeanordnung Folge zu leisten. Von einer freiwilligen Rückkehr zu rechtstreuem Verhalten war der Antragsteller weit entfernt und das Familiengericht daher nicht veranlasst, die dringliche Entscheidung aufzuschieben.
Den Sachverständigen E trifft nicht der Vorwurf unwissenschaftlichen Arbeitens und unzureichender Exploration zur Gutachtenvorbereitung. Es war vielmehr der Antragsteller selbst, der die Kooperation mit Familienhelferin und Gutachter aufgekündigt, damit zunächst die Entschließung des Jugendamtes zur Herausnahme der Kinder aus dem väterlichen Haushalt und die anschließende einstweilige Anordnung als Reaktion auf die verweigerte Kindesherausgabe provoziert und sodann mit den beiden älteren Kindern die kopflose Flucht in eine ungewisse Zukunft ergriffen hat. Es ist von ihm selbst zu vertreten, dass dem Gutachter keine eingehendere Exploration und damit eine gesichertere diagnostische Grundlage zur Verfügung stand.
Dessen bedurfte es indes nicht, um zu einer Einschätzung der aktuellen Erziehungseignung der Parteien zu gelangen. Bei der Beurteilung des Antragstellers stützt der Sachverständige sich auf den Eindruck des Explorationsgespräches, einen von ihm begleiteten Umgangskontakt mit den Kindern sowie Fremdbeobachtungen über einen Zeitraum von vier Monaten. Daraus hat sich nach der fachlichen Bewertung des Sachverständigen das Bild einer paranoiden Störung geformt, die bereits als Verdachtsdiagnose von der Psychiaterin H festgestellt wurde. Seine von wahnhaften Verfolgungsideen, gepaart mit Selbstüberschätzung geprägte Persönlichkeit, die sich auch signifikant in seinem prozessualen Agieren manifestiert, setzt den Antragsteller außerstande, der Erziehungsverantwortung für seine Kinder gerecht zu werden. Vor allem die Kinder C und D hat er in sein Wahnsystem eingebunden, sie in eine Situation völliger Abhängigkeit und des Ausgeliefertseins gebracht, ihnen eine irrationale Angst gegenüber der Mutter implantiert und sie dadurch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Beziehung zum anderen Elternteil nachhaltig geschädigt. Schließlich hat er jedwede Elternverantwortung negiert, als er die beiden älteren Kinder der desolaten Fluchtsituation ausgesetzt hat. Dem Antragsteller fehlt es so grundlegend an Verantwortungsbewusstsein und Elterlichkeit, dass ihm jedenfalls derzeit die Erziehungskompetenz abzusprechen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die bei ihm zweifelsohne vorliegende Persönlichkeitsstörung im Zuge einer eingehenden fachpsychiatrischen Diagnostik als Psychose mit Krankheitswert erweisen würde oder nicht. Für die Frage der Erziehungseignung ist nämlich nicht relevant, ob ein etwaiges Versagen vorwerfbar, ob es Ausdruck bestimmter Persönlichkeitsmerkmale, Folge einer seelischen Störung oder eines psychiatrischen Krankheitsbildes ist. Allein das faktische Vorhandensein oder eben das Fehlen von erzieherischer Kompetenz entscheidet über das Kindeswohl und damit über die Frage des Sorgerechtes.
Einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung bedarf es nicht.
Im Unterschied zum Antragsteller hat die Antragsgegnerin sich einer eingehenden Exploration und testpsychologischen Untersuchung durch den Sachverständigen unterzogen. Wenngleich dabei durchaus Schwächen in der Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben hervorgetreten sind, die das Gutachten auch kritisch beleuchtet, hat sich insgesamt eine ausgeglichene, emotional stabile und der Erziehungsaufgabe gewachsene Mutter gezeigt, die mit Einfühlungsvermögen und Rücksicht die Belange ihrer Kinder im Verlauf der krisenhaften Eskalationen in der Trennungsphase zu wahren bemüht war. Zu Recht traut der Sachverständige und ihm folgend das Familiengericht ihr zu, die grundlegende Erziehungsverantwortung zu tragen. Dabei wird in der Entscheidung nicht verkannt ( und von der Antragsgegnerin auch akzeptiert ), dass hinsichtlich der schwer traumatisierten Kinder C und D das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit die maßgebliche Kompetenz zur Steuerung der heilpädagogischen und sonstigen Maßnahmen zunächst in den Händen des Amtspflegers verbleiben muss.
