Abänderung Kindesunterhalt: statischer Titel statt teildynamischer Auslegung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG eine Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts sowie rückständigen Unterhalt. Streitpunkt war insbesondere, ob das frühere Senatsurteil einen teildynamischen Titel (100 % Regelbetrag plus Festbetrag) oder einen einheitlichen statischen Betrag von 310 € tituliert hatte und ob eine wesentliche Änderung vorliegt. Das OLG Köln bejahte eine wesentliche Änderung wegen Tabellenänderung und Wechsel in die 3. Altersstufe und legte den Ausgangstitel als 310 € statisch aus. Der Antragsgegner blieb mangels substantiierter Darlegung leistungsfähig; zugesprochen wurden 371 € monatlich (begrenzt durch Antrag) sowie ein Rest-Rückstand von 135,28 € nebst Zinsen, im Übrigen (weitergehend, v.a. Zinsen) erfolgte Abweisung.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Kindesunterhalt auf 371 € mtl. erhöht und Rest-Rückstand zugesprochen; weitergehender Antrag (insb. Zinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung nach § 238 FamFG setzt eine wesentliche Änderung der für den Unterhaltstitel maßgeblichen Verhältnisse voraus; hierzu können sowohl Änderungen der Düsseldorfer Tabelle als auch ein Wechsel der Altersstufe des Kindes zählen.
Bei der Auslegung eines Unterhaltstitels ist maßgeblich, welchen Zahlbetrag das Gericht nach Tenor und Gründen festsetzen wollte; die bloße Bezugnahme auf ein früheres (Teil-)Anerkenntnis begründet nicht ohne Weiteres einen teildynamischen Titel.
Beruft sich der Unterhaltsschuldner auf mangelnde Leistungsfähigkeit, muss er seine Einkünfte und abzugsfähigen Positionen substantiiert und nachvollziehbar darlegen sowie belegen; andernfalls kann ein zuvor zugrunde gelegtes (ggf. fiktives) Einkommen weiterhin angesetzt werden.
Die rückwirkende Abänderung kann ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner zur Zahlung höheren Unterhalts aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde (§ 238 Abs. 3 FamFG).
Zinsen auf Unterhaltsrückstände richten sich nach §§ 286 ff. BGB; nach Teiltilgung ist die Verzinsung auf den verbleibenden Restrückstand zu beschränken.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 28.04.2010 (AZ.. 10 F 580/09) abgeändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, in Abänderung des Urteils des OLG Köln vom 10.07.2008 (AZ.: 12 UF 12/08) an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 371,00 €, beginnend ab dem 01.09.2009 bis zum 22.09.2012, jeweils bis zum 5. eines Monats zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.
Dem Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden Antrages aufgegeben, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 10.06.2009 bis zum 31.08.2009 in Höhe von 135,28 € nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz von 302,66 € ab 13.06.2009, von weiteren 371,00 € ab 07.07.2009 und von weiteren 371,00 € ab 06.08.2009 jeweils bis 24.05.2010 und von 135,28 € ab dem 25.05.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller entstammt der seit Oktober 2008 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter. Aus der Ehe ist außerdem die am 00.00.0000 geborene Tochter V. hervorgegangen. Der Trennungs- und Kindesunterhalt wurde durch Urteil des Senates vom 10.07.2008 (10 F 37/07 AG Jülich = 12 UF 12/08) geregelt. Dem lag ein bereits erstinstanzlich ergangenes Teilanerkenntnisurteil vom 21.03.2007 zugrunde, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt ab November 2006 in Höhe von 100% gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung unter Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB verurteilt worden war. Im Schlussurteil vom 02.01.2008 hatte das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt ab November 2006 nach Gruppe 9 bzw. ab Januar 2008 nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle verurteilt. Auf die Berufung des Antragsgegners änderte der Senat das Urteil teilweise ab. Für den Antragsteller wurde für die Zeit ab Januar 2008 über den durch Teilanerkenntnisurteil vom 21.03.2007 titulierten Unterhaltsbetrag von 100 % gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung hinaus ein weiterer Unterhaltsbetrag von mtl. 60,00 € festgelegt, insgesamt 310,00 €. In den Gründen ist dazu bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.887,00 € ein Kindesunterhalt von 387,00 € abzüglich 77,00 € Kindergeld zugrunde gelegt worden.
Mit dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller im Wege einer Abänderung des Senatsurteils eine Erhöhung des Kindesunterhalts ab 01.09.2009 auf 371,00 € sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 10.06.2009 bis 31.08.2009 in Höhe von 1.044,86 € geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass eine wesentliche Änderung der dem Urteil zugrundeliegenden Verhältnisse nicht eingetreten sei. Das Urteil des Senates sei dahin auszulegen, dass von einem (teil-)dynamischen Titel (Teilanerkenntnisurteil über 100% nach der Regelbetragsverordnung) auszugehen sei, der zu dem Betrag von 60,00 € hinzuzurechnen sei. Es sei daher bereits für 2009 eine Titulierung über 360,00 € erfolgt, so dass für 2009 zu dem verlangten Unterhalt von 371,00 € lediglich eine Differenz von 11,00 € bestehe und sich für 2010 bereits eine Titulierung über 400,00 € ergebe.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und die Auslegung des Tenors des Senatsurteils durch das Amtsgericht beanstandet. Er macht nunmehr noch einen monatlichen Unterhalt ab 01.09.2009 bis 22.09.2012 in Höhe von 371,00 € sowie einen Unterhaltsrückstand von 135,28 € geltend. Die Befristung erklärt er damit, dass er sich seit dem 23.09.2012 in einer voll- bzw. teilstationären Einrichtung befinde und Unterhaltsansprüche insoweit auf den Kreis N. übergegangen seien.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist darüber hinaus auf seine fehlende Leistungsfähigkeit hin.
II.
Die gemäß § 117 Abs.1 und 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Hauptsache in vollem Umfang, hinsichtlich des Zinsanspruchs überwiegend begründet.
Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers bestehen nicht, nachdem die Kindesmutter die aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Kreis N. übergegangenen Ansprüche durch Eigenzahlung ausgeglichen hat und somit nach der Bescheinigung des Kreises N. vom 26.06.2012 keine übergegangenen Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 16.11.2006 bis 31.10.2011 mehr offen stehen.
Der Antragsteller kann nach § 238 FamFG die Abänderung des Senatsurteils vom 10.07.2008 verlangen, weil eine wesentliche Änderung der der Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse eingetreten ist. Diese ist darin begründet, dass eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle eingetreten und der Antragsteller zudem nunmehr in die dritte Altersstufe einzuordnen ist. Die Wesentlichkeitsgrenze ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gewahrt.
Auszugehen ist von einem durch Senatsurteil vom 10.07.2008 titulierten Unterhalt in Höhe von mtl. 310,00 €. Es sollte kein teildynamischer Titel über den anerkannten Betrag verbunden mit einem Festbetrag ausgeurteilt werden, sondern durch die Erwähnung des Teilanerkenntnisurteils im Tenor nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der festgesetzte Unterhaltsbetrag teilweise auf einem bereits titulierten Anerkenntnis beruht. Den Gründen des Senatsurteils ist zu entnehmen, dass der Kindesunterhalt ausgehend von einem bereinigten Einkommen von 2.887,00 € der Gruppe 5, 2. Altersstufe, der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2008, mit 387,00 € entnommen und das Kindergeld mit 77,00 € in Abzug gebracht wurde. Daraus wird deutlich, dass ein Unterhalt von mtl. 387,00 € abzüglich 77,00 € Kindergeld tituliert werden sollte.