Weniger nachhaltig bei den jüngeren Mädchen, dafür um so ausgeprägter bei den beiden älteren Kindern verhindert der fortwirkende manipulative Einfluss des Antragstellers, dass diese sich Dritten gegenüber öffnen und authentische Willensäußerungen hinsichtlich ihrer künftigen Lebensumstände und der Elternbeziehung tätigen können. Vor allem C hat weitgehend die verzerrte Weltsicht des Vaters adaptiert und kopiert seine Handlungsmuster. Noch jüngst hat er -ein 13-jähriger Junge- dem Verfahrenspfleger telefonisch „das Mandat kündigen“ wollen und hat haltlose Verdächtigungen sexueller Übergriffe gegen einen Mitarbeiter der Jugendhilfe-Einrichtung vorgebracht. Inwieweit von D angeblich erhobene derartige Vorwürfe einen realistischen Hintergrund haben, wird fachkundig geprüft werden müssen, wenngleich nach Einschätzung des Jugendamtes derzeit wenig dafür spricht.
Die vom Sachverständigen E durch Auswertung der ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen sorgfältig analysierte Verfassung der Kinder gebietet den vom Familiengericht angeordneten Umgangsausschluss mit dem Antragsteller gemäß § 1684 Abs. IV BGB zumindest mittelfristig. In der Abwägung gegen die grundsätzlich gebotene Aufrechterhaltung der Elternbeziehung überwiegt hier eindeutig das Schutzbedürfnis der Kinder vor einer Fortwirkung des höchst schädlichen Einflusses des Antragstellers. Selbst wenn dieser im Zuge eines begleiteten Umganges sicherlich keine Gelegenheit zu einer massiven Indoktrination der Kinder hätte und dergleichen auch nicht versuchen würde, wäre die Konfrontation mit ihm allein geeignet, den Loyalitätskonflikt zu verschärfen und den Therapieerfolg zu gefährden. Kontakte zum Antragsteller sind erst dann zuträglich, wenn die Kinder hinreichend stabil sind, um dem Vater angstfrei begegnen und seine Haltung differenziert werten zu können.
Ein Umgangsausschluss ist fraglos eine massiv das Elternrecht beschneidende Maßnahme. Sie kommt nur bei ebenso massiver Kindeswohlgefährdung, hier durch Verletzung der Elternpflichten durch den Antragsteller, in Betracht. Ihre Verhältnismäßigkeit wird regelmäßig zu überprüfen sein, wie dies das Familiengericht ausgangs seiner Entscheidung auch angekündigt hat. Die Initiative zur Wiederaufnahme der Kontakte liegt maßgeblich beim Antragsteller selbst. Ist er bereit, sich der vom Sachverständigen empfohlenen objektiven Untersuchung zu unterziehen und kann eine psychiatrische Erkrankung bzw. tiefgreifende Persönlichkeitsstörung dadurch ausgeschlossen oder im Anschluss sachgerecht behandelt werden, schafft er die Voraussetzung für eine Erneuerung der Vater-Kinder-Beziehung und Umgangskontakte können erwogen werden, sobald die Entwicklung der Kinder dies erlaubt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. I Satz 2 FGG.
Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe folgt aus § 114 ZPO; die Bewilligungsvoraussetzungen hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung können aus den vorstehenden Gründen nicht bejaht werden.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 .- € festgesetzt, § 30 Abs. II, III Satz 1 KostO.