Für die Unterhaltsberechnung ist weiterhin von einem Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.887,00 € auszugehen. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wegen Verringerung der mit Urteil vom 10.07.2008 zugrundegelegten Einkünfte hat der Antragsgegner bislang nicht substantiiert dargelegt und belegt. Er hat dazu lediglich mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 31.03.2010 eine selbstgefertigte Übersicht über seine Erträge aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum 07/2009 bis März 2010 vorgelegt und nach Abzug von Pkw-Leasing-Raten, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die W.-Versicherung ein Einkommen von 1.156,00 € angegeben. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner seine Leistungsunfähigkeit nicht weiter dargelegt und keine vollständigen, nachvollziehbaren Angaben zu seinem tatsächlichen Einkommen gemacht. Bereits mit Verfügung des Senates vom 27.09.2010 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass im Urteil vom 10.07.2010 ein fiktives Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit zugrunde gelegt wurde, welches auch weiter maßgeblich sein könnte. Er ist zudem aufgefordert worden, die Angaben zu seinem derzeitigen Einkommen zu ergänzen und zu belegen. Dem ist er nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2012 hat er lediglich vorgetragen, sein Einkommen sei aus den beigefügten Unterlagen (vorzulegende Bilanzen, Einnahme-Überschussrechnungen, Einkommensteuerbescheide und Zeugnis des Steuerberaters) ersichtlich. Dies stellt keinen substantiierten Vortrag zu seinen Einkünften dar. Ebenso wenig wurden aussagekräftige Belege eingereicht. An Abzügen macht er 22,89 € für die Pflegeversicherung, 455,60 € für die Krankenversicherung, 500,00 € Darlehensrate an den R. e.V. und 251,36 € Darlehensrate an die O. GmbH für ein Fahrzeug geltend. Zum Beleg der Kreditverpflichtungen hat er ein von ihm unterzeichnetes Schreiben des R. e.V. vorgelegt. Diese Angaben und Belege reichen ersichtlich nicht aus, unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Darlehensverpflichtungen darzulegen und zu belegen. Es lässt sich daher nicht annähernd beurteilen, über welche tatsächlichen Einkünfte der Antragsgegner seit 2009 verfügt, so dass es weiterhin gerechtfertigt ist, auf Seiten des Antragsgegners ein fiktives Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit wie im Senatsurteil vom 10.07.2008 mit 2.887,00 € anzusetzen, das sich aus einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von 2.192,00 €, 570,00 € Pachteinnahmen und 400,00 € Wohnwert abzüglich 275,00 € Fahrtkosten zusammensetzt. Da der Antragsgegner keine gegenteiligen Angaben gemacht hat, sind auch weiterhin die Pachtzahlungen und der Wohnwert als Einkommen zu berücksichtigen. Der Hinweis des Antragsgegners auf gesundheitliche Einschränkungen führt ebenfalls nicht weiter, solange nicht seine tatsächlichen Einkünfte und damit seine tatsächliche Leistungsfähigkeit überprüft werden können.
Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich der Kindesunterhalt nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Ab Juni 2009 ist der Antragsteller in die nächst höhere Altersgruppe einzustufen, so dass sich nunmehr ein Unterhalt von 453,00 € und nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 371,00 € ermittelt. Ab 01.01.2010 ist nach der Düsseldorfer Tabelle Gruppe 5, 2. Altersstufe ein Unterhalt von 512,00 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes, mithin 420,00 € zu zahlen. Geltend gemacht sind allerdings nur 371,00 €, so dass es bei diesem Betrag zu verbleiben hat. Bei einem titulierten Unterhalt von 310,00 € und dem nunmehr gerechtfertigten Unterhalt von 371,00 € ist die Wesentlichkeitsgrenze, die für das Abänderungsbegehen zu fordern ist, überschritten.
Der Antragsgegner ist mit Schreiben vom 05.06.2009 zur Zahlung höheren Unterhalts aufgefordert worden. Die Voraussetzungen für eine Abänderung ab Juni 2009 nach § 238 Abs.3 S. S.2 FamFG liegen daher vor. Die Rückstandsberechnung sieht wie folgt aus:
Juni 2009 350,66 €
Juli 2009 371,00 €
Aug. 2009 371,00 €
1.092,66 €
Im Wege der Vollstreckung hat der Antragsteller 909,38 € und 48,00 € durch das Jugendamt vereinnahmt, so dass ein Rückstand von 135,28 € verbleibt.
Ab 01.09.2009 bis 22.09.20121 sind mtl. 371,00 € zu zahlen.
Der Selbstbehalt des Antragsgegners ist nicht tangiert. Dieser beträgt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder 2009 900,00 € und ab 2011 950,00 €. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes auf 1.500,00 € bis 1.700,00 € ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vorzunehmen. Sein Hinweis auf eine Presseerklärung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.11.2010 zu den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011, wonach sich bei nicht so engen familiären Bindungen der Selbstbehalt erhöhe, betrifft nicht den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder. Gegenüber diesen ist grundsätzlich von dem lediglich zu verbleibenden notwendigen Selbstbehalt auszugehen, der jedenfalls nicht aus den von dem Antragsgegner angegebenen Gründen erhöht werden kann.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf Erfüllung durch die im Wege der Pfändung eingezogenen Unterhaltsbeträge berufen. Der Antragsteller hat dazu eine Forderungsaufstellung zu den Akten gereicht, aus der zu entnehmen ist, dass die vereinnahmten Beträge auf rückständigen Unterhalt vor dem hier maßgeblichen Zeitraum verrechnet wurden. Soweit eine Pfändung den Unterhalt ab Juni 2009 betraf, ist diese bei der Rückstandsberechnung berücksichtigt worden. Unabhängig davon, ob die von dem Antragsgegner nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.01.2013 behaupteten Zahlungen den streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum betreffen und diese hinreichend substantiiert dargelegt sind, ist der Vortrag gemäß § 115 FamFG nicht zu berücksichtigen, weil er verspätet nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Seine Zulassung würde die Erledigung des Verfahrens verzögern, da dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren wäre und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Es sind nämlich keine Gründe angegeben, warum nicht frühzeitiger zu den nunmehr angegebenen Zahlungen vorgetragen wurde. Zudem ist zu bemerken, dass die vorgelegte Endabrechnung des Kreises N. vom 31.10.2012 nicht den Antragsteller, sondern seine Schwester V. betrifft. Dem Vortrag zu behaupteten weiteren Zahlungen auf den Unterhalt für die hier maßgebliche Zeit ist deshalb nicht weiter nachzugehen.
Schließlich verweist der Antragsgegner auf einen hilfsweise gestellten Antrag vom 26.08.2010, mit dem er eine Abänderung des Urteils des Senates auf der Grundlage des von ihm errechneten Nettoeinkommens von 1.156,00 € begehrt. Dieser Antrag, der wohl auf eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts gerichtet sein soll, wurde in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff BGB. Der Antragsgegner ist mit Schreiben vom 05.06.2009 zu höheren Unterhaltszahlungen aufgefordert worden. Auf den Rückstand sind gemäß Schriftsatz des Antragstellers vom 07.09.2010 bis 24.05.2010 909,38 € vereinnahmt worden, sodass sich ab diesem Zeitpunkt der Zinsanspruch nur noch auf den Restrückstand von 135,28 € bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus § 243 Abs.1 S.1 und S.2 Nr. 1 FamFG; für das Beschwerdeverfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach § 113 Abs. 1 S.2 FamFG, 92 Abs.2 ZPO. Die teilweise Zurückweisung des Zinsanspruches bedingt keine höheren Kosten. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des rückständigen Unterhalts eine Korrektur vorgenommen hat, ist zu bemerken, dass der ursprüngliche Antrag von Anfang an begründet war und erst aufgrund von Zahlungen während des laufenden Verfahrens teilweise seine Erledigung gefunden hat.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 Abs. 3 S.3 FamFG.
Verfahrenswert:
bis 06.09.2010
a. Rückstand Juni – Sept. 2009
1.044,66 € + 61,00 € 1.105,66 €
b. lfd. 371,00 € ./. 310,00 € x 12 732,00 €
1.837,66 €
ab 07.09.2010
a. Rückstand 135,28 € + 61,00 € 196,28 €
b. lfd. 732,00 €
928,28 €
zuzüglich der auf die Teilerledigung entfallenden Kosten
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